Inhalt

VG München, Beschluss v. 22.11.2023 – M 7 E 23.5047
Titel:

Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der Datenerhebung

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
GO Art. 24 Abs. 3
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e
BayDSG Art. 4 Abs. 1
Leitsatz:
Der Einsatz einer Drohne zur Ermittlung der Geschossfläche von Grundstücken ist unzulässig, da er zur Zweckerreichung nicht iSv Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO erforderlich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 15.02.2024 – 4 CE 23.2267
Fundstellen:
BeckRS 2023, 35245
LSK 2023, 35245
ZD 2024, 232

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verpflichtet sicherzustellen, dass das Grundstück des Antragstellers nicht wie beabsichtigt mittels eines unbemannten Fluggeräts (Drohne) beflogen wird, dabei bildliche Aufzeichnungen erstellt werden und die bildlichen Aufzeichnungen ausgewertet werden.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Befliegung seines Wohngrundstücks mit einem unbemannten Fluggerät (im Folgenden als Drohne bezeichnet), der dabei erfolgenden bildlichen und georeferenzierten Aufzeichnung seines Wohngrundstücks sowie der anschließenden Auswertung der Aufzeichnungen insbesondere durch Erstellen dreidimensionaler Modelle.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung der Antragsgegnerin und Mitglied des Stadtrats der Antragsgegnerin. Der Antragsteller nutzt das Grundstück zu Wohnzwecken. Die Antragsgegnerin betreibt nach Maßgabe der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung) vom 3. Dezember 1990, zuletzt geändert am 9. Januar 2006, zur Abwasserbeseitigung in ihrem Gemeindegebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Zur Finanzierung von Investitionen in die Entwässerungsanlage beabsichtigt die Antragsgegnerin, nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Beitrags- und Gebührensatzung) vom 16. Oktober 1986, zuletzt geändert am 31. Juli 2018, einen Verbesserungsbeitrag zu erheben bzw. die Bemessungsgrundlage zu aktualisieren und auf Grundlage dieser Werte von den Anschlussnehmern den aktualisierten Herstellungsbeitrag zu erheben. Bemessungsgrundlage für den Beitrag sind die Grundstücks- und Geschossflächen der an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstücke.
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Hierzu sollen die Geschossflächen neu vermessen werden. Mit der Ermittlung der aktuellen Flächen und der anschließenden Berechnung hat die Antragsgegnerin einen Ingenieurdienstleister und eine Kommunalberatung beauftragt. Für die Ermittlung ist folgendes Vorgehen vorgesehen: Mittels einer mit einer Kamera ausgestatteten Drohne sollen die Grundstücke der Anschlussnehmer beflogen und bildlich aufgezeichnet werden (im Folgenden: Befliegung und Aufzeichnung); die bildlichen Aufzeichnungen sind georeferenziert. Sie sollen ausgewertet werden, indem insbesondere ein dreidimensionales Modell der Grundstücke der Anschlussnehmer erstellt wird und die Geschossflächen in m2 je Gebäude bzw. Gebäudeteils und die Gebäudeumrisse in cm2 dokumentiert werden (im Folgenden: Auswertung). Befliegung, Aufzeichnung und Auswertung soll ein von der Antragsgegnerin bzw. der Verwaltungsgemeinschaft, der auch die Antragsgegnerin angehört, beauftragter Ingenieurdienstleister übernehmen. Die Auswertung soll als Grundlage für die Berechnung der Beiträge durch die Kommunalberatung dienen.
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Der Antragsteller äußerte bereits im Vorfeld Bedenken gegen das geplante Vorgehen. In der nicht öffentlichen Stadtratssitzung vom 27. Juli 2023 wurde beschlossen, den Ingenieurdienstleister mit der Befliegung nebst Aufzeichnung und Auswertung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 14. September 2023 wurden die Anschlussnehmer in der Gemarkung der Antragsgegnerin, und damit auch der Antragsteller, über die ursprünglich im Oktober 2023 geplanten Maßnahmen der Befliegung nebst Aufzeichnung und Auswertung informiert. Mit Schreiben vom 19. September 2023 wandte sich der Antragsteller in seiner Funktion als Stadtratsmitglied an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und bat um Weiterleitung der nach dem Stadtratsbeschluss erforderlichen, vorab zu erfolgenden rechtlichen Prüfung zur Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen. Nach der Luftverkehrsordnung seien die beabsichtigte Befliegung durch eine mit einer Kamera ausgestattete Drohne und das Anfertigen von bildlichen Aufzeichnungen unzulässig. Unterhalb des Schwellenwerts von 100 m sei bei Wohngrundstücken die Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erforderlich. Mit Schreiben vom 22. September 2023 entgegnete der erste Bürgermeister, dass das Vorgehen von der Rechtsaufsichtsbehörde geprüft worden sei. Für die Befliegung sei nach der Luftverkehrsordnung keine Genehmigung erforderlich. Die geplanten Maßnahmen seien für die Verwaltung äußerst nützlich. Die durch den Ingenieurdienstleister zu erstellenden, dreidimensionalen Modelle gehörten zum zwingenden Handwerkszeug einer modernen, digitalen Verwaltung. Die Modelle könnten auch in bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Verfahren genutzt werden, um bspw. Gebäudehöhen, Firsthöhen und Dachneigungen exakt zu ermitteln. Die erhobenen Daten würden nicht an Dritte weitergegeben. Der Antragsteller hielt mit Schreiben vom 28. September 2023 seine Bedenken aufrecht.
