Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.11.2023 – 2 C 23.2006
Titel:

Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags

Normenketten:
VwGO § 105
ZPO § 164
Leitsätze:
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 105 VwGO iVm § 164 ZPO ist nicht statthaft. Auch eine Anweisung an das Erstgericht zur Vornahme einer beantragten Berichtigung des Protokolls ist nicht möglich. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss müsste in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unstatthafte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags, Protokoll, Protokollberichtigungsantrag, Ablehnung, Beschwerde, Unstatthaftigkeit, Rechtsmittel, Gegenvorstellung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 10.10.2023 – M 8 K 22.3674
Fundstellen:
BayVBl 2024, 707
BeckRS 2023, 34275
LSK 2023, 34275

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2023, mit dem dieses die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung ablehnte, ist als unstatthaft zu verwerfen.
2
Nach überwiegender Auffassung ist die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO nicht statthaft (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1980 – 6 CB 72.80 – DÖV 1981, 180; BayVGH, B.v. 4.12.2017- 2 C 17.2056 – juris; VGH BW, B.v. 18.9.1996 – 5 S 2545.96 – DÖV 1997, 468; BGH, B.v. 14.7.2004 – XII ZB 268.03 – NJW-RR 2005, 214). Denn das Beschwerdegericht ist mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht im Stande. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu § 164 ZPO (BT-Drs. 7/2729 S. 63), dass eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung nicht vorgesehen sei, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen habe, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheine. Zudem ist nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO der Beschluss unanfechtbar, mit dem das Gericht es ablehnt, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Von daher wäre es sinnwidrig, eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Protokollberichtigung zuzulassen. Es ist kein Grund ersichtlich, die einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Berichtigungsantrag ablehnende Entscheidung anders zu behandeln. Denn beide Entscheidungen sind sachlich gleich (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.1973 – 169 VI 73 – BayVBl 1974, 26). Deshalb ist auch eine Anweisung an das Erstgericht zur Vornahme einer beantragten Berichtigung des Protokolls nicht möglich.
3
Soweit der Kläger neben der „sofortigen Beschwerde“ hilfsweise eine Gegenvorstellung erhebt und sich diese bereits auf eine etwaige negative Entscheidung des Senats über die Beschwerde beziehen sollte, ist diese unstatthaft. Eine außerordentliche Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss müsste in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein; dies ist jedoch nicht der Fall (BayVGH, B.v. 27.4.2023 – 19 ZB 23.479).
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).