Titel:
Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen
Normenketten:
StPO § 170 Abs. 1, § 199 Abs. 1, § 209, § 209a, § 210, § 265 Abs. 1
GVG § 74 Abs. 1, Abs. 3, § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6a, § 74e Nr. 2
BayGZVJu § 55 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Angabe des Gerichts im Antrag der staatsanwaltschaftlichen Anklage stellt zwar lediglich eine Mitteilung der Anklagebehörde dar, welchen Spruchkörper diese für zuständig erachtet, die das Gericht nicht bindet. "Eingereicht" ist die Anklageschrift iSv § 170 Abs. 1 StPO allerdings bei dem Gericht, das nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung zuständig ist, weil nur dieses gem. § 199 Abs. 1 StPO den weiteren Verfahrensgang veranlassen kann. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Erfordernis der "besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens" iSd § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6a GVG ist an den Erfordernissen des jeweiligen Falls orientiert auszufüllen, ohne dass an die Schwere der Tat, den Umfang der Sache, die Höhe des Schadens, die Zahl der Opfer oder ähnliche Kriterien angeknüpft werden darf. Es muss daher im konkreten Fall erforderlich sein, dass die Berufsrichter über die allgemeine Erfahrung hinausgehende Kenntnisse haben, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind und sich auf komplizierte, schwer zu durchschauende Mechanismen des Wirtschaftslebens und ihre Missbrauchsformen beziehen (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind nicht erforderlich, wenn den Angeklagten Betrug gegenüber verschiedenen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern zur Last gelegt wird und sich das ihnen vorgeworfene betrügerische Vorgehen darin erschöpft, dass Leistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen, obwohl das verdachtsweise Fehlen einer verantwortlichen Pflegefachkraft die Geltendmachung eines Anspruches ausgeschlossen haben soll. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Bereich des § 55d Abs. 1 S. 1 BayGZVJu ist es ausreichend, wenn ein Nichtangehöriger eines Heilberufs Vermögensstraftaten verdächtig ist, die er selbst als faktischer und vorgeblicher Angehöriger eines Heilberufs begangen haben soll, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Hinsichtlich der an einem Tag (bzw. falls feststellbar zum selben Zeitpunkt) vorgenommenen verdachtsweisen Einreichungen unberechtigter Abrechnungen ist eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eröffnung des Hauptverfahrens, Abrechnungsbetrug, allgemeine Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens, Konkurrenzen, natürliche Handlungseinheit, Angehöriger eines Heilberufs
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34901
Tenor
1. Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft N. vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: 104 Js 10095/22) wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
2. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft N. wird gegen die Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – 18. Strafkammer – eröffnet (§§ 203, 207 StPO).
3. Es wird Haftfortdauer hinsichtlich der Angeklagten angeordnet, weil die bisherigen Haftgründe zutreffen und fortbestehen (§ 207 Abs. 4 StPO).
4. In der Hauptverhandlung ist die 18. Strafkammer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Gründe
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1. Soweit den Angeklagten zur Last liegt, wie in der Anklage geschildert in dem dort bezeichneten Zeitraum im Rahmen des Betriebes eines ambulanten Pflegedienstes Leistungen gegenüber verschiedenen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern abgerechnet zu haben, obwohl sie wussten, dass wegen Fehlens einer verantwortlichen Pflegefachkraft kein Anspruch hierauf bestand, und hierdurch nicht zustehende Vergütungen erlangt zu haben, liegt ein die Eröffnung rechtfertigender hinreichender Tatverdacht vor.
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a) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Grundlage für die Entscheidung, ob hinreichender Tatverdacht besteht, sind die Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens, also die gesamten, in den mit der Anklage dem Gericht vorzulegenden Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, nicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten Tatsachen und Beweismittel, ggf. einschließlich der Ergebnisse nach § 202 StPO vorgenommenen Ermittlungen sowie der Ausführungen des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift (Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 203 Rn. 5; BeckOK StPO/Ritscher, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 203 Rn. 1). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht. Die Eröffnungsentscheidung solle nur erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, der Hauptverhandlung ansonsten aber nicht vorgreifen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – StB 31 + 32/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. August 2019 – 1 Ws 22/19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2013 – 5 Ws 438/13). „Hinreichender Tatverdacht“ im Sinne des § 203 StPO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Tatgericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 Ws 464/10).
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b) So liegt es hier, denn unter Würdigung der im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage unter 4.2 geschilderten Beweismittel und deren Einbeziehung in das Ergebnis einer prognostizierten Beweisaufnahme besteht nach vorläufiger Bewertung zumindest derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung.
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2. Das Hauptverfahren war gemäß den §§ 209 Abs. 1, 209a Nr. 1 StPO vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – Große Strafkammer – und nicht vor dem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – Große Wirtschaftsstrafkammer – zu eröffnen.