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Am 18. Oktober 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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Zur Begründung führten seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, dass das von der Antragsgegnerin geplante Vorgehen ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen würde. Der Antragsteller sei gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Antragsgegnerin uneinsichtig sei und die geplanten Maßnahmen unmittelbar bevorstünden. Passivlegitimiert für die Aufgabe aus dem eigenen Wirkungskreis sei die Antragsgegnerin und nicht die Verwaltungsgemeinschaft; es handele sich nicht um eine der Verwaltungsgemeinschaft übertragene Aufgabe. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zu. In dem Schreiben vom 14. September 2023 werde konkret angekündigt, das Grundstück des Antragstellers zu befliegen, hierbei Bildaufzeichnungen anzufertigen und diese auszuwerten. Das Schreiben kläre indes nicht darüber auf, dass derart detaillierte Aufnahmen erstellt würden, welche auch Personen, einzelne Objekte und Eigentumsverhältnisse abbilden könnten; es werde auch nicht auf eine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtige, ein dreidimensionales Modell zu erstellen und hierbei die Bildaufzeichnungen zu integrieren. Die Modelle würden im Zentimeter-Auflösungsbereich Gebäude, Grundstücke und deren Inhalte wiedergeben und damit Einblicke in teils private Lebensbereiche, Wohnsituation und persönliche Lebensumstände des Betroffenen gegeben, welche sonst nicht eingesehen werden könnten. In einem Interview habe das beauftragte Ingenieurbüro darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen eine Bildauflösung von nur einem Zentimeter aufweisen würden. Angesichts der technischen Möglichkeiten einer Drohne (wie Dreh- und Schwenktechniken, Zoomfunktionen etc.) werde gegenüber dem bloßen menschlichen Auge eine weit großflächigere und intensivere Beobachtung ermöglicht. Durch die Möglichkeit der Erstellung detaillierter Aufnahmen zu einer für den Betroffenen unbestimmten Zeit entstehe ein psychisch wirkender Überwachungsdruck, der gegebenenfalls zu einem angepassten Verhalten des Betroffenen führe. Der Antragsteller könne nicht erkennen, wann die Drohne über seinem Grundstück fliege, sowie ob, in welchem Umfang und für welche Zwecke die Antragsgegnerin in der Zukunft die auf Grund der Befliegung gewonnenen fotorealistischen, dreidimensionalen Modelle nutze und speichere. Die Maßnahmen stellten einen Eingriff dar, der nicht gerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin handele ohne rechtliche Grundlage. Weder die Entwässerungssatzung noch die Beitrags- und Gebührensatzung könne als Grundlage dienen; eine sonstige rechtliche Grundlage sei nicht ersichtlich. Auch die Luftverkehrsordnung stelle keine Rechtsgrundlage für den Eingriff dar, da die Luftverkehrsordnung Voraussetzungen und Bedingungen der Teilnahme am Luftverkehr regele, jedoch nicht, welche Daten (bei der Teilnahme am Luftverkehr) erfasst werden dürften und für welche Zwecke die Daten genutzt werden könnten. Die Entwässerungssatzung ermächtige in § 17 Abs. 3 lediglich zum Betreten von Grundstücken zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen. Vorliegend gehe es jedoch nicht um das Betreten zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und 2, sondern um die Befliegung des Grundstücks für andere Zwecke. Der beabsichtigte Zweck sei die Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen. Hierzu sei in § 15 der Gebühren- und Beitragssatzung geregelt, dass der Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet sei, Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen. Es sollten jedoch nicht bei den Beitrags- und Gebührenschuldnern Auskünfte zu den Grundstücks- und Geschossflächen eingeholt, sondern fotorealistische, dreidimensionale Modelle angefertigt werden. Es sei ausreichend und erheblich kostengünstiger, die Eigentümer mit einem Schreiben aufzufordern, die notwendigen Angaben zu ihrem Grundstück und Gebäude der Antragsgegnerin selbst mitteilen. Dieses Vorgehen sei in der Beitrags- und Gebührensatzung vorgesehen. Die Maße seien sehr leicht mittels Messen am Grundstück und am Gebäude selbst zu ermitteln und seien im Rahmen der neuen Grundsteuererklärung von den Eigentümern abgefragt worden. Der Antragsteller äußert die Rechtsauffassung, dass die von der Antragsgegnerin genannten Rechtsgrundlagen nicht den Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit einer Rechtsgrundlage genügten (insoweit wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 18. Oktober 2023 und vom 6. November 2023 verwiesen). Der Antragsteller trägt vor, dass das geplante Vorgehen der Antragsgegnerin im Vergleich zu einer Vor-Ort-Besichtigung oder -Befragung einen weitaus höheren Eingriff darstelle; es handele sich nicht um das mildeste Mittel. Indem die Antragsgegnerin detailliert den individuellen und einzigartigen Zustand des Eigentums erfasse und mit seiner Adresse verknüpfe, liege eine indirekte personenbezogene Information vor. Es würden Rückschlüsse auf die konkreten vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse, Kaufvorlieben und den Wert von Gegenständen ermöglicht. Würden derartig präzise Modelle in die Hände Dritter gelangen, könnten diese missbräuchlich verwendet werden. Diebe könnten sofort Vermögensverhältnisse beurteilen und an Hand der Bilder von Türen und Fenstern den leichtesten Einbruchsweg in das jeweilige Gebäude ermitteln. Die Antragsgegnerin beabsichtige, die Modelle dauerhaft zu speichern und auch für gänzlich andere Zwecke als in dem Informationsschreiben angegeben zu verwenden. Dies widerspreche dem Grundsatz der Datensparsamkeit.
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Mit Schriftsätzen vom 6. und vom 16. November 2023 trägt der Antragsteller weiter vor, dass zwar nicht die Notwendigkeit („ob“) einer Erhebung der für die Beitragsbemessung erforderlichen, aktuellen Daten in Abrede gestellt werde; das beabsichtigte Vorgehen („wie“) sei indes rechtswidrig. Die Begehung mit Gemeindebediensteten sei sicherlich eine weniger einschneidende Möglichkeit, da der Betroffene selbst anwesend sei und die Antragsgegnerin nur die für den Zweck „Ermittlung der Gebäude- und Geschossflächen“ notwendigen Daten erhalten würde und eben nicht hochauflösende Lichtbilder anfertigen würde, die sie auch für andere Zwecke nutzen möchte. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Rücklaufquote im Selbstauskunftsverfahren gering wäre, hätte die Behörde ausreichend rechtliche Gegenmittel wie bspw. Verspätungszuschläge. Der Verweis der Antragsgegnerin, dass andere bayerische Gemeinden den gleichen Ingenieurdienstleister beauftragt hätten, besage nichts über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) mit dem Titel „Bitte um rechtsaufsichtliche Prüfung bzgl. Vorgehensweise zur Beitragskalkulation (WAS/EWS) der Gemeinde Aschau a. Inn“ beziehe sich weder auf die Antragsgegnerin noch würden darin die sich hier stellenden rechtlichen Fragen erörtert. Es sei widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin einerseits ausführe, dass keinerlei personenbezogene Daten verarbeitet würden und die Daten ausschließlich bei der Antragsgegnerin verbleiben würden, und sie andererseits darauf verweise, dass sie mit dem externen Dienstleister einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO abgeschlossen hätte. Der Einwand der Antragsgegnerin zur Bildauflösung sei unzutreffend. Aus den Maßangaben in einem von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel ergebe sich eindeutig, dass in den dreidimensionalen Modellen bis auf 0,5 Zentimeter genau gemessen werden könne. So könne man bspw. durch Zoom in ein Bild genau erkennen, ob sich in einem Terrassenbelag ein