Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 07.08.2023 – B 8 K 21.1241
Titel:

Fördervoraussetzung „Qualitätsmanagement“

Leitsatz:
Die Behördenpraxis einer Fördervoraussetzung „Qualitätsmanagement“ nach der o.g. Förderrichtlinie für eine Einrichtung der Erwachsenenbildung ist nach der o.g. Förderrichtlinie wegen des darin enthaltenen Verweises auf eine „institutionelle Förderung“,.
Schlagwort:
Fördervoraussetzung „Qualitätsmanagement“
Fundstelle:
BeckRS 2023, 33821

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt für 2020 – unter Aufhebung des ablehnendes Bescheides des Beklagten – die Gewährung und Auszahlung einer Billigkeitsleistung nach der Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und freiberuflichen Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.2020, Az. VI.9-BS1701.0/84/10 (im Folgenden Förderrichtlinie genannt).
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und betreibt die Volkshochschule … e.V. Er war bis zum 31.12.2021 Mitglied im B. V.v. e.V. (im Folgenden BVV).
3
Er beantragte mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt unter dem 23.07.2020 beim BVV eine Förderung nach der o.g. Förderrichtlinie. Er versicherte, aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, weil die vom 16.03.2020 bis zum 29.05.2020 andauernde Untersagung des Präsenzbetriebes der Erwachsenenbildung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie die im Weiteren fortbestehenden Einschränkungen zu existenzbedrohenden Einnahmeverlusten in Form von entgangenen Teilnehmerentgelten geführt hätten.
4
Mit Schreiben vom 05.08.2020 erwiderte der BVV, dass aufgrund des derzeit laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (BayStMUK) untersagt habe, Mittel aus dem Rettungsschirm an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger habe allerdings die Möglichkeit, den Antrag auf Mittel aus dem Rettungsschirm direkt beim Kultusministerium zu stellen. Dieser Antrag solle bis spätestens 21.08.2020 gestellt werden. Gleiches ist einer E-Mail, mit Emaildomain vhs-..., vom 17.08.2020 an Herrn …, mit Emaildomain vhs- …, zu entnehmen. Darin wird auf die Rückmeldung des Kultusministeriums an den BVV Bezug genommen, wonach ein Sachverhalt vorliege, der als Zweifelsfall einzuordnen und deshalb gemäß Ziffer 7 Satz 6 der Förderrichtlinie dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen sei. Deshalb sei gebeten worden, nicht selbst über den Antrag zu entscheiden, sondern dem Kläger aufzugeben, den Antrag unmittelbar beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus – Referat VI.9 – zu stellen.
5
Mit E-Mail vom 20.08.2020 wandte sich der Kläger an den BVV und verwies darauf, dass der Antrag vom 23.07.2020 ordnungsgemäß und richtlinienkonform gestellt worden sei. Er forderte, den vorliegenden Originalantrag an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus fristgemäß bis spätestens zum 21.08.2020 zu übersenden, damit keine Nachteile entstünden. Mit E-Mail vom 30.10.2020 an das Ministerium (Bl. 151 Beiakte II) erklärte der Vorstand des Klägers, dass der Förderantrag ordnungsgemäß und richtlinienkonform an den BVV e.V. gestellt worden sei. Eine erneute Antragstellung erschließe sich nicht.
6
Nach einem Hinweis des BVV hinsichtlich des ausstehenden Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2019 in Höhe von 475,10 € (Bl. 27 Beiakte I) verwies der Kläger in einer E-Mail vom 25.08.2020 (Bl. 26 Beiakte I) an den Verband auf ein persönlich schwieriges letztes Jahr. Es habe sich niemand persönlich bereichert. Deshalb bat er um eine faire Chance.
7
Die zuständige Ministerialrätin erklärte in ihrer E-Mail vom 04.11.2020 (Bl. 158 Beiakte II) an den BVV, dass – aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen zur örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt … vom 14.01.2019 – der BVV nunmehr angewiesen werde, den Antrag des Klägers abschlägig zu verbescheiden. Aufgrund der Ergebnisse der Rechnungsprüfung könne derzeit nicht von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesprochen werden, was jedoch für eine Zuwendung nach Nr. 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO Voraussetzung wäre. Zusätzlich nachteilig wirke sich das fehlende Qualitätsmanagement aus sowie die Tatsache, dass die Stadt … aufgrund der Ergebnisse der Rechnungsprüfung von einer weiteren Förderung des Klägers Abstand genommen habe. Bedauerlicherweise habe sich der Kläger trotz mehrmaliger Bitten geweigert, einen Antrag direkt an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen, sodass von Seiten des Ministeriums keine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens möglich gewesen sei.