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a) aa) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht (§ 209 Abs. 1 StPO). Im Sinne des § 209 StPO sowie des § 210 Abs. 2 StPO steht gemäß § 209a Nr. 1 StPO die besondere Strafkammer nach § 74c GVG für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e GVG bezeichneten Rangfolge Gerichten höherer Ordnung gleich. Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d GVG zuständigen Strafkammern kommt in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 74 d GVG), in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c GVG) und in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a GVG gemäß § 74e GVG der Vorrang zu.
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bb) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO). In der Anklage ist u. a. das Gericht anzugeben, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll (§ 200 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt (§ 199 Abs. 2 StPO). Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist (§ 199 Abs. 1 StPO).
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Es ist daher im Antrag der Anklage zu bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor dem Strafrichter (Jugendrichter), dem Schöffengericht (Jugendschöffengericht), der großen Strafkammer (als Wirtschaftsstrafkammer) oder dem Schwurgericht stattfinden soll (MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, StPO § 200 Rn. 57; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn. 28). Die Angabe des Gerichts im Antrag der staatsanwaltschaftlichen Anklage stellt zwar lediglich eine Mitteilung der Anklagebehörde dar, welchen Spruchkörper diese für zuständig erachtet, die das Gericht nicht bindet (vgl. MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, StPO § 200 Rn. 62). ‚Eingereicht‘ ist die Anklageschrift im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO allerdings bei dem Gericht, das nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung zuständig ist, weil nur dieses gemäß § 199 Abs. 1 StPO den weiteren Verfahrensgang veranlassen kann (vgl. MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 170 Rn. 11; MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, StPO § 199 Rn. 6). Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet zwar grundsätzlich der für die Hauptverhandlung konkret zuständige Spruchkörper des Gerichts. Ausnahmen sind aber in den §§ 209, 209a StPO für ranghöhere gegenüber rangniederen Gerichten sowie Spruchkörpern mit besonderer Zuständigkeit geregelt. Diese haben zur Vermeidung verfahrensverzögernder Kompetenzkonflikte das Hauptverfahren vor den nachgeordneten Gerichten ihres Bezirkes zu eröffnen, sofern sie deren Zuständigkeit für begründet erachten (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 199 Rn. 4; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 199 StPO Rn. 3).
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Für Straftaten des Betruges ist, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG).
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(I) Das Erfordernis der ‚besonderen Kenntnissen des Wirtschaftslebens‘ ist an den Erfordernissen des jeweiligen Falls orientiert auszufüllen, ohne dass an die Schwere der Tat, den Umfang der Sache, die Höhe des Schadens, die Zahl der Opfer oder ähnliche Kriterien angeknüpft werden darf (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 1 Ws 111/07). Es muss daher im konkreten Fall erforderlich sein, dass die Berufsrichter über die allgemeine Erfahrung hinausgehende Kenntnisse haben, die nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sind und sich auf komplizierte, schwer zu durchschauende Mechanismen des Wirtschaftslebens und ihre Missbrauchsformen beziehen (vgl. MüKoStPO/Schuster, 1. Aufl. 2018, GVG § 74c Rn. 7; BeckOK GVG/Huber, 18. Ed. 15.2.2023, GVG § 74c Rn. 5; Graf/Jäger/Wittig/Niesler, 2. Aufl. 2017, GVG § 74c Rn. 27). Die Einrichtung besonderer Wirtschaftsstrafkammern soll nämlich dazu dienen, mit Hilfe der Spezialkenntnisse, die sich zumindest die Berufsrichter durch Zusatzschulungen oder ihre ständige Beschäftigung mit der Verfahrensweise des Wirtschaftslebens erworben haben, eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1985 – 1 Ws 783/85). Die besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens müssen „erforderlich“, nicht nur wünschenswert sein (Kissel/Mayer/Mayer, 9. Aufl. 2018, GVG § 74c Rn. 4). Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 Ws 212/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 1 Ws 148/90).
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(II) (1) Fälle des verdachtsweisen Abrechnungsbetruges im Gesundheitswesen werden – soweit Entscheidungen vorliegen und veröffentlicht sind – überwiegend nicht als Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG angesehen. In Fällen, in denen bspw. tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen und tatsächlich den Patienten nicht verschriebene Medikamente über Krankenkassen abgerechnet und entsprechende Zahlungen erhalten worden sein sollen, seien zur Beurteilung dieser Sachverhalte keine Spezialkenntnisse über komplizierte, nur schwer zu durchschauende wirtschaftliche Zusammenhänge erforderlich. Dass hier ggf. eine äußerst schwierige und umfangreiche Sachverhaltsaufklärung zu erwarten sei, vermöge eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 1 Ws 148/90). Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer sei im Falle des Abrechnungsbetruges gegenüber Kostenträgern nicht gegeben, wenn sich das vorgeworfene betrügerische Vorgehen darin erschöpfe, dass nicht oder nicht so wie behauptet erbrachte Pflegeleistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen und es der Auswertung der Jahresabschlüsse nicht bedürfe (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. November 2021 – 5 Ws 212/21). Würden einem Angeklagten Untreue durch Ausstellung von „Luftrezepten“, Betrug durch Abrechnung nicht erbrachter ärztlicher Leistungen sowie Beihilfe zu von einem anderen Arzt in gleicher Weise begangenen Straftaten vorgeworfen, seien zur Beurteilung dieser Sachverhalte zwar Kenntnisse des ärztlichen Gebühren- und Abrechnungswesens, aber keine Spezialkenntnisse über komplizierte, nur schwer zu durchschauende wirtschaftliche Zusammenhänge erforderlich (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 1 Ws 111/07).
