Titel:
Rechtsmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids
Normenketten:
AO § 162 Abs. 1 S. 1, § 164 Abs. 1, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
FGO § 6 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 1
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, § 176 ff.
Leitsatz:
Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BeckRS 2013, 96169, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, BeckRS 2013, 96169). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schenkungsteuer, 13b ErbStG
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – II R 18/24
Fundstellen:
StEd 2023, 746
ErbStB 2024, 313
EFG 2024, 309
ZEV 2024, 273
BeckRS 2023, 35189
LSK 2023, 35189
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids streitig; dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Aufgrund notariellen Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017 übertrug die am .. März 1931 geborene (im Folgenden: E) an ihre Tochter, die Klägerin, das Alleineigentum an den beiden Grundvermögen Y-Str. 3 (FlNr. 212, Gemarkung X, 1.466 qm), sowie Nähe Y-Str. (FlNr. 212/1, Gemarkung X, 19 qm) sowie den (auf dem Grundstück Y-Str. 3 vorhandenen, im Zeitpunkt des o.g. Notarvertrags weder verpachteten noch von GS selbst betriebenen) Gewerbebetrieb Gastwirtschaft.
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Das 1.466 qm große Grundvermögen Y-Str. 3 (FlNr. 212, Gemarkung X.) ist gemischt genutzt, da es mit einem Haus bebaut ist, in dem sich neben einer Wohnung (100 qm Nutz/Wohnfläche) auch die Räume der Gastwirtschaft (659 qm Nutz/Wohnfläche) befinden.
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Gemäß Abschnitt III des Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017 erfolgte Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Betriebsübergabe der Gastwirtschaft zum Stichtag 01. August 2017. Ferner war in Abschnitt II des o.g. Überlassungsvertrags vereinbart, dass sich die Beteiligten über die Eigentumsübergänge (an dem o.g. Grundvermögen) einig sind (Auflassung) und die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen und bewilligen. Gegenleistungen, die von der Klägerin zu erbringen gewesen wären, wurden nicht vereinbart (vgl. Abschnitt IV des o.g. Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den – in der vorgelegten Behördenakte befindlichen – Überlassungsvertrag vom 19. Juli 2017) verwiesen.
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In der Folgezeit wurde die Klägerin als Eigentümerin der beiden o.g. Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gaststätte auf dem Grundstück Y-Str. 3 (FlNr. 212, Gemarkung X.) wurde zwischenzeitlich wieder verpachtet, nachdem die Klägerin für längere Zeit eine Eigenbewirtschaftung in Erwägung gezogen hatte.
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Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung und mehrfacher Erinnerung des beklagten Finanzamts (im Folgenden: FA) eine Schenkungsteuererklärung nicht abgegeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 19. November 2021 für die Zuwendung vom 19. Juli 2017 Schenkungsteuer i.H. von 56.070 € fest; hierbei schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und legte neben einem Wert des Erwerbs i.H. von 480.900 € auch ein – dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitiges – Vermögen aus Vorerwerben i.H. von 292.933,93 € zugrunde. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid vom 19. November 2021, der mit dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO versehen war, verwiesen.
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Mit weiterem – hier nicht streitgegenständlichen – Bescheid vom 26. Juli 2022 setzte das FA für die Zuwendung zum 01. August 2017 (Gaststätte) Schenkungsteuer i.H. von 0 € fest.
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Gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 19. November 2021 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2021 Einspruch ein.
9
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2022 wies das beklagte FA den Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 19. November 2021 als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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In Erwartung des – zwischenzeitlich bestandskräftigen – Feststellungsbescheids des FA Z vom 02. August 2022 hinsichtlich des übertragenen Grundvermögens (Y-Str. 3, FlNr. 212, 1.466 qm sowie Nähe Y-Str., FlNr. 212/1, 19 qm, jeweils Gemarkung X.,) erließ das beklagte FA am 27. Juli 2022 unter Berufung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO einen geänderten Schenkungsteuerbescheid und verminderte die Schenkungsteuer auf 31.823 €; hierbei legte das FA u.a. den – später bestandskräftig festgestellten, s.o. – Wert für das o.g. Grundvermögen i.H.v. 400.950 € sowie Erwerbsnebenkosten i.H.v. 4.557,36 € sowie einen – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Vorerwerb i.H.v. 292.933,93 € zugrunde.
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Hiergegen richtet sich die am 02. August 2022 bei Gericht eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Schenkung eines Einzelunternehmens sei als wirtschaftliche Einheit zu erfassen. Da für die Schenkung des Einzelunternehmens „Gaststätte“ mitsamt dem Zubehör ein einheitlicher Vertrag geschlossen worden sei, sei für den gesamten Vorgang derselbe Schenkungszeitpunkt heranzuziehen. Dies sei der Tag des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten am 01. August 2017. Mit weiteren Schriftsätzen ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen. Die Klägerin beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2022 aufzuheben. Das beklagte FA beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das FA trägt zur Klageerwiderung ergänzend zur Einspruchsentscheidung im Wesentlichen sinngemäß Folgendes vor: Da die Grundstücksschenkung bereits vor der Betriebsübergabe erfolgt sei, habe das erworbene Grundvermögen hinsichtlich der Gaststätte nicht durchgehend den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfüllt. So sei im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung am 07. August 2019 weder Unternehmerrisiko noch Unternehmerinitiative auf die Klägerin übergegangen. Die isolierte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände ermögliche dem Erwerber/Klägerin keine Mitunternehmerinitiative.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2023 Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden (§ 6 Abs. 1 FGO).
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1.) Die Klage ist zulässig, da insbesondere fristgerecht erhoben.
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2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2022 ist rechtmäßig und die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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3.) a) Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
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aa) Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, m.w.N.). In subjektiver Hinsicht ist es notwendig, dass die Bereicherung freigebig zugewandt wird. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht hierfür regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 13. September 2017 II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rn. 16). Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 605, Rn. 19, m.w.N.; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 289). Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25% unterschreitet (Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rn. 51.1).
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bb) Inländischer Grundbesitz ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG (i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, §§ 176 ff BewG auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) in einem gegenüber der Steuerfestsetzung eigenständigen Verwaltungsverfahren zu bewerten. Diese gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts (§ 157 Abs. 2 AO) erfolgt in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dessen Regelungswirkung für den nachfolgenden (Schenkung-)Steuerbescheid bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Etwaige Einwendungen gegen die Grundbesitzbewertung können (erfolgreich) nur in einem Rechtsschutzverfahren gegen den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erhoben werden dürfen (§ 42 FGO in Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO). Dementsprechend gilt eine strikte Trennung zwischen der Anfechtung des Grundlagenbescheids und des sogenannten Folgebescheids.
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cc) Nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (in der im Streitfall geltenden Fassung) gehört u.a. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs zum begünstigungsfähigen Vermögen (mit den Rechtsfolgen des § 13 a ErbStG) und ist nach § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG zu bewerten. Voraussetzung für die Erlangung der Verschonungen nach §§ 13a. ff. ErbStG ist jedoch, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos) Inhaber/Mitunternehmers des Unternehmensvermögens wird (vgl. Halaczinsky, UVR 2020, 276, 278 m.w.N.). Für die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (z.B. Unternehmereigenschaft) ist grundsätzlich die Situation am Besteuerungsstichtag maßgebend; mithin ist der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (a.F.) nur dann erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2016 II R 18/15, BFH/NV 2016, 1565-1567). Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441). Durch die alleinige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens ohne gleichzeitige Übertragung des Mitunternehmeranteils geht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer nicht auf den Bedachten über. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ermöglicht dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative (BFH-Urteile vom 17. Juni 2020 II R 38/17, BFHE 269, 436, BStBl II 2021, 98; vom 06. November 2019 II R 34/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465). Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich zum Zeitpunkt des Erwerbs um einen Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn handelt. Ist dies zu bejahen, ist eine funktionierende Wirtschaftseinheit vom Schenker auf den Bedachten übergegangen (vgl. Esskandari in: Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, 163. Lieferung, 2/2023, § 13b ErbStG Rn. 36 m.w.N.). Bei der Frage der Zeitgleichheit stellt der BFH auf schenkungsteuerliche Grundsätze zur Ausführung von Zuwendungen ab (vgl. BFHUrteile in BFHE 269, 436 sowie vom 29. November 2017 II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362).
