Titel:
Keine vorläufige Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel wegen Eignungsmangels
Normenketten:
BAföG § 7 Abs. 3, § 41 Abs. 3
BGB § 121 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123, § 146 Abs. 4
Leitsätze:
1. Besteht ein Student selbst in der Wiederholungsprüfung nach dem zweiten Fachsemester keines der fünf Prüfungsfächer des ersten Fachsemesters und hat er in zwei Fachsemestern von 60 möglichen ECTS lediglich 5 erzielt, so erfolgt ein Studienwechsel erst nach der zwangsweisen Exmatrikulation nach dem dritten Fachsemester mangels Unverzüglichkeit nicht aus wichtigem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus § 41 Abs. 3 BAföG folgt keine individuelle Beratungsverpflichtung von Amts wegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel, Eignungsmangel, Unverzügliche Beendigung des Studiums, Beratungspflicht der Ämter für Ausbildungsförderung, BAföG, Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, unverzüglich, Beratungspflicht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.07.2023 – RN 9 E 23.1266
Fundstelle:
BeckRS 2023, 34263
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller die einstweilige Gewährung von Ausbildungsförderung für sein Studium des Bauingenieurwesens an der OTH Regensburg nach einem Fachrichtungswechsel weiter.
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1. Zum Wintersemester 2021/2022 hatte er an der OTH Regensburg zunächst ein Maschinenbaustudium aufgenommen, für das ihm der Antragsgegner für die Bewilligungszeiträume Oktober 2021 bis September 2022 und anschließend von Oktober 2022 bis September 2023 auch antragsgemäß Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG bewilligt hatte. Aus dem Maschinenbaustudium wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 14. März 2023, dem Ende seines dritten Hochschul- bzw. Fachsemesters, wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen von Amts wegen exmatrikuliert. Ausweislich seines vorgelegten Notenspiegels hatte er im Wintersemester 2021/2022 keine der insgesamt fünf im ersten Semester vorgeschriebenen Prüfungen (Ingenieurmathematik 1, Technische Mechanik 1, Fertigungsverfahren, Konstruktion 1, Physik) im Erstversuch, ebenso wenig beim (ersten) Wiederholungsversuch im zweiten Semester bestanden. In Letzterem erzielte er durch bestandene Prüfungen in den Fächern Konstruktion 2 und im Physik-Praktikum insgesamt 5 ECTS. Im dritten Fachsemester bestand er zwar die Drittprüfung im Fach Konstruktion 1, nicht hingegen die Drittprüfungen in den Fächern Technische Mechanik 1 und Fertigungsverfahren; ebenso fiel er im Erstversuch im Fach Grundlagen der Programmierung durch.
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Nach der Exmatrikulation beantragte der Antragsteller zunächst telefonisch, in der Folge schriftlich am 14. März 2023 beim Studentenwerk die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel im Hinblick auf das nunmehr zum Sommersemesters 2023 im 1. Fachsemester aufgenommene Studium des Bauingenieurwesens. Aufgrund im Drittversuch nicht bestandener Prüfungen sei er im Studiengang Maschinenbau exmatrikuliert worden und müsse daher gezwungenermaßen einen neuen Studiengang beginnen. Mit Bescheid vom 28. April 2023 lehnte das Studentenwerk die Leistung von Ausbildungsförderung für das Studium des Bauingenieurwesens ab dem Sommersemester 2023 hingegen ab. Der Antragsteller habe bei Anerkennung eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes für einen Fachrichtungswechsel seine bisherige Ausbildung nicht unverzüglich beendet. Nachdem er die ersten fünf Prüfungen auch im Zweitversuch nicht bestanden habe, hätte er das Maschinenbaustudium spätestens zum Ende des zweiten Fachsemesters aufgrund eines klar erkennbaren Eignungsmangels aufgeben müssen. In der Folge wurde auch der Bewilligungsbescheid vom 31. August 20022 gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit Änderungsbescheid vom 2. Mai 2023 geändert und dem Antragsteller ab April 2023 keine Förderung mehr bewilligt. Gegen den Bescheid vom 28. April 2023 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, über die bislang noch nicht entscheiden worden ist.