Kellerfenstergitter befände. Unabhängig davon, ob die Messung mit einer Genauigkeit von einem oder drei Zentimetern durchgeführt werden könne, handele es sich jedenfalls um hochauflösende Lichtbilder und Modelle. Der im Rahmen der Stadtratssitzung anwesende Ingenieur des beauftragten Dienstleisters habe selbst darauf hingewiesen, dass die Lichtbilder so genau seien und eine derartige Präzision und Auflösung aufwiesen, dass sogar ein Kellerfenstergitter ersichtlich sei. Gelangten die Lichtbilder mit zugeordneter Flurstücknummer in die falschen Hände, bspw. von Dieben, hätten diese in diesem Fall ein hochauflösendes Modell vorliegen, aus dem jedes Fenster, jede Kellertüre, jeder Zugang ersichtlich sei, wobei das Modell ‒ selbst nach der insoweit unzutreffenden Aussage der Antragsgegnerin ‒ auf drei Zentimeter genau die tatsächlichen Verhältnisse abbilde. Es sei unklar, zu welchem Zweck die erhobenen Daten verwendet würden. Die Antragsgegnerin behaupte einerseits, dass sie die Modelle und Lichtbilder lediglich für den vorliegenden Zweck (der Ermittlung der Gebäude und Geschossflächen) verwenden würde, andererseits behaupte sie, dass sie die gewonnenen Daten auch für gänzlich andere Zwecke (Baugenehmigungsverfahren etc.) verwenden möchte. Der Verweis auf die Luftbilder der Vermessungsämter sei abwegig, da diese Luftbilder nicht auf Zentimeter genau einsehbar seien und ‒ im Gegensatz zu den geplanten bildlichen Aufzeichnungen ‒ keine hochauflösenden Lichtbilder darstellten. Die Antragsgegnerin wisse selbst noch nicht genau, wie sie die gewonnenen Daten zukünftig nutzen werde. Der Antragsteller habe durch die Schreiben vom 19. und 28. September 2023 versucht, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Auf das Schreiben vom 28. September 2023 habe er keine Antwort mehr erhalten und innerhalb einer Zeitspanne von weniger als einem Monat einen Antrag bei Gericht gestellt. Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der geplanten Befliegung unwahre Angaben gemacht hätte. In dem Schreiben vom 14. September 2023 hätte sie darauf verwiesen, dass eine Befliegung erst ab Oktober beginnen würde. Tatsächlich hätte die Antragsgegnerin ausweislich ihrer eigenen Angaben auf dem gemeindeeigenen Internetauftritt der Gemeinde schon früher mit der Befliegung begonnen. Dort stehe, dass die Befliegung angeblich schon am 27. September 2023 begonnen hätte.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Unterlassungsklage in der Hauptsache zu unterlassen, die Grundstücks- und Geschossflächen des Antragstellers, Gemarkung … … …, mittels einer Befliegung mit einem georeferenzierten Fluggerät (sogenannte Drohne) zu ermitteln.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2023 trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, dass durch die geplanten Maßnahmen keine personenbezogenen Daten erhoben würden und dass eine taugliche Rechtsgrundlage vorliege, auf die die Maßnahmen gestützt werden könnten. Zur Zulässigkeit trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antrag bereits nicht ausreichend bestimmt sei, da nicht ersichtlich sei, auf welches konkrete Grundstück das Unterlassungsbegehren gerichtet sei. Der Antragsteller habe bis zur zweiten Oktoberhälfte zugewartet, bis er um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht habe. Als Betroffener sei dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2023 mitgeteilt worden, dass die geplanten Maßnahmen stattfinden würden. Durch seine Stellung als Stadtratsmitglied sei ihm zudem bereits im Juli 2023 bekannt gewesen, dass die Maßnahmen durchgeführt werden würden. Das Zuwarten von mehr als einem Monat sei dringlichkeitsschädlich. Es stelle sich bereits die Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts des Antragstellers vorliege. Ein Eingriff setze voraus, dass durch die Maßnahmen persönliche bzw. personenbezogene Daten erhoben würden. Die Antragsgegnerin weist ausdrücklich darauf hin, dass die mit einer Kamera ausgestattete Drohne keine Personen oder unmittelbar personenbezogene Daten aufzeichneten. Die gewonnenen Daten würden nicht an Dritte übermittelt, sondern würden bei der Antragsgegnerin verbleiben. Das Vorbringen des Antragstellers, er würde fotografiert werden, sei abwegig. Gleiches gelte für die Behauptung, dass eine Beobachtung stattfinden würde. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Vermessungsämter in regelmäßigen Abständen Luftbilder erstellen und auch dreidimensionale Modelle für Kommunen anbieten würden. Das sei im Grunde nichts anderes als das, was die Antragsgegnerin mache. Unterstelle man entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin die Eingriffsqualität der Maßnahmen, seien diese rechtmäßig. Die Antragsgegnerin könne nach Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 2 GO per Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung und auf Grundlage von Art. 5, 8 und 9 KAG die Abgabenerhebung regeln und habe hiervon durch Erlass der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Beiträge müssten nunmehr neu kalkuliert werden. Die Antragsgegnerin habe das Recht, die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände (d. h. die Grundstücks- und Geschossflächen) neu zu ermitteln. Letztmals seien die Herstellungsbeiträge im Jahr 1995 überrechnet worden. Vor dem Hintergrund der anstehenden Kläranlagensanierung sei eine Globalkalkulation zwingend erforderlich. Die Bürger hätten ein Anrecht darauf, dass die Kalkulation ihrer Beiträge sachlich korrekt sei und nicht auf veralteten Daten beruhe. Grundlage für die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge seien die Grundstücksflächen und die Geschossflächen von allen beitragspflichtigen Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen. Für die notwendige Neuermittlung der Geschossflächen habe die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt drei Möglichkeiten vorgesehen. Zunächst bestünde die Möglichkeit, alle Gebäude durch Gemeindebedienstete oder beauftragte Dritte zu begehen und im Rahmen der Begehung die Geschossflächen zu messen und zu berechnen. Dies sei sehr personalintensiv. Es handele sich um die mit Abstand teuerste Variante. Gleichzeitig handele es sich aus Sicht der Antragsgegnerin um die eingriffsintensivste Variante, da die Begehung mit einem Betreten (auch) von Wohnräumen verbunden sei. Als weitere Möglichkeit habe die Antragsgegnerin ein Selbstauskunftsverfahren in Erwägung gezogen, bei dem an die Grundstückseigentümer Fragebögen verschickt würden, die Eigentümer eine eigene Geschossflächenberechnung anstellten und an die Antragsgegnerin zurückmelden müssten. Dabei sei mit einer geringen Rücklaufquote zu rechnen. Es sei außerdem mit erheblichen Unrichtigkeiten und eventuell auch falschen Angaben zu rechnen, weil der normale Bürger eine solche Berechnung im Regelfall nicht korrekt durchführen könne; hierzu seien Fachleute nötig. Deshalb habe sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen, mit dem gewählten Ingenieurdienstleister ein Fachunternehmen zu beauftragen, und die Geschossflächenermittlung mittels einer Drohnenbefliegung durchführen zu lassen. Andere Gemeinden hätten dieses Verfahren mit dem gewählten Ingenieurdienstleister bereits durchgeführt und seien mit den Ergebnissen sehr zufrieden gewesen. Es handele sich um das im Vergleich zur Begehung deutlich kostengünstigere Verfahren, das anders als das Selbstauskunftsverfahren zu zuverlässigen und korrekten Ergebnissen führe. Das Verfahren beinhalte eine deutlich geringere Eingriffsintensitivität, da die beitragspflichtigen Gebäude lediglich von außen getrennt nach Stockwerken erfasst würden. Zudem erfordere eine Begehung die persönliche Anwesenheit des betroffenen Bürgers an dem Begehungstermin. Die Antragsgegnerin sei den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Die