Titel:
Gewährung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayVerf Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Sind die Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt; die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt, sodass daher allein entscheidend ist, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung auf Gewährung einer Zuwendung vermögen Verwaltungsvorschriften bzw. die darauf beruhende Verwaltungspraxis nur über den Gleichheitsgrundsatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu begründen, wobei das Gebot des Vertrauensschutzes bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen insoweit zum Tragen kommt, als der Subventionsempfänger darauf vertrauen darf, dass die Behörde ihre Bewilligungspraxis nicht ohne sachlichen Grund ändert. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbau eines Aufzugs, Verwaltungspraxis, Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe, Förderrichtlinie, Gleichheitssatz, Verwaltungsvorschriften, Prüfungskompetenz, Selbstbindung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.03.2023 – M 31 K 22.1827
Fundstellen:
BayVBl 2024, 448
LSK 2023, 34287
BeckRS 2023, 34287
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2023 – M 31 K 22. 1827 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.690 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit Antrag vom 18. März 2021 beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 130.313, 56 Euro für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Auf Nachfrage der Beklagten, weshalb unter Position 14. ungewöhnlich hohe Investitionskosten für Baumaßnahmen angegeben seien, teilte die Klägerin mit, dass im Dezember 2020 im Rahmen eines Hygienekonzepts der Einbau eines Aufzugs beauftragt worden sei, die Maßnahme sei in den Monaten berücksichtigt worden, in denen für diese Maßnahme Zahlungen fällig gewesen seien (März und Mai 2021 jeweils 15.690 €). Die Kosten würden bis Juni 2021 (20.000 €) anfallen. Das Hygienekonzept werde in der Anlage beigefügt. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wurde die beantragte Billigkeitsleistung bewilligt.
2
Mit Änderungsantrag vom 6. September 2021 beantragte die Klägerin die Anpassung der Förderhöhe. Für Position 14. waren nunmehr im Mai 20.000 € und im Juni 5.230 € angegeben. Der Förderbetrag erhöhte sich laut Antrag auf 181.577, 95 €. Aus der beigefügten Rechnung ergab sich, dass im Mai ein Betrag von 37.342 € (31.380 € + 5.962,20 € USt) und im Juni von 6.223 € (5.230 € + 993,70 € UwSt) von der Klägerin an den Aufzugbauer geleistet worden war.
3
Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 wurde der Klägerin eine Förderung von 165.887,95 € bewilligt. Als Grund für die Teilablehnung wurde genannt, dass Kosten in Höhe von 15.690 € für den Monat März für die neue Aufzuganlage nicht förderfähig seien.
4
Die Klage der Klägerin auf Bewilligung weiterer 15.690 € wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. März 2023, der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. Juli 2023, ab.
5
Am 3. August 2023 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 31. August 2023 begründete sie den Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
6
Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 3.) liegen nicht vor.
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1. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1.1 Die Klägerin bringt vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Widersprüchen aus der Formulierung in Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III; im Folgenden Richtlinie) und Nr. 2.4 der FAQ Position Nr. 14 und Anhang 4 auseinandersetze. Während die Richtlinie von baulichen Maßnahmen spreche, würden im Rahmen der Beispiele weitestgehend lediglich mobile Maßnahmen aufgeführt. Eine verständige Würdigung des Richtlinientextes müsse dazu führen, dass insbesondere auch Maßnahmen zulässig seien, die die bauliche Substanz eines Gebäudes des betroffenen Betriebes veränderten. Bei den Ausführungen zur Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Förderberechtigung des Einbaus eines Aufzugs zur Umsetzung des Hygienekonzepts anerkannt habe. Es handle sich bei der ursprünglichen Bewilligung im Bescheid vom 11. Mai 2021 nicht um einen Bearbeitungsfehler. Ein vermeintlicher Bearbeitungsfehler würde sich selbst nach Vortrag der Beklagten nur für die im Bescheid vom 28. Februar 2022 bewilligten Förderungen hinsichtlich der weiteren Zahlungen hinsichtlich des Aufzugs ergeben, gerade aber nicht bezüglich der streitgegenständlichen 15.690 €. Es müsse jedoch Beachtung finden, dass die Entscheidung für eine Verwaltungspraxis unter Zugrundelegung der bereits vollständig bekannten Tatsachen beim Bewilligungsbescheid am 11. Mai 2021 bereits erfolgt sei. Die Beklagte habe sich dabei unter Würdigung und Prüfung des Sachverhalts dafür entschieden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Investition um eine förderfähige Investition zur Umsetzung eines Hygienekonzepts handele. Sie habe selbst vor Erlass des Bescheides beim prüfenden Dritten des Klägers nachgefragt und sich den Sachverhalt erläutern lassen. Aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung sei daher die Beklagte bei der Beurteilung des Sachverhaltes an den Bescheid vom 11. Mai 2021 gebunden und die Teilablehnung im streitgegenständlichen Bescheid somit rechtswidrig, da der Vertrauensschutz der Klägerin einer solchen Entscheidung aufgrund der entstandenen Selbstbindung der Verwaltung entgegenstehe.
