Titel:
Vertretungszwang für Antrag auf Zulassung der Berufung
Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 1
Leitsatz:
Ist die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO abgelaufen, kann ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr gestellt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtsmittelunzulässigkeit, Antrag auf Zulassung der Berufung, Gerichtsentscheid, Vertretungszwang, Fristablauf
Vorinstanz:
VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 17.08.2023 – W 2 K 22.696
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34307
Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. August 2023 – W 2 K 22.696 – wird verworfen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.348,41 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Rechtsmittel, das die Kläger persönlich gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegt haben und das nur als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden kann (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 VwGO), ist unzulässig.
2
Der Antrag wurde mit Schreiben vom 17. September 2023 entgegen den gesetzlichen Anforderungen, über die das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß belehrt hat, von den Klägern persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt (oder einen sonstigen postulationsfähigen Bevollmächtigten) gestellt. Auf den mit Schreiben vom 22. September 2023 erneut erteilten Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Vertretungszwang haben die Kläger nicht reagiert. Ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde ist der Gerichtsbescheid den Klägern jeweils am 23. August 2023 zugestellt worden. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lief daher am Montag, 25. September 2023, 24 Uhr ab. Ein den Anforderungen entsprechender Antrag kann somit nicht mehr gestellt werden.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).