Begehung von mehreren tausend Gebäuden hätte deutlich höhere Kosten verursacht. In diesem Zusammenhang führt die Antragsgegnerin weiter aus, dass ‒ entgegen dem Vortrag des Antragstellers ‒ keine anderen als die in dem Informationsschreiben genannten Zwecke verfolgt würden. In dem Schreiben an den Antragsteller vom 22. September 2023 habe die Antragsgegnerin nur allgemein darauf hingewiesen, was man mit dreidimensionalen Modellen machen könne. Beabsichtigt sei allerdings, die erstellten dreidimensionalen Modelle nach Abschluss der Neukalkulation in das sogenannte GIS-Programm der Antragsgegnerin einzuspielen. Der Zugriff auf das GIS-System sei nur bestimmten Mitarbeitern gestattet und die Einsicht werde vom Programm dokumentiert. Angesichts der hohen Kosten für die Erstellung der Modelle sei es geradezu absurd, wenn die Antragsgegnerin die Modelle nach Abschluss der Neukalkulation anschließend sogleich wieder löschen müsste und nicht auch noch anderweitig zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Baugenehmigungsverfahren oder Bauleitplanverfahren verwenden könne. Andernfalls müsste für jede spätere Einzelmaßnahme eine kostenintensive Drohnenbefliegung durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin habe sich zudem an einer rechtsaufsichtlichen Überprüfung eines identischen Vorgehens einer anderen Gemeinde orientiert. Das Landratsamt habe das Vorgehen dieser Gemeinde als rechtmäßig bewertet. Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Erwägungen ausführlich erläutert und mit Stadtratsbeschluss vom 27. Juli 2023 den Ingenieurdienstleister mit der Geschossflächenermittlung mittels Drohnenbefliegung beauftragt; die Kosten würden netto 64,80 Euro pro beitragspflichtigem Grundstück betragen. Zudem habe der Stadtrat beschlossen, dass die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Datenschutz und Geheimhaltung rechtlich geprüft und dem Stadtrat vor Auftragsvergabe vorgelegt würden. Am 7. bzw. 11. September 2023 habe die Antragsgegnerin mit dem Ingenieurdienstleister noch eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO geschlossen sowie sogenannte technische und organisatorische Maßnahmen i. S. v. Art. 32 DSGVO vereinbart. Mitte September habe die Antragsgegnerin die betroffenen Grundstückseigentümer, darunter auch den Antragsteller, angeschrieben und über die Ermittlung der Grundstücks- und Geschossflächen informiert. Die Vorgehensweise sei in dem Anschreiben detailliert erläutert worden. In Ergänzung zu dem Vortrag des Antragsstellers trägt die Antragsgegnerin vor, dass in dem Informationsschreiben vom 14. September 2023 ausführlich erläutert worden sei, dass aus den von der Drohne gewonnen Messdaten dreidimensionale Modelle erstellt würden, die wiederum eine exakte Planzeichnung des Ingenieurdienstleisters ermöglichen würden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers würden die Modelle jedoch keine Bildauflösung von nur einem Zentimeter betragen. Die Bildauflösung betrage drei Zentimeter. Die Antragsgegnerin stützt die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahmen zudem auf einen Vergleich von Drohnenbefliegung und Grundstücksbegehung. Wenn man die Maßnahme der Drohnenbefliegung als rechtswidrig bewerten wolle, müsse dies konsequenterweise erst recht für die eingriffsintensivere Maßnahme der Begehung gelten. Dies würde zu dem schlicht nicht in Betracht kommenden Ergebnis führen, dass die Antragsgegnerin Beiträge und Gebühren nicht mehr ermitteln und im konkreten Fall ihre Pflichtaufgaben als Kommune nicht mehr erfüllen könne. Ergänzend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Befliegen des Gemeindegebiets, auch von Wohn- und Industriegebieten, durch oder unter Aufsicht der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Luftverkehrsordnung erlaubnisfrei zulässig sei.
11
Mit Schriftsätzen vom 10. und 20. November 2023 trägt die Antragsgegnerin weiter vor, dass für die Frage, ob überhaupt ein Grundrechtseingriff vorliege, die gute Einsehbarkeit des Grundstücks des Antragsstellers von Bedeutung sei. Sofern man in der Drohnenbefliegung einen Grundrechtseingriff annehmen wolle, sei die Eingriffsintensität äußerst gering. Bereits vorhandene Luftbilder des Grundstücks zeigten, dass das Anwesen des Antragstellers von mehreren Seiten ohne Hindernisse vom öffentlichen Grund bzw. von den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen aus gut einsehbar sei. Mit einer Überwachungssituation habe die einmalige Maßnahme der Antragsgegnerin nichts gemein. Die Antragsgegnerin kenne die Identität des Antragstellers, seine Anschrift sowie sein Grundstück und Gebäude ohnehin. Unmittelbar durch die Drohnenbefliegung und die Aufnahmen vom Äußeren der Gebäude würden keine personenbezogenen Daten erhoben. Ein Personenbezug werde allerdings dadurch hergestellt, dass die Aufnahme zwangsläufig einem bestimmten Anwesen und damit einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden müsse. Mit der Drohne würden geodatische Luftbildaufnahmen angefertigt. Diese Daten seien georeferenziert; das heiße, dass mit dem jeweiligen Luftbild die exakten Positionsdaten der Drohne (Flughöhe der Drohne im Augenblick des Bildes, geographische Lagebestimmung, Aufnahmerichtung und Neigungswinkel) angezeigt würden. Die Flughöhe sei so gewählt worden, dass Personen, Kennzeichen etc. gar nicht erst erkennbar, jedoch große Geometrien wie Hauskanten, Dachfenster, Säulen etc. über die Verknüpfung mehrerer Bilder im Genauigkeitsbereich weniger Zentimeter darstellbar und ermittelbar seien. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränke sich auf die Verknüpfung mit den ohnehin bereits rechtmäßig vorhandenen Adressdaten der Eigentümer zum Zweck der Zuordnung und der postalischen Zustellung eines Fragebogens für Korrekturen. Auf den Vortrag des Antragstellers, dass in den Modellen bis auf 0,5 Zentimeter genau gemessen werden könne, trägt die Antragsgegnerin vor, dass es sich bei den millimetergenauen Maßen um die Grundlagendaten des Vermessungsamtes handele, welche mit Hilfe der Drohnenaufnahmen analysiert, ggf. ergänzt und auf ihre Beitragspflicht hin geprüft würden. Aus diesen Grundlagedaten gehe lediglich die präzise „Außenform“ des Gebäudes hervor, es werde jedoch nicht nach Geschossen im beitragsrechtlichen Sinne unterschieden. Es sei grundsätzlich zwischen Rohdaten (Bildmaterial), welche bei der Befliegung aufgenommen würden, und Ergebnisdaten (dreidimensionale Modelle, Orthofotos), welche aus den Rohdaten generiert würden, zu unterscheiden. Nur die Ergebnisdaten würden dauerhaft gespeichert. Dem weiteren Vortrag des Antragstellers, dass die Bilder bei einer derart niedrigen Flughöhe extrem präzise seien und man durch Zoom genau erkenne könne, ob sich in einem Terrassenbelag ein Kellerfenstergitter befände, entgegnet die Antragsgegnerin, dass sich allein an Hand der gefertigten Aufnahmen nicht unterscheiden lasse, ob es sich um einen Lichtschacht, einen Sickerschacht oder lediglich um eine Fußmatte handele. Das Vorhandensein von Kellergitterfenstern lasse sich an Hand des Datenmaterials vielmehr lediglich aus Erfahrungswerten vermuten. Das Selbstauskunftsverfahren stelle keine gleichwertige Alternative zu den von der Antragsgegnerin gewählten Maßnahmen dar. Bei einem Selbstauskunftsverfahren sei nicht mit einem vollständigen Rücklauf zu rechnen. Dies zeige das Beispiel der Grundsteuererklärung, bei der weiterhin kein vollständiger Rücklauf zu verzeichnen sei. Auf den Vortrag des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin unwahre Angaben (bzgl. des Zeitpunkts der Befliegung) gemacht habe, räumte die Antragsgegnerin ein, dass die Drohnenbefliegung einige Tage früher begonnen habe als geplant. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Ingenieurdienstleister die sehr gute Witterung habe ausnutzen wollen.
