Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 12.09.2023 – B 3 K 23.631
Titel:

Akteneinsicht, Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage aus Amtshaftung, Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit

Normenketten:
GG Art. 34 S. 1 und 3
VwGO § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Akteneinsicht, Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage aus Amtshaftung, Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit, Rechtsweg
Fundstellen:
BayVBl 2024, 462
LSK 2023, 33795
BeckRS 2023, 33795

Tenor

1. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das Landgericht … verwiesen.

Gründe

I.
1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Akteneinsicht in im Einzelnen aufgeführte Akten des Beklagten.
2
Der Kläger trägt vor, Opfer von Missbrauch durch einen seinerzeit in den Diensten des beklagten Erzbistums stehenden Pfarrer gewesen zu sein.
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Im Rahmen der vorliegenden Klage und des gestellten Antrags im einstweiligen Rechtsschutz (Az. B 3 E 23.629) beantragt der Kläger sinngemäß,
dem Beklagten gegenüber anzuordnen, dem Kläger und seinem anwaltlichen Vertreter oder auch nur dem anwaltlichen Vertreter Einsicht in folgende Akten zu geben:
1. alle Akten mit dem Inhalt sexueller Missbrauch … durch den Pfarrer …, …, … … „…“
2. Personalakten des Pfarrers …, derzeit wohnhaft in …, … … „…“
3. die Akten zu dem vom Beklagten gegen … geführten kanonischen Strafverfahren
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Zur Begründung führt die Klägerseite aus, der Beklagte weigere sich, dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten Einsicht in die genannten Akten zu geben. Die Akteneinsicht sei notwendig, um ein Verfahren auf Schadensersatz nach § 839 BGB, Art. 34 GG vorzubereiten, das der Kläger anstrebe und führen müsse, weil auf andere Weise mit dem beklagten Erzbistum keine Verständigung über eine Entschädigung für den Missbrauch möglich sei. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil bei Durchführung eines normalen Verwaltungsgerichtsverfahrens erfahrungsgemäß Zeit verginge, während der der Kläger das zivilrechtliche Verfahren nicht beginnen könne. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte sich mit Nichtwissen verteidige. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wisse jedoch aus Gesprächen mit dem Beklagten, dass der Pfarrer … bei dem Erzbistum kein unbeschriebenes Blatt, sondern vielmehr ein bekannter Missbrauchstäter gewesen sei. In einer derart sensiblen Angelegenheit wolle der Prozessbevollmächtigte keine zivilrechtliche Klage erheben, in der er sich zum Beweis auf die Vorlage von Dokumenten durch die Beklagtenseite nach § 421 ZPO beziehen müsse. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.2023 – auf das der Klägerbevollmächtigte auch an anderer Stelle Bezug nimmt und das er der Klage- und Antragsschrift als Anlage 1 beigefügt hat – zeige deutlich, dass dann die Gefahr unsubstantiierten Vortrags bestehe, die er nicht eingehen wolle. Vorsorglich werde eine Klage erhoben, falls das Gericht die Eilbedürftigkeit nicht bejahen sollte.
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Die Klägerseite führte ausführlich zu den persönlichen und zeitlichen Hintergründen des vorgebrachten Missbrauchsgeschehens sowie zur bisherigen – aus Sicht des Klägers erfolglosen – Aufarbeitungshistorie aus. Eine gerichtliche Geltendmachung sei nunmehr geboten gewesen. Für Kirchen gelte § 839 BGