Inhalt

VGH München, Urteil v. 21.11.2023 – 8 A 21.40040
Titel:

Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B 2 München-Garmisch-Partenkirchen

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
FStrG § 3 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 2
BV Art. 11 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Die Planrechtfertigung stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Abwehransprüche erwachsen aus dem in den Schutzbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts fallenden Selbstgestaltungsrecht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das fachplanerische Abwägungsgebot verlangt, sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials zu berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundessstraße, Planrechtfertigung, Abwägung gemeindlicher Belange, Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht, Trennungswirkung einer Bundesstraße, Trinkwasserversorgung, Alternativenprüfung, Bundesfernstraßenrecht, Klagebefugnis, Trennungswirkung, Selbstverwaltungsrecht, dreistreifiger Ausbau, Abwägungsgebot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34311

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.  

Tatbestand

1
Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 12. Oktober 2021 für die „B 2 München – Garmisch-Partenkirchen – 3-streifiger Ausbau zwischen W. … und P. … einschließlich des Umbaus des bestehenden Knotenpunkts mit der St 20.. nördlich von W. …“.
2
Die Bundesstraße (B) 2 durchschneidet im planfestgestellten Abschnitt das Gemeindegebiet der Klägerin. Das Vorhaben umfasst den bestandsorientierten dreistreifigen Ausbau der B 2 zwischen W. … und P. … mit einer Baulänge von 2,45 km. Der Ausbau beginnt im Süden an der Einmündung der St 20.. und endet im Norden an der Einmündung der Kreisstraße WM .. Die Trasse verläuft im südlichen Bereich zwischen dem Hauptort der Klägerin und dem Ortsteil W. … An die bestehende zweistreifige Fahrbahn soll zur Schaffung von Überholabschnitten ein weiterer Fahrstreifen angebaut werden. An der Ostseite der Straße ist auf einer Länge von 390 m (Baukm 0+197 bis 0,587) die Errichtung eines begrünten Lärmschutzwalls mit einer Höhe von abschnittsweise zwischen 1,5 m und 3,5 m vorgesehen; auf der G. …brücke (Baukm 0+500) soll eine 2 m hohe Lärmschutzwand in die Lärmschutzwälle eingebunden werden. Die gefahrenträchtige Einmündung der St 20.. soll zu einer teilplanfreien Anschlussstelle mit Brückenbauwerk über die B 2 umgebaut werden. Zudem soll die plangleiche Einmündung der S. …straße (W. ….) beseitigt werden.
3
Das Staatliche Bauamt W. … beantragte unter dem 25. April 2019 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden in den betroffenen Gemeinden ausgelegt; die Auslegungsfrist bei der Klägerin endete am 23. August 2019. Der Gemeinderat der Klägerin erhob mit Beschluss vom 19. September 2019 Einwendungen. Auf die Durchführung eines Erörterungstermins wurde verzichtet.
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Die Regierung von Oberbayern stellte den Plan mit Beschluss vom 12. Oktober 2021, der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 27. Oktober 2021 zugestellt, fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen (vgl. PFB S. 73 ff., 89 f., 120).
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Mit ihrer am 29. November 2021 erhobenen Klage rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts. Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Für einen dreistreifigen Ausbau bestehe kein Bedarf. Der Verkehr könne problemlos auf zwei Fahrstreifen abgewickelt werden; perspektivisch sei ein Rückgang des Individualverkehrs zu erwarten. Sichere Überholvorgänge seien auf bereits ausgebauten Abschnitten der B 2 möglich. Mit dem Ausbau auf nur 1,5 km erhöhe sich die Leistungsfähigkeit der B 2 nicht; ein zeitlicher Effekt „verpuffe“ in der Ortsdurchfahrt W. … Das Vorhaben setze Zwangspunkte, die eine massive Trennung ihrer Ortsteile zur Folge hätten. Bei Bauarbeiten im Wasserschutzgebiet fürchte sie eine Verunreinigung ihres Trinkwassers. Die Einleitung von Oberflächenwasser in den G. …bach verschärfe ein Hochwasserproblem. Mit der Alternative einer zweistreifigen Erhaltungsmaßnahme mit Kreisverkehr ließe sich das Vorhaben flächen- und kostensparender ausführen. Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und ihre Betroffenheit könnten damit deutlich verringert werden. Die Verkehrssicherheit sei mit Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Änderung höhengleicher Einmündungen ausreichend zu erhöhen.