12
Die Antragsgegnerin wies den beauftragten Ingenieurdienstleister mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 an, bis zur Entscheidung im Eilverfahren die Befliegung und Datenerhebung auszusetzen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, die Gerichtsakte im Übrigen sowie die vorgelegte Verfahrensakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
15
Statthaft ist der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in der Hauptsache im Wege einer Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO) geltend zu machen ist. Es handelt sich um einen Eilantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz.
16
Ein entsprechender Antrag auf Eilrechtsschutz ist nur zulässig, wenn der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, d.h. die mögliche Verletzung einer ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtsposition geltend macht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 41); für den Antrag muss zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehen (Happ a.a.O., Rn. 34 ff.). Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
17
Der Antragsteller kann sich jedenfalls auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, berufen. Auch ist davon auszugehen, dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. In der Hauptsache kommt eine Klage des Antragstellers auf Unterlassung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Maßnahmen in Betracht. Das dafür erforderliche Interesse an einer (vorbeugenden) Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das erstmals drohende Verwaltungshandeln dürfte sich daraus ergeben, dass die Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass das subjektiv-öffentliche Recht einstweilig bis zur Hauptsacheentscheidung durchgesetzt werden kann. Hier droht dem Antragsteller ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes ein irreversibler Verlust der geltend gemachten Rechtsposition. Die einmal durchgeführte Befliegung nebst bildlicher Aufzeichnung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch durch eine Löschung der Aufnahmen entfiele die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers nicht vollständig, sondern würde lediglich abgeschwächt.
18
Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2007 – 21 CE 07.1224 – juris Rn. 3).
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Ist der Antrag auf eine (auch teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
21
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft dargetan, dass bei einem Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung die Verwirklichung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bis ein Hauptsacheverfahren entschieden wäre, hätte die Befliegung nebst bildlicher Aufzeichnung und die Auswertung der Aufzeichnung bereits stattgefunden. Ein Zuwarten sei daher unzumutbar.
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Die Gefahr für die Rechtsvereitelung ist objektiv gegeben und droht unmittelbar. Der Ingenieurdienstleister wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 angewiesen, von der Befliegung nebst Aufzeichnung (lediglich) bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren abzusehen. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung droht die Vereitelung bzw. Erschwerung der Rechtsverwirklichung.
23
Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.1996 – 8 B 33.96 – juris Rn. 8), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn 16; U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 28).
24
Die Anspruchsvoraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs dürften vorliegen.
25
Im Fall des Antragstellers ist jedenfalls seine grundgesetzlich geschützte Rechtsposition aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausgestaltung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 ‒ 1 BvR 209/83 u. a. ‒ juris Rn. 149). Geschützt ist hinsichtlich der Preisgabe von Einblicken in die räumliche Privatsphäre auf Wohngrundstücken die nach den konkreten Gegebenheiten begründete und für Dritte erkennbare Erwartung des Betroffenen, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zu verneinen, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zu Tage liegt (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2006 ‒ 1 BvR 507/01 ‒ juris Rn. 13).
26
Die streitgegenständlichen Maßnahmen dürften ohne Einwilligung des Antragstellers einen rechtswidrigen, hoheitlichen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
27
Die Ermittlung der Geschossfläche durch die streitgegenständlichen Maßnahmen soll in zwei Schritten erfolgen. Bei der Befliegung nebst zeitgleich erfolgender, georeferenzierter, bildlicher Aufzeichnung der Grundstücke soll in einem ersten Schritt der aktuelle Zustand der Grundstücke der Anschlussnehmer bildlich festgehalten werden. Es handelt sich bei den im ersten Schritt zu erstellenden bildlichen Aufzeichnungen erstens um mit Blick auf das Grundstück bzw. Gebäude umfassende und zweitens um detaillierte Aufzeichnungen, die drittens mit den persönlichen Angaben der Grundstückseigentümer verknüpft werden. So handelt sich nicht lediglich um eine Übersichtsaufnahme im Sinn einer Flurkarte mit kleinem Maßstab, sondern um umfassende bildliche Aufzeichnungen. Die Maßnahmen sollen der Ermittlung der Geschossflächen dienen. Die ebenfalls für die Ermittlung des Herstellungsbeitrags erforderlichen Grundstücksflächen sollen nicht durch Befliegung nebst Aufzeichnung ermittelt, sondern laut des Schreibens des Ingenieurdienstleisters vom 4. Juli 2023 dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) entnommen werden. Die Geschossfläche ist gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund müsste die Drohne zur Ermittlung der Geschossflächen sowohl mittig über den Grundstücken bzw. (Wohn-)Gebäuden fliegen und diese aufzeichnen als auch aus einer (leicht) seitlichen Perspektive. Wenn man die Geschossflächen durch bildliche Aufzeichnung ermitteln möchte, kann dies nur durch eine Kombination von Übersichtsaufnahmen und seitlichen Aufnahmen der Gebäude erfolgen. Die Außenmaße eines Gebäudes sind nicht nur näherungsweise relevant, vielmehr sind laut Schreiben des Ingenieurdienstleisters vom 28. August 2023 unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung u. a. auch Terrassen, seitliche Terrassenwände oder Säulen, überstehende Balkone, Windfänge, Dacherweiterungen und die bauliche Verbindung zwischen Wohngebäuden und Garagen zu ermitteln. Für die Ermittlung der in dem Schreiben vom 28. August 2023 aufgeführten Beispiele sind umfassende bildliche Aufzeichnungen der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. Zweitens können bei einer beabsichtigten Flughöhe von circa 50-75 m ‒ so der vom Antragsteller vorgelegte Zeitungsartikel aus 2021 mit Bezugnahme auf den im streitgegenständlichen Verfahren beauftragten Ingenieurdienstleister ‒ bzw. 60-70 m ‒ so das Schreiben des Bürgermeisters vom 22. September 2022 ‒ die bildlichen Aufzeichnungen bis auf wenige Zentimeter genau die tatsächlichen Gegebenheiten aus der Flugperspektive abbilden. Es kann dahinstehen, ob die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse ‒ laut Antragsteller ‒ lediglich einen oder ‒ laut Antragsgegnerin ‒ drei Zentimeter beträgt und ob sich die Genauigkeit auf die bildlichen Aufzeichnungen („Rohdaten“) oder auf die anschließend erstellte Auswertung insbesondere mittels dreidimensionaler Modelle („Ergebnisdaten“) bezieht (demgegenüber sogar ab einer Genauigkeit von 40 cm von personenbezogenen Daten ausgehend Diez/Rösler-Goy/Schmid/Seyfert zfv 2009, 357/360). Jedenfalls werden die tatsächlichen Verhältnisse mit hoher Genauigkeit auf wenige Zentimeter erfasst und der Antragsgegnerin sollen nach Abschluss der geplanten Maßnahmen sowohl die Rohdaten als auch die Modelle übergeben werden. Die Aufzeichnungen bzw. Auswertungen sollen weiterhin laut Schreiben des Ingenieurdienstleisters vom 28. August 2023 u. a. mit folgenden Angaben verknüpft werden: Gemarkung, Flurstücknummer, Anrede, Vorname, Nachname, akademischer Titel, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer.
