Inhalt

AG Ingolstadt, Endbeschluss v. 09.03.2023 – 006 F 327/22
Titel:

Ein einjähriger Umgangsausschluss ist kein Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Zeit

Normenketten:
BGB § 1666 § 1684 Abs. 1, Abs. 3 S. 1
FamFG § 51 Abs. 3, § 155 b Abs. 1
SGB VIII § 8
Leitsätze:
1. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ob eine längere Zeit betroffen ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, wobei es entscheidend auf Alter und Zeitempfinden des Kindes ankommt. Im Einzelfall kann ein Jahr keine längere Zeit im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB sein. (Rn. 14) (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist es für das Wohl des Kindes wichtig, den Umgang zum nichtbetreuenden Elternteil zunächst fachlich begleitet anzubahnen, lehnt jedoch dieser Elternteil jede Form des begleiteten Umgangs durch das Jugendamt bzw einen Umgangspfleger ab, kann kein begleiteter Umgang durchgeführt werden. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umgangsrecht, Elternkonflikt, begleiteter Umgang, Umgangsregelung, Umgangsausschluss für längere Zeit, Beschleunigungsrüge
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 28.06.2023 – 12 UF 261/23 e
VerfGH München, Entscheidung vom 15.11.2023 – Vf. 28-VI-23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 35578

Tenor

1. Der Umgang der Kindsmutter Frau S. K. mit dem Kind K. F. K. wird bis 08.03.2024 ausgeschlossen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindsmutter und der Kindsvater je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Kindsmutter Frau S. K. und der Kindsvater Herr O. S. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am …2017 geborenen Kindes K. F. K. Die Eltern des Kindes K. F. leben dauerhaft getrennt. Die Kindsmutter lebt und arbeitet in München. Das Kind K. F. hatte seit seiner Geburt zunächst seinen Aufenthalt bei der Kindsmutter. Der Kindsvater lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem Sohn aus dieser neuen Beziehung in I. Am 19.03.2021 zeigte das Jugendamt M. eine Gefährdung des Kindes an, da das Kind im Kindergarten starke Auffälligkeiten zeigte, und nahm K. F. in Obhut. K. F. wurde in die Obhut seines Vaters gegeben. Das Jugendamt regte am 19.03.2021 beim Amtsgericht München an, nach § 1666 BGB i.V.m. § 8 SGB VIII das Aufenthaltbestimmungsrecht für K. auf den Kindsvater zu übertragen. Das Amtsgericht München übertrug mit Beschluss vom 22.04.2021, Az.: 534 F 2692/21, im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Personensorge für das gemeinsame minderjährige Kind K. F. K., geboren am …2017, dem Kindsvater und wies den Antrag der Kindsmutter auf Herausgabe des Kindes zurück. Das Hauptsacheverfahren wegen elterlicher Sorge sowie das Verfahren auf Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts München sind derzeit am Amtsgericht Ingolstadt unter Az. 6 F 1266/21 und 6 F 935/22 anhängig.
2
Mit Schreiben vom 14.03.2022 regte die Kindsmutter die Einleitung eines Umgangsverfahrens von Amts wegen an, da sie seit 19.03.2021 keinen Kontakt mehr zu dem Kind K. F. habe.