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2. Seinen, auf die vorläufige Leistung von Ausbildungsförderung für das Studium des Bauingenieurwesens an der OTH Regensburg ab April 2023 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2023 ab. Der Antragsteller habe den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des Eignungsmangels zum Ende des zweiten Fachsemesters vollzogen, sodass es an einem anerkennungsfähigen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG fehle. Angesichts des Nichtbestehens aller fünf Prüfungen des ersten Fachsemesters sowie des erneuten Nichtbestehens dieser Prüfungen im Zweitversuch im zweiten Semester und der Erbringung von lediglich 5 ECTS in diesem Semester hätte es sich dem Antragsteller bereits am Ende des zweiten Semesters aufdrängen müssen, dass er für den Studiengang „Maschinenbau“ nicht geeignet gewesen sei. Eine Nichtbestehensquote von 100 Prozent im Erstwie im Zweitversuch hätte ihm im Rahmen der sog. Orientierungsphase ausreichend Anlass geben müssen, seine Eignung kritisch zu hinterfragen und einen Fachrichtungswechsel eher zu vollziehen. Auch wenn er die Prüfungsergebnisse des zweiten Fachsemesters erst im August 2022 erhalten habe, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt das Studium abbrechen und mit der Fortsetzung der Ausbildung bis zum Beginn des Sommersemesters 2023 zuwarten müssen. Angesichts der hinreichend deutlich erkennbaren fehlenden Qualifikation für das Maschinenbaustudium könne der Antragsteller auch nicht auf die Möglichkeit des von Prüfungsordnung vorgesehenen Drittversuchs verweisen. Insoweit dürfe die durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG gewährte Frist nicht stets voll ausgeschöpft werden. Die Ablehnung der Leistung von Ausbildungsförderung für das Bauingenieurstudium des Antragstellers ab April 2023 erweise sich daher als rechtmäßig.
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3. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass der Antragsgegner ihn zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass zur Erhaltung des Förderanspruchs bei Nichtbestehen von Prüfungen ein unverzüglicher Fachrichtungswechsel erforderlich sei. Die Nichteignung für das Maschinenbaustudium habe für ihn subjektiv erst nach dem Nichtbestehen der dritten Wiederholungsprüfung und der anschließenden Exmatrikulation festgestanden. Die Prüfungsordnung gestatte grundsätzlich einen Drittversuch. Da er an einer Lese-Rechtschreibschwäche leide, sei er Rückschläge bei Prüfungen gewohnt und habe daher stets die Hoffnung gehabt, die ausstehenden Prüfungen im Drittversuch zu bestehen. Hätte der Antragsgegner seiner Hinweisobliegenheit betreffend den unverzüglichen Fachrichtungswechsel spätestens nach Ende des 2. Fachsemesters genügt, hätte er keinen Drittversuch mehr unternommen. Insoweit liege kein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers vor. Dass er nunmehr keine BAföG-Leistungen mehr erhalte und dadurch sein Studium nicht mehr fortsetzen könne, stelle für ihn eine besondere Härte dar.