28
Im Rahmen der im zweiten Schritt erfolgenden Auswertung sollen laut Schreiben des Ingenieurdienstleisters vom 4. Juli 2023 betreffend die Geschossflächenermittlung auf Grundlage der erfassten Daten Pläne erstellt und Aufmaßdaten dokumentiert werden. Insbesondere sollen erstellt bzw. dokumentiert werden: eine digitale, parzellenscharfe Flurkarte und ein georeferenziertes Luftbild in Farbe für jedes Grundstück sowie die Einzelpositionen der Geschossflächen je Gebäude bzw. Gebäudeteil in allen Geschossen und die exakte Bemaßung mit cm-Genauigkeit der Gebäudeumrisse. Abschließend sollen die ausgewerteten Daten an den Auftragsgeber abgegeben werden. Zu den abzugebenden Daten zählen ausweislich des Schreibens des Ingenieurdienstleisters vom 4. Juli 2023 auch die georeferenzierten Rohdaten wie Orthofotos und dreidimensionale Modelle.
29
Der Antragsteller zählt zum Kreis der von den streitgegenständlichen Maßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer. Unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik dürften die streitgegenständlichen Maßnahmen in seine grundgesetzlich geschützte Rechtsposition eingreifen (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 14 K 7613/18 ‒ juris Rn. 36 zu Übersichtsaufnahmen anlässlich eines Fußballspiels; VG Freiburg, U.v. 29.7.2021 ‒ 10 K 4722/19 ‒ juris Rn. 38 zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen). Für die Bejahung der Eingriffsqualität der streitgegenständlichen Maßnahmen dürfte es auf die (gute) Einsehbarkeit des Wohngrundstücks nicht ankommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist ‒ wie ausgeführt ‒ zu verneinen, wenn die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.2006 ‒ 1 BvR 507/01 ‒ juris Rn. 13). Zulässig ist danach das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen (vgl. BGH, U.v. 9.12.2003 ‒ VI ZR 404/ß2 ‒ juris Rn. 19). Die höchstrichterliche Rechtsprechung dürfte allerdings nur eingeschränkt auf die streitgegenständliche Fallgestaltung zu übernehmen sein, da sie zur allgemeinen Veröffentlichung vorgesehene Aufnahmen durch private Dritte betrifft. Im hiesigen Verfahren handelt es sich um Aufnahmen einer öffentlichen Stelle, die nicht zur allgemeinen Veröffentlichung, aber zur Verwertung durch die öffentliche Stelle, namentlich zur Geschossflächenermittlung und zur Bereitstellung im GIS-System vorgesehen sind. Zudem ist auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets der häusliche Bereich als Rückzugsort geschützt.
30
Die Maßnahmen sind auch hoheitlich. Die Antragsgegnerin handelt bei Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht durch Gemeindebedienstete, sondern durch den Ingenieurdienstleister als Verwaltungshelfer. Da die Maßnahmen im Rahmen der Daseinsvorsorge (genau: zur Beitrags- und Gebührenerhebung) veranlasst wurden und der durchführende Ingenieurdienstleister im Auftrag und nach Weisung für die Antragsgegnerin tätig wird, handelt es sich um einen hoheitlichen Eingriff.
31
Mangels Rechtsgrundlage dürften die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtswidrig sein. Weder die Luftverkehrsordnung (1.), kommunalrechtliche Bestimmungen (2.) noch unionale bzw. nationale Datenschutzvorgaben (3.) dürften zu den beabsichtigten Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller ohne dessen Einwilligung ermächtigen. Das Gericht bezweifelt nicht die effizienzsteigernde Wirkung von präzisen Bildaufzeichnungen der Grundstücke und ihrer Bebauung für die Arbeit der Gemeindeverwaltung. Gleichwohl dürfte es hierfür an einer tauglichen (kommunal-)rechtlichen Ermächtigungsgrundlage mangeln.
32
1. Auf die Luftverkehrsordnung können die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht gestützt werden. Die Luftverkehrsordnung regelt die verkehrsrechtliche Zulässigkeit von Drohnen, nicht jedoch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Drohnen, die mit Kameras ausgestattet sind (Weichert ZD 2012, 501). Ob und inwieweit personenbezogene Daten anlässlich oder bei Gelegenheit der Teilnahme am Luftverkehr durch unbemannte Fluggeräte verarbeitet werden dürfen ist nicht Regelungsgegenstand der Luftverkehrsordnung. Gemäß § 1 LuftVO regelt die Verordnung die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr. Ob die streitgegenständlichen Maßnahmen nach der aktuellen Rechtslage den Vorgaben der Luftverkehrsordnung entsprechen, kann daher dahinstehen.
33
2. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und das Kommunalabgabengesetz nebst auf Grund dieser Gesetze erlassenen Satzungen dürften keine Rechtsgrundlage zur Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen enthalten. Die Voraussetzungen für die Durchsetzung kommunalrechtlicher Befugnisse zum Betreten von Grundstücken, die sich aus den genannten Normen ergeben könnten, liegen bereits nicht vor. Es kann daher hier dahinstehen, ob die Befugnisse zum Betreten von Grundstücken auch das Befliegen und Aufzeichnen von Grundstücken mittels Drohne umfassen könnten (bejahend bei anderen als Wohngrundstücken für § 58 Abs. 3 Satz 1 LBauO MV vgl. VG Schwerin, B.v. 15.08.2019 ‒ 2 B 1203/19 SN ‒ juris Rn. 15, wonach die Befliegung des Grundstücks mit einer Drohne aller Voraussicht nach umfasst sei; ebenfalls bejahend für § 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG vgl. VG Aachen, B.v. 2.11.2020 ‒ 6 L 564/20 ‒ juris Rn. 62).
34
Auf § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Rechtsgrundlage keine entsprechende Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Zwar können die Bestimmungen der Entwässerungssatzung auf Grundlage der Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 3 GO das Recht gemeindlich beauftragter Personen zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Wohnräumen etc. zur Überwachung der satzungsgemäßen Pflichten enthalten. Vorgesehen ist jedoch ein zweistufiges Verfahren. Die Satzungsbestimmung gibt den Gemeindebediensteten noch nicht unmittelbar das Recht zum Betreten; dieses muss vielmehr im Einzelfall bei Weigerung des Betroffenen durch den Erlass einer Duldungsanordnung konkretisiert werden. Es obliegt der Behörde, dabei die sich aus dem Verfassungsrecht, insbesondere der Unverletzlichkeit der Wohnung, ergebenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl. BayVerfGH, E.v. 10.10.2007 ‒ Vf. 15-VII-06 ‒ juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 22.12.2016 ‒ 7 B 1257/16 ‒ juris Rn. 3 ff.; VG Schwerin, B.v. 15.08.2019 ‒ 2 B 1203/19 SN ‒ juris Rn. 19; Bauer/Böhler/Ecker/Kuhne Bayerische Kommunalgesetze, Stand Juli 2023, GO Art. 24 Rn. 75; Hölzl/Hien/Huber Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung, Stand Oktober 2014, GO Art. 24 Erl. III Nr. 4).
35
Auch auf § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung dürfte die Antragsgegnerin sich nicht berufen können. Die Beitrags- und Gebührensatzung normiert in § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner zur unverzüglichen Meldung von beitrags- und gebührenrelevanten Veränderungen und zur Auskunftserteilung über den Umfang dieser Veränderungen, wobei die Auskunft auf Verlangen (der Antragsgegnerin) auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu leisten ist. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin auf Grundlage der Satzungsermächtigung in Art. 5, 8 und 9 KAG in der entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzung eine Befugnis zum Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Wohnräumen etc. zur Überwachung der sich aus der Beitrags- und Gebührensatzung ergebenden Pflichten normieren kann (vgl. Bauer/Böhler/Ecker/Kuhne Bayerische Kommunalgesetze, Stand Juli 2023, GO Art. 24 Rn. 75; Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand September 2020, Art. 13 Rn. 81; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand Februar 2022, Teil IV Frage 1 Nr. 2.1 und 2.2), fehlt die entsprechende Duldungsverfügung.
