Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.11.2023 – M 18 S 23.4726
Titel:

Kein Anordnungsgrund, Akteneinsicht

Normenketten:
VwGO § 123
SGB X § 25
Schlagworte:
Kein Anordnungsgrund, Akteneinsicht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34391

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einsichtnahme in die hinsichtlich ihres Kindes M. geführten Akten des Antragsgegners.
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Die Antragstellerin ist die Mutter des am ... geborenen M. Mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 2 F 691/20) des zuständigen Amtsgerichts – Familiengericht wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung medizinischer Belange und schulischer Belange sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für das Kind M. auf den Kindesvater T.W. übertragen. Mit Beschluss vom 5. September 2023 (Az. 568 F 12094/23) wurde der Beschluss vom 23. September 2021 dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater diese Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch den berufsmäßigen Ergänzungspfleger T.D. angeordnet wurde.
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Am 27. Februar 2023 nahm der Antragsgegner M. auf dessen Wunsch in Obhut.
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Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 24. Mai 2023 hin, lehnte der Antragsgegner mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Juni 2023 den Antrag auf Akteneinsicht ab. In den Gründen wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der das familiengerichtliche Verfahren betreffenden Akten des Jugendamts ein Anspruch schon deshalb nicht bestehe, weil es sich um kein Verwaltungsverfahren handle. Im Übrigen sei eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 3 SGB X nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Da davon auszugehen sei, dass sich das elterliche Verhältnis bei einer Akteneinsicht weiter zerrütten werde und aufgrund des „massiven Loyalitätskonfliktes“, in dem sich das Kind M. befände, sowie der „hohen Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses bei einer Akteneinsicht verstärken“ werde, stehe der Akteneinsicht das Kindeswohl entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen der Inobhutnahme sei gemäß § 25 SGB X ebenfalls nicht gegeben. Zwar sei die Antragstellerin insoweit Beteiligte, der Akteneinsicht stehe jedoch ebenfalls § 25 Abs. 3 SGB X entgegen.
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Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 erhob die Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München (M 18 K 23.3214) mit dem Antrag, die Inobhutnahme aufzuheben (I.), das Kind M. herauszugeben (II.) sowie die Beklagte zu verurteilen, Akteneinsicht in die Jugendamtsakten zu gewähren (III.). Darüber hinaus stellte sie sinngemäß den Antrag,
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über die Klageanträge vorab im einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden.
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Am 25. Juli 2023 wurde die Inobhutnahme von M. beendet. Mit Bescheid vom 9. August 2023 wurde Hilfe zur Erziehung in einem Heim nach § 34 SGB VIII gewährt.
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Am 22. August 2023 gewährte das Gericht Einsicht in die dem Gericht vorgelegte elektronische Behördenakte der Antragsgegnerin.
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Mit Schriftsatz vom 1. September 2023 im Verfahren M 18 K … führte der Antragsgegner aus, dass mit der Übersendung „der wirtschaftlichen Jugendamtsakte“ dem Antrag auf Akteneinsicht nachgekommen worden sei. Hinsichtlich der „pädagogischen Akten“ werden eine Akteneinsicht hingegen weiterhin abgelehnt und insoweit auf die Begründung im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2023 verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 7. September 2023 trug die Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass zwischenzeitlich zwar „die Akteneinsicht“ eingegangen sei, diese jedoch „offensichtlich unvollständig“ gewesen sei. So fehlten Telefonnotizen sowie Briefe des Kindes an die Antragstellerin, die vom Sachbearbeiter des Antragsgegners nicht an die Antragstellerin weitergeleitet worden seien. Umgekehrt fehlten Briefe, die von der Antragstellerin und Dritten an das Kind adressiert worden seien.
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Mit Schriftsatz vom 20. September 2023 ergänzte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass die Einsicht „in die pädagogische Akte“ „dringend notwendig“ sei, da mit einer weiteren Verzögerung zu befürchten sei, dass die Antragstellerin kein rechtliches Gehör finde und sie in ihrem bestehenden Umgangsrecht beeinträchtigt werde. Die Inobhutnahme habe sich zwar erledigt. Im familiengerichtlichen Verfahren sehe sich die Antragstellerin jedoch „heftigen Vorwürfen“ des Antragsgegners ausgesetzt, die aus dem Weg geräumt werden könnten, wenn die Akteneinsicht gewährt würde. Insbesondere werde die Antragstellerin in dem Bericht der Mitarbeiter des Antragsgegners als Gefährderin i.S.d § 1 GewSchG dargestellt. Diese Berichte lägen der Antragstellerin nicht vor, sondern seien Teil der „pädagogischen Akte“. Ohne die Gewährung der beantragten Akteneinsicht sei es der Antragstellerin und Kindsmutter nicht möglich, sich gezielt gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
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Nachdem die Antragspartei in den Verfahren M 18 K … und M 18 S … den Antrag zu I (Aufhebung der Inobhutnahme) sowie den Antrag zu II (Herausgabe des Kindes) für erledigt erklärte, trennte das Gericht mit Beschlüssen vom 27. September 2023 jeweils den vorliegend streitgegenständlichen Antrag zu III (Akteneinsicht) ab und führte die Verfahren insoweit unter den Aktenzeichen M 18 K … und M 18 S … fort.