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(2) Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, Rn. 216-220 vertreten für Fälle des Abrechnungsbetruges die Auffassung, es spreche viel dafür, entsprechende Verfahren insgesamt als Wirtschaftssachen einzustufen, denn ihre Beurteilung erfordere stets besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens. Die Auffassung, es sei nur die Frage nicht berechtigter Inanspruchnahme von Leistungen zu klären, gründe auf einem unzureichenden Verständnis der komplexen Ablaufe im Gesundheitswesen, denn betrügerische Ärzte nutzten planvoll die Schwachstellen des Systems aus. Ärztliche Luftnummern könnten regelmäßig nur auf Grundlage einer fundierten Kenntnis der detaillierten Spezialregelungen des vertragsärztlichen Vergütungssystems sowie der Prüfmechanismen entdeckt und nachgewiesen werden. Betrügerische Ärzte richteten ihr Handeln darauf aus, in den von den kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführten Abrechnungsprüfungen der quartalsmäßigen Sammelrechnungen nicht aufzufallen. Diese Prüfungen fänden auf Grundlage der zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverbände vereinbarten Abrechnungsprüfungs-Richtlinien statt und umfassten Prüfung auf Rechtmäßigkeit und auf Plausibilität. Durch spezielle Prüfalgorithmen werde die Abrechenbarkeit der einzelnen Behandlungsschritte geprüft und es erfolge eine Herausfilterung von Abrechnungsausschlüssen. Teilweise werde bereits auf das regelhafte Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte der einzelnen Patienten verzichtet, welches die Grundlage des automatisierten Versichertenstammdatenmanagements unter Nutzung der Telematikinfrastruktur bilde. Zur Umgehung der in den Abrechnungsprüfungs-Richtlinien festgelegten Aufgreifkriterien würden Luftnummern etwa dadurch verschleiert, dass Behandlungen über andere Ärzte abgerechnet oder auf mehrere Termine aufgespalten würden. Die Aufdeckung von Fälschungen der Behandlungsdokumentation erfordere Spezialkenntnisse. Manipulationen in der jeweiligen Abrechnungssoftware könnten nur von Personen erkannt werden, die sowohl über medizinischen Sachverstand verfügten als auch mit der Software vertraut seien. Auf diese Weise sei es etwa möglich, Zeitstempel oder nachträglich erfolgte Einträge herauszufiltern, die für den Tatnachweis erforderlich seien.
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b) aa) Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, „die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Nürnberg-Fürth zuzulassen“ (Seite 42), welches zuständig sei. Selbst wenn diesen Ausführungen keinerlei Bindungswirkung zukommt, hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Würdigung der obigen Vorgaben durch diese Ausführungen und durch diesen Vorgang die Anklage gemäß § 170 Abs. 1 StPO bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem dortigen besonderen Spruchkörper „Wirtschaftsstrafkammer“ eingereicht, welche gemäß der geltenden Geschäftsverteilung auf die 18. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer entfiel, die gemäß den §§ 199 Abs. 1, 209, 209a StPO nunmehr zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen war.
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bb) Das Hauptverfahren war gemäß den §§ 199 Abs. 1, 209 Abs. 1, 209a Nr. 1 StPO; 74e Nr. 2 GVG vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – Allgemeine Strafkammer – zu eröffnen. Es handelt sich um eine allgemeine Strafsache, nicht aber um eine Wirtschaftsstrafsache.
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(I) Besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens sind bei der Behandlung des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich. Den Angeklagten wird Betrug gegenüber verschiedenen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern zur Last gelegt. Das ihnen vorgeworfene betrügerische Vorgehen erschöpfte sich im Falle seines Nachweises darin, dass Leistungen in Ansatz gebracht worden sein sollen, obwohl das verdachtsweise Fehlen einer verantwortlichen Pflegefachkraft die Geltendmachung eines Anspruches ausgeschlossen haben soll. Zur Beurteilung dieser Sachverhalte sind zwar Kenntnisse der Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten und des Vergütungs- und Abrechnungssystems im Pflegedienstbereich erforderlich, nicht jedoch Spezialkenntnisse über komplizierte, nur schwer zu durchschauende wirtschaftliche Zusammenhänge. Auch für die Ermittlung der verdachtsweisen Schadenshöhe sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht erforderlich. Die Klärung der Frage, ob vorliegend zur Schadensbestimmung die nach den maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts „streng formale Betrachtungsweise“ anzuwenden ist, wonach eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie – unbeschadet ihres tatsächlichen Umfangs und ihrer tatsächlichen Qualität – in Teilbereichen nicht den gestellten Anforderungen entspricht, bedarf ebenfalls keiner besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens, sondern allenfalls Kenntnisse der Rechtsanwendung. Auch für eine etwaig anstehende Einziehungsentscheidung sind besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens nicht erforderlich. Die Beantwortung der Frage ob und bei wem eine eventuelle tatsächliche Verfügungsgewalt oder – bei Mittätern zumindest – wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt von jeweils wem zu bejahen wäre, stellt eine Frage tatsächlicher Beurteilung eines möglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme dar.
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(II) Ob der von Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, Rn. 216-220 für Fälle des Abrechnungsbetruges vertretenen Gegenauffassung zu folgen wäre, kann hier dahinstehen, weil jedenfalls die vorliegende verdachtsweise Fallkonstellation im Bereich der Abrechnung – unterstellt es wäre ein Tatnachweis zu führen – nicht durch im Sinne der Darlegungen von Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, Rn. 216-220 schwierig aufzudeckende Manipulationen, sondern vielmehr lediglich dadurch gekennzeichnet wäre, dass aufgrund Fehlens einer verantwortlichen Pflegefachkraft kein Anspruch gegeben wäre. Ermittlung, Aufdeckung und Beurteilung bedürfen keiner besonderen Spezialkenntnisse im dem dargelegten Sinne.
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Allerdings wäre der Meinung von Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, Rn. 216-220 zuzugeben, dass im Falle von Anforderungen in dem dort dargelegten Sinne tatsächlich besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG erforderlich sein könnten. Dass ein Fall des (Abrechnungs-) Betruges im Gesundheitswesen eine Wirtschaftsstrafsache im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a GVG darstellt, ist nicht von vorneherein ausgeschlossen und bedarf der Einzelfallbetrachtung. Lediglich darauf abzustellen, dass (betriebswirtschaftliche) Kenntnisse von Buchführung und Bilanzierung unter Anwendung der Regeln insbesondere des HGB, aber auch der juristischen Personen für Wirtschaftsunternehmen (AG, GmbHG, GenG etc.) notwendig erscheinen müssen oder darauf, dass die in den §§ 299a, 299b StGB genannten (und auch der neuen Regelung des § 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZJu zugrunde liegenden) Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, nicht im Wortsinne im „Wirtschaftsleben“ tätig sein könnten, mag ihre Tätigkeit in der Parallelwertung auch als unternehmerisch und auf Gewinnerzielung ausgerichtet angesehen werden, erschiene zu eng. Wie Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023, in der Fußnote 239 zutreffend anmerken, wäre auf den Begriff der „Gesundheitswirtschaft“ abzustellen. Die deutsche Gesundheitswirtschaft erwirtschaftete im Jahr 2021 12,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Dies entspricht in etwa jedem achten Euro des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Gleichzeitig ist sie Arbeitgeber für rund 7,7 Mio. Menschen in Deutschland (vgl. Gesundheitswirtschaft, Fakten & Zahlen – Ergebnisse der Gesundheitswirtschaftlichen Gesamtrechnung – Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Stand Juli 2022). Insbesondere unter Würdigung dieses Umstandes kann nicht lediglich darauf abgestellt werden, es seien keine (betriebswirtschaftlichen) Kenntnisse von Buchführung und Bilanzierung unter Anwendung der Regeln insbesondere des HGB, aber auch der juristischen Personen für Wirtschaftsunternehmen (AG, GmbHG, GenG etc.), sondern lediglich solche der maßgeblichen Regelungen des Sozialrechts und darauf bezogener Abrechnungssysteme erforderlich.
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c) Das Verfahren war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth – allgemeine Große Strafkammer – zu eröffnen.
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aa) Die sachliche Zuständigkeit im Übrigen folgt § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG, da eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
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bb) Die örtliche Zuständigkeit folgt § 55d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayGZVJu. Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG oder § 74c Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden allgemeine Strafsachen und Wirtschaftsstrafsachen dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen, wenn Gegenstand der Anklage Korruptions- und Vermögensstraftaten von Angehörigen eines Heilberufs sind, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und diese Straftaten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung oder Abrechnung heilberuflicher Leistungen stehen (§ 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZVJu). § 55 d Abs. 1 BayGZVJu gilt auch für Vermögens- und Korruptionsstraftaten von Dritten, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Angehörigen der akademischen und nicht akademischen Heilberufe stehen (§ 55d Abs. 2 BayGZVJu).