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1.1.1. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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1.1.1.1 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 15.2.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 63 m.w.N.). Es kommt folglich nicht darauf an, ob – wie die Klägerin meint – die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ „widersprüchlich“ sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären.
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1.1.1.2 Zur für die Förderfähigkeit maßgeblichen bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass danach Maßnahmen gefördert werden, die primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie bzw. der Umsetzung explizit pandemiebedingter Vorschriften dienen und in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Die Beklagte stellt somit nicht darauf ab, ob in die Substanz des Gebäudes eingegriffen wird, sondern ausschließlich auf den dargestellten Richtlinienzweck, so dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ins Leere geht.
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1.1.1.3 Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass eine Förderpraxis der Beklagten, den Einbau eines Aufzugs als pandemiebedingte Hygienemaßnahme im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu fördern, nicht besteht. Die Beklagte hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich betont, dass die Kosten für den Einbau eines neuen Aufzugs nicht in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Richtlinie stehen und in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass der im Rahmen des Änderungsantrags mitbewilligte Teilbetrag für den Aufzug bei der Schlussabrechnung auf der Grundlage der Zuwendungspraxis gestrichen werde. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass die Bewilligung einer (teilweisen) Förderung des Aufzugs im nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Mai 2021 und im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2022 nicht für die Annahme einer gegenläufigen Verwaltungspraxis sprechen, weil die Bewilligung offenbar in Widerspruch zur Richtlinie und zur sonst gängigen Förderpraxis erfolgt ist und erkennbar ist, dass der Richtliniengeber bzw. die Beklagte als die die Verwaltungspraxis bestimmende Behörde eine solche richtlinienabweichende Bewilligung nicht billigt oder duldet (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 6 ZB 21.3230 – juris Rn. 16), da sie bereits die Rücknahme der entgegen ihrer Verwaltungspraxis (fälschlicherweise) erfolgten Bewilligung angekündigt hat. Unerheblich ist dabei, dass sich die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nur auf die fehlerhafte Teilbewilligung im streitgegenständlichen Bescheid bezogen hat, denn nur dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass in der Gewährung einer Förderung für den Aufzug ein Widerspruch zu ihrer gängigen Verwaltungspraxis besteht.
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1.1.1.4 Auf einen durch den Bescheid vom 11. Mai 2021 begründeten Vertrauensschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Eine anspruchsbegründende Außenwirkung auf Gewährung einer Zuwendung vermögen Verwaltungsvorschriften bzw. die darauf beruhende Verwaltungspraxis nur über den Gleichheitsgrundsatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu begründen (BVerwG, U.v. 23.4.2003 – 3 C 25.02 – juris Rn. 23 m.w.N.). Das Gebot des Vertrauensschutzes kommt bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen insoweit zum Tragen, als der Subventionsempfänger darauf vertrauen darf, dass die Behörde ihre Bewilligungspraxis nicht ohne sachlichen Grund ändert (BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6.95 – juris Rn. 20; B.v. 20.3.1973 – I WB 217.72 – BVerwGE 46, 89). Da aber keine Bewilligungspraxis der Beklagten bestand, für den Einbau eines Aufzugs Überbrückungshilfe III zu gewähren, besteht auch kein Vertrauensschutz der Klägerin, dass sich diese Bewilligungspraxis nicht ändert. Der Bescheid vom 11. Mai 2021 vermochte keine derartige Bewilligungspraxis zu begründen (s.o.).
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass sie für den Einbau des Aufzugs (weitere) Überbrückungshilfe III erhält, erst stellt, wenn der Schlussbescheid ergeht.
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1.2 Bezüglich der Gewährung von Überbrückungshilfe III für den Einbau des Aufzugs als pandemiebedingte Hygienemaßnahme hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bislang im Hotel der Klägerin kein Aufzug vorhanden gewesen sei, so dass sich die Maßnahme schon deshalb als allgemeine Modernisierungsmaßnahme darstelle. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Hygienekonzepts sei der Aufzug zur Einhaltung des Abstandsgebots nicht zwingend geboten, da er vergleichsweise wenig Nutzen bringe. Dies gelte auch für das „Einbahnsystem“. Aus dem vorgelegten Hygienekonzept ergebe sich auch nicht, dass der Einbau des Aufzugs aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen zwingend gewesen sei. Zudem diene die Überbrückungshilfe III nicht dazu, wirtschaftliche Einbußen vollständig auszugleichen, sondern beschränke sich auf einzelne, typische Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, der Einbau sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich gewesen, führe daher nicht weiter. Zudem dürfe sich die Beklagte auf eine typisierende Betrachtungsweise beschränken. Die Zuwendungsbehörde müsse nicht die Einzelheiten ermitteln. Die Beklagte habe auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen dürfen, dass beim Einbau eines Aufzugs zum Zweck der Einhaltung des Abstandsgebots eine entsprechende Angemessenheit nicht mehr gegeben sei. Dies gelte für den im Klageverfahren geltend gemachten Anteil und umso mehr für die Gesamtkosten in Höhe von 51.380 €.
