Inhalt

AG Neu-Ulm, Endurteil v. 07.03.2023 – 7 C 447/19
Titel:

Betriebsgefahr und "berührungsloser" Unfall

Normenkette:
StVG § 7
Leitsatz:
Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat; mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betrieb, berührungslos, Unfall, Zurechnung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 35383

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.827,61 € festgesetzt.…

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 21.05.2018, bei dem der Kläger mit seinem Fahrrad stürzte.
2
Der Kläger fuhr gegen 16:00 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Fahrradweg von kommend in Richtung . Am Tag des Sturzes fuhr der Kläger mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 27,35 km/h und einer Höchstgeschwindigkeit von 51,79 km/h. Der Fahrradweg verläuft links parallel zur Hauptstraße und ist für den Fahrradverkehr beider Richtungen geöffnet. Dieser Radweg führt sodann nach links weiter in einen Feldweg, der für forst- und landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist. Auf diesem befand sich in entgegengesetzter Richtung zum Kläger der Pkw der am 27.01.2020 verstorbenen Beklagten zu 1, ein Opel Combo, mit dem amtlichen Kennzeichen, welcher vom Beklagten zu 2 gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist. Der Kläger stürzte nach vorne über den Lenker seines Fahrrads und zog sich hierbei Verletzungen im Gesicht zu. Ebenso wurde hierdurch die Fahrradausrüstung des Klägers beschädigt. Eine Berührung zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem klägerischen Fahrrad erfolgte nicht.
3
Der Kläger behauptet, er habe in den Feldweg einfahren wollen und habe aus diesem Grund wegen der kommenden Linkskurve seine Geschwindigkeit auf allenfalls noch 20 km/h reduziert, als er plötzlich unvermittelt den von links kommenden Pkw der Beklagten bemerkt habe. Dieser sei dabei gewesen von dem Feldweg aus auf die parallel zum Radweg verlaufende Hauptstraße einzubiegen. Um eine Kollision zu verhindern, habe der Kläger sein Fahrrad so abrupt abgebremst, dass er gestürzt sei. Während des gesamten Geschehens habe der Kläger einen Fahrradhelm getragen. Der derzeit bezifferbare materielle Schaden umfasse:

Fahrradhelm

Euro 95,95

Sportbrille

Euro 39,95

Medikamente und Verbandsmaterial

Euro 25,15

Taxifahrt

Euro 48,10

Fahrtkosten für Heilbehandlung

Euro 11,16

Unkostenpauschale

Euro 25,00

Radtrikot

Euro 58,78

Handschuhe

Euro 23,52

Gesamt

Euro 327,61

4
Darüber hinaus habe der Kläger Schürfwunden an den Armen, Kronenfrakturen an den Zähnen 21, 22, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe paramedian links, ein Monokelhämatom links mit Weichteilschwellung, eine Prellmarke infraorbital linksseitig, eine Ablederung an der Wange links erlitten.
5
Der Kläger meint, ein Schmerzensgeld sei in Höhe von mindestens 2.500,- € angemessen.
6
Der Kläger beantragt zuletzt, mit der Maßgabe, dass sich der Rechtsstreit gegen die verstorbene Beklagte zu 1 gegen deren derzeit namentlich nicht bekannten Erben fortsetzt:
1. Die Beklagten zu 1 – 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 327,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz seit 03.11.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1 – 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz seit 03.11.2018 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 – 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Klagebetrag gemäß Ziffer I. hinausgehenden, materiellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 21.05.2018 gegen 16:00 Uhr auf dem entlang der verlaufenden Fahrradweg zwischen entstanden sind bzw. noch entstehen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 – 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Klagebetrag gemäß Ziffer II. hinausgehenden, immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 21.05.2018 gegen 16:00 Uhr auf dem entlang der verlaufenden Fahrradweg zwischen entstanden sind bzw. noch entstehen.
5. Die Beklagten zu 1 – 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung
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Die Beklagten behaupten, die Familie der Beklagten zu 1 und 2 besäßen an dem Weg, der für forst- und landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist, eine Wiese für ihre Schafe. Diese Wiese ist nur über den Weg erreichbar, auf dem das Fahrzeug der Beklagten zu 1 fuhr. Am Tag des Unfalls seien die Insassen vom Umstallen der Schafe gekommen und seien auf dem Landweg Richtung Straße gefahren. Ca. 15 Meter vor der Kurve habe der Kläger, der von rechts sehr schnell an die Kreuzung herangefahren sei, plötzlich scharf abgebremst und habe sich überschlagen. Das Beklagtenfahrzeug sei weit vor der Kreuzung zum Stehen gekommen.
9
Die Beklagten meinen, sie träfe kein Verschulden an dem Sturz des Klägers, ein verkehrswidriges Verhalten sei ihnen nicht vorzuwerfen.
10
Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 25.04.2022 (Blatt 109/111) Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 08.09.2022 (Blatt 125/144). Des weiteren wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des Sachverständigen im Beweisaufnahmetermin vom 14.02.2023. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.02.2023 (Blatt 176/180).
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Zum weiteren Parteivorbringen wird verwiesen auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 25.07.2019 (Blatt 48/50), vom 21.01.2020 (Blatt 70/71), vom 14.01.2021 (Blatt 103/105) sowie vom 14.02.2023 (Blatt 176/180).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und daher abzuweisen.
13
I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Neu-Ulm für die Klage zuständig, sachlich gemäß den §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG und örtlich gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO.
14
2. Da die am 27.01.2020 verstorbene Beklagte zu 1 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, wird § 239 ZPO (Unterbrechung des Verfahrens durch Tod der Partei) durch § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten) verdrängt. Demnach trat vorliegend eine Unterbrechung nicht ein, da ein Aussetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Beklagten zu 1 nicht gestellt wurde. Das Verfahren konnte demnach mit Wirkung für und gegen den Rechtsnachfolger fortgeführt werden (vgl. BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand 01.12.2022, § 239 Rn. 3; § 246 Rn. 8 und 9).
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3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 7, 18 StVG noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. a.
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Ein Anspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG scheitert vorliegend bereits an der Realisierung der Betriebsgefahr des Pkws.
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Gemäß § 7 StVG hat der Halter eines Pkws denjenigen Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstand.
18
Ein Fahrzeug befindet sich solange in Betrieb, wie Betriebseinrichtungen des Kfz betätigt werden, wenn ein bestimmter Betriebsvorgang andauert, wobei es nicht auf den Einsatz der Triebkraft des Kfz ankommt, und solange – ob stehend oder sich bewegend – irgendein Bezug zum Verkehr besteht.
19
Ein solcher Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ist vorliegend zweifellos gegeben, fuhr das Fahrzeug der Beklagten schließlich im fraglichen Moment unter Einsatz seiner Betriebseinrichtungen auf die streitgegenständliche Kreuzung zu.
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Der Schaden muss jedoch bei dem Betrieb des Kfz auch entstanden sein. Es muss also ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Schadenseintritt bestehen. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr ist entscheidend, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat.