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Demgegenüber verteidigt der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss und wendet sich insbesondere gegen eine Hinweispflicht gegenüber dem Antragsteller. Diesem obliege es, seine Ausbildung eigenständig zu planen und sich dabei auch über die einschlägigen BAföG-Regelungen selbst zu informieren. Der Hinweis auf einen unverzüglichen Fachrichtungswechsel bei zutage getretenen Eignungsmängeln finde sich in einschlägigen Internetportalen, beispielsweise unter www.bafoeg.de.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Seiten des Antragstellers zu Recht verneint. Auch sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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1. Einen Auszubildenden, der Ausbildungsförderungsleistungen beansprucht, trifft die Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung der Ausbildung sowie zu deren zügiger und zielstrebiger Durchführung (vgl. hierzu aus der Rechtsprechung des Senats BayVGH, B.v. 13.8.2019 – 12 ZB 18.2053 – BeckRS 2019, 20326 Rn. 12; B.v. 14.10.2015 – 12 C 14.2417 – BeckRS 2015, 53752 Rn. 18). Diese beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, sich bei Anzeichen von Eignungsmängeln für die absolvierte Ausbildung über deren tatsächliches Vorliegen zu vergewissern. Weiterhin ist der Auszubildende gehalten, Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald ihm daher Umstände, die einen Wechsel des Studienfachs nahelegen, bewusst werden, muss er, damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2022 – 14 PA 247/22 – BeckRS 2022, 17247 Rn. 6). Ist dem Auszubildenden das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel, also beispielsweise die fehlende Eignung für die gewählte Ausbildung, klar, erweist sich der Fachrichtungswechsel jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich, wenn er die bisherige Ausbildung zunächst noch ein oder gar mehrere Semester fortsetzt. Entscheidend ist insoweit die rechtzeitige Beendigung der bisherigen Ausbildung, der nicht zwingend in unmittelbarem Anschluss die Aufnahme einer anderen Ausbildung folgen muss. Ob der Auszubildende in diesem Sinne unverzüglich gehandelt hat bestimmt sich nicht nur nach objektiven Umständen. Vielmehr ist auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen vorwerfbar ist oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt sein kann (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2022, § 7 Rn. 48; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 134 f.).
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Soweit das Verwaltungsgericht insoweit angenommen hat, dass dem Antragsteller spätestens nach Erhalt der Prüfungsergebnisse des zweiten Fachsemesters seine fehlende Eignung für das Maschinenbaustudium hätte klar sein müssen, nachdem er selbst in der Wiederholungsprüfung keines der fünf Prüfungsfächer des ersten Fachsemesters erfolgreich hatte abschließen können und in zwei Fachsemestern von 60 möglichen ECTS lediglich 5 erzielt hatte, ist dagegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Dass der Antragsteller angesichts seines Leistungsbildes die Ausbildung nicht unverzüglich beendet hat, ist ihm bereits aus objektiver Sicht vorwerfbar. Ausbildungsbezogene Umstände, die das Unterlassen des notwendigen Studienabbruchs aus subjektiver Sicht gerechtfertigt hätten, sind weder erkennbar, noch vom Antragsteller vorgetragen worden. Insbesondere kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf fehlende Beratung durch den Antragsgegner berufen (dazu näher sub. 3.), da ihn im Hinblick auf die zielstrebige und zügige Gestaltung seiner Ausbildung und deren ausbildungsförderungsrechtliche Folgen selbst die Verpflichtung trifft, sich umfassend zu informieren und bei Unsicherheiten gegebenenfalls eine individuelle Beratung durch den Antragsgegner in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt hat, sodass kein anerkennungsfähiger wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel vorliegt.
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2. Soweit sich der Antragsteller in diesem Kontext weiterhin auf das Vorliegen einer Lese-/Rechtschreibschwäche (LRS) beruft, hat er deren Vorliegen weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren – beispielsweise durch Vorlage eines entsprechenden Attests – glaubhaft gemacht. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner insoweit zu Recht auf die in § 5 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO vom 17.10.2001, zuletzt geändert durch VO v. 8.8.2010, GVBl 2010, 688) vorgesehene Möglichkeit des Nachteilsausgleichs für Studierende, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Chancengleichheit soll insoweit durch Zulassung zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel bzw. durch eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form hergestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller trotz Inanspruchnahme eines derartigen Nachteilsausgleichs zum Ende des zweiten Fachsemesters seine Nichteignung nicht hätte erkennen können, sind von ihm nicht vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
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3. Der Antragsteller kann im Übrigen einen (vorläufigen) Förderanspruch auch nicht aus der behaupteten „Obliegenheitsverletzung“ des Antragsgegners ableiten, der es im Rahmen einer ihn treffenden Hinweispflicht versäumt haben soll, den Antragsteller jedenfalls zum Ende seines zweiten Fachsemesters auf einen aus dem Eignungsmangel für das Maschinenbaustudium erforderlichen unverzüglichen Fachrichtungswechsel zur Sicherung des BAföG-Anspruchs hinzuweisen.
