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VGH München, Beschluss v. 21.11.2023 – 15 N 23.1934
Titel:

Kostenaufhebung nach Erledigung

Normenkette:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Eine Kostenaufhebung entspricht billigem Ermessen, wenn sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerinnen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne Weiteres übersehen lassen und eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet. Lässt sich also mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so sind die Erfolgsaussichten offen und die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärungen, Kostenaufhebung, Erledigungserklärung, Billigkeit, Normenkontrolle, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 35949

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerinnen haben mit am 27. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz vom 28. August 2023 den Rechtsstreit im Normenkontrollverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20. November 2023 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Normenkontrollverfahrens gegeneinander aufzuheben.
3
Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerinnen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen, eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 15 N 21.2094 – juris Rn. 3) und die Erfolgsaussichten somit als offen anzusehen sind. Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2022 – 9 N 20.317 – juris Rn. 2; B.v. 15.9.2016 – 15 B 15.1377 – juris Rn. 9). Sonstige Aspekte, die zu einer abweichenden Kostenverteilung Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich; Details zur erfolgten außergerichtlichen Einigung der Beteiligten wurden nicht vorgetragen.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).