8
Den Wortlaut dieser E-Mail teilte der BVV mit Schreiben vom 04.11.2020 dem Kläger mit. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe sie angewiesen, den Antrag des Klägers auf Mittel aus dem Rettungsschirm für Erwachsenenbildung abzulehnen. Dieser Anweisung werde hiermit nachgekommen. Das Datum der Bekanntgabe dieses Schreibens ergibt sich nicht aus den Akten.
9
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2021 (Bl. 34 Beiakte I) forderte der Kläger den BVV auf, die Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 04.11.2020 bis spätestens 03.11.2021 aufzuheben und über den Antrag vom 23.07.2020 erneut zu entscheiden; andernfalls wurde eine Klageerhebung angekündigt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
10
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2021 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, dort eingegangen am gleichen Tag, Klage zunächst gegen den BVV.
11
Er beantragt,
„Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Mitteln aus dem Rettungsschirm für Erwachsenenbildung mit Schreiben vom 04.11.2020 über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.“
12
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrags bereits deshalb rechtswidrig sei, weil eine Sachprüfung nicht stattgefunden habe. Warum der Antrag zurückzunehmen und ein neuer Antrag beim BayStMUK zu stellen sein sollte, erschließe sich nicht. Auch sei die Schlussfolgerung des BayStMUK unzutreffend, dass aufgrund der Ergebnisse der Rechnungsprüfung derzeit nicht von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gesprochen werden könne, die für die Zuwendung nach Nr. 1.2 Satz 1 der VV zu Art. 44 BayHO Voraussetzung wäre. Hinsichtlich des Prüfberichts für das Jahr 2016 wurde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.01.2021 – B 3 K 19.259 – Bezug genommen, wonach dieser allenfalls Aufschluss über die Geschäftsführung im Jahr 2016 gebe. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass sich das fehlende Qualitätsmanagement des Klägers nachteilig auswirke. In den „Informationen für Volkshochschulen zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ des Beklagten zur Corona-Krise (Stand 09.07.2020) werde in Ziffer 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rettungsschirm in Höhe von 30 Mio. EUR sämtlichen betroffenen Erwachsenenbildungsträgern (auch denjenigen, die keine Förderung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG – vom 31.07.2018 erhalten, sondern über andere staatliche Mittel gefördert werden) zur Verfügung gestellt werde.
13
Mit Beschluss vom 22.11.2021 verwies das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, wo es am 01.12.2021 einging.
14
Der Prozessbevollmächtigte des BVV, des bisherigen Beklagten, übersandte mit Schriftsatz vom 02.03.2022 (Bl. 65 Gerichtsakte) die Behördenakte und die nach Nr. 8.1 der Förderrichtlinie genehmigten Entscheidungsvorgaben (Grundkonzept des Bayerischen Volkshochschulverbandes (BVV) zum Abruf und zur Verteilung der Mittel aus dem Rettungsschirm Erwachsenenbildung, Stand 08.07.2020, Bl. 68 ff. Gerichtsakte). Die Genehmigung des BayStMUK ergebe sich aus dem ebenfalls beigefügten E-Mail-Verkehr zwischen dem BayStMUK und Frau Dr. …, einer Vorständin des Beklagten. Der Vorgang sei als Zweifelsfall gemäß Nr. 7 Satz 6 der Förderrichtlinie eingeordnet und dem BayStMUK vorgelegt worden. Dies ergebe sich aus Seite 8 der Behördenakte. Im Grundkonzept sei vorgesehen, dass der Antrag der Volkshochschule mittels des bereitgestellten Formulars (Anlage 1) beim BVV gestellt wird und dieser zentral den glaubhaft versicherten, existenzbedrohenden Einnahmeausfall ermittelt. Im Übrigen wird zur Passivlegitimation vorgetragen.
15
Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 12.04.2022 (Bl. 97 f. Gerichtsakte), dass die Klage anstatt gegen den BVV nunmehr gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, S. straße 2, 8... M. gerichtet werde. Der bisherige Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 19.04.2022 die Zustimmung zur Klageänderung nicht zu erteilen. Gehe das Gericht von einer Sachdienlichkeit aus, werde beantragt, über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten durch Beschluss zu entscheiden.
16
Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 zeigte sich die Regierung von … unter Vorlage der Übernahmebitte durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 31.05.2022 als Vertretung für den Freistaat Bayern an und erteilte mit Schriftsatz vom 13.06.2022 das Einverständnis zur Klageänderung (Auswechslung des Beklagten).