36
Auf die Befugnis in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG i. V. m. § 99 AO könnte sich die Antragsgegnerin auch nicht berufen. Es kann auch hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 AO vorliegen, da die Antragsgegnerin jedenfalls auch hier eine Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller erlassen müsste.
37
3. Auch aus dem unionalen und nationalen Datenschutzrecht dürfte keine Ermächtigung zur Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen folgen.
38
Der Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet, da es sich bei den Informationen, die durch die streitgegenständlichen Maßnahmen erhoben werden sollen, um personenbezogene Informationen i. S. v. Art. 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO handelt. Ein Personenbezug liegt nicht nur dann vor, wenn die Maßnahmen Personen möglicherweise (mit-)aufzeichnen, was hier durchaus im Bereich des Möglichen liegen könnte (vgl. OVG Saarl, U.v. 14.9.2017 ‒ 2 A 213/16 ‒ juris Rn. 23). Selbst wenn durch die streitgegenständlichen Maßnahmen tatsächlich keine Person mitaufgezeichnet würde, liegt der Personenbezug jedoch gleichwohl vor. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezeichnen „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten etc. identifiziert werden kann. Die Informationen erfüllen die jeweils eigenständig zu prüfenden Merkmale (vgl. Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 4 Rn. 11) des Personenbezugs und der Identifizierbarkeit der Person. Bei den bildlichen Aufzeichnungen und ihrer anschließenden Auswertung insbesondere durch Erstellen von Modellen handelt sich nicht um Sachdaten, sondern um Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Wenn in der Information über eine Sache aufgrund individualisierender Identifikationsmerkmale, des Detaillierungsgrads oder der Einzigartigkeit der Sache ein Personenbezug angelegt ist, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum (vgl. Klar/Kühling a.a.O. Rn. 13). Der Personenbezug ergibt sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen aus mehreren Erwägungen. Es handelt sich bei den bildlichen Aufzeichnungen von Grundstücken (und daraus erstellten Modellen) nicht lediglich um Sachdaten, sondern um personenbezogene Daten. Der Personenbezug ergibt sich aus der Georeferenziertheit der Daten und der nachträglichen Bearbeitung der Daten durch den Ingenieurdienstleister. Die bildlichen Aufzeichnungen („Rohdaten“) zeigen stets auch die exakten Positionsdaten der Drohne wie die Flughöhe im Augenblick des Bildes, die geographische Lagebestimmung, die Aufnahmerichtung und den Neigungswinkel an. Auch die nachträgliche Verknüpfung der bildlichen Aufzeichnung mit den Informationen wie Name, Anschrift und Flurstücknummer stellt den Personenbezug i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO her (ausdrücklich für die Anschrift als individualisierendes Identifikationsmerkmal Klar/Kühling a.a.O. Rn. 13). Zudem weisen die beabsichtigten Aufnahmen einen hohen Detailgrad auf und es handelt sich bei den aufzuzeichnenden Informationen um Wohngrundstücke. Die Aufzeichnungen sollen u. a. Terrassen und Balkone erfassen. Durch (leicht) seitliche Aufnahmen werden bei dem beabsichtigten Vorgehen auch Fenster zu (Wohn-)Räumen erfasst. Auch wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin von einem Detailgrad von drei Zentimetern ausgeht, könnten konkrete Details der Wohnverhältnisse erfasst werden. Auf nicht-überdachten Flächen wie Terrassen könnten Gegenstände von einer Größe über drei Zentimeter erfasst werden. Unter überdachten Flächen ist die Aufzeichnung der Wohnverhältnisse nicht ausgeschlossen. Die (leicht) seitliche Perspektive würde auch das Erfassen der Wohnverhältnisse in der Nähe eines Fensters oder einer Glastür ermöglichen. Wie weit durch die seitliche Perspektive der Einblick in Fenster und Glastüren ermöglicht wird, hängt von der konkreten Flugroute, während der Aufzeichnungen angefertigt werden, sowie von der vorhandenen Bebauung, dem Abstand zwischen den Gebäuden und dem Baumbestand ab. Je größer der Abstand zwischen zwei Wohngebäuden und je geringer der Baumbestand wäre, desto umfassender wären die möglichen Aufzeichnungen der Wohnverhältnisse. Ob der Ingenieurdienstleister die Grundstücke einzelnen befliegt oder eine zusammenhängende Befliegung mehrerer benachbarter Grundstücke „am Stück“ bei durchgehender Aufzeichnung vornimmt, kann zumindest im Eilverfahren offenbleiben. Bei lebensnaher Betrachtung ergeben sich die Vorzüge der Drohnenbefliegung gegenüber anderen Möglichkeiten der Geschossflächenermittlung indes daraus, dass in einem oder wenigen einheitlichen Vorgängen eine Vielzahl von Grundstücken erfasst wird. Bei durchgehender Aufzeichnung während der Befliegung wäre eine besonders weitreichende Aufzeichnung der Wohnverhältnisse durch Fenster und Glastüren möglich. Der Antragsteller ist durch die verarbeiteten Informationen auch identifizierbar. Ausgehend von den durch den Ingenieurdienstleister erstellten Modellen und Plänen folgt die Identität des Antragstellers unmittelbar aus der Information selbst. Mit Blick auf die Rohdaten wie bspw. „Orthofotos“ ist der Antragsteller zumindest unter Zuhilfenahme weiterer Informationen identifizierbar.
39
Die Verarbeitung personenbezogener Daten dürfte auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG rechtmäßig sein.
40
Richtet sich die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, handelt es sich bei Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO nicht um die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung, sondern um eine Vorschrift mit Richtliniencharakter. Die eigentliche Legitimationsgrundlage muss im (unionalen oder) nationalen Recht geregelt sein. Für öffentliche Stellen der Länder ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Anwendungsbereich des Bayerischen Landesdatenschutzgesetzes eröffnet, vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Die von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO vorausgesetzte Rechtsgrundlage ist Art. 4 Abs. 1 BayDSG (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch Datenschutz in Bayern, Stand: Juni 2018, BayDSG Art. 4 Rn. 3; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 6 Rn. 73).
41
Die streitgegenständlichen Maßnahmen dürften nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 BayDSG zur Erfüllung einer der Antragsgegnerin obliegenden Aufgabe erforderlich sein. Da es sich bei Art. 4 Abs. 1 BayDSG um eine Durchführungsvorschrift handelt, richtet sich die Bestimmung der Begriffe „Aufgabe“ und „Erforderlichkeit“ nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. e DSGVO (vgl. vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch Datenschutz in Bayern, Stand: Juni 2018, BayDSG Art. 4 Rn. 6). Die Durchführung der Beitrags- und Gebührenerhebung im Rahmen der Abwasserbeseitigung fällt unter den Auffangtatbestand von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 23 Rn. 22) als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses. Wirtschaftliche und finanzielle Interessen werden von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO explizit aufgeführt.
