Titel:
			Einstellung des Verfahrens nach Beschwerderücknahme
			Normenkette:
			VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
			Schlagworte:
			Beschwerdeverfahren, Nichtzulassung der Revision, Rücknahme der Beschwerde, Abhilfeverfahren, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung, Unanfechtbarkeit
			Vorinstanzen:
			VGH München, Urteil vom 29.06.2023 – 6 BV 22.712
			VG Bayreuth, Urteil vom 23.04.2019 – B 5 K 17.755
			Fundstelle:
			BeckRS 2023, 34303
		 
		 
		Tenor
		
			
			I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
		 
		
			
			II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
		 
		
			
			III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
		 
		Gründe
		
			1
			Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 29. Juni 2023 mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 – noch während des Abhilfeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof – zurückgenommen hat.
		 
		
			2
			Die entsprechend § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
		 
		
			3
			Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).