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Sie beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 12. Oktober 2021 (Az. 4354.32-2-2-6-4) in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 23. Januar 2023 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er erachtet die Klage als unzulässig. Vorsorglich verteidigt er den Planfeststellungsbeschluss. Der Ausbaubedarf ergebe sich aus der überdurchschnittlichen Verkehrsbelastung, die sich ausweislich der Verkehrsprognose erhöhen werde. Die Beseitigung höhengleicher Einmündungen diene der Verkehrssicherheit. Im Hinblick auf die „Durchschneidungswirkung“ bestehe kein Abwehrrecht; das Vorhaben präge das Ortsbild nicht entscheidend und wirke nicht nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die gemeindliche Entwicklung ein. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin sei nicht gefährdet. Die Hochwassersituation am G. …bach werde sich nach der gutachterlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht verschlechtern. Die von der Klägerin favorisierte Alternative eines zweistreifigen Ausbaus verfehle die Planungsziele.
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Der Plan wurde mit Planänderungsbeschluss vom 23. Januar 2023 geändert, da eine vom Vorhaben betroffene Gasleitung zu verlegen ist.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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A.
Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dafür reicht es regelmäßig aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten oder eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten eigenen Belangen nicht von vorneherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2020 – 7 A 10.19 – juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung und der Trennungswirkung des Vorhabens gegeben. Ob diese Belange tatsächlich abwägungsbeachtlich sind und ob sie fehlerfrei berücksichtigt wurden, ist – wie in aller Regel – keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 12; U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 14; U.v. 30.5.2012 – 9 A 35.10 – NVwZ 2013, 147 = juris Rn. 36).
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B.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 12. Oktober 2021 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 23. Januar 2023 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Die Klägerin kann als von der Fachplanung betroffene Gemeinde keine umfassende gerichtliche Überprüfung („Vollüberprüfung“) der ihr Gemeindegebiet betreffenden Planfeststellung verlangen; ihre Rechtsposition ist vielmehr beschränkt auf die Geltendmachung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV). Sie ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 16; U.v. 3.11.2020 – 9 A 6.19 – BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10).
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II. Verfahrensfehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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III. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.
20
Die Planrechtfertigung ist – ungeachtet der Frage der diesbezüglichen Rügebefugnis einer Gemeinde (offengelassen: BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 6.19 – BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 12; bejahend: BVerwG, U. v. 16.3.2006 – 4 A 1001.04 – NVwZ 2006, 1055 = juris Rn. 194; BayVGH, U.v. 24.9.2021 – 8 A 19.40006 – KommJur 2021, 424 = juris Rn. 29) – entgegen der Auffassung der Klägerin gegeben. Der planfestgestellte dreistreifige Ausbau der B 2 einschließlich des Umbaus des Knotenpunkts mit der St 20.. ist vernünftigerweise geboten. Die Planrechtfertigung stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2014 – 9 B 29.14 – NVwZ 2015, 79 = juris Rn. 4; U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 47).
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Einen solchen planerischen Missgriff stellt das planfestgestellte Vorhaben nicht dar. Es dient den Zielen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG, Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die fehlende Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG) bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass dafür kein Bedarf besteht. Denn § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nur positiv. Die Nichtaufnahme in den Bedarfsplan hat im jeweiligen Einzelfall für die Bedarfsfrage allenfalls eine indizielle Bedeutung, bei Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs – wie hier – nicht einmal diese (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 107; B.v. 12.7.2017 – 9 B 49.16 – juris Rn. 5; B.v. 15.7.2005 – 9 VR 39.04 – juris Rn. 5).
22
Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um eine einzelne Verbesserungsmaßnahme im Sinn des § 3 FStrAbG. Der dreistreifige Ausbau der B 2 mit dem Umbau des Knotenpunkts mit der St 20.. verfolgt das Ziel, den derzeitigen und künftigen Verkehr auf der B 2 sicher und reibungslos zu bewältigen (vgl. Planfeststellungsbeschluss [PFB] S. 70 ff.). Unfallgefahren sollen reduziert und Störeinflüsse auf den zügig fahrenden Verkehr nahezu vollständig ausgeschlossen werden (vgl. PFB S. 73).
