Titel:
Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention
Normenketten:
VO (EU) 1307/2013 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
VO (EU) 809/2014 Art. 7 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
BayVwVfG Art. 48, Art. 49 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine Dauergrünlandfläche gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013 liegt vor, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschend sind, wobei ein solches Vorherrschen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gem. Art. 6 der Delegierten VO (EU) Nr. 639/2014 der Fall ist, wenn Gras bzw. andere Grünfutterpflanzen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinn von Art. 67 Abs. 4 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50% der beihilfefähigen Fläche einnehmen; verbuschte (Teil-)flächen sind nicht förderfähig, da diese nicht im maßgeblichen Umfang dem Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen dienen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Beweisantrag ist durch seinen Rechtscharakter als ein strengförmliches Petitum gekennzeichnet; dadurch unterscheidet er sich von der unverbindlich gemeinten Beweisanregung, mit der nicht eine Beweiserhebung verlangt, sondern nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird, wobei der Beweisantrag substantiiert sein muss. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Tatsachengericht kann sich ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention, Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), KULAP-Maßnahme B20, Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser, KULAP-Maßnahme B57, Streuobst, Dauergrünland, landwirtschaftliche Subvention, KULAP, Rückforderung, extensive Grünlandnutzung, Dauergrünlandfläche, verbuschte Teilflächen, Beweisantrag, Beweisanregung, Aufklärungspflicht
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 17.04.2023 – W 8 K 21.735
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34306
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2023 – W 8 K 21.735 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.009,75 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).
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Mit Grundbescheid vom 18. August 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin für den Verpflichtungszeitraum 2015 bis 2019 u.a. die Maßnahme „B20 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser“ auf 1,6217 ha in Höhe von 169 EUR/ha LF für bis max. 1,40 GV/ha HFF sowie 80 EUR/ha LF auf Almen/Alpen LF (NC 455) sowie die Maßnahme „B57-Streuobst“ für 153 Bäume in Höhe von 8 EUR pro Baum. Mit Online-Mehrfachantrag vom 14. Mai 2015 beantragte der Kläger u.a. die Auszahlung 2015 für das KULAP. Dem Kläger wurden daraufhin für das Verpflichtungsjahr 2015 Gelder ausgezahlt. Mit Online-Mehrfachantrag vom 17. Mai 2016 beantragte der Kläger u.a. die Auszahlung 2016 für das KULAP. Dem Kläger wurden daraufhin für das Verpflichtungsjahr 2016 Gelder ausgezahlt. Mit Grundbescheid vom 30. Juli 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin für den Verpflichtungszeitraum 2017 bis 2021 u.a. die Maßnahme B57 (Streuobst) in Höhe von 8 EUR/Baum für das Feldstück Nr. 47 für eine Fläche von 0,05 ha/ 5 Bäume, für das Feldstück Nr. 52 für eine Fläche von 0,31 ha/ 31 Bäume, für das Feldstück Nr. 62 für eine Fläche von 0,11 ha/ 11 Bäume, für das Feldstück Nr. 70 für eine Fläche von 0,05 ha/ 5 Bäume sowie für das Feldstück Nr. 92 (Teilfläche aus Feldstück 59) für eine Fläche von 0,14 ha/ 14 Bäume.
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Mit Online-Mehrfachantrag vom 15. Mai 2017 beantragte der Kläger u.a. die Auszahlung 2017 für das KULAP. Dem Kläger wurden daraufhin für das Verpflichtungsjahr 2017 Gelder ausgezahlt. Mit Online-Mehrfachantrag vom 14. Mai 2018 beantragte der Kläger u.a. die Auszahlung 2018 für das KULAP. Dem Kläger wurden daraufhin für das Verpflichtungsjahr 2018 Gelder ausgezahlt.
