Titel:
Gewährung von Überbrückungshilfe IV
Normenkette:
VwGO § 67, § 124, § 124a
Leitsatz:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 VwGO) gestellt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022, Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Unzulässigkeit, Prozessbevollmächtigter
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 27.07.2023 – AN 15 K 22.2725
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34293
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juli 2023 – AN 15 K 22.2725 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit Urteil vom 27. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Form der Neustarthilfe 2022 i.H.v. 4.500,00 € gerichtete Klage des Klägers ab.
2
Am 4. Oktober 2023 teilte der anwaltlich nicht vertretene Kläger dem Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich mit, dass er gegen das ihm am 31. August 2023 zugestellte Urteil Berufung einlegen möchte.
3
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2023 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 VwGO gestellt worden sei, und Gelegenheit zur Rücknahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Eine solche ging beim Verwaltungsgerichtshof bisher nicht ein.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
5
Der – nach Auslegung als solcher zu verstehender – Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und zudem nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO; vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20) beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Antragsfrist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 2. Oktober 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.