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(I) Der Begriff ‚Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert‘ ist parallel zu jener Auslegung zu erfassen, die für die §§ 299a, 299b StGB gilt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20; Verordnungsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz). Der Begriff des Heilberufs wird dort weit verstanden und umfasst alle Berufe, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen oder Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege zum Gegenstand haben. Es handelt sich also um Berufe, deren Tätigkeit durch die Arbeit am und mit dem Patienten geprägt ist (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2022, StGB § 299a Rn. 13). Erforderlich ist nicht, dass es sich um einen akademischen Heilberuf handelt. Es kommen sowohl die Angehörigen von Heilberufen, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbationsordnung geregelte Ausbildung voraussetzt, als auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeut, Logopäde und Physiotherapeut in Betracht, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob vertrags- oder privatärztliche Leistungen erbracht werden und wie die Tätigkeit organisiert ist (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2022, StGB § 299a Rn. 14; BeckOK StGB/Momsen/Laudien, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 299a Rn. 15). Ob der Tatbestand auch „faktische“ Angehörige eines Heilberufs erfasst, also solche, die eine heilberufliche Tätigkeit materiell unberechtigt ausüben, ist umstritten. Teilweise wird dieses generell verneint (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 299a Rn. 9), teilweise danach entschieden, ob – auch ohne Ausbildung oder Zulassung – nach außen hin trotzdem in Ausübung dieses Berufes gehandelt wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20; Momsen/Niang, medstra 2018, 12, 14), letztlich wird die Meinung vertreten, „faktische“ Angehörige eines Heilberufs, also solche, die eine heilberufliche Tätigkeit materiell unberechtigt ausübten, würden erfasst, aber nur dann, wenn die „Angehörigen“-Eigenschaft durch Beitritt zur berufsständischen Kammer erwirkt sei (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2022, StGB § 299a Rn. 15).
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(II) Zutreffend ist jene Auslegung, nach der danach entschieden wird, ob – auch ohne Ausbildung oder Zulassung – nach außen hin trotzdem in Ausübung dieses Berufes gehandelt wurde. Danach ist es im Bereich des § 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZVJu auch ausreichend, wenn ein Nichtangehöriger eines Heilberufs Vermögensstraftaten verdächtig ist, die er selbst als faktischer und vorgeblicher Angehöriger eines Heilberufs begangen haben soll, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Einen Fall des § 55d Abs. 2 BayGZVJu stellt es dar, wenn der Nichtangehörige eines Heilberufs (und damit ‚Dritte‘) Vermögensstraftaten verdächtig ist, die darin bestehen, dass Abrechnungen von dem Dritten als rechtmäßig eingereicht werden, in denen bewusst wahrheitswidrig vorgegeben wird, es sei – wie für den geltend gemachten Anspruch erforderlich – ein Angehöriger der akademischen und nicht akademischen Heilberufe tätig geworden. Auch dann steht die Abrechnungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der (dann behaupteten) Berufsausübung eines Angehörigen dieser Berufsgruppe (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20).
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Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich hier demnach aus § 55d Abs. 2 BayGZVJu. Die Anwendung des § 55d Abs. 1 Satz 1 BayGZVJu scheidet aus, weil die Angeklagten ihrerseits verdachtsweise nicht Angehörige eines Heilberufs sind, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. X1 soll verdachtsweise gelernter Schneider sein, X2 soll eine Lehre zur Friseurin nicht abgeschlossen haben und X3 soll gelernter Kaufmann für Büromanagement sein. Sie traten auch nicht als Angehörige eines Heilberufs auf. Allerdings besteht – ausreichend für die Anwendung des § 55d Abs. 2 BayGZVJu – der Verdacht, bei den eingereichten Abrechnungen sei bewusst wahrheitswidrig vorgegeben worden, eine verantwortliche Pflegefachkraft sei tätig gewesen, die mithin über die erforderliche Ausbildung nach dem KrPflG, AltPflG oder PflBG verfüge, mithin die Angehörige eines Heilberufs habe bei dem Pflegedienst gearbeitet, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Die verdachtsweisen Abrechnungen standen in der oben beschriebenen Weise im Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Angehörigen dieser Berufsgruppe.
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3. Gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist bereits jetzt der dahingehende rechtliche Hinweis zu erteilen, dass hinsichtlich der an einem Tag (bzw. zum selben Zeitpunkt) verdachtsweise vorgenommenen Einreichungen eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist, oder aber es insoweit zumindest mehrere tateinheitliche Fälle gegeben sind.
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a) Die Anklage verweist zur Begründung hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17. Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023“ stützen die rechtliche Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft mit folgender Begründung: Es liege Tatmehrheit vor, wenn vom Leistungserbringer mehrere selbständige Rechnungen für einen Abrechnungszeitraum und einen Leistungsbereich der Pflege einheitlich und gleichzeitig in Papierform oder mittels elektronischen Datenaustausches abgegeben würden. Die erforderliche Teilidentität sei durch den äußeren Akt des Versendens nicht gegeben, weil die Tathandlung in der Täuschung der Mitarbeiter der Kranken- und Pflegekasse über die der jeweiligen Rechnung zugrundeliegenden Tatsachen bestehe. Das Geschehen erschöpfe sich in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen, welches nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausführung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründe. Die Übermittlung stelle sich als bloße teilidentische Versuchshandlung dar. Das Zusammentreffen von Handlungen in einem vor der Ausführung liegenden Stadium begründe jedoch kein Zusammentreffen der Ausführungshandlungen. Zudem würden zufällige Ergebnisse nach Art der Versendung vermieden, die für den Betrug als Kommunikationsdelikt ohne Bedeutung sei. Wäre prozessual nicht mehr aufklärbar, ob eine gemeinsame oder getrennte Übersendung erfolgt sei, müsse nach dem Grundsatz in dubio beurteilt werden, ob eine oder mehrere Taten die günstigere Sachverhaltsvariante sei. Diese Auffassung stützt sich auf BGH vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 und auf Fischer, 69. Auflage 2022, vor § 52 StGB Rn. 25, wonach Tateinheit Teilidentität voraussetze, so dass allein die Gleichzeitigkeit, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht ausreichten. Nach der zitierten Fundstelle MüKoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 89 genügen teilidentische Versuchshandlungen, die die verschiedenen Tatbestände nicht bereits teilweise verwirklichen, nicht für die Annahme teilweiser Identität der Ausführungshandlungen. Es lägen lediglich tatbestandsnahe Gefährdungshandlungen vor, die aber noch keinen Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung bildeten.
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aa) Die durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierte Entscheidung vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 betrifft Delikte der Steuerhinterziehung. Der BGH führt in dieser Entscheidung selbst einschränkend aus, es handele sich allein um die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen mehreren Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zutreffend ist, dass dort die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) grundsätzlich als selbstständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten ist. Von Tatmehrheit ist bei Steuerdelikten (anknüpfend auch an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 418/16 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04) also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann (dennoch) Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch die dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfallen und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Dabei wird das Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen (regelmäßig für unterschiedliche Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume) in einem „äußeren Vorgang“ und übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen in den betroffenen Erklärungen ersichtlich als kumulativ erforderliche Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung der Steuerhinterziehung verstanden. Die Begründung von vom 22.01.2018 – 1 StR 535/17 für diese Auffassung entspricht der dargelegten von Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023.
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bb) Die Rechtsprechung zu dieser aufgeworfenen Frage betreffend Delikte des (auch Abrechnungs-) Betrugs weist in eine andere Richtung: In Fällen, in denen „Luftrezepte“ an einem Tag in zwei getrennten Stapeln zur Abrechnung an eine Geschädigte übergeben wurden, die diese sodann unter zwei verschiedenen Betriebsnummern abrechnete, liegt jeweils nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn die Übergabe erfolgte jeweils zeitgleich, so dass hinsichtlich der an einem Tag vorgenommenen Einreichungen jedenfalls eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2022 – 4 StR 226/21). In einem Fall, in dem mit 7 Krankenversicherungen unter Falschpersonalien Krankenversicherungsverträge abgeschlossen und in der Folgezeit Rechnungen und Rezepte unter Täuschung über die Identität, im Falle der Doppeleinreichung und der Einreichung von Scheinrechnungen aber auch darüber, dass die geltend gemachten Kosten noch nicht anderweitig abgerechnet beziehungsweise die in der eingereichten Rechnung ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren, zur Erstattung eingereicht worden waren, führt der BGH aus: „Für die konkurrenzrechtliche Bewertung wird darüber hinaus in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit bei der Einreichung von Erstattungsanträgen natürliche Handlungseinheiten vorliegen könnten, was bei am selben Tag beim selben Versicherer eingereichten Rechnungen und Rezepten selbst dann naheliegt, wenn diese in getrennten Sendungen beim Versicherer eingereicht wurden.“ (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 1 StR 6/21). In einer Konstellation, in der in einem Onlineportal unter Verwendung im Darknet erworbener Kreditkartendaten eines Dritten sowie von Anmeldedaten und Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person Waren betrügerisch bestellt wurden, wird ausgeführt (BGH, Urteil vom 20.08.2020 – 3 StR 94/20): „Mehrere Bestellungen an einem Tag können Teil einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit sein, sofern sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.“ In einem anderen Fall hatte sich ein Arzt zur (zusammengefasst auch falschen) Abrechnung gegenüber den Patienten der (gutgläubigen) M. GmbH bedient, der er die – für die von ihm gewünschte Abrechnung erforderlichen – Daten übermittelte. Der BGH (Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11) führte aus: „Da der Angeklagte die zur Abrechnung erforderlichen Daten an den entsprechenden Tagen „einheitlich an die M. GmbH übermittelt“ hat (UA S.15), liegt eine zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung vor.“ Reichte ein Angeklagter am 10.07.2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei einer Kreissparkasse geführten Konto eines Zeugen 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog, meint der BGH zur Frage der Konkurrenzen: „Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen“ (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10). In Fällen, in denen jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut mehrere gefälschte Überweisungsträger eingereicht wurden, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 4 StR 623/07). Beim Abrechnungsbetrug soll Tateinheit (i.S.d. natürlichen Handlungseinheit) anzunehmen sein, wenn mehrere Rechnungen gleichzeitig oder zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang übergeben oder abgeschickt werden (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20).