17
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth stellte mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 196 Gerichtsakte) fest, dass der bisherige Beklagte (Bayerische Volkshochschulverband e.V.) aufgrund der zulässigen Klageänderung vom 12.04.2022 aus dem Verfahren ausgeschieden ist und der Kläger die bis zur Klageänderung angefallenen außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten trägt.
18
In der Sache beantragt der nunmehrige Beklagte,
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung i.S.v. Ziffer 2 der Förderrichtlinie fehle. Hiernach seien antragsberechtigt Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen, soweit sie durch das BayStMuK institutionell gefördert werden. Die institutionelle Förderung beruhe auf dem BayEbFöG, insbesondere auf Art. 6 BayEbFöG. Der Freistaat kehre Fördermittel an staatlich anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Träger auf Landesebene – hier den BVV e.V. – aus und dieser wiederum reiche die erhaltenen Mittel an die jeweiligen Einrichtungen der Erwachsenenbildung weiter, soweit diese die vom Gesetz hierfür aufgestellten Kriterien erfüllten (vgl. Art. 4 Abs. 3 BayEbFöG). Gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 6 BayEbFöG in Verbindung mit den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (in Kraft getreten im Jahr 2019) dürfe ein Träger die an ihn gegebenen staatlichen Mittel nur dann an eine Einrichtung weiterreichen, wenn diese u.a. ein Qualitätsmanagement betreibe. Ein solches habe der Kläger nicht. Aus eben diesem Grund seien im hier relevanten Jahr 2020 – wie auch im Folgejahr – keine Mittel aus der institutionellen BayEbFöG-Förderung ausgekehrt worden. Zudem sei der Kläger vor eben diesem Hintergrund mit Schreiben des BVV vom 03.12.2021 (Bl. 128 Gerichtsakte, Anlage zum Schriftsatz vom 13.06.2022; Bl. 23 Beiakte II) gemäß Art. 4 Abs. 6 der Satzung des Verbandes mit Wirkung vom 31.12.2021 aus diesem ausgeschlossen worden, da die institutionelle Förderfähigkeit nach dem BayEbFöG eine zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft darstelle.
20
Ein Widerspruch des Klägers zu dem Ausschluss sei in der Mitgliederversammlung des Verbandes vom 13.05.2022 nicht erfolgt, so dass der ausgesprochene Ausschluss auch wirksam sei. Sei der Kläger demnach im hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.06.2020 wegen des fehlenden Nachweises eines erforderlichen Qualitätsmanagements schon nicht nach dem BayEbFöG institutionell gefördert worden, so fehle ihm damit zugleich die Antragsberechtigung aufgrund der hier relevanten Richtlinie und er könne keine Zuwendung auf dieser Grundlage beanspruchen.
21
Ohne dass es demnach noch entscheidungserheblich darauf ankäme, so wäre die Zuwendung selbst im Falle der Bejahung der Antragsberechtigung des Klägers deshalb zu versagen, weil im hier maßgeblichen Zeitraum eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers nicht als gesichert erschienen sei. Denn nach Ziffer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (https://www.g...) dürften Zuwendungen – ob institutioneller Art oder solche aus Billigkeit – nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheine und die in der Lage seien, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei der Beurteilung, ob dies hinsichtlich des Klägers angenommen werden könne, seien die Ergebnisse der von der Stadt … zur Verfügung gestellten Unterlagen zur örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt … vom 14.01.2019 [Bl. 135 Gerichtsakte mit weiteren Anlagen (z.B. Zahlungsströme, Bl. 153 Gerichtsakte); vgl. Rechnungsprüfungsbericht der Stadt … v. 14.01.2019 betr. Geschäftsunterlagen der VHS … 2016-2017 mit Anlagen 1 und 2, Anlage als Aktenauszug] maßgeblich zu berücksichtigen, wobei auch und insbesondere auf die im Prüfbericht festgestellte, teilweise lückenhafte Belegführung des Klägers und die teilweise fehlende Aussage- und Beweiskraft sowie die Widersprüchlichkeit der vorgelegten Belege bei der Verwendungsnachweisprüfung 2016 und 2017 zu verweisen sei. Auf die ebenfalls vorgelegten Unterlagen zur Eingabe der Klägerin an den Bayerischen Landtag vom 18.07.2018 (Bl. 182 ff. Gerichtsakte), betreffend deren streitige Förderung durch die Stadt …, die erfolglos geblieben sei, werde Bezug genommen.
22
Die noch im Verwaltungsverfahren zwischen den verschiedenen Beteiligten diskutierte Frage, bei welcher Stelle der Förderantrag nun zu stellen gewesen sei, könne letztlich auf sich beruhen. Sie sei jedenfalls nicht entscheidungserheblich, zumal angesichts obiger Ausführungen dem Kläger ohnehin in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Zuwendung nicht zustehe.