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Die Kindsmutter trägt vor, der Kindsvater sei psychisch instabil und eine Gefahr für das Kind. Der Kindsvater sei schon in der Beziehung sehr eifersüchtig gewesen und habe Wutanfälle gehabt. Die Beziehung sei von ständig wechselnden Abwertungen und Demütigungen durch den Kindsvater geprägt gewesen. Sie habe verlangt, dass er eine Therapie mache. Das sei nie geschehen. Das Jugendamt wolle dies nicht erkennen. Vermutlich sei Korruption im Spiel. K. habe immer wieder von körperlicher und seelischer Gewalt erzählt. K. habe erzählt, dass der Kindsvater K. Giraffe in den Müll geworfen und ihn gehauen habe. Der Kindsvater wende psychische Gewalt an in Form von Liebesentzug und Alleinlassen, Vernichten von Kuscheltieren und körperliche Gewalt. Der Kindsvater sei bindungsintolerant, da er keinen Umgang mit der Kindsmutter zulasse. Die Verfahrensbeiständin habe wiederholt den Datenschutz verletzt. Sie lüge auch die Aufsichtsbehörde an. Die Verfahrensbeiständin habe bewusst Daten manipuliert. Ein begleiteter Umgang sei unbegründet. Es läge nichts vor, dass eine Notlage des Kindes begründen würde. Ein Kind habe ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Deshalb habe sie die DVDs vorgelegt. Der Kindsvater lüge alle an, weil er Ängste habe, ihr das Kind mitzugeben. K. könne irgendwann in 15 Jahren die Akten einsehen und werde dann sehen, was sein Vater ihm angetan habe. Dann werde er sich vom Vater abwenden. Der Elternkonflikt gehe nicht von ihr aus. Der Vater habe sie auch auf dem Telefon blockiert. Das Jugendamt sei verklagt. Das schließe durch das Jugendamt begleitete Umgänge notwendig aus. Eine Begleitung könne durch andere Kindseltern von K. Freunden stattfinden.
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Die Kindsmutter beantragt im Wesentlichen,
Umgang mit dem Kind K. F.
und festzustellen, dass der Vater nicht in der Lage ist, auch nur kurze Umgänge zuzulassen.
5
Der Kindsvater bestreitet den Vortrag der Kindsmutter und trägt vor, K. entwickle sich gut. Er sei im Sportverein und in der Musikschule. Er werde nach wie vor in der Praxis P. betreut. Er habe ein gutes Verhältnis zu der betreuenden Kollegin. Sie komme einmal pro Woche vorbei. Er informiere die Kindsmutter regelmäßig über wichtige Dinge. Eine Kommunikation sei aber nicht möglich.
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Mit Beschluss vom 23.03.2022 wurde für das Kind K. F. K. ein Verfahrensbeistand bestellt und mit Verfügung vom 23.03.2022 ein Termin zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf den 04.04.2022 bestimmt. Mit Schreiben vom 03.04.2022 lehnte die Kindsmutter die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, so dass der Termin zur Anhörung mit Verfügung vom 04.04.2022 aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 12.05.2022 wurde der Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin als unbegründet zurückgewiesen. Am 07.06.2022 wurde erneut ein Erörterungstermin bestimmt auf 27.06.2022. Nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Kindsmutter vom 06.06.2022, wurde der Erörterungstermin mit Verfügung vom 21.06.2022 aufgehoben und die Weiterleitung der Akten an das OLG München zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde veranlasst. Nach Rückerhalt der Akten am 19.10.2022 wurde am 02.11.2022 ein Erörterungstermin bestimmt auf 21.11.2022. Mit Schreiben vom 06.11.2022 erhob die Kindsmutter Beschleunigungsrüge nach § 155 b Abs. 1 FamFG und lehnte die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Anträge der Kindsmutter wurden mit Beschlüssen vom 08.11.2022 zurückgewiesen.
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Am 05.09.2022 fand in den Verfahren wegen einstweiliger Anordnung der elterlichen Sorge, Az. 6 F 935/22, und einstweiliger Anordnung des Umgangs, Az. 6 F 1007/ 22, ein Termin zur Kindesanhörung statt. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk vom 05.09.2022 in den Verfahren Az 6 F 1007/22 und 6 F 935/22 Bezug genommen.
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Am 21.11.2022 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen (Bl. 620/630 d.A.).
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Die Verfahrensbeiständin gab im Rahmen des Erörterungstermins eine Stellungnahme ab. Auch diesbezüglich wird auf den Anhörungsvermerk (Bl.620/630 d.A.) Bezug genommen.
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Das Gericht hat in dem Verfahren 6 F 1266/21 wegen elterlicher Sorge ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. J. S. eingeholt. Das Gutachten wurde am 18.11.2022 erstattet und nimmt auch Stellung zur Frage der Ausgestaltung eines Umgangs. Auf das Sachverständigengutachten wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag auf Umgang der Kindsmutter mit dem Kind K. F. war bis 08.03.2024 auszuschließen.