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1.2.1 Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass sie sich zu möglichen Hygienemaßnahmen habe beraten lassen, um ein wirksames Hygienekonzept zu erstellen, welches die Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter gewährleiste. In Ausarbeitung dieses Konzepts mit den entsprechenden Experten sei herausgearbeitet worden, dass im vorliegenden Fall ausschließlich der Einbau einer Aufzuganlage eine effektive Lösung biete. Daher sei dieses Hygienekonzept dann letztendlich auch umgesetzt worden. Sofern sich das erstinstanzliche Gericht und auch die Beklagte hierbei auf den Standpunkt gestellt hätten, dass die Investitionsmaßnahme nicht zur Umsetzung eines Hygienekonzepts erfolgt sei, sei dies schlichtweg nicht zutreffend. Alle Anhaltspunkte sprächen ebenfalls dafür, nachdem die Klägerin auch anhand ihrer Unterlagen nachgewiesen habe, dass die Investitionen im Zuge der Umsetzung einer Hygienekonzeption in ihrem Hotel durchgeführt worden seien.
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1.2.2 Damit genügt die Klägerin bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandersetzt. Sie bringt erneut vor, dass ausschließlich der Einbau eines Aufzugs eine effektive Lösung geboten habe. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Zitate aus dem Hygienekonzept legen diese Betrachtung nicht zwingend nahe. Zudem ergibt sich aus dem „Hygienekonzept“ (S. 43 der Akten der Beklagten) nicht, dass es mit „Experten“ ausgearbeitet worden ist, es handelt sich vielmehr um eine eigene Einschätzung der Klägerin. Auf die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken, wonach im Aufzug wegen des geltenden Abstandsgebots in der Regel nur eine Person hätte befördert werden können und die Maskenpflicht eine ähnlich effektive Maßnahme gewesen sei, geht die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ein. Ebenso wenig zieht sie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Kosten der Maßnahme und der Zielsetzung der Leistungen aus der Überbrückungshilfe III in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass es sich beim Einbau eines Aufzugs um keine nach der Richtlinie förderfähige Maßnahme handelt, zudem mit der typisierenden Betrachtungsweise bei Massenverfahren begründet und dem erst in der mündlichen Verhandlung nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung erfolgten Vortrag der Klägerin zur Situation vor Ort keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Der Einwand der Klägerin, es sei angesichts der baulichen Situation im Treppenhausbereich zu einer existenzbedrohlichen Lage gekommen, führt daher zu keiner anderen Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme, weil die Klägerin den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegentritt.
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2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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2.1 Die Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erfordert die konkrete Darlegung, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass aufgrund der deshalb gegebenen rechtlichen Schwierigkeiten begründete Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209). Als besondere rechtliche Schwierigkeiten bezeichnet die Klägerin, dass neben der Reichweite der Außenwirkung der Richtlinien die Vereinbarkeit der Richtlinien mit allgemeinen Gesetzen und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen sei. Die inzidente Kontrolle von Normen auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit stelle eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht dar. Es fehlt aber an Ausführungen dazu, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich Fehler gemacht haben könnte. Soweit die Klägerin auf die in der Begründung des Zulassungsantrags zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils angeführten Fehler bei der „Auslegung“ der Richtlinien verweist, verkennt sie, dass sich der Anspruch auf eine Förderung aus der (auf der Richtlinie beruhenden) gleichmäßigen Verwaltungspraxis und nicht aus der Auslegung dieser Vergaberichtlinien durch das Verwaltungsgericht ergibt. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts finden sich auf S. 6 des Urteils. Die Klägerin zeigt diesbezüglich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.