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Die Verfahren M 18 K … und M 18 S … wurden jeweils mit Beschluss vom 29. September 2023 eingestellt.
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Mit Schriftsatz vom 29. September 2023 erwiderte der Antragsgegner auf das Schreiben der Antragspartei vom 7. September 2023, dass seitens des Antragsgegners Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Es sei unklar, in welche Akten Einsicht genommen worden sei. Daher könne keine Aussage zu potentiell fehlenden Mitschriften getroffen werden.
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Mit Schriftsatz vom 2. November 2023 ergänzte der Antragsgegner, dass Einsicht in die „pädagogische Jugendamtsakte“ nicht gewährt werden könne, weil der Sozialdatenschutz nach § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bzw. § 67 Abs. 2 SGB X entgegenstehe. Bei Meldungen von Kindeswohlgefährdungen komme es regelmäßig zur Übermittlung intimer Auskünfte, wobei sich die offenbarende Person stets darauf verlasse und verlassen müsse, dass die von ihr offenbarten Informationen nicht weitergegeben werden. Diese Informationen würden in den pädagogischen Akten geführt, um das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Betroffenen bzw. dem Meldenden gewährleisten zu können. Einer Einsicht in die pädagogische Akte sei aus diesem Grunde abzulehnen.
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Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsseite vorwiegend die Akteneinsicht verlange, um den Kostenantrag und somit die Kostenentscheidung zu begründen. Dieses Begehren sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2023 hinfällig geworden, da über die Kostentragungspflicht des Verfahrens abschließend und rechtsverbindlich entschieden worden sei. Im Übrigen werde der Antrag der Klägerin darauf gestützt, dass die Klägerin ohne Einsicht in die pädagogische Akte der Möglichkeit einer Richtigstellung und der Verteidigung beschnitten würde. Dieses Begehren sei auf die Zukunft gerichtet, sodass unstreitig sein dürfte, dass diesbezüglich noch kein Verwaltungsverfahren anhängig sei. Für eine Einsichtnahme nach § 25 SGB X sei aber ein Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich. Es ist daher festzuhalten, dass eine Einsicht in die pädagogische Akte weder zulässig noch für die Kostenentscheidung notwendig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren M 18 K …, M 18 K … sowie M 18 S … verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vollständig vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, jedenfalls dem Grunde nach, spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Der Antrag auf Akteneinsicht hat sich nicht durch die Einsicht der Antragspartei in die durch den Antragsgegner im Verfahren M 18 K … vorgelegte Behördenakte erledigt.
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Denn unstreitig existieren bei dem Antragsgegner neben dieser Behördenakte weitere Aktenbestandteile zu dem Kind M., hinsichtlich derer der Antragsgegner die Einsichtnahme verweigert. Zwar kann das Gericht die Aktenführung des Antragsgegners auf Grundlage seines Vortrags nicht abschließend nachvollziehen und bleibt insbesondere unklar, welche verschiedenen Aktenteile er führt und wie diese bezeichnet sind. Denn während der Antragsgegner im Bescheid vom 19. Juni 2023 Ausführungen sowohl zu Akten, „die das familiengerichtliche Verfahren betreffen“ als auch zu Akten „im Rahmen der Inobhutnahme“ machte, legte er dem Gericht eine Behördenakte ohne einen Hinweis dahingehend vor, dass die Behördenakten – im Übrigen entgegen seiner Verpflichtung hierzu gemäß § 99 VwGO – nur unvollständig vorgelegt wurden. Auch aus der vorgelegten Behördenakte selbst kann nicht entnommen werden, dass es sich hierbei nur um eine Teilakte handelt bzw. Seiten entnommen wurden. Im Übrigen befinden sich hierin auch nicht ausschließlich Unterlagen wie sie bei einer „wirtschaftlichen Jugendhilfeakte“ zu erwarten wären. Im weiteren Verfahren geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass es sich bei der vorgelegten Behördenakte um die „wirtschaftliche“ Akte handle, wohingegen die Einsicht und Vorlage der „pädagogischen Akte“ verweigert werde.