23
Mit Schriftsatz vom 09.06.2022 (Bl. 194 Gerichtsakte) übermittelte der Beklagtenvertreter den beim nunmehrigen Beklagten vorliegenden Verwaltungsvorgang.
24
Mit Schriftsatz vom 20.07.2022 (Bl. 215 Gerichtsakte) teilte der Beklagtenvertreter mit, dass sich die rechtliche Anforderung des Betreibens eines Qualitätsmanagements als Voraussetzung der institutionellen Förderung einer Einrichtung aus Art. 4 Abs. 3 Ziff. 6 BayEbFöG ergebe. Mindestkriterien seien: eine regelmäßige externe Evaluation sowie die Dokumentation der Ergebnisse (Zertifizierung) und Zuleitung an das StMUK. Bzgl. einer Definition des Begriffs Qualitätsmanagement (QMS) könne man sich an der DIN EN ISO 9000:2015 orientieren, die das QMS definiere. Der BVV habe ein entsprechendes innerverbandliches Monitoring definiert, um sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich an Einrichtungen ausgereicht werden, die ein hinreichendes Qualitätsmanagement betreiben. Der Kläger habe eine solche Zertifizierung im fraglichen Zeitraum nicht vorlegen können.
25
Der Klägervertreter erklärte mit Schriftsatz vom 09.09.2022 (Bl. 235 ff. Gerichtsakte), dass Unterlagen für ein Qualitätsmanagement nicht vorgelegt werden könnten. Solche seien nicht existent, weil der Kläger weder über ein anerkanntes Qualitätsmanagement noch über eine externe Evaluierung nach Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des BayEbFöG verfüge. Hierauf komme es im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Vorliegend sei nur von Bedeutung, dass die Voraussetzungen der „Informationen für Volkshochschulen zu Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ erfüllt seien. Danach seien antragsberechtigt, sämtliche Mitgliedseinrichtungen des Bayerischen Volkshochschulverbandes, sofern sie durch die coronabedingten Einnahmeverluste existentiell bedroht seien. Auf diese Information, die dem Schriftsatz als Anlage beigelegt war (Bl. 239 Gerichtsakte), wird Bezug genommen. Zudem werde in den Vorbemerkungen unter Ziffer I. dritter Spiegelstrich der „Informationen für Volkshochschulen zu Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ klargestellt, dass aus dem Rettungsschirm nicht nur BayEbFöGgeförderte Träger, sondern auch weitere Erwachsenenbildungseinrichtungen gefördert würden. Die Förderung durch den Rettungsschirm habe daher keine Förderfähigkeit gemäß dem BayEbFöG erfordert. Darüber hinaus sei für die Antragsberechtigung allein die Mitgliedschaft beim BVV sowie eine existenzielle Bedrohung gemäß der Definition unter Ziffer IV. der „Informationen für Volkshochschulen zu Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ erforderlich gewesen.
26
Der Kläger sei als Mitgliedseinrichtung des BVV antragsberechtigt. Beim BVV handele es sich wiederum um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung, die durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werde. Insofern sei irrelevant, dass der Kläger selbst keine Einrichtung betreibe, die von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Umwelt- und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefördert werde. Eine weitere Antragsvoraussetzung, wie das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements, enthalte die einschlägige Förderrichtlinie nicht. Des Weiteren setze sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags zur Wehr, die insbesondere im Schreiben vom 04.11.2020 gerade nicht mit einer fehlenden Antragsberechtigung begründet worden sei (Schriftsatz vom 12.12.2022, Bl. 251 ff. Gerichtsakte).
27
Der Beklagtenvertreter erwiderte (Schriftsatz vom 26.09.2022, Bl. 146 ff. Gerichtsakte), dass allein maßgeblich die Förderrichtlinie sei. Das Antragsformular räume keine darüberhinausgehenden Rechte ein. Laut dem BVV seien dem Kläger im Jahr 2020 wegen Nichterfüllung der Anforderung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayEbFöG (fehlendes Qualitätsmanagement) keine vom Staatsministerium zur Weiterleitung zugeteilten institutionellen Fördermittel zugeleitet worden.
28
Im Übrigen – und ohne dass es nach oben Gesagten noch darauf ankäme – falle der Kläger auch nicht unter die im Antragsformular unter Vorbemerkungen Ziffer 1 Spiegelstrich 3 genannten weiteren Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Der Kläger falle vielmehr unter den Kreis der Institutionen, die Fördermittel nach dem BayEbFöG erhalten könnten.