21
Zwar befand sich das Fahrzeug der Beklagten im Zeitpunkt des Sturzes des Klägers in örtlicher und zeitlicher Nähe des Unfallorts, allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“, wie vorliegend, ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat; mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH, Urt.v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Es genügt, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Unerheblich für die Zurechnung ist hingegen, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz verkehrswidrig verhalten hat.
22
Ein durch den Betrieb eines Kfz veranlasstes Brems- bzw. Ausweichmanöver des Geschädigten kann daher zurechenbar sein. Um zu bestimmen, ob ein Fahrverhalten des Fahrers eines am Unfallort anwesenden Kfz zu dem berührungslosen Unfall beigetragen hat, bedient sich der BGH des Begriffs der konkreten kritischen Verkehrslage. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist danach der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des diese Reaktion auslösenden Kfz zugerechnet werden. Eine Panikreaktion steht dem Zurechnungszusammenhang also nicht entgegen. Unerheblich ist ferner, ob die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Anderes gilt aber, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Betrieb des gegnerischen Kfz mitursächlich für den Sturz gewesen ist.
23
Für das Vorliegen einer konkreten kritischen Verkehrslage ist die Klagepartei vollumfänglich beweisbelastet. Die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere das Ergebnis des schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sowie die mündlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 14.02.2023, hat jedoch nicht zu der notwendigen Überzeugung des Gerichts geführt, dass eine solche verkehrskritische Situation tatsächlich vorgelegen hat und den Kläger zu der letztlich zum Sturz führenden Überbremsung veranlasst hat. Es kann demnach gerade nicht festgestellt werden, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs mitursächlich für den Sturz des Klägers gewesen ist.
24
Zuvorderst fehlt es bereits an objektiven Anknüpfungspunkten, welche der Unfallanalyse als gesichert zu Grunde gelegt werden könnten. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, ergibt sich, dass durch die Polizei vor Ort auf dem Radweg Kratzer im Asphalt festgestellt wurden, welche auf die Sturzstelle hindeuteten (Lichtbilder 2 und 3 der polizeilichen Ermittlungsakte). Ob es sich hierbei tatsächlich um die Sturzstelle handelte, was der Kläger in Frage stellt, ist daher letztlich nicht gesichert, auch wenn der Sachverständige die Vermutung anstellt, es könnte sich hierbei um Kratzer handeln, welche durch die Klickpedale des Klägers beim Sturz entstanden sein könnten.
25
Mangels anderer objektiver Anknüpfungspunkte, legt der gerichtliche Sachverständige nunmehr für seine Unfallanalyse diese Kratzer im Asphalt als Sturzstelle des Klägers zu Grunde. Er kommt jedoch unter Berücksichtigung der Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte am Unfallort und unter Berücksichtigung der Angaben der Unfallbeteiligten zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Beklagtenfahrzeugs und des Sturzes des Klägers nicht herstellbar ist. Denn der Sachverständige geht im Zusammenhang mit der polizeilich festgestellten Kratzspur und Endlage des Rennrad davon aus, dass ein Sturz des Klägers über den Lenker hinweg aus einer Überbremsung des Vorderrades in tiefer Rennradhaltung ausgelöst worden war. Der Plausibilitätsvergleich mit den durch den Sachverständigen beschriebenen realistischen Sicht- und Verzögerungsbedingungen führten den Sachverständigen jedoch zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger ausgeführte Bremsvorgang nicht zwangsläufig auf die Wahrnehmung und Reaktion auf eine besondere Situation zurückgeführt werden kann. Insbesondere ergaben die Berechnungen des Sachverständigen, dass auch unter Berücksichtigung der verschiedenen behaupteten möglichenr Fahrwege des Beklagtenfahrzeugs (auf der rechten bzw. linken Fahrbahnseite fahrend) und unter Zugrundelegung einer Endstellung des Beklagtenfahrzeugs, wie auf den Lichtbildern 1, 3 und 4 der polizeilichen Ermittlungsakte festgehalten, die Wahrnehmung des auf dem Radweg herannahenden Klägers durch die am linken Radwegrand befindliche Hecke auf das sich der Kreuzung nähernde Beklagtenfahrzeug derart eingeschränkt war, dass der durch ihn eingeleitete Bremsvorgang letztlich in keiner Fahrwegvariante des Beklagtenfahrzeugs in Zusammenhang mit dem herannahenden Beklagtenfahrzeug gebracht werden kann.
26
Da der Kläger für das Vorliegen des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall allein beweisbelastet ist, war eine Zeugeneinvernahme der von der Beklagtenseite benannten Zeugen nicht veranlasst.
27
Es ist für die Entscheidung auch unerheblich, ob das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls berechtigt war, den für land- und forstwirtschaftliche Zwecke freigegebenen Fahrweg zu befahren. Denn für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist es unerheblich, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz verkehrswidrig verhalten hat. b.
28
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass eine schädigende Handlung durch die Beklagtenseite bereits nicht nachgewiesen wurde.
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II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
30
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.