23
Soweit die Planfeststellungsbehörde den Bedarf für den Straßenausbau auf die Notwendigkeit stützt, gefährliche Einmündungen und Zufahrten, insbesondere die plangleiche Einmündung der St 20.., umzubauen oder zu beseitigen (zum Unfallgeschehen vgl. auch EB S. 17 ff.), gesteht die Klägerin dies zu. Im Übrigen legt der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dar, dass ein sicheres Überholen langsamer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Streckencharakteristik und der hohen Verkehrsbelastung in dem Straßenabschnitt tageszeitlich einen dreistreifigen Ausbau erfordert. Die der Planrechtfertigung zugrunde gelegte Verkehrsprognose 2030 (vgl. PFB S. 72; Erläuterungsbericht [EB], Unterlage 1, S. 15 f.; Verkehrsuntersuchung T. GmbH vom 5.11.2014, Anlage 2 zur Unterlage 1), wonach die dortige Verkehrsbelastung bis 2030 weiter zunehmen wird, hat die Klägerin nicht erschüttert. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich diesbezüglich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 12.6.2019 – 9 A 2.18 – BVerwGE 166, 1 = juris Rn. 115). Einen solchen Fehler zeigt die Klägerin nicht auf. Ihre pauschale Behauptung, der Individualverkehr werde in Zukunft abnehmen, ist durch nichts belegt. Der allgemeine Hinweis auf die Einsparziele bei CO2-Emissionen genügt dafür nicht; er lässt auch außer Acht, dass Straßen künftig in zunehmenden Maß durch Elektrofahrzeuge genutzt werden. Soweit die Klägerin die Planrechtfertigung bestreitet, weil der zweistreifige Zustand zur Abwicklung des vorhandenen Verkehrs ausreiche, wendet sie sich in der Sache gegen die Alternativenprüfung als Teil der planerischen Abwägung (vgl. unten Rn. 48 ff.).
24
IV. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25
Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 7.7.2020 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 152; B.v. 27.4.2023 – 4 VR 3.22 – juris Rn. 9; U.v. 14.2.1975 – IV C 21.74 – BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).
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Unabhängig von der insoweit allgemein beschränkten gerichtlichen Kontrolle fachplanerischer Abwägungsentscheidungen kann eine Gemeinde eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – NuR 2014, 277 = juris Rn. 18; U.v. 15.10.2020 – 7 A 10.19 – juris Rn. 38). Als eigene Rechtspositionen kommen neben dem einfachgesetzlichen Eigentum nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2008 – 9 A 19.08 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155 und 199 = juris Rn. 637).
27
1. Das Vorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrer gemeindlichen Planungshoheit.
28
Die Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 6.19 – BVerwGE 170, 266 = juris Rn. 10; U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 17). Auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schützenswerter kommunaler Belang. Die Planungshoheit kann daher auch betroffen sein, wenn sich ein Fachplanungsvorhaben auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen ausgewiesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 13; U.v. 10.4.2019 – 9 A 22.18 – BVerwGE 165, 185 = juris Rn. 13). Die Abwägungsentscheidung zum angefochtenen Ausbau der B 2 verletzt die Klägerin, die keine Eigentumsbetroffenheit geltend macht, unter keinem dieser Gesichtspunkte.
29
a) Eine konkrete und verfestigte Planung, die das Vorhaben stört, zeigt die Klägerin nicht auf. Der geplante Straßenausbau entzieht auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung. Mit einer unbestrittenen Netto-Neuversiegelung von ca. 2,4 ha (vgl. PFB S. 107; EB S. 55) wird nur ein ganz geringer Teil ihres Gemeindegebiets (ca. 3.300 ha) neu überbaut. Der Vorhalt, sie selbst sei bei der Ausweisung von Baugebieten zu einer Minimierung der Versiegelung angehalten und müsse hierfür ggf. einen Ausgleich schaffen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. „Freihaltebelange“ unterhalb der dargestellten Schwelle sind durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2022 – 4 A 7.20 – NVwZ 2022, 978 = juris Rn. 14).