13
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB).
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Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit einschränkt oder ausschließt, kann allerdings nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ob eine längere Zeit betroffen ist, richtet sich nach den Einzelfallumständen, wobei es entscheidend auf Alter und Zeitempfinden des Kindes ankommt (Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 54).
15
Bei einem Streit über die Ausübung des Umgangsrechts ist von den Gerichten sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen.
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Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze war der Umgang der Kindsmutter mit dem Kind K. F. für die Dauer eines Jahres auszuschließen.
17
Der Sachverständige Dr. J. S. kommt in seinem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten vom 18.11.2022 zu dem Ergebnis, dass aus familienpsychologischer Perspektive festzustellen sei, dass vor dem Hintergrund der inzwischen erheblichen Zeit der Trennung von Mutter und Sohn, dem damit verbundenen Verlust an Vertrautheit und Bindung sowie des fortbestehenden – mit Blick auf die in der Gerichtsakte vorliegenden Informationen, die dem Sachverständigen seitens der Mutter übermittelten Schriftsätze sowie die Aussagen des Vaters im Begutachtungsverlauf wesentlich von Haltung und Verhalten Frau K. ausgehenden – Elternkonflikts ein Umgang K. mit seiner Mutter nicht nur einer fachlich begleiteten, getrennten Vorbereitung von Mutter und Sohn bedarf, um nach der langen Zeit des ausbleibenden Kontakts insbesondere eine absehbar erhebliche Irritation des Kindes durch eine erste Begegnung und sodann wiederholte Umgänge zu vermeiden, sondern die Umgänge zunächst für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nurmehr in einem geschützten Rahmen sowie unter fachlicher Begleitung erfolgen sollten.
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Dies entspricht auch der Empfehlung der Verfahrensbeiständin Frau Rechtsanwältin I. Die Verfahrensbeiständin gab ihm Rahmen ihrer Anhörung im Erörterungstermin an, der Umgang müsste ihres Erachtens nach erst einmal angebahnt werden. Sie befürworte insoweit begleiteten Umgang.
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Das Gericht geht mithin entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin vorliegend davon aus, dass die Umgänge zunächst unbedingt begleitet werden müssen.
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Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige hat auch kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang. Das Gericht schließt sich dementsprechend seinen Ausführungen an und legt die Ausführungen dem Endbeschluss zu Grunde.
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Angesichts der von der Kindsmutter in der Vergangenheit gezeigten Tendenzen negativen Einfluss auf das Kind in Bezug auf den Kindsvater zu nehmen und dem sodann unweigerlich erneut auftretenden emotionalen Konflikt bei dem Kind, gilt es zum Wohl des Kindes jede Situation zu vermeiden, die das Kind dem Spannungsverhältnis zwischen den Eltern aussetzt. Hinzu kommt vorliegend, dass die Kindsmutter seit fast 2 Jahren keinen persönlichen Kontakt zu dem Kind mehr hatte, so dass die Mutter angesichts des Alters des Kindes und der Dauer der Trennung aktuell für das Kind keine große Rolle mehr spielt.
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Der Sachverständige Dr. S. führt hierzu in seinem Gutachten aus, dass die leibliche Mutter zum Zeitpunkt des Hausbesuchs auf Grund des Alters des Kindes zur Zeit der Verlegung seines Lebensmittelpunktes in den Haushalt des Vaters als auch der Dauer der Trennung von der Mutter kaum mehr eine Rolle spiele. Das Kind habe zwar auf Nachfrage des Sachverständigen angegeben, sich an die Mutter zu erinnern, jedoch konnte oder wollte er keine konkreten Angaben zu erinnerten Details oder Ereignissen machen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. dominiere mittlerweile die Lebensgefährtin des Vaters nicht nur die Wahrnehmung K. vom mütterlichen Teil der Familie, sondern auch das altersbedingt noch weitgehend unreflektierte Konzept dessen, was die Mutter für ein Kind bedeutet.