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Die von der zitierten Rechtsprechung in Bezug genommene natürliche Handlungseinheit soll nach im Schrifttum vorhandenen Darlegungen dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen (1), die in einem unmittelbaren situativen und zeitlichen Zusammenhang stehen (2), wobei sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (3) und die einzelnen Betätigungsakte durch einen gemeinsamen Willen miteinander verbunden sind (4) (vgl. BeckOK StGB/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 52 Rn. 37 m. w. N.; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StGB § 52 Rn. 11; Graf/Jäger/Wittig/Ganter, 2. Aufl. 2017, StGB § 52 Rn. 3; Fischer, 69. Auflage 2022, vor § 52 StGB Rn. 3). Die von der zitierten Rechtsprechung zum einem in Bezug genommene zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung soll nach in der Literatur aufzufindenden Meinungen unter folgenden Voraussetzungen vorliegen: Seien die tatbestandlichen Ausführungshandlungen nicht völlig kongruent, so könne dennoch bei ihrer Teilüberdeckung Tateinheit vorliegen. Für die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch eine Handlung genüge Teilidentität (partielle Handlungsidentität), also die bloße Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen, wofür zu fordern sei, dass ein objektiver Teil der einen Tatbestandshandlung zur Verwirklichung des anderen Tatbestands mitgewirkt habe, aber auch weitergreifend auf das Kriterium (nahezu) vorliegender Zeitgleichheit abzustellen sei (vgl. Sch./Schr./Ste.-Li./B., 30. Aufl. 2019, StGB § 52 Rn. 9 m. w. N.). Tateinheit zwischen (in ihrer weiteren Ausführung selbstständigen) Delikten werde deshalb weder durch Einheitlichkeit der Vorbereitungshandlungen, noch durch einheitliche Zielsetzung, übereinstimmenden Beweggrund, Verfolgung eines Endzwecks geschaffen. Demgegenüber begründe Teilidentität im Versuchsstadium Tateinheit (Sch./Schr./Ste.-Li./B., 30. Aufl. 2019, StGB § 52 Rn. 10 m. w. N.). Eine tatbestandliche Ausführungshandlung „verletzt“ zwei bzw. mehrere Strafgesetze, wenn sie in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch ist und so dazu beiträgt, den Tatbestand des einen und des anderen Strafgesetzes zu erfüllen (Rissingvan Saan in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 52 Tateinheit, Rn. 20). Teilweise wird aber auch die Auffassung vertreten, teilidentische Versuchshandlungen, die die verschiedenen Tatbestände nicht bereits teilweise verwirklichten, genügten nicht. Es lägen dann lediglich tatbestandsnahe Gefährdungshandlungen vor, die aber noch keinen Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlung bildeten (vgl. BeckOK StGB/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 52 Rn. 47). Denn das Zusammentreffen von Handlungen in einem vor der Ausführung liegenden Stadium begründe noch kein Zusammentreffen der Ausführungshandlungen (MüKoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 89). Erforderlich seien mindestens Versuchshandlungen, die schon ein Teilstück der tatbestandlichen Handlung ausführten (Rissingvan Saan in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 52 Tateinheit, Rn. 22).