42
Die streitgegenständlichen Maßnahmen dürften jedoch nicht zur Durchführung der Beitrags- und Gebührenerhebung im Rahmen der Abwasserbeseitigung erforderlich sein. Bei dem Kriterium der Erforderlichkeit handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts (vgl. Albers/Veit in Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 45. Edition, DSGVO Art. 6 Rn. 60). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit stellt sicher, dass der Verantwortliche ein vorgegebenes Ziel nicht zum Anlass nimmt, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten (vgl. Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 6 Rn. 118, 81). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist eine Datenverarbeitung erforderlich, wenn ohne die Verarbeitung die Erreichung des Zwecks nicht, nur unzulänglich, nicht mit angemessenem Aufwand oder nicht in angemessener Zeit erfolgen könnte. Nach Erwägungsgrund 39 zur DSGVO sollten personenbezogene Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Ob Aufwand und Zeit angemessen sind, beurteilt sich nach einer Güterabwägung, in die einerseits die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten und andererseits der Verarbeitungszweck einzustellen ist (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch in Datenschutz in Bayern, Stand Juni 2018, DSGVO Art. 6 Rn. 35).
43
Die streitgegenständlichen Maßnahmen dürften nicht erforderlich in diesem Sinne sein. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin dürften andere Verfahrensmöglichkeiten bestehen, mit denen der Zweck der Datenverarbeitung auch in zumutbarer Weise zu erreichen ist. So hat auch die Antragsgegnerin neben dem Befliegungsverfahren weitere Verfahrensmöglichkeiten zur Ermittlung der Geschossfläche in Betracht gezogen: die Grundstücksbegehung und das Selbstauskunftsverfahren.
44
Das Selbstauskunftsverfahren dürfte den Zweck hinlänglich, mit angemessenem Aufwand und in der angemessenen Zeit erreichen können. Es ist davon auszugehen, dass bei der letzten Beitragserhebung in 1995 über das Selbstauskunftsverfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren ohne Befliegung und Aufzeichnung die Geschossflächenermittlung erfolgreich umgesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Geschossfläche deutlich komplizierter wäre als die Berechnung der Wohnfläche. Der Großteil der Grundstückseigentümer dürfte bereits in der Grundsteuererklärung die Berechnung der Grundstücksfläche und ggf. der Wohnfläche vorgenommen haben und mit dem Selbstauskunftsverfahren vertraut sein. Zwar handelt es sich bei der Geschossfläche um einen anderen Wert als den der Wohnfläche, es dürfte sich jedoch bei beiden Flächen um Werte handeln, die ggf. durch händisches Messen der Bebauung unter Berücksichtigung des normativen Rahmens zu ermitteln sind. Die im Internet frei verfügbaren Berechnungshilfen für die Wohnfläche einerseits und die Geschossfläche andererseits dürften mit Blick auf ihre Anforderungen und die Komplexität des Vorhabens vergleichbar sein. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei der Ermittlung der Geschossfläche im Selbstauskunftsverfahren mit erheblichen Unrichtigkeiten und eventuell auch falschen Angaben gerechnet werden müsste. Bei Ermittlung der für die Herstellungsbeiträge erforderlichen Geschossfläche dürfte wie bei Ermittlung der für die Grundsteuer erforderlichen Wohnfläche (und anderen Angaben) davon auszugehen sein, dass die Beitragspflichtigen wie auch die Steuerpflichtigen wahrheitsgemäße Angaben machen, wovon die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgehen können dürfte. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin bei Ermittlung der Werte im Selbstauskunftsverfahren in erheblichem Umfang mit bewussten oder unbewussten Falschangaben rechnen müsste. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang lediglich Vermutungen geäußert, ohne diese durch weiteren Vortrag plausibel zu belegen. Ob bspw. bei der letzten Erhebung des Beitrags und der dabei erfolgenden Geschossflächenermittlung Falschauskünfte zu verzeichnen waren, wurde nicht vorgetragen.
45
Das Selbstauskunftsverfahren dürfte auch mit angemessenem Aufwand und in der angemessenen Zeit durchführbar sein. Dies indiziert bereits ein der Antragsgegnerin vorliegendes Angebot einer anderen Kommunalberatung zur Kalkulation der Beiträge und Gebühren vom 23. Mai 2023, die ebenfalls mit einem (anderen) Ingenieurdienstleister zur Datenerhebung kooperiert. Nach dem Angebot dieses Ingenieurdienstleisters vom 19. Mai 2023 wurde zur Ermittlung der beitrags- und gebührenrelevanten Flächen vorgeschlagen, entweder auf die kostenpflichtig zu erwerbenden Bilder des Landesvermessungsamts zurückzugreifen und eine (lediglich ergänzende) Selbstauskunft durchzuführen („Alternative 1“) oder auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasters ein reines Selbstauskunftsverfahren („Alternative 2“) durchzuführen. Für das als „Alternative 1“ bezeichnete Verfahren wurde wegen des geringen Baumbestands in der Gemarkung der Antragsgegnerin entgegen der üblichen Vorgehensweise vorgeschlagen, die Luftbilder des Landesvermessungsamtes zu erwerben. Auf dieser Grundlage würden die beitrags- und gebührenrelevanten Flächen ermittelt. Dadurch könnte direkt nach Erwerb der Luftbilder und damit deutlich schneller mit der Datenauswertung begonnen werden. Auch die Vorgehensweise in einem reinen Selbstauskunftsverfahren könnte in angemessener Zeit durchgeführt werden. Um die Rückgabe der Selbstauskunftsformulare zu beschleunigen, stünden der Antragsgegnerin verschiedene Möglichkeiten offen. Sie könnte Fristen setzen, Mahnungen aussprechen, Verspätungszuschläge erheben oder bei Einreichung innerhalb einer genannten Frist eine Reduzierung des Guthabens in Aussicht stellen. Auch der finanzielle Aufwand dürfte sowohl bei dem Rückgriff auf die Bilder des Landesvermessungsamtes als auch bei einem reinen Selbstauskunftsverfahren für die Antragsgegnerin und die Beitragspflichtigen nicht höher, sondern vielmehr niedriger sein.
46
Gegen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die streitgegenständlichen Maßnahmen spricht auch der Grundsatz der Speicherbegrenzung. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO müssen personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Betroffenen Personen nur solange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für welche diese verarbeitet werden, erforderlich ist. Aus dem Grundsatz der Speicherbegrenzung folgt das Verbot der Datenerhebung und Datenspeicherung auf Vorrat (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch Datenschutz in Bayern, Stand April 2023, DSGVO Art. 6 Rn. 36). Ist bei der Erhebung nicht absehbar, zu welchem Zweck sie irgendwann einmal benutzt werden könnten, handelt es sich um Datenerhebung und Speicherung auf Vorrat. Sofern die Antragsgegnerin mit der Datenerhebung weitere, zusätzliche Zwecke verfolgt wie die Ermittlung von Gebäudehöhen, Firsthöhen und Dachneigungen, rechtfertigen diese Zwecke die konkrete Datenerhebung und -speicherung nicht.
47
Da die Hauptsache derzeit nicht anhängig ist, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, zu beantragen, dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben (OVG NW, B.v. 18.06.2021 ‒ 13 B 331/21, juris Rn. 1; VG Sigmaringen, B.v. 17.11.2022 ‒ 4 K 2313/22 juris Rn. 15; vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 926 Rn. 4 ff.).
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu tagen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Daraus ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000,- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.