30
b) Eine gemeindliche Einrichtung wird planbedingt nicht erheblich beeinträchtigt.
31
Die örtliche Trinkwasserversorgung der Klägerin steht als Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO) unter dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 BV (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – BayVBl 2022, 475 = juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 19.1.2023 – 8 N 22.287 – BayVBl 2023, 271 = juris Rn. 50). Das Interesse einer Gemeinde an einer gesicherten Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet stellt demgemäß einen beachtlichen öffentlichen Belang dar (vgl. § 50 Abs. 1 WHG; BVerwG, B.v. 29.7.2021 – 4 VR 8.20 – NVwZ 2021, 1536 = juris Rn. 9).
32
Das Vorhaben berührt zwei Wasserschutzgebiete westlich der B 2. Im nördlichen Gemeindegebiet grenzt die B 2 auf einer Länge von ca. 970 m an die weitere Schutzzone des Wasserschutzgebiets W. … M. … (Brunnen 2). Weiter südlich davon grenzt die weitere Schutzzone des Wasserschutzgebiets zur Grundwassererkundung W. … auf einer Länge von ca. 65 m an die bestehende Trasse der B 2.
33
Die Befürchtung der Klägerin, die Bauarbeiten könnten das von ihr aus Brunnen 2 (M. ….) geförderte Trinkwasser verunreinigen, ist nicht begründet. Das Wasserwirtschaftsamt hat die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens als amtlicher Sachverständiger geprüft und keine Gefährdung des geförderten Grundwassers erkannt (vgl. Stellungnahme und Gutachten vom 21.1.2020, Behördenakten [BA] S. 1070 ff.; Stellungnahme vom 28.9.2020, BA S. 1573 ff.). Die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bestätigten dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Im Bereich des Wasserschutzgebietes für den Brunnen 2 (M. ….) ist – abgesehen vom Bau einer Behelfsumfahrung während des Austauschs des Wellstahlrohrdurchlasses am W. …bach – nur der Ausbau der bestehenden Entwässerungseinrichtungen geplant. Die Versickerungsanlagen sollen durch moderne Huckepackleitungen ersetzt werden, die das gesammelte Wasser in das Absetz- und Rückhaltebecken 2 leiten (vgl. PFB S. 113). Damit wird aus Sicht des Gewässerschutzes eine Verbesserung erreicht (vgl. Schreiben des LRA W. … – Wasserrecht – zur Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG vom 6.8.2019, BA S. 968 ff./969; Staatl. Bauamt W. …, Wassertechnische Untersuchungen, Unterlage 18.1 S. 8). Soweit die Klägerin bezweifelt, dass die unter Nrn. 3.3.2 und 3.3.3 ff. des Planfeststellungsbeschlusses angeordneten Nebenbestimmungen (vgl. PFB S. 9 ff.) – insbesondere die Vorgabe, es dürften keine wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien verwendet werden – tatsächlich eingehalten werden können, kann sie nicht durchdringen. Etwaige Defizite bei der Beachtung der Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses sind eine Frage des Vollzugs und können dessen Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2020 – 7 A 9.19 – NVwZ 2021, 1145 = juris Rn. 100; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15). Im Übrigen haben die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die bauzeitliche Behelfsumfahrung in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets unter Einhaltung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) errichtet werden darf (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der WSG-VO vom 7.1.2014) und dass deren Entwässerung über die belebte Oberbodenzone erfolgen kann (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2).
34
Das Schutzgebiet Grundwassererkundung, das der künftigen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung u.a. der Klägerin dient, ist lediglich durch die Verlegung eines Wirtschaftswegs berührt, der in der weiteren Schutzzone zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4.3 der Verordnung des LRA W. … vom 20.6.1980).
35
c) Das Vorhaben wirkt sich auch nicht auf wesentliche Teile von Baugebieten der Klägerin aus. Der Verkehrslärmschutz wird voll gewährleistet. Mit den in der Planung vorgesehenen Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwälle) werden die Grenzwerte der 16. BImSchV durchgehend eingehalten bzw. unterschritten (vgl. PFB S. 89; EB S. 70; Immissionstechnische Untersuchungen, März 2018, Unterlage 17 S. 14).
