Titel:
Unstatthafte Beschwerde gegen Beweisbeschluss
Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 2
Leitsatz:
Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Beschwerde, Beschwerde, Unstatthaft, Statthaftigkeit, Beweisbeschluss
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 12.09.2022 – B 2 K 21.1151
Fundstelle:
BeckRS 2023, 35957
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.
3
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).