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Zwar verpflichtet § 41 Abs. 3 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung, den Auszubildenden und seine Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. Daraus folgt indes regelmäßig keine individuelle Beratungsverpflichtung von Amts wegen. Einen Beratungsanspruch über Fragen der Ausbildungsförderung hat der Auszubildende vielmehr dann, wenn er sich diesbezüglich an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung wendet (Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 41 Rn. 8). Er muss insoweit ein entsprechendes Beratungsbegehren, an dessen Bestimmtheit keine zu großen Anforderungen zu stellen sind, an das Amt für Ausbildungsförderung herantragen, um eine individuelle Beratungspflicht auszulösen (vgl. hierzu Friedrich in jurisPK SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 15. 4.2023, § 41 BAföG Rn. 30, Müller in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 41 Rn. 16 a.E.). Dass der Antragsteller dergestalt mit einem Beratungsbegehren an den Antragsgegner herangetreten wäre, hat er weder vorgetragen noch sonst glaubhaft gemacht. Wie der Antragsgegner darüber hinaus zutreffend einwendet, wäre er in der vorliegenden Fallkonstellation rein tatsächlich nicht in der Lage, einen Studenten im zweiten Fachsemester im Hinblick auf mögliche Eignungsmängel und deren förderungsrechtliche Folgen von Amts wegen zu beraten, da ihm schon die Notensituation des Auszubildenden vor Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht bekannt ist (vgl. hierzu Müller in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 41 Rn. 16). Angesichts dessen fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der vom Antragsteller behaupteten Obliegenheitsverletzung durch den Antragsgegner.
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Dass der Antragsgegner seiner allgemeinen Informations- und Beratungspflicht im Hinblick auf ausbildungsförderungsrechtliche Regelungen nicht nachgekommen wäre, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf verschiedene Internetpublikationen, in denen sich entsprechende Hinweise auf die bei einem Fachrichtungswechsel zu beachtenden Gegebenheiten finden. Dass ein Maschinenbaustudent als angehender Akademiker dadurch nicht in der Lage wäre, sich ausreichend zu informieren, liegt ersichtlich fern (vgl. hierzu Friedrich in jurisPK SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 15. 4.2023, § 41 BAföG Rn. 30).
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Im Übrigen würde selbst die Annahme einer schuldhaften Verletzung von Betreuungspflichten durch den Antragsgegner dem Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die begehrten Ausbildungsförderungsleistungen vermitteln. Entsteht durch eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht ein Schaden, so kommt in erster Linie ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht, der gegenüber dem Antragsgegner im Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre (vgl. hierzu Ramsauer in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 41 Rn. 10; ferner Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 48 Rn. 8; Friedrich in jurisPK SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 15. 4.2023, § 41 BAföG Rn. 31; Winkler in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2023, § 41 BAföG Rn. 9). Ob sich darüber hinaus ein Ausbildungsförderungsanspruch auch aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgeleitet werden könnte, ist zweifelhaft und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. hierzu etwa Friedrich in jurisPK SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand 15.4.2023, § 41 BAföG Rn. 32; Müller in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 41 Rn. 18.1; OVG Magdeburg, B.v. 24.3.2009 – 3 L 260/07 – BeckRS 2010, 46161; VG München U.v. 18.11.2021 – M 15 K 20.1809 – BeckRS 2021, 44979 Rn. 41). Jedenfalls hat der Antragsteller über die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung des Antragsgegners hinaus mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt, woraus sich in diesem Zusammenhang ein Förderanspruch ergeben soll. Die Beschwerde greift daher auch aus diesem Grund nicht durch und war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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4. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.