Titel:
Ungültigerklärung des Doktorgrads
Normenkette:
RPromO 2013 § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1
Leitsätze:
1. Das Promotionsverfahren als Verfahren über die Verleihung des Doktorgrads und das Verfahren über die Erklärung der Ungültigkeit der Promotionsleistungen sind zwei selbständige Verwaltungsverfahren, die bezüglich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen. (Rn. 14)
2. Das Promotionsverfahren ist mit Verleihung des erstrebten akademischen Grads und Aushändigung der Promotionsurkunde beendet. (Rn. 14)
Schlagworte:
Ungültigkeit von Promotionsleistungen, Entziehung des Doktorgrads., Promotion, Dissertation, Ungültigkeit, Ungültigerklärung, Doktorgrad, Entziehung, selbstständige Verwaltungsverfahren, Promotionsurkunde, Aushändigung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 20.01.2022 – AN 2 K 20.2658
Fundstellen:
BayVBl 2024, 345
NVwZ-RR 2024, 376
BeckRS 2023, 35976
LSK 2023, 35976
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beklagte verlieh dem Kläger am 9. April 2015 den Grad eines Doktors der Zahnheilkunde. Mit Bescheid vom 4. Mai 2019 erklärte der Promotionsausschuss als Organ der Beklagten diesen Doktorgrad für ungültig, da die Dissertation des Klägers umfangreiche Plagiate aufweise.
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Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es aus, der Bescheid sei formell rechtmäßig, da mit dem Promotionsausschuss das funktional zuständige Organ über die Ungültigerklärung des Doktorgrads des Klägers entschieden hat. Anwendbar seien die Promotionsordnung der Fr. ...Universität ... vom 21. Januar 2013 (RPromO 2013) und die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Fr. ...Universität ... vom 21. Januar 2021 (FPromO 2013). Dies gelte unabhängig davon, ob der Promotionsantrag des Klägers aus dem Jahr 2009 oder aus dem Jahr 2014 maßgeblich sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da jedenfalls eine schwerwiegende Verletzung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens vorliege, § 23 Satz 1 Alt. 3 RPromO 2013.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er bringt im Wesentlichen vor, der Bescheid sei formell rechtswidrig, da der handelnde Promotionsausschuss funktional unzuständig für die Entscheidung gewesen sei.
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Die Beklagte tritt dem entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war der handelnde Promotionsausschuss für die Ungültigerklärung des Doktorgrads zuständig.
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Hierzu wurde der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 26. September 2023 angehört. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 zu den rechtlichen Hinweisen des Senats Stellung.
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a) Der Promotionsausschuss hat als funktional zuständiges Organ der Beklagten über die Ungültigerklärung des dem Kläger verliehenen Doktorgrads entschieden. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 23 Abs. 1 RPromO (v. 21.1.2013 in der hier maßgeblichen Fassung v. 10.10.2017 – RPromO 2017).
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aa) Zwar liegt nach dieser Vorschrift die Zuständigkeit dafür, die Prüfung für nicht bestanden und den verliehenen Doktorgrad für ungültig zu erklären, grundsätzlich beim Fakultätsrat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RPromO 2017). Vorliegend ist jedoch – dies übersieht das Zulassungsvorbringen – § 2 Satz 2 der Satzung zur Änderung der Promotionsordnung der Fr. ...Universität ... vom 10. Oktober 2017 (Änderungssatzung) zu beachten. Gemäß § 2 Satz 1 der Änderungssatzung tritt diese am Tag nach ihrer Bekanntmachung (hier: 10.10.2017) in Kraft. Gemäß § 2 Satz 2 der Änderungssatzung ist für Verfahren nach § 23 RPromO 2017, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet worden sind, § 23 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Danach liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen, die vor dem 10. Oktober 2017 eingeleitet wurden, gemäß § 23 Satz 1 RPromO (in der insoweit maßgeblichen Fassung v. 31.5.2016 – RPromO 2016) bei dem „Promotionsorgan“. Dies ist nach § 4 Abs. 1 RPromO 2016 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Fr. ...Universität ... vom 21. Januar 2013 (in der hier maßgeblichen Fassung v. 30.11.2016 – FPromO 2016) der Promotionsausschuss.