36
2. Das Vorhaben beeinträchtigt auch nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin.
37
Abwehransprüche erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Selbstgestaltungsrecht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 29; B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
38
a) Das Vorhaben verursacht keine durchgehende Trennung des Gemeindegebiets.
39
Der streitgegenständliche Planungsabschnitt endet im Süden an der Einmündung der St 20.., also etwa auf Höhe der Mitte der Nord-Süd-Erstreckung des Hauptorts der Klägerin. Das Vorhaben führt damit nicht dazu, dass das Gemeindegebiet der Klägerin auf seiner ganzen Länge zwischen dem westlich der B 2 gelegener Hauptort und den im Osten liegenden Ortsteilen von einer dreistreifigen Straße durchschnitten wird. Für den sich im Süden anschließenden Straßenabschnitt gibt es Vorplanungen für einen dreistreifigen Ausbau. Der Abschnittsbildung liegt die Erwägung zugrunde, dass der südlich folgende Abschnitt ggf. an eine Ortsumfahrung W. … anzubinden ist.
40
Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, der zufolge sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen kann, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt, kann sie nicht durchdringen. Mit dieser Rechtsprechung soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 – BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 98; U.v. 25.1.2012 – 9 A 6.10 – NVwZ 2012, 567 = juris Rn. 21). Allein die Tatsache, dass die Planfeststellung eines früheren Straßenabschnitts die Planung eines folgenden Abschnitts in wesentlicher Hinsicht mitbestimmt, rechtfertigt in aller Regel – so auch hier – nicht die Eröffnung eines vorbeugenden Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1981 – 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342 = juris Rn. 30 f.; U.v. 11.10.2017 – 9 A 14.16 – BVerwGE 160, 78 = juris Rn. 150). Sollte südlich des streitgegenständlichen Straßenabschnitts der Ausbau eines weiteren Straßenabschnitts planfestgestellt werden, ist hiergegen effektiver Rechtsschutz eröffnet. Die durch eine Gesamtplanung ggf. eintretende Trennungswirkung kann nur in diesem Klageverfahren vollinhaltlich überprüft werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.9.2021 – 7 A 5.21 – DVBl 2022, 356 = juris Rn. 16). Der durch einen etwaigen südlichen Planabschnitt hinzutretende Trennungseffekt kann ohne eine konkrete Planung nicht beurteilt werden; insbesondere die Auswirkungen auf die Verknüpfung des Ortsstraßennetzes und die Wirkung auf das Ortsbild sind zuvor nicht abschließend zu bewerten.
41
b) Aber selbst wenn man unterstellt, dass der dreistreifige Ausbau durch das südliche Gemeindegebiet später weitergeführt wird, bleibt die Klage ohne Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Belange, das Vorhaben trenne ihre Ortsteile in massiver Weise und beinträchtige erheblich nachteilig das Orts- und Landschaftsbild, erreicht nicht die Erheblichkeitsschwelle, um ihr unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts eine abwägungsrelevante Position zu vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2022 – 4 A 16.20 – juris Rn. 54; U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – NuR 2014, 277 = juris Rn. 25; U.v. 30.5.2012 – 9 A 35.10 – NVwZ 2013, 147 = juris Rn. 36).
42
aa) In Bezug auf die Verknüpfung ihres Ortsstraßennetzes geht von der Verbreiterung der Bundesstraße, die entlang der seit langer Zeit vorhandenen und damit die Umgebung maßgeblich prägenden Bestandstrasse erfolgt, keine wesentliche zusätzliche Trenn- oder Zerschneidungswirkung aus (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 29; U.v. 10.11.2022 – 4 A 16.20 – juris Rn. 54; U.v. 15.10.2020 – 7 A 10.19 – juris Rn. 77). Der Ortsteil W. … ist trotz der Einziehung der Zufahrt S. …straße zur B 2 weiterhin angebunden; der Anschluss an die B 2 erfolgt künftig über den Knotenpunkt B 2 / St 20.. (vgl. PFB S. 84 f.). Im südlich ggf. folgenden Planungsabschnitt sehen die von der Klägerin im Internet veröffentlichten Vorplanungen des Staatlichen Bauamts W. … (undatierter Vorentwurf Lageplan, B 2 Ausbau nördlich W. … Abschnitt U. … – W. …, abrufbar unter https://www.w. …de/rathaus-und-politik/projekte/b2-ausbau-w. ….) insbesondere auch eine Anbindung des Gewerbegebiets W. … Süd an die B 2 vor. Allein die Tatsache, dass plangleiche Anbindungen teilplanfrei umgebaut werden sollen, bedeutet keinen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht.