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Zudem kann auf Grund der fehlenden Darlegung der einzelnen Akteninhalte durch den Antragsgegner von der Antragsseite auch nicht verlangt werden, ihren Antrag hinsichtlich der bereit zu stellenden Behördenakten weiter zu konkretisieren.
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Allerdings hat die Antragstellerin vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn sie hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre und mit ihrem Begehren nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne.
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Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat hinsichtlich der Dringlichkeit des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorgetragen, dass zu befürchten sei, dass die Antragstellerin kein rechtliches Gehör finde und sie in ihrem bestehenden Umgangsrecht in den am Familiengericht anhängigen Sorgerechts- und Umgangsverfahren beeinträchtigt werde. Sofern sie die Aktenteile der „pädagogischen Akte“ nicht einsehen könne, sei es der Kindsmutter nicht möglich, sich gezielt gegen die „Vorwürfe“ im familiengerichtlichen Verfahren zu verteidigen. Eine gezielte Verteidigung eröffne aber die Möglichkeit, dass das Familiengericht die Gefährdungssituation überprüfe und das Sorgerecht möglicherweise auf die Kindsmutter zurückübertrage oder zumindest unbegleitete Umgänge mit dem Kind M. zulasse.
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Mit dieser Argumentation konnte die Antragsseite die Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft machen.
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Denn es wurde nicht dargelegt, inwieweit die Kenntnis des Akteninhalts den Prozess vor dem Familiengerecht maßgeblich beeinflussen könnte. Vielmehr ist das Familiengericht schon nicht dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme – und der damals zugrundeliegenden „Gefährdungssituation“ – zu überprüfen. Zudem sind die Entscheidungen des Familiengerichts auf die Zukunft bezogen, haben mithin primär die aktuellen Gegebenheiten zu ermitteln und zu berücksichtigen. Soweit hierzu auch auf Stellungnahmen des Antragsgegners Bezug genommen wird, dürften diese der Antragspartei durch das Familiengericht zugänglich gemacht worden bzw. eine Kenntnisnahme vermittels einer Akteneinsicht in dem dortigen Verfahren möglich sein. Dem Gericht erschließt sich daher nicht, weshalb der Antragstellerin „ein Bericht der Mitarbeiter des Antragsgegners, in welchem sie „als Gefährderin i.S.d § 1 GewSchG dargestellt“ werde, nicht zugänglich ist, sofern ein solcher dem Familiengericht im Verfahren vorgelegt wurde. Sollte das Familiengericht eine Einsichtnahme tatsächlich verweigern, so bleibt dies im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu klären. Ohnehin hat das Jugendamt auch in diesem Verfahren die sozialdatenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten (BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v., B.v. 2.12.2011 – 12 ZB 11.1386 – juris Rn. 10).
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Im Übrigen bleibt es der Antragsseite unbenommen, sich im familiengerichtlichen Verfahren zu den Ausführungen des Antragsgegners umfassend zu äußern. Inwieweit hierzu die Akteneinsicht in dessen Behördenakten (sei es die „pädagogische Akte“ oder die „Akte das familiengerichtlichen Verfahren betreffend“ – zur Unterscheidung s.o.) erforderlich ist, kann nicht nachvollzogen werden. Im Verfahren vor dem Familiengericht fungiert der Antragsteller nicht als Entscheidungsträger, sondern unterstützt das Familiengericht bei seiner Entscheidung, § 50 SGB VIII i.V.m. § 162 FamFG. Es bleibt somit dem Familiengericht vorbehalten, im Rahmen der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht die das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffenden Umstände umfassend aufzuklären (vgl. VG München, B.v. 2.2.2021 – M 18 E 20.6335 – n.v. Rn. 38; bestätigt durch BayVGH, B.v. 11.3.2021 – 12 CE 21.721 – n.v. Rn. 3). Die Antragstellerin ist daher nicht daran gehindert, die Stellungnahmen des Antragsgegners im familiengerichtlichen Verfahren zu thematisieren und sich hiergegen zu „verteidigen“. Es obliegt dann dem Familiengericht, die Stellungnahmen des Antragsgegners gegebenenfalls zu hinterfragen bzw. entsprechend zu beurteilen. Sollte die Antragstellerin dabei ihre Rechte nur eingeschränkt gewahrt sehen, so hätte sie dies mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2023 – 12 E 552/23 – juris Rn. 9).
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Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes bleibt es daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, inwieweit der Antragstellerin ein Akteneinsichtsrecht zukommt und welche Aktenbestandteile durch den Antragsgegner in rechtmäßiger Weise aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückgehalten werden dürfen (vgl. OVG NRW, B.v. 9.10.2023 – 12 A 1308/22 – juris Rn. 42 ff.; VG München, B.v. 2.10.2020 – M 18 E 20.3970 – juris).
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.