29
Auf Nachfrage des Gerichts zur Behördenpraxis hinsichtlich der Anspruchsberechtigung (institutionelle Förderfähigkeit) verwies der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 08.03.2023 (Bl. 265 f. Gerichtsakte) auf seine Schriftsätze vom 13.06 und 20.06.2022 sowie darauf, dass verfahrensablauftechnisch die Billigkeitsleistung nur an solche Einrichtungen weitergeleitet hätten werden dürfen, die die Voraussetzungen der institutionellen Förderung im Anspruchszeitraum erfüllten. Dies betreffe auch das Kriterium des Qualitätsmanagements. Da sich diese Voraussetzung explizit im Gesetz befinde (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayEbFöG), habe es eines gesonderten Hinweises in den Antragsunterlagen nicht bedurft. Der Wortlaut der Förderrichtlinie lasse insofern keinen Ermessensspielraum. Ausschlusskriterien, wie z.B. ein fehlendes Qualitätsmanagement, seien dem Staatsministerium im Allgemeinen aber nicht bekannt und müssten von den Landesorganisationen bzw. Trägern auf Landesebene selbst ermittelt und bewertet werden. Deshalb seien vom Staatsministerium im Rahmen der Mitteilung der auf die einzelnen Landesorganisationen bzw. Träger auf Landesebene entfallenden Gesamtkontingente der institutionellen Förderung auch die Einrichtungen benannt, die aufgrund der Angaben des Bayerischen Landesamtes für Statistik den Mindestarbeitsumfang im zum Förderjahr gehörigen Statistikjahr verfehlt hätten und nicht förderfähig gewesen seien.
30
Andere Förderfälle, in denen spezifisch wegen des fehlenden Nachweises eines Qualitätsmanagements eine Förderung verweigert worden sei, seien dem Staatsministerium nicht bekannt. Es handele sich um den bayernweit insoweit einzigen bzw. ersten Fall, in dem eine entsprechende förmliche Verbescheidung erfolgen habe müssen. Weitere Einrichtungen, die aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen – im Wesentlichen das Vorliegen der institutionellen Förderung im Anspruchszeitraum – keine Billigkeitsleistungen erhalten hätten können, seien in der Regel telefonisch auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen worden.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

32
1. Die Klage ist zulässig. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist nach dem Verweisungsbeschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 3 GVG örtlich zuständig.
33
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung) statthaft. Das Schreiben des BVV vom 04.11.2020 ist als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG zu werten. Es enthält eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Ablehnung eines Förderantrags), die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich an den Kläger, gerichtet ist. Dieser Verwaltungsakt vom 04.11.2020 ist dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (BayStMuK), zuzuordnen. Der BVV selbst ist als privatrechtlicher eingetragener Verein keine Behörde und auch kein beliehenes Unternehmen und kann deshalb keine eigenen Verwaltungsakte erlassen; er trat allerdings deutlich erkennbar durch die Formulierungen im o.g. Schreiben als Bote und im Auftrag des StMUK auf („Nun hat uns das StMUK schriftlich angewiesen, …“. „Dieser Anweisung kommen wir hiermit nach.“). Weiterhin ist der Wortlaut der Anweisung wiedergegeben.
34
Die Klageerhebung am 04.11.2021 erfolgte auch fristgerecht innerhalb eines Jahres (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), nachdem der Verwaltungsakt vom 04.11.2020 keine Rechtsbehelfsbelehrungenthält und kein Bekanntgabenachweis vorliegt.
35
Im Übrigen wäre die Klage auch als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig gewesen (Kopp/Schenke 23. Aufl. § 75 Anm. 4), wenn kein Bescheid erlassen worden wäre.
36
2. Die Klage hat jedoch inhaltlich keinen Erfolg.
37
Der Bescheid vom 04.11.2020 ist formell als auch materiell-rechtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides und Neuverbescheidung seines Förderantrages (§ 113 Abs. 5 VwGO).
38
2.1 Dem Streit liegt eine Förderung nach der Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und freiberuflichen Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.2020, Az. VI.9-BS1701.0/84/10 (Förderrichtlinie) zugrunde.
39
Der nach dem Parteienwechsel nunmehrige Beklagte ist passivlegitimiert. Denn nach Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie ist für die „Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme (…) das Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ zuständig. Bei Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger (worunter der Kläger fällt) „unterstützen“ die Landesorganisationen (wie der BVV) gemäß Ziffer 6.2 der Förderrichtlinie lediglich „den Freistaat Bayern beim Vollzug der Förderrichtlinie und verteilen die Mittel an ihre von der Corona-Krise bedrohten Einrichtungen“.
