Titel:
personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren – Vollstreckungsangelegenheit
Normenketten:
BayPVG Art. 82
ArbGG § 83a, § 85
ZPO § 91a, § 888, § 891
Leitsatz:
In personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten erfolgt an sich keine Kostenentscheidung. Es bedarf aber einer solchen, wenn es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt, die aus einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren heraus entstanden ist. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollstreckung aus Vergleich im Rahmen eines Verfahrens nach BayPVG, Übereinstimmende Erledigung, Kostentragung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 35253
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Mit Antrag vom 23. August 2023 hat die Antragstellerin die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2022, der im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Verfahrens wg. Ersetzungsbegehren des Antragsgegners zu einer Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung der Antragstellerin (M 20 P 20.989) zustande gekommen war, beantragt.
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Nachdem der Antragsgegner seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich zwischenzeitlich nachgekommen ist, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. November 2023 die Vollstreckungssache vollumfänglich für erledigt erklärt.
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Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29. November 2023 zugestimmt, aber ausgeführt, keinen Grund zu sehen, warum er die Kosten der eingeleiteten Zwangsvollstreckung tragen solle.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren M 20 V 23.4197 sowie des zugrundeliegenden Verfahrens M 20 P 20.989 Bezug genommen.
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1. Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen gemäß Art. 82 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) i.V.m. § 83a Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einzustellen.
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2. Dem Antragsgegner sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin richtet sich das Verfahren nicht nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern durch die Verweisung des Art. 82 BayPVG nach den Vorgaben des § 85 ArbGG i.V.m. mit der ZPO.
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Auch wenn in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten an sich keine Kostenentscheidung erfolgt (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG), bedarf es vorliegend einer solchen. Bei dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren handelt es sich nicht (mehr) um ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren, sondern um ein Parteiverfahren, in dem sich die Beteiligten als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen (OVG Magdeburg, B.v. 20.4.2006 – 5 L 9/05 – beck-online Rn. 13; Ballerstedt, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 82 Rn. 415).
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Zudem handelt es sich vorliegend um eine Vollstreckungsangelegenheit, die zwar aus einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren heraus entstanden ist, aber gerade um die Vollstreckung von den Regelungen im Vergleich, die nicht personalvertretungsrechtlicher Natur, sondern individualarbeitsrechtlicher Natur sind.
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Die Vollstreckung hat sich aufgrund der Vorgabe des Art. 85 Abs. 1 ArbGG nach den Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung zu richten hat (OVG Magdeburg, B.v. 20.4.2006 – 5 L 9/05 – beck-online Rn. 13; VG Mainz, B.v. 15.2.2017 – 5 K 954/16.MZ; Gronimus in PersV 2017, S. 369 ff.; Ballerstedt, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 82 Rn. 395).
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Die Kostenfolge ergibt sich somit aus §§ 891, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dem Antragsgegner als Schuldner die Kosten aufzuerlegen, da das antragstellerische Vollstreckungsbegehren nach summarischer Prüfung des Gerichts zulässig und begründet war.
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Den hinreichend bestimmten und vollstreckbaren Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juni 2022 als nicht vertretbare Handlungen i.S.v. § 888 ZPO ist der Antragsgegner trotz entsprechender Aufforderung der Antragstellerin nicht fristgerecht nachgekommen. Die Erfüllung erfolgte erst durch Email vom 6. Oktober 2023 mit Übersendung der Lohnbescheinigungen bzw. am 26. Oktober 2023 mit Übersendung des Arbeitszeugnisses in der geschuldeten Weise, somit nach der Fristsetzung zur Erfüllung bis zum 6. Juli 2023 im Anwaltsschriftsatz vom 31. Mai 2023 und nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Der parallel zum gerichtlichen Vollstreckungsverfahren anwaltsseitig betriebene Schriftverkehr vermag hieran nichts zu ändern.
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3. Da im Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festzusetzen. Dieser ergibt sich vorliegend aus einer Reduzierung des im Ausgangsverfahren festgesetzten Vergleichsmehrwerts auf die hier (nur) gegenständlichen Vollstreckungsthemen (Zeugniserteilung sowie Lohnsteuerbescheinigung und Gehaltsabrechnung), so dass eine Höhe im Bereich des sog. Regelstreitwerts angemessen ist.