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Am 25. November 2019 erfolgte eine Vorortkontrolle des Betriebs des Klägers. Hierbei stellte das Kontrollteam u.a. Flächenabweichungen bei den Feldstücken Nr. 36 i.H.v. 0,23 ha, Nr. 47 i.H.v. 0,05 ha, Nr. 62 i.H.v. 0,11 ha und Nr. 70 i.H.v. 0,05 ha fest. Ferner wurden in diesem Zusammenhang auf den Feldstücken Nrn. 6, 30, 52 und 92 weniger förderfähige Obstbäume festgestellt, als der Kläger für die Maßnahme B57 „Streuobst“ gemeldet hatte. Dies wurde dem Kläger am gleichen Tag mündlich erläutert und mit Schreiben der zuständigen Fachbehörde vom 17. Januar 2020 schriftlich mitgeteilt.
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Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 hörte die Behörde den Kläger zu der beabsichtigten teilweisen Rückforderung der KULAP-Zahlungen in Höhe von 2.796,97 EUR aufgrund der Feststellungen der Vorkontrolle an.
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Mit Bescheid vom 9. März 2020 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 18. August 2015 und 30. Juni 2017 für die Maßnahmen B20 und B57 teilweise zurück und forderte die für diese Maßnahmen zu viel gewährten Zuwendungen in Höhe von 2.796,97 EUR zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der bei der Vorortkontrolle festgestellten Abweichungen komme es zu Kürzungen bei den Förderabrechnungen der einzelnen Jahre, weshalb die zu viel gewährte Förderung i.H.v. insgesamt 2.796,97 EUR auf Grundlage der Art. 48 und 49 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 zwingend zurückgenommen werden müsse.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 zurück.
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Am 25. Mai 2021 erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11. April 2022 regte das Verwaltungsgericht eine erneute Besichtigung der Feldstücke Nrn. 6, 30, 52, 92, 47 und 70 an, welche am 22. Juni 2022 in Anwesenheit des Klägers durchgeführt wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2022 hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 26. April 2021 und den Bescheid vom 9. März 2020 auf, soweit darin für das Förderjahr 2017 ein Betrag von mehr als 829,14 € und für das Förderjahr 2018 ein Betrag von mehr als 941,41 € zurückgefordert wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.
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Am 17. April 2023 setzte das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. Soweit sich das Begehren auf die mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2022 aufgehobene Rückforderung in Höhe von 787,22 EUR bezog, wurde der Klageteil abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt.
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Mit Urteil vom 17. April 2023 wies das Verwaltungsgericht die vorliegende Klage ab. Der Bescheid vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 18. August 2015 und 30. Juni 2017 sowie die Rückforderung der auf diesen basierenden Auszahlungen durch die angefochtene Bescheide stütze sich bzgl. der Rückforderungen bzgl. der Flächenabweichungen bzw. Bäumen außerhalb der Feldstückgrenze auf den Feldstücken Nrn. 6, 36, 47, 62 und 70 auf Art. 48 Abs. 1, 49a BayVwVfG i.V.m. Art. 7 DurchführungsVO (EU) 809/2014 i.V.m. der AUM-Richtlinie und bzgl. der Abweichung der Anzahl förderfähiger Bäume auf den Feldstücken Nrn. 30 und 52 auf Art. 49 Satz 1 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 49a BayVwVfG i.V.m Art. 7 DurchführungsVO (EU) 809/2014 i.V.m. der AUM-Richtlinie. Der Kläger habe im Rahmen der Maßnahme B20 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser – für 0,23 ha Fläche auf dem Feldstück Nr. 36 rechtswidrig Förderung erhalten. Auch im Rahmen der Maßnahme B57 – Streuobst – habe er für jeweils 5 Bäume/ 0,05 ha auf dem Feldstück Nrn. 47, 11 Bäume/ 0,11 ha auf dem Feldstück Nrn. 62 und 5 Bäume/ 0,05 ha auf dem Feldstück Nr. 70 rechtswidrig Förderung erhalten. Die Bäume hätten sich von Beginn an auf nicht förderfähigen Flächen i.S.d. Maßnahme befunden. Für 11 Bäume/ 0,11 ha auf dem Feldstück Nr. 6 sei Förderung gewährt worden, obwohl sie sich außerhalb der Grenzen des Feldstücks befanden. Der Kläger habe zudem gegen Auflagen verstoßen, die mit den Bewilligungsbescheiden i.V.m. den jeweiligen Auszahlungsmitteilungen verbunden gewesen seien. 17 Bäume auf den Feldstücken Nrn. 30 und 52, für die eine Förderung gewährt wurde, hätten nicht über den jeweiligen gesamten Förderzeitraum, 2015 bis 2017 sowie 2017 bis 2021 den Anforderungen entsprochen.