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Auch aus der Kindesanhörung ergaben sich keine anderen Erkenntnisse. Zwar gab das Kind K. F. an, seine Mutter zu vermissen. Weitere konkrete Äußerungen zu der Kindsmutter oder der gemeinsamen Zeit machte das Kind jedoch im Rahmen der Kindesanhörung entsprechend der Anhörung durch den Sachverständigen nicht. Insofern schließt sich das Gericht auch diesbezüglich der Einschätzung des Sachverständigen an. Von einer erneuten Anhörung des Kindes im hiesigen Verfahren wurde zur Vermeidung der mit der Anhörung für das Kind verbundenen Stresssituation abgesehen. Weitergehende Erkenntnisse waren durch eine erneute Anhörung des Kindes nicht zu erwarten, § 51 Abs. 3 FamFG.
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Insgesamt ist es vorliegend entscheidend und wichtig für das Wohl des Kindes, den Umgang zur Kindsmutter zunächst fachlich begleitet anzubahnen.
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Die Kindsmutter lehnt jedoch jede Form des begleiteten Umgangs durch das Jugendamt bzw. einen Umgangspfleger ab. Angesichts der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber nahezu allen Verfahrensbeteiligten kann ein begleiteter Umgang – wie von dem Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin empfohlen – nicht durchgeführt werden. Die Kindsmutter verweigert jede Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Sachverständigen oder der Verfahrensbeiständin. Die Begleitung der Umgänge durch fachlich nicht geschultes Personal, wie beispielsweise andere Eltern, scheidet auf Grund der oben genannten Gründe aus.
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Auch jede andere Form des Umgangs, beispielsweise in Form von Telefonieren bzw. Schreiben, scheidet auf Grund der ablehnenden Haltung der Kindmutter derzeit aus. Im Rahmen des Erörterungstermins hat sich deutlich gezeigt, dass die Kindsmutter jede Form der schriftlichen Kommunikation in Frage stellt und auch insoweit Theorien entwickelt, die vom Kindsvater vorgelegten Unterlagen und Schreiben seien gefälscht. Zudem hat der erhebliche Elternkonflikt dazu geführt, dass auch Telefongespräche nicht mehr geführt werden konnten. Der Kindsvater gab im Rahmen seiner Anhörung an, er habe die Kindsmutter auf Grund der zahlreichen nicht zielführenden Anrufe blockiert. Auf Grund des anhaltenden Spannungsfeldes zwischen den Kindeseltern erscheint es auch im Rahmen eines Umgangs mittels Video oder Telefon entscheidend, fachliche Beratungen und Hilfestellungen begleitend zu installieren, um einer Überforderung des Kindes entgegenzuwirken. Nachdem die Kindsmutter jedoch jede fachliche Begleitung ablehnt, scheiden auch diese Formen des Umgangs derzeit aus.
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Insgesamt erscheint daher auf Grund des ablehnenden und bindungsintoleranten Verhaltens der Kindsmutter zum Wohl des Kindes derzeit jedenfalls innerhalb eines Jahres keine Form von Umgang durchführbar. Sofern das Spannungsverhältnis zwischen den Eltern zwischenzeitlich beseitigt werden kann und die Kindsmutter zum Wohle ihres Kindes anfängt, den Kindsvater als Bezugsperson für K. F. zu akzeptieren bzw. jedenfalls bereit ist, Einwirkungen auf das Kind zu unterlassen und fachliche Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen, so kann gegebenenfalls nach Fristablauf eine Umgangsregelung getroffen werden.
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Bei der Jahresfrist handelt es sich im konkreten Einzelfall nicht um eine längere Zeit im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB. Hierbei ist entscheidend auf das Alter des Kindes und sein Zeitempfinden abzustellen. Obwohl K. F. bereits zwei Jahre keinen Umgang mit der Kindsmutter mehr hatte, wurde im Rahmen der Kindesanhörung deutlich, dass er sich noch an sie erinnert. Er konnte auch den Zeitpunkt benennen, als er sie das letzte Mal gesehen hat. Er verfügt insoweit über ein sehr gutes Zeitempfinden.
III.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
IV.
30
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.