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bb) Die Voraussetzungen von § 2 Satz 2 der Änderungssatzung liegen hier vor. Das Verfahren über die Ungültigkeit der klägerischen Promotionsleistungen wurde vor dem Inkrafttreten der Änderungssatzung am 11. Oktober 2017 eingeleitet. Die Beklagte erhielt erstmals mit E-Mail des Dr. W. vom 9. Mai 2017 Kenntnis von möglichen Unregelmäßigkeiten bezüglich der Dissertation des Klägers. Mit E-Mail vom 22. Juni 2017 leitete der Vorsitzende der Prüfungskommission der Medizinischen Fakultät dem Ombudsmann der Beklagten Unterlagen mit der Bitte um Prüfung und Einleitung weiterer Schritte zu. Mit Schreiben vom 7. August 2017 berichtete die Vorsitzende der Ständigen Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens dem Präsidenten der Beklagten über das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers. Dieser habe sich auch während der Sitzung der Ständigen Kommission am 4. August 2017 persönlich geäußert. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Bl. 111 Verfahrensakte) hatte sich der Kläger gegenüber der Vorsitzenden der Ständigen Kommission bereits schriftlich geäußert. Damit war das Verfahren über die Ungültigkeit der Promotionsleistung bereits im Sommer 2017 und damit vor dem 10. Oktober 2017 eingeleitet und der Promotionsausschuss für die Entscheidung vom 24. April 2018 zuständig. Der Bescheid ist somit formell rechtmäßig.
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b) Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, das Promotionsverfahren des Klägers sei in neues Recht übergeleitet worden und habe damit zu Unrecht die Anwendbarkeit der „alten Promotionsordnung“ (hier: Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Fr. ...Universität ... vom 7. September 1989 i.d.F. v. 5.7.2006 – PromO) verneint, dringt der Kläger nicht durch. Denn das Promotionsverfahren als Verfahren über die Verleihung des Doktorgrads und das Verfahren über die Ungültigkeit von Promotionsleistungen nach § 23 RPromO sind zwei selbständige Verwaltungsverfahren, die bezüglich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.5.2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 49). Das Promotionsverfahren ist mit Verleihung des erstrebten akademischen Grads und Aushändigung der Promotionsurkunde (§ 16 RPromO) beendet. Damit war das Promotionsverfahren des Klägers jedenfalls mit Verleihung des Grads des Doktors der Zahnheilkunde mit Urkunde vom 9. April 2015 (Bl. 141 Promotionsakte) abgeschlossen. Das hiervon streng zu unterscheidende Verwaltungsverfahren über die Ungültigkeit der Promotionsleistung wurde (spätestens) mit der E-Mail des Vorsitzenden der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät vom 22. Juni 2017 an den Ombudsmann der Beklagten eingeleitet und richtet sich daher nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt. Damit kommt es weder auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Überleitung des klägerischen Promotionsvorhabens in neues Recht (soweit auf einen Promotionsantrag aus dem Jahr 2009 abgestellt wird) noch zur Anwendbarkeit der Promotionsordnung der Fr. ...Universität ... vom 21. Januar 2013 (soweit auf einen Zulassungsantrag vom 22.10.2014 abgestellt wird) entscheidungserheblich an.
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Auch verkennt der Kläger mit seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, unter Berücksichtigung der Härtefallklausel des § 25 Abs. 2 Satz 3 RPromO 2013 hätte für ihn die „alte Promotionsordnung“ Anwendung finden müssen, dass streitgegenständlich vorliegend nicht das Promotionsverfahren, sondern allein das Verfahren über die Ungültigkeit seiner Promotionsleistung ist. Ungeachtet dessen hat er nach Aktenlage keinen Härtefallantrag gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 RPromO 2013 gestellt.
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c) Auch die im Zulassungsvorbringen gerügte Nichtberücksichtigung etwaiger Aussagen einer Mitarbeiterin des Promotionsbüros der Beklagten durch das Verwaltungsgericht verfängt daher nicht.