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2. Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
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a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624).
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Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7; B.v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39). Das ist nicht der Fall. Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
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aa) Mit seinem Vorbringen, die zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht hätten dem Feldstück Nr. 36 zu Unrecht eine Grünland-Eigenschaft im gesamten nördlichen Teilbereich von 0,23 ha Fläche abgesprochen, kann der Kläger nicht durchdringen. Die vorgelegten „aktuellen Lichtbilder“, somit aus dem Jahr 2023, lassen keinen Rückschluss auf den Zustand der Fläche in den streitgegenständlichen Verfahren 2015 bis 2019 zu. Auch aus den Luftbildern aus 2014 und 2017 und dem sonstigen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die entsprechende Fläche tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum Dauergrünland im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013 war. Das Verwaltungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt, warum es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um eine förderfähige Fläche im Sinne der Maßnahme B20 – Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser – handelt (UA S. 37 ff.). Nach Einschätzung der zuständigen Behörde sind die auf den streitgegenständlichen 0,23 ha überwiegend wachsenden Pflanzen schon nicht grünlandtypisch. Die Fläche dient somit nicht dem Anbau von Gras oder anderen Grünlandfutterpflanzen (UA S. 42). Dem hält der Kläger nicht Stichhaltiges entgegen.
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bb) Auch hinsichtlich der Feldstücke Nrn. 47, 70 und 62 kann der Kläger die Feststellungen im angefochtenen Urteil, es handele sich hier nicht um förderfähige landwirtschaftliche Flächen, nicht erfolgreich in Frage stellen. Die vorgelegten 11 Lichtbilder, die nicht datiert sind, lassen keine Rückschlüsse auf den Zustand der Flächen in den streitgegenständlichen Jahren 2015 bis 2019 zu. Wie das Verwaltungsgericht ausführt (UA S. 45) sei aufgrund der Luftbilder der Feldstücke Nrn. 47 und 70 aus den Jahren 2017, 2018 und 2022 erkennbar, dass sich auf beiden Feldstücken in den Jahren 2017 und 2018 ein dichter Bewuchs befand, welcher bis 2022 deutlich zurückgegangen war. Dies entspreche der durch den Beklagten dargestellten Situation, dass die Flächen zunächst verbuscht und verwaldet waren, inzwischen aber derart bewirtschaftet seien, dass ein deutlicher Grasbewuchs bestünde. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung darauf verweist, dass es sich bei den Feldstücken Nrn. 47, 62 und 70 nach Auskunft der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 21. Februar 2023 sowie vom 13. April 2023 nicht um Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes handele, verkennt er, dass bei einer nicht gegebenen Einstufung der Fläche als Wald nicht automatisch der Schluss gezogen werden kann, dass es sich sodann um eine landwirtschaftlich genutzte und förderfähige Fläche handeln muss. Im vorliegenden Fall lag entgegen der Auffassung des Klägers keine Dauergrünlandfläche gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EU) 1307/2013 vor, da Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschend waren. Ein solches Vorherrschen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gem. Art. 6 der Delegierten VO (EU) Nr. 639/2014 der Fall, wenn Gras bzw. andere Grünfutterpflanzen auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinn von Art. 67 Abs. 4 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50% der beihilfefähigen Fläche einnehmen (vgl. NdsOVG, B.v. 21.10.2019 – 10 LA 160/19 – juris Rn. 6) . Verbuschte (Teil-)flächen sind nicht förderfähig, da diese nicht im maßgeblichen Umfang dem Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen dienen (vgl. ThürOVG, U.v. 10.1.2020 – 3 KO 646/16 – juris; Nds. OVG, B.v. 4.5.2020 – 10 LA 14/19 – juris).
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Der vom Kläger vorgelegte Ausschnitt der Abbildung 25 (Bl. 86 der Gerichtsakte), der belegen soll, dass auf dem Feldstück Nr. 47 Ausläufer einer Zypressen-Wolfsmilch wachsen würden, kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Feldstück im streitgegenständlichen Förderzeitraum erheblich verbuscht und mit Kiefern und Hecken bewachsen waren, nicht erschüttern. Zum einen wird hier nur ein Ausschnitt eines bei der Nachkontrolle vom 22. Juni 2022 gefertigten Lichtbilds gezeigt. Zum anderen lassen sich hiermit nicht die detaillierten Feststellungen der Behörde insbesondere zum Zustand der betreffenden Flächen und zu den hieraus gezogenen Schlüssen für die Vorjahre in Frage stellen.
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cc) Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des angeblichen Nutzungsrechts der Böschung auf dem Feldstück Nr. 6. Nach den Feststellungen des Beklagten liegen elf Bäume außerhalb der vom Kläger beantragten Feldstückgrenze. Dem Kläger gelingt es nicht, diese Feststellungen zu erschüttern. Die behauptete Vereinbarung mit dem Eigentümer und Nutzer des Nachbargrundstücks hat der Kläger nicht belegt.
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dd) Der Kläger ist der Auffassung, hinsichtlich der Feldstücke Nrn. 30 und 52 seien zu wenig Obstbäume berücksichtigt worden. Zum einen sei falsch gezählt worden, zum anderen sei bei der Feststellung, mehrere Obstbäume hätten eine unzureichende Stammhöhe aufgewiesen, die vom Kläger praktizierte Form des „Aufastens“ zu berücksichtigen gewesen. Hiermit kann er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Anzahl der vorgefundenen, förderfähigen Obstbäume nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt, wie es zu der Überzeugung gelangt ist, dass 17 Bäume auf den Feldstücken Nrn. 30 und 52, für die eine Förderung gewährt wurde, nicht über den jeweiligen gesamten Förderzeitraum, 2015 bis 2019 sowie 2017 bis 2021 den Anforderungen entsprachen (UA S. 51 ff.). Hierbei ist es auf die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Zahl der Bäume und der Entfernung von Ästen ausführlich eingegangen. Dem Kläger hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere übersieht er, dass hinsichtlich der Bemessung der Stammhöhe die Verwaltungspraxis des Beklagten ausschlaggebend ist, da es sich bei der streitgegenständlichen Zuwendung um eine Förderung nach Maßgabe der Bayerischen Haushaltsordnung, insbesondere Art. 23 und 44 BayHO, handelt, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird (UA S. 53 ff.). Das Verwaltungsgericht hat dies in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Die Ansicht des Klägers, wie die erforderliche Stammhöhe von 1,40 m beim „Aufasten“ zu messen sei, ist insoweit unbeachtlich.
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b) Der Kläger legt keinen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar.
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aa) Entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag lag kein Beweisantrag vor, über den das Verwaltungsgericht durch Beschluss hätte entscheiden müssen.
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Gemäß § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
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Hier lag lediglich eine Beweisanregung vor und kein Beweisantrag. Unter einem Beweisantrag versteht man das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten an das Gericht, über eine die Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite einer in dem konkreten Verwaltungsstreitverfahren relevanten Vorschrift betreffende Tatsache durch bestimmte, nach der Prozessordnung vorgesehene Beweismittel Beweis zu erheben (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52).
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Der Beweisantrag ist durch seinen Rechtscharakter als ein strengförmliches Petitum gekennzeichnet. Dadurch unterscheidet er sich von der unverbindlich gemeinten Beweisanregung, mit der nicht eine Beweiserhebung verlangt, sondern nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird (Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, VwGO, § 86 Rn. 90). Der Beweisantrag muss substantiiert sein. Dies ist Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen – durch besonderen Beschluss abzulehnenden – Beweisantrag i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO handelt (Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, a.a.O. § 86 Rn. 89). Ein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten tatsächlichen Behauptung angeboten wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 55)
27
Laut Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2023 hat sich der Kläger wie folgt geäußert: „Der Kläger erklärt, er halte es für erforderlich, dass durch einen neutralen Dritten überprüft werde, ob die streitgegenständlichen Flächen, so wie von ihm gepflegt und behandelt, landwirtschaftliche Flächen und förderfähig seien. Insofern müsste Beweis erhoben werden.“
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Zum einen ist schon fraglich, ob diese Erklärung des Klägers ein ernsthaftes Verlangen an das Gericht darstellt. Zum anderen fehlt es an der Benennung eines bestimmten Beweismittels, da unklar bleibt, ob mit dem „neutralen Dritten“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemeint ist. Des Weiteren ist ein konkretes Beweisthema nicht benannt. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 56). Hinsichtlich der vom Kläger in den Raum geworfenen Frage, ob die streitgegenständlichen Flächen landwirtschaftliche Flächen und förderfähig seien, ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Tatsachen im Speziellen der „neutrale Dritte“, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten bestätigen soll. Es fehlt an der Benennung konkreter und individualisierten Tatsachen, die im Rahmen eines eventuellen Sachverständigengutachtens zu klären wären.
29
bb) Das Verwaltungsgericht war auch nicht von Amts wegen gehalten, weiter aufzuklären, und hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seiner Überzeugungsbildung die landwirtschaftsfachlichen Feststellungen der Fachbehörde zugrunde gelegt, ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Hierin liegt keine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein Tatsachengericht kann sich ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 10.1961 – juris Rn. 17 m.w.N.). Es bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die detaillierten und fotografisch festgehaltenen fachbehördlichen Feststellungen zu den Zuständen auf den betroffenen Feldstücken zu bezweifeln und weitere Ermittlungen anzustellen. Das gilt umso mehr als die Fachbehörde nicht nur 2019 die Feldstücke besichtigt hat, sondern aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 11. April 2022 im Juni 2022 nochmals vor Ort war, um Bäume nachzuzählen und die Feldstücke zu besichtigen.
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Dem Kläger gelingt es nicht, diese fachbehördlichen Feststellungen ernsthaft in Frage zu stellen. Der Kläger meint, es seien Fehlmessungen seitens der Behörde erfolgt. Zudem sei ein weiteres Vermessungsgerät eingesetzt worden, das verheimlicht worden sei. Bei den Vorortkontrollen sei es zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen.
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Das bei der Nachkontrolle am 22. Juni 2022 eingesetzte weitere Messgerät kann nicht heimlich zum Einsatz gekommen sein, da der Kläger bei dem Nachkontrolltermin am 22. Juni 2022 unstreitig anwesend gewesen war. Dass es in der Vergangenheit Fehlmessungen der Behörde gab, behauptet der Kläger, ohne dies zu belegen. Dass die Behörde Vorortkontrollen durchgeführt und frühere Feststellungen nochmals überprüft hat, spricht gerade für die Verlässlichkeit der detaillierten und fotografisch festgehaltenen fachbehördlichen Feststellungen zu den Zuständen auf den betroffenen Feldstücken, die das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat.
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Überdies legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Urteil auf der von ihm bemängelten Sachaufklärung beruhen können soll.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).