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Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten damit begründet, sowohl die Förderrichtlinie als auch die ergänzend herangezogenen FAQ enthielten eine Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen, sodass für deren Konkretisierung eine Auslegung erforderlich sei. Daher sei es auch nur nach ausführlicher Prüfung möglich, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
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2.2 Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder schwierig zu ermitteln ist und weshalb die Aufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht ausgereicht hat, die Schwierigkeiten zu lösen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass es eine erhebliche tatsächliche Schwierigkeit darstelle, die angemessenen und notwendigen Kosten von Maßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzeptes zu bestimmen. Es erfordere eine Analyse aller Bedingungen im Einzelfall und eine Abstimmung mit Experten auf dem Bereich der Infektionsprävention, um den Umfang des jeweils im Einzelfall notwendigen Hygienekonzeptes zu erstellen. Weiterhin müssten dann bei der Umsetzung der Maßnahmen auch die jeweiligen baulichen Maßnahmen durch entsprechend geschulte Experten beurteilt werden. Insgesamt ergebe sich ein hochkomplexes Gesamtbild, an dem eine Vielzahl von Experten bei notwendiger Abstimmung eine hinreichende Lösung eines effektiven Hygienekonzeptes entwickeln müssten. Daher sei auch die Beurteilung der Angemessenheit einer einzelnen Maßnahme mit erheblichen Schwierigkeiten auf der tatsächlichen Ebene verbunden. Ohne den Rückgriff auf entsprechende Sachverständige sei es für den Außenstehenden nicht möglich, hier eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
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Besondere tatsächliche Schwierigkeiten für den konkret zu entscheidenden Fall der Bewilligung einer Förderung für den Einbau eines Aufzugs in ein Hotel zeigt die Klägerin damit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist und es daher auf das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren ankommt. Das von der Klägerin vorgelegte Hygienekonzept wirft keine besonders schwierigen Fragen bei der Sachverhaltsaufklärung auf. Dies gilt auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahme, da die Kosten für den Einbau des Aufzugs bekannt sind.
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Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Förderrichtlinien umfangreich und komplex waren und zahlreiche Faktoren im Wege einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu berücksichtigen waren, weil ausschlaggebend die Förderpraxis der Beklagten ist und diese auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt hat.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung dieses Zulassungsrunds erfordert die Formulierung einer Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Zudem muss die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen.
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Die Klägerin formuliert folgende Fragen:
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1. Können bauliche Maßnahmen, die ihrer Natur nach dauerhafte Änderungen im Betrieb herbeiführen, trotz ihrer namentlichen Nennung in der Förderrichtlinie insgesamt von einer Förderberechtigung ausgenommen werden?
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2. Ist die Verwaltungsbehörde an ihre Entscheidung bezüglich eines ihr bekannten Sachverhaltes im Rahmen eines Bewilligungsbescheides gebunden, sofern und soweit dieser Sachverhalt im tatsächlichen Rahmen unverändert bleibt?
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3. Wenn die Richtlinie bereits einen monatlichen Höchstbetrag vorgibt, resultiert daraus dann, dass Beträge bis zu diesem Höchstbetrag auch entsprechend als angemessen bewertet werden müssen?
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4. Ist ein Bescheid bereits rechtswidrig, wenn in ihm identische Sacherhalte unterschiedlich bewertet und gehandhabt werden?
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Frage 1 ist nicht klärungsfähig, weil ihre Beantwortung nicht entscheidungserheblich ist. Ob ein Anspruch auf Förderung der Maßnahme nach der Richtlinie besteht, ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Beklagten und nicht aus der Auslegung der Begriffe der Richtlinie, da dem Zuwendungsgeber die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften obliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
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Mit der zweiten Frage zielt die Klägerin auf das Entstehen einer Förderpraxis durch die Gewährung einer Zuwendung in einem Bewilligungsbescheid. Ob durch die einmalige Bewilligung einer Zuwendung eine Förderpraxis begründet wird, die in vergleichbaren Fällen einen Anspruch auf eine Zuwendung gewährt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht grundsätzlich beantwortet werden kann. Denn es kommt darauf an, ob es sich hierbei um einen „Ausreißer“ handelt oder ob die Beklagte eine neue Förderpraxis begründen wollte.
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Frage 3 ist nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Prüfung der Angemessenheit einer Maßnahme darum geht, ob die einzelne Maßnahme in Bezug auf den damit verbundenen Nutzen verhältnismäßig ist. Zudem handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, weil es auf die Maßnahme als solche ankommt. Weiterhin stellt der Höchstbetrag der Förderung den Gesamtbetrag für alle förderfähigen Kosten dar, so dass daraus nichts für die Angemessenheit einer einzelnen Maßnahme hergeleitet werden kann.
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Mit der vierten Frage formuliert die Klägerin eine Rechtsfrage, die sich im konkreten Fall stellt, nämlich ob sich daraus, dass im Bescheid vom 28. Februar 2022 Überbrückungshilfe III für den Einbau des Aufzugs in den Monaten Mai und Juni 2021 bewilligt worden ist, auch ein Anspruch auf Förderung für den Monat März 2021 ergibt, in eine abstrakte Rechtsfrage um. Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht, weil die Beantwortung dieser Frage nur für den vorliegenden Rechtsstreit Bedeutung hätte.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).