40
Der Antrag wurde wirksam bei der für die Entgegennahme des Antrags zuständigen Stelle (Ziffern 6.2 und 8.1 der Förderrichtlinie), dem BVV als Verwaltungshelfer des Beklagten gestellt. Auch das zwischen dem BVV und dem BayStMUK vereinbarte „Grundkonzept des Bayerischen Volkshochschulverbandes (bvv) zum Abruf und zur Verteilung der Mittel aus dem Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ sieht als Behördenpraxis vor, dass Anträge der Volkshochschulen mittels des dafür vorgesehenen Formulars an den BVV zu richten sind. Gleiches ergibt sich aus den „Informationen für Volkshochschulen zu Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ (Ziffer I 7. Spiegelstrich und Ziffer II Nr. 1) sowie den „FAQs zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“, Stand 03.08.2020, (Ziffer 4). Insofern ist die ursprüngliche Ansicht der Beklagtenseite zur notwendigen Beantragung direkt beim BayStMuK wenig nachvollziehbar.
41
Es kann dahinstehen, ob eine fehlende Anhörung im Rahmen von Subventions- und Massenverfahren nach Art. 28 BayVwVfG die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat (vgl. dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 1389 –, juris mit weiteren Nachweisen), denn selbst wenn eine Anhörungspflicht anzunehmen wäre, wäre jedenfalls eine Heilung während des laufenden Gerichtsverfahrens gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG erfolgt. Im Übrigen wurde der Kläger über die Zweifel an der Förderfähigkeit seiner Einrichtung mit Schreiben des BVV vom 05.08.2020 informiert: es gebe Vorbehalte wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die Einrichtung (Art. 28 BayVwVfG).
42
2.2 Der Bescheid ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
43
2.2.1 Bei einer Zuwendung der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Zuwendung (Subvention) des Freistaates Bayern (Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern, BayHO). Sie bedarf als Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Union, die ohne öffentliche Zuschüsse nicht oder jedenfalls nicht in der politisch erwünschten Form erbracht werden (DAWI-Leistungen), vorliegend keiner Genehmigung durch die Europäische Union (Art. 107, 108 AGVO; Ziffer 2.5 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11.09.2007, Kommission/Deutschland, C-318/05; vgl. auch Entscheidung der Kommission vom 25.04.2001 über die staatliche Beihilfe N 118/00 – Staatliche Subventionen für professionelle Sportklubs, ABl. C 333 vom 28.11.2001, S. 6).
44
Es handelt sich bei Subventionen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Subvention ist im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung nicht erforderlich. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – in juris, NJW 1979, S. 2059; BVerwG, U.v. 27.03.1982, BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien, die keine Rechtnormen, d.h. Rechtssätze mit Außenwirkung, sondern interne Verwaltungsvorschrift darstellen.
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Die streitige Förderung wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist dabei gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 08.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29).
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Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den jeweiligen Förderrichtlinien die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige(n) Behörde(n) die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis handhabt/-en und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – an ihre Förderpraxis gebunden. Soweit sie sich an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Förderpraxis. Der Bewilligungsbehörde als Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 30 m.w.N.). Dabei kann das Gericht kein eigenes Ermessen ausüben oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (nur Ermessenskontrolle, keine Ermessensausübung), selbst wenn eine dem Kläger günstigere Ermessensausübung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener erscheinen sollte (BVerwG DVBl 2010, 1119).
47
Zur Feststellung der tatsächlich ausgeübten Förderpraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (VG Düsseldorf, U.v. 15.09.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 32 m.w.N.).
48
2.2.2 Dies zugrunde gelegt, begegnet die ablehnende Entscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
49
Insbesondere ist kein Ermessensausfall erkennbar. Die Erwägungen zu den Ablehnungsgründen im Bescheid vom 04.11.2020 (Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung insbesondere wegen des Prüfberichts der Stadt …, das Absehen von einer Förderung durch die Stadt … sowie das Fehlen des Qualitätsmanagements) ergänzt durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (§ 114 Satz 2 VwGO: Begrenzung der Antragsflut und fehlendes Qualitätsmanagement sei ein eigener Ablehnungsgrund) zeigen, dass der Beklagte von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Soweit im Bescheid vom 04.11.2020 ausgeführt ist, dass „keine umfangreiche Prüfung des Sachverhalts möglich“ gewesen sei, lässt dies nicht denknotwendig auf einen Ermessensausfall schließen. Vielmehr beschreibt diese Formulierung nur den Prüfungsumfang. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens sind auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder sonstigen Fehlgebrauch erkennbar geworden sind; solche wurden auch nicht vorgetragen.
50
Die den Ermessenserwägungen zugrunde gelegten Sachverhalte waren zutreffend und ihre Berücksichtigung sachgerecht.