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Diese Aussagen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich und damit nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Der Senat geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und dem klägerischen Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht davon aus, dass der Kläger bereits im Jahr 2009 einen Promotionsantrag gestellt hat bzw. zum Promotionsverfahren zugelassen wurde. Beim Antrag des Klägers vom 25. Mai 2009 (in der Promotionsakte nicht enthalten), der dem Bescheid des Beauftragten des Dekans der Medizinischen Fakultät für Promotionsprüfungen vom 27. August 2009 (Bl. 108 Promotionsakte) zu Grunde lag, konnte es sich nicht bereits um einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren – und zwar weder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PromO noch nach § 8 Abs. 1 RPromO 2013 – handeln. Für diese Einschätzung spricht bereits, dass einem Zulassungsantrag zum Promotionsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PromO neben weiteren Unterlagen zwingend die Dissertation beizufügen gewesen wäre. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger seine Dissertation bereits am 25. Mai 2009 fertiggestellt hatte. Im Rahmen seines Zulassungsantrags zur Promotion gemäß § 8 RPromO 2013 vom 22. Oktober 2014 hat der Kläger selbst den Beginn seines Promotionsvorhabens mit dem 1. November 2011 angegeben (Bl. 115 Promotionsakte). In der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RPromO 2013 dem Zulassungsantrag beizufügenden Betreuungsbestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers bestätigt Prof. ..., die Promotionsarbeit des Klägers „ab 1.11.2011“ zu betreuen (Bl. 116 Promotionsakte). Die der Dissertation beigefügte eidesstattliche Versicherung datiert vom 5. September 2014 (Bl. 52 Rückseite Verfahrensakte). Es erscheint daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bereits am 25. Mai 2009 die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 PromO hätte beantragen sollen. Im Übrigen sind auch die weiteren Unterlagen, die einem Zulassungsantrag beizufügen gewesen wären (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PromO), nicht aktenkundig. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger mit Antrag vom 22. Oktober 2014 (erstmalig) die Zulassung zur Promotion gemäß § 8 RPromO 2013 beantragt hat. In der Promotionsakte findet sich dieser förmliche Antrag des Klägers mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen und Nachweisen (Bl. 96-115 Promotionsakte).
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Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Schreiben vom 25. Mai 2009 einen Antrag des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 PromO beinhaltete. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 PromO ein Nachweis über ein Studium der Zahnheilkunde von mindestens zwei Semestern an der Beklagten vorzulegen. Der Kläger hat jedoch sein Studium der Zahnmedizin in T... absolviert und nach Aktenlage nie an der Beklagten Zahnmedizin studiert. Daher benötigte er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 PromO für die Zulassung zum Promotionsverfahren eine von ihm gesondert zu beantragende Verzichtserklärung des Dekans auf diese Zulassungsvoraussetzung. Das Schreiben des Beauftragten des Dekans der Medizinischen Fakultät für Promotionsprüfungen vom 27. August 2009 hat damit nicht, wie der Kläger auch im Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 erneut vorbringt, eine Zulassung zum Promotionsverfahren zum Inhalt, sondern den von ihm beantragten Verzicht des Dekans auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Satz 1 PromO. Dies ergibt sich aus dem Betreff sowie dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Bescheids, der im Wesentlichen dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Satz 1 PromO entspricht, und der auch auf die gemäß Satz 2 dieser Vorschrift erforderliche Anhörung eines Fachvertreters ausdrücklich Bezug nimmt.
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2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Aufklärungsmangels durch die Nichtanhörung einer ehemaligen Mitarbeiterin aus dem Promotionsbüro kann nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. Ungeachtet dessen, dass das Zulassungsvorbringen insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entspricht, kann die angegriffene Entscheidung nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Denn aus den oben dargestellten Gründen käme einer etwaigen Aussage der Mitarbeiterin des Promotionsbüros der Beklagten keine Entscheidungserheblichkeit zu.
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3. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Mai 2019 hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht verhalten und damit jedenfalls insoweit keinen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist mithin allein die Frage der formellen Rechtmäßigkeit.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).