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b) Ausgehend von diesen oben dargelegten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2022 nicht zu beanstanden:
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aa) Die Klägerin hat aufgrund des notariellen Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017 von E das Alleineigentum an den beiden Grundvermögen Y-Str. 3 (FlNr. 212, Gemarkung X., 1.466 qm), sowie Nähe Y-Str. (FlNr. 212/1, Gemarkung X, 19 qm) unentgeltlich im Wege einer Schenkung erhalten. Aufgrund des o.g. Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017 ist – zwischen den Beteiligten auch unstreitig – der Besteuerungstatbestand §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt; so ist im Überlassungsvertrag vom 19. Juli 2017 einerseits die Auflassung erklärt worden und andererseits die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligt und beantragt worden (vgl. Abschnitt II des Vertrags). Mithin ist am 19. Juli 2017 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungsteuer entstanden; denn eine Grundstücksschenkung ist ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781).
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bb) Mithin erfasst der streitgegenständliche Schenkungsteuerbescheid 27. Juli 2022 zutreffend die (im notariellen Überlassungsvertrag vom 19. Juli 2017 vereinbarte) Schenkung des (ursprünglich im Betriebsvermögen der E befindlichen) Grundstücks, auf dem sich die Gaststätte befindet. Ausgehend von den oben ausführlich dargelegten Grundsätzen, auf die nochmals zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde die von dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid erfasste Grundstücksschenkung bereits am 19. Juli 2017 ausgeführt. E, die Überlasserin/Schenkerin, und die Klägerin haben die Auflassung bereits zu diesem Zeitpunkt erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch bewilligt und erklärt (§ 2 des notariellen Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017). Aus diesem Vertrag geht eindeutig hervor und ist ersichtlich, dass die Eigentumsumschreibung ehest möglich erfolgen soll und eine Zurückstellung der Eigentumsumschreibung weder gewünscht noch sonst vereinbart wurde. Mithin waren die Auflassung sowie die Bewilligung bzw. Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wirksam und standen insbesondere auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung. Insbesondere ist – entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung – gerade nicht im streitgegenständlichen Notarvertrag vom 19. Juli 2017 vereinbart worden, dass die Auflassung bzw. die Bewilligung bzw. Beantragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aufschiebend mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft (mit Wirkung zum 01. August 2017) erfolgen soll (vgl. hierzu § 2 – „Überlassung“- und § 3 – „Besitz, Haftung“ des o.g. Notarvertrags. Ergänzend verweist das Gericht auf die entsprechenden Aufführungen des beklagten Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2022 und macht sich diese zu eigen. cc) Für diese Grundstücksschenkung („Betriebsgrundstück“, auf dem sich die Gaststätte befindet) war die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht zu gewähren und wurde mithin vom beklagten FA auch zu Recht versagt. Zwar mag es sich bei dem Grundstück um Betriebsvermögen der E gehandelt haben. Zusammen bzw. zeitgleich mit dem Grundstück (am 19. Juli 2017) ist jedoch – entgegen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – gerade nicht der gesamte Gewerbebetrieb Gastwirtschaft von der Überlasserin E auf die Klägerin übertragen worden (vgl. auch Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Auflage 2020, § 13b Rn. 13, 32). So sind nämlich gerade im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung am 19. Juli 2017- anders als dies von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorausgesetzt wird – weder (Mit) Unternehmerrisiko noch (Mit) Unternehmerinitiative (hinsichtlich der Gastwirtschaft auf dem überlassenen Grundstück) auf die Klägerin übergegangen. Unter § 3 des notariellen Vertrags haben die Klägerin und ihre Mutter E ausdrücklich vereinbart, dass die Betriebs- und Besitzübergabe erst am 01. August 2017 erfolgen soll, und dieses Datum ausdrücklich als Übertragungsstichtag festgelegt. Hieraus und aus der Tatsache, dass die Klägerin auch tatsächlich frühestens erst ab 01. August 2017 die Gastwirtschaft auf eigene Rechnung fortgeführt hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin tatsächlich auch frühestens