51
a. So beruhen die geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinsichtlich des Rechnungsprüfungsberichts nach eigenen Erkenntnissen des Gerichts auf einem sachlichen Grund, wie der Kammer aus dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 8 K 20.620 (Urteil der 8. Kammer vom 10.12.2022 zu einem Zurückbehaltungsrecht der Stadt … von öffentlichen vertraglichen Zuwendungen wegen nicht ausreichend nachgewiesener Mittelverwendung) hinlänglich bekannt ist.
52
Die Berücksichtigung dieses Grundes erscheint auch deshalb nicht ermessensfehlerhaft, da gemäß Ziffer 1.2 VV zu Art. 44 BayHO (siehe unten) Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden dürfen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Letzteres war im oben genannten Verfahren nicht ausreichend nachgewiesen. Die Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO lautet wie folgt:
„1. Bewilligungsvoraussetzungen
1.1 (…)
1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.“
53
b. Dass der Kläger über kein Qualitätsmanagement verfügt, bestätigte er selbst.
54
Die Berücksichtigung des Fehlens eines solchen im Rahmen des Vollzugs der Förderrichtlinie ist sachgerecht. Die streitgegenständliche Entscheidung steht insoweit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Förderrichtlinie, widerspricht ihr nicht und ist sachgerecht an objektiven Maßstäben und den in Bezug genommenen Maßstäben des BayEbFöG orientiert:
55
Gemäß dem Eingangssatz der Förderrichtlinie gewährt der Freistaat Bayern
- „nach Maßgabe des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- dieser Richtlinie, sowie
- ergänzender Vollzugsbestimmungen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden.“
56
Nach Ziffer 2.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt
„(…) Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen, soweit sie durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden“.
Die in Bezug genommene institutionelle Förderung ist in der Förderrichtlinie nicht näher definiert.
Dass eine institutionelle Förderung existiert zeigt Art. 6 BayEbFöG. Diese Norm ist mit „Zuwendung als institutionelle Förderung“ überschrieben. Im Gegensatz dazu trägt beispielsweise Art. 7 BayEbFöG die Überschrift „Zuwendung als Projektförderung“. Die Voraussetzungen einer institutionellen Förderung lassen sich dem Wortlaut des Art. 6 BayEbFöG jedoch nicht entnehmen. Letzteres liefert Art. 4 Abs. 3 BayEbFöG. Darin ist geregelt, dass
1ein Träger (…) die an ihn gegebenen staatlichen Mittel nur dann an eine Einrichtung weitergeben (darf), wenn diese
„1. von einem nach Art. 3 Abs. 2 berücksichtigungsfähigen Träger betrieben wird,
2.
in Bayern tätig ist,
3.
jedem diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Lehrangeboten einräumt,
4.
von einer nach Ausbildung, beruflichem Werdegang oder praktischer Erfahrung geeigneten Person geleitet wird,
5.
geeignete Lehrkräfte verwendet,
6.
ein Qualitätsmanagement betreibt und
7.
nach Zahl und Umfang ihrer Teilnehmerdoppelstunden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Doppelstunden, Teilnehmer, Veranstaltungen und Stoffgebieten geeignet ist, die in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele der Erwachsenenbildung zu fördern.
2Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestarbeitsumfangs nach Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn das dazu dient, die Förderziele nach Art. 1 Abs. 3 zu erreichen.“
57
Unter Berücksichtigung dieser Normenkette ist die sich daran orientierende Ermessensausübung, die Einhaltung eines Qualitätsmanagements als Voraussetzung einer institutionellen Förderung, als Grund für die Ablehnung des Förderantrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden.
58
Dem steht die Äußerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Voraussetzung eines Qualitätsmanagements „schon länger im BayEbFöG stehe“ und seines Wissens, ohne Genaueres angeben zu können, trotzdem bis Ende 2020 eine institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG, möglicherweise im Sinne einer Übergangsfrist, gewährt worden sein könne, nicht entgegen. Denn eine mögliche fehlerhafte institutionelle Förderung anderer Einrichtungen nach dem BayEbFöG für das Jahr 2020 trotz Fehlens eines Qualitätsmanagements lässt eine davon zu unterscheidende Förderpraxis nach der Förderrichtlinie, die sich sachlich an der Förderrichtlinie orientiert, nicht gleichsam automatisch ermessensfehlerhaft erscheinen. Darüber hinaus ist im Falle des Klägers die nach der Förderrichtlinie vorausgesetzte institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG für das Jahr 2020 gerade nicht (fehlerhaft) erfolgt. Vielmehr wurde der Kläger ausweislich des Schreibens des BVV vom 03.12.2021 aus dem Verband aus eben diesem Grund, Fehlen eines Qualitätsmanagements, mit Wirkung vom 31.12.2021 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung aus dem BVV ausgeschlossen und hat aus dem gleichen Grund für das Jahr 2020 keine institutionelle Förderung nach dem BayEbFöG (Schriftsatz des Beklagten vom 03.12.2021) erhalten. Dieses bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Jahr 2020 Mittel nach dem BayEbFöG nur für 2019 ausgezahlt erhalten habe.
59
Zudem fehlen Anhaltspunkte für eine Behördenpraxis dahingehend, dass andere vergleichbare Einrichtungen eine Förderung nach der Förderrichtlinie erhalten haben, obwohl sie keine institutionelle Förderung erhalten haben und ihnen ein Qualitätsmanagement fehlte.
60
Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Förderung der …-Akademie … e.V. taugt jedenfalls nicht als Anhaltspunkt für eine solche Behördenpraxis. Vielmehr fällt die genannte Einrichtung unter eine andere – vom BayEbFöG unabhängige – eigenständige institutionelle Förderung für Einrichtungen für politische Bildung (Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für parteinahe politische Stiftungen und Vereine vom 02.12.2021, Az.: VII.5-BS1770.1/4.), die – im Gegensatz zur hier maßgeblichen institutionellen Förderung nach dem BayEbFöG – kein Qualitätsmanagement voraussetzt. Damit erfüllen nach dem Willen des Fördergebers entsprechende Einrichtungen zur politischen Bildung – unabhängig vom Bestehen eines Qualitätsmanagements – die Voraussetzung einer institutionellen Förderung (vgl. die Ausführungen des Vertreters des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in der mündlichen Verhandlung). Unabhängig von den zugrundeliegenden Intentionen des Fördergebers lässt sich die institutionelle Förderung von Einrichtungen für politische Bildung nach der o.g. Richtlinie nicht auf die andersartige, vorliegend allein maßgebliche Frage nach der institutionellen Förderung nach dem BayEbFöG übertragen.
61
Die hier streitige Förderpraxis zum Vorliegen eines Qualitätsmanagements und einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verbunden mit dem Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel beruht mithin auf sachlichen, nicht sachfremden Gründen und entspricht der Förderrichtlinie und dem Gesetz. Eine daran ausgerichtete Ermessensausübung im Rahmen der Förderpraxis dient der einheitlichen Handhabung und kann grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden.
62
Soweit weder den „Informationen für Volkshochschulen zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“, dem „Grundkonzept des Bayerischen Volkshochschulverbandes (BVV) zum Abruf und zur Verteilung der Mittel aus dem Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ noch den „FAQs zum Rettungsschirm Erwachsenenbildung“ Angaben zur Voraussetzung „institutionelle Förderung“ nach BayEbFöG oder zur „ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ nach den VV zur Art. 44 BayHO zu entnehmen ist, erwächst dem Kläger dadurch – entgegen der sich am Wortlaut der Förderrichtlinie orientierende Förderpraxis – kein Anspruch auf Förderung ohne Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen. Diese Informationen ersetzen die Förderrichtlinie nicht. Die Ablehnung des Förderantrags wird deshalb nicht fehlerhaft.
63
Das Fehlen einer bereits mehrfach angewandten Förderpraxis (zur Voraussetzung einer institutionellen Förderung der antragstellenden Volkshochschulen in Bezug auf das entscheidungsrelevante Ablehnungsargument des fehlenden Qualitätsmanagements) ändert an dieser Einschätzung nichts. Auch soweit die streitgegenständliche Entscheidung insoweit die einzige sein sollte, macht dies allein die Entscheidung nicht willkürlich und damit rechtwidrig (vgl. VG Bayreuth, U.v. 12.03.2023 – B 8 K 22.624 –).
64
Allein das Fehlen des Qualitätsmanagements trägt bereits die Ablehnung des Förderantrags des Klägers. Dabei ist eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwGE 62, 215 (222) = NVwZ 1982, 251 mwN; NJW 1988, 783). Anhaltspunkte für Letzteres bestehen nicht. Vielmehr entspricht dies den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (§ 114 Satz 2 VwGO).
65
Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmesachverhaltes ersichtlich, der in der Ermessensausübung des Beklagten noch berücksichtigt hätte werden müssen. Solche wurden auch nicht vorgetragen. Aus den oben genannten Gründen kann die Kammer keine Anhaltspunkte für eine rein willkürlich und nicht sachorientierte Entscheidung des Beklagten erkennen.
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Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und Neuverbescheidung des Förderantrages.
67
3. Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.