43
bb) Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ortsbild sind nicht prägend.
44
Der Straßenausbau beansprucht Außenbereichsflächen in einem Raum, der durch die Bestandstrasse der B 2 erheblich vorbelastet ist; die Siedlungsgebiete grenzen nicht unmittelbar an die Trasse an. Die städtebauliche Struktur der Gemeinde und die Sichtbeziehung zwischen den Ortsteilen wird durch die einstreifige Verbreiterung der B 2, die 1,5 bis 3,5 m hohen und insgesamt 390 m langen begrünten Lärmschutzwälle (vgl. PFB S. 89; EB S. 40) und das Brückenbauwerk zum teilplanfreien Anschluss der St 20.. nördlich der Siedlungsgebiete nicht tiefgreifend verändert (vgl. auch BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – NuR 2014, 277 = juris Rn. 25; B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 9). Die Klägerin sieht dies wohl ähnlich; für den Bereich „Am H. …feld“ hat sie einen zusätzlichen Lärmschutzwall verlangt (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 19.9.2019, BA S. 1039 ff./1041). Im Übrigen wird das Gewicht der Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts auch dadurch bestimmt, dass die Klägerin objektiv nicht auf den Fortbestand der bislang zweistreifigen Straßenführung der überdurchschnittlich stark belasteten Bundesstraße vertrauen durfte (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2022 – 7 A 9.21 – NVwZ 2023, 1090 = juris Rn. 35).
45
cc) Soweit die Klägerin die „ruhige Natur“ und die durch ihre Lage im Voralpenland einzigartigen Blickbeziehungen als gefährdet ansieht, macht sie keine Schutzgüter geltend, die zu ihrem gemeindlichen Aufgabenkreis gehören (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 6; B.v. 8.1.1997 – 11 VR 30.95 – juris Rn. 51; U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 20).
46
c) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die von dem Vorhaben ausgehenden negativen Auswirkungen auf die Klägerin die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und ihr unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts eine abwägungsrelevante Position vermitteln könnten, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.
47
Aus einer Abwägungserheblichkeit folgt nicht, dass sich der Belang in der Abwägung tatsächlich durchsetzt; der Planfeststellungsbehörde bleibt es vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 = juris Rn. 30; B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18.98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554 = juris Rn. 10). Auch wenn der Planfeststellungsbeschluss die gemeindlichen Belange der Klägerin nur sehr kurz und überwiegend unter dem Blickwinkel des Flächenverbrauchs abarbeitet (vgl. PFB S. 75 f.; vgl. dazu auch das Schreiben der Klägerin vom 28.9.2020, BA S. 1607 ff./1608)), ist noch hinreichend zu erkennen, dass den für das Vorhaben sprechenden Planungszielen im Hinblick auf die relativ geringen Eingriffe in bereits stark vorbelastete Bereiche der Vorzug gegeben wurde (vgl. PFB S. 82).
48
3. Auch die Alternativenprüfung verletzt keine wehrfähigen Belange der Klägerin.
49
Das fachplanerische Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG) verlangt, sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials zu berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit wären nur überschritten, wenn der Planfeststellungsbehörde beim Auswahlverfahren infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen wäre oder sich eine andere Variante unter Berücksichtigung aller Belange eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 – BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 75; U.v. 5.10.2021 – 7 A 13.20 – BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 69; U.v. 6.4.2017 – 4 A 2.16 u.a. – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 63).
50
Mangels eigener abwägungserheblicher Betroffenheit der Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV (vgl. oben Rn. 41 ff.), kommt es für den Klageerfolg nicht darauf an, ob andere Ausführungsvarianten abwägungsfehlerfrei untersucht worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2017 – 4 VR 18.16 – juris Rn. 29). Abgesehen davon ist ein abwägungserheblicher Fehler bei der Auswahl der Planungsvariante (vgl. PFB S. 77 ff.) nicht zu erkennen. Die Klägerin hat die von ihr befürwortete Variante einer „zweistreifigen Erhaltungsmaßnahme“ mit plangleicher Kreuzung (Kreisverkehr) bereits nicht in das Anhörungsverfahren eingeführt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 29.94 – BVerwGE 102, 331 = juris Rn. 39); den kreuzungsfreien Umbau des Knotenpunkts mit der St 20.. hat sie begrüßt und insoweit auf eine schnellstmögliche Umsetzung gedrängt (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 19.9.2019, BA S. 1039 ff./1040; Schreiben vom 28.9.2020, BA S. 1607).
51
Eine zweistreifige Ausführung der Plantrasse mit einem plangleichen Kreisverkehr stellt auch keine Alternative zum geplanten dreistreifigen Ausbau mit einer teilplanfreien Anbindung der St 20.. dar, sondern würde auf ein anderes Projekt („aliud“) hinauslaufen. Als Alternative sind nur solche Planänderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2013 – 9 A 16.12 – BVerwGE 146, 254 = juris Rn. 85 f.; U.v. 9.7.2009 – 4 C 12.07 – BVerwGE 134, 166 = juris Rn. 33).
52
Eine „zweistreifige Erhaltungsmaßnahme“ würde bedeuten, dass der Vorhabenträger sein Teilziel, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs mithilfe der Schaffung sicherer Überholmöglichkeiten zu verbessern, aufgeben müsste. Dies bestätigt letztlich auch die Klägerin, indem sie vorschlägt, die Verkehrssicherheit durch weitere Geschwindigkeitsreduzierungen zu erhöhen und behauptet, Zeitspareffekte durch Überholvorgänge auf der Plantrasse „verpufften“ in der Ortsdurchfahrt von W. … Im Übrigen können mit verkehrslenkenden Maßnahmen wie eine Geschwindigkeitsreduzierung die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG und der Zweck eines Straßenausbaus, den Verkehrsfluss durch Schaffung von Überholmöglichkeiten zu verbessern, nicht erreicht werden (vgl. auch BVerwG, B.v. 30.10.2013 – 9 B 18.13 – juris Rn. 6). Auch wenn Überholvorgänge an anderen bereits ausgebauten Streckenabschnitten möglich sind, bedeutet dies nicht, dass die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße durch die Schaffung zusätzlicher Überholabschnitte nicht weiter erhöht werden könnte.
53
Eine plangleiche Kreisverkehrsanlage hat die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar als ungeeignet ausgeschieden, weil sie den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße erheblich behindere und die Planungsziele gefährde (vgl. PFB S. 78 f.). Zur Schaffung von „Pufferstrecken“ müssten vor dem Kreisverkehr die Überholabschnitte in beiden Richtungen verkürzt werden (vgl. PFB S. 78). Im Übrigen hat der Vertreter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die Verkehrsbelastung mit über 30.000 Kfz für einen Kreisverkehr zu hoch sei; zudem läge dieser versteckt hinter einem Hügel und wäre für Fahrzeuglenker schwer zu erkennen.
54
4. Soweit sich die Klägerin gegen die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gesammelten Straßenoberflächenwassers in den G. …bach wendet (vgl. PFB S. 25 Nr. 4.1.1 und S. 114 f.) und eine Verschärfung eines Hochwasserschutzproblems befürchtet, macht sie keine Verletzung eigener Belange geltend.
55
Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt der Einleitung des Straßenoberflächenwassers als amtlicher Sachverständiger zugestimmt. Die Einleitung erfolgt gedrosselt aus einem Regenrückhaltebecken, das auf ein 5-jährliches Regenereignis ausgelegt ist (vgl. WWA, Gutachten vom 21.1.2020 S. 5 = BA S. 1082; Wassertechnische Untersuchungen, Unterlage 18.1 S. 3 und 6; Lageplan Übersicht Einzugsflächen, Unterlage C 18.2). Gutachterlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts, denen eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 8 M 22.584 – juris Rn. 12 m.w.N.), können nur mit einem qualifizierten Vortrag infrage gestellt werden; das pauschale Gegenvorbringen der Klägerin wird dem nicht gerecht.
56
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
57
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
58
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.