erst mit der Übernahme der Gastwirtschaft am 01. August 2017 Unternehmerrisiko (Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens) und Unternehmerinitiative entfalten konnte (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 15 Rn. 139 m.w.N.; Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, a.a.O., § 13 b Rn. 34 m.w.N.) und erst ab diesem Zeitpunkt 01. August 2017 tatsächlich und rechtlich den „ganzen Gewerbebetrieb“ i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erworben hatte. Dass das streitgegenständliche „Betriebsgrundstück“, auf dem sich die Gaststätte befindet, nicht den gesamten Gewerbebetrieb „Gaststätte“ dargestellt hat und zugleich/zusammen mit dem Grundstück gerade nicht sämtliches Inventar der Gastwirtschaft auf die Klägerin übertragen worden ist, ergibt sich – entgegen der Argumentation der Klägerin – nach Auffassung des Gerichts neben dem eindeutigen Wortlaut in § 2 und § 3 des notariellen Überlassungsvertrags vom 19. Juli 2017) auch aus dem Bescheid des beklagten FA vom 26. Juli 2022, in dem für den Erwerb zum Bewertungsstichtag 01. August 2017 (Gaststätte) Schenkungsteuer i.H. von 0 € festgesetzt worden ist. Dieser Umstand stützt die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass die Klägerin erst mit Wirkung zum 01. August 2017 den Gaststättenbetrieb übernommen und fortgeführt und erst zu diesem Zeitpunkt den „gesamten Gewerbetrieb“ (vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) fortgeführt hat. Zu diesem Zeitpunkt 01. August 2017 war das Grundstück („Betriebsgrundstück“, auf dem sich die Gaststätte befindet) nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen jedoch bereits übertragen worden, denn die Schenkung war mit der (bedingungslos) erklärten Auflassung und der Bewilligung zur Umschreibung im Grundbuch bereits am 19. Juli 2017 ausgeführt (s.o.). Vor dem 01. August 2017 war es jedoch – ausgehend von den obigen Ausführungen – der Klägerin (mangels Mitarbeiter, mangels Gaststätteninventar und schließlich mangels tatsächlicher Übergabe von GS auf die Klägerin) weder tatsächlich noch rechtlich möglich, die Gaststätte zu führen, so dass die Klägerin jedenfalls nicht zeitgleich am 19. Juli 2017 mit dem streitgegenständlichen Grundstück den gesamte Gewerbebetrieb Gastwirtschaft i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erworben hat. Jedenfalls wurde daher nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu Recht die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG – im Rahmen des hier streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheids vom 27. Juli 2022 versagt (s.o.).
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dd) Sonstige auf eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheids vom 27. Juli 2022 (Steuernummer 152/875/17618) hindeutende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich: So ist der dem streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid zugrunde gelegte Erwerb – hinsichtlich der konkreten Höhe der jeweiligen Bewertungen – zwischen den Beteiligten unstreitig. Insbesondere ist die Bewertung des (der Klägerin im Wege der Schenkung zugewandten) Grundvermögens zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid zugrunde liegenden Berechnungen verwiesen wird, die sich das Gericht zu eigen macht. Überdies verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen (insbesondere hinsichtlich der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs) auf den streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2022. Schließlich war auch die Steuervergünstigung des § 13 d Abs. 1, Abs. 3 ErbStG (im Hinblick auf die 100qm große Wohnung) nicht zu gewähren; so hat die Klägerin weder vorgetragen noch Nachweise dafür erbracht, dass am 19. Juli 2017 (dem Steuerentstehungszeitpunkt, s.o.) eine Vermietung (der zu diesem Zeitpunkt leerstehenden Wohnung zu Wohnzwecken) beabsichtigt gewesen war. Vielmehr ergibt sich aus dem Notarvertrag, dass das Gaststättengebäude am 19. Juli 2017 leer stand (vgl. § 3 des Notarvertrags). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 überdies vorgetragen, dass eine konkrete Vermietung auch nicht beabsichtigt war, da eine „Eigenbewirtschaftung“ der Gaststätte durch die Klägerin „zur Disposition“ stand.
25
4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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5.) Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Streitsache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch sind die tatbestandlichen Merkmale des § 115 Abs. 2 Nr. 2 bis 3 FGO erfüllt.