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Nach vorläufiger rechtlicher Auffassung der Kammer ist hinsichtlich der an einem Tag (bzw. falls feststellbar zum selben Zeitpunkt) vorgenommenen verdachtsweisen Einreichungen eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne gegeben, was die Anwendung der für die natürliche Handlungseinheit aufgestellten Voraussetzungen belegt. Die Fertigung und Einreichung mehrerer verdachtsweise unberechtigter Abrechnungen würde eine Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen darstellen, die durch die verdachtsweise gleichzeitige Übermittlung situativ und zeitlich zusammenträfen. Betrachtete ein unbefangener (nicht juristisch vorgebildeter) Dritter den Vorgang von außen, würde er bei Übersendung bspw. dreier unberechtigter Abrechnungen durch „einen Knopfdruck“ oder „in einem Briefumschlag“ auf die Frage, ob es sich hierbei um drei Handlungen oder aber um eine handele, in dem letztgenannten Sinne antworten, was erhellt, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen würde. Im Hinblick auf die Übersendung liegt ein einheitlicher Wille vor. Die von der zitierten Rechtsprechung in einem Fall in Bezug genommene zu Tateinheit führende Teilidentität der Ausführungshandlung wäre gleichfalls anzunehmen: Der äußere Akt des Versendens (also der Sache nach das Auslösen der zur Online-Übermittlung notwendigen Funktion oder gar „der gemeinsame Briefumschlag“) erfolgte nicht nur vollständig zeitgleich, sondern dieser (objektiv notwendige und mindestens das Versuchsstadium begründende) Teil der Ausführungshandlung für die verdachtsweise betrügerische Einreichung einer Abrechnung wirkte sich für die verdachtsweise betrügerische Einreichung der anderen Abrechnungen ebenfalls aus. Die durch BeckOK StGB/von H.-H., 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 52 Rn. 47 und MüKoStGB/v. H.-H., 4. Aufl. 2020, StGB § 52 Rn. 89 und Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023 in deren Folge vertretene Auffassung, teilidentische Versuchshandlungen, die die verschiedenen Tatbestände nicht bereits teilweise verwirklichten, genügten nicht, rechtfertigt keine andere Betrachtung: Das an den Fundstellen durch von H.-H. gebildete Beispiel betrifft zum Einen das höchstpersönliche Rechtsgut „Leben“ und zum Anderen erfolgte das „Auflauern“ einheitlich, während die Tötung der dort genannten Personen nicht zeitgleich erfolgte, während in dem hier zu beurteilenden Fall verdachtsweise die Absendung und evtl. der Eingang zeitgleich erfolgten. Mit Sch./Schr./Ste.-Li./B., 30. Aufl. 2019, StGB § 52 Rn. 10 begründet Teilidentität im Versuchsstadium Tateinheit. Zwar bleiben derartige Gefährdungsakte im Unrechtsgehalt hinter den nachfolgenden Verletzungshandlungen zurück, doch ändert die Trennung der weiteren Durchführungsakte nichts am Vorliegen partieller Identität der Ausführungshandlungen, die sonst nach zur Annahme von Tateinheit führt. Insoweit eine auch sonst bei den Tatbestandshandlungen des Versuchs nicht vorgenommene Aufteilung zwischen dem Tateinheit begründenden Beginn der Tatbestandsausführungshandlung und nur tatbestandsnahen Gefährdungshandlungen vorzunehmen, entbehrt schlüssiger Begründung. Soweit durch Fi./H./N. in Handbuch für die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, 7. Auflage 2023 auf den äußeren Akt des Versendens abgestellt wird, übersieht diese Betrachtungsweise, dass nicht nur auf diesen, sondern auch auf den evtl. gleichzeitigen Eingang abzustellen wäre. Das Ergebnis wäre im Übrigen nicht als ‚zufällig‘ anzusehen, denn der verdachtsweise Täter hätte sich bewusst nicht nur dazu entschieden, welche Leistungen (bezogen auf einen Patienten) in eine Rechnung aufgenommen werden, sondern auch, wie (und wann) er sie verschickt. Die schwierigere Aufklärbarkeit und/oder die eventuell notwendige Anwendung des in-dubio-Grundatzes sollte keinen Anlass bilden, von den (sonst) geltenden Grundsätzen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit abzuweichen.
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4. Weil der – notwendige – Antrag auf Durchführung des (objektiven) selbständigen Einziehungsverfahrens nach den § 435 ff. StPO nicht (auch nicht verbunden) gestellt ist, hat eine Einziehung auf der Grundlage des § 76a StGB ebenso zu unterbleiben wie eine Entscheidung gemäß §§ 435 Abs. 3 Satz 1, 203 StPO.
30
Das Verfahren über die selbstständige Anordnung richtet sich nach den §§ 435 ff. StPO – sog. objektives Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 435 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO). Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 StPO entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 StPO entsprechende Anwendung (§ 435 Abs. 3 StPO).
31
Der Antrag kann für eine andere prozessuale Tat zusammen mit der Anklage gestellt werden (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, StPO § 435 Rn. 10). Er muss dann aber als solcher klar erkennbar sein (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12). Auch das Gericht kann ein subjektives mit einem objektiven Verfahren verbinden, was zu einer Verfahrensverschmelzung führt KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 435 Rn. 12).
32
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift lediglich angekündigt, im Hinblick auf verdachtsweise im Zeitraum 01.08.2015 bis zum 31.12.2017 erlangte Vermögenswerte, die „nicht Gegenstand der Anklageschrift“ seien, auf der Basis des § 76a StGB die Einziehung von Wertersatz zu beantragen. Die Einleitung eines – u. U. mit dem subjektiven Verfahren verbundenen – objektiven Verfahrens nach den §§ 435 ff. StPO wurde nicht beantragt.
33
Mit Verfügung vom 24.05.2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, ein Antrag nach den §§ 435 ff. StPO sei nicht gestellt worden, so dass es auch keiner Entscheidung über dessen Eröffnung (§§ 435 Abs. 3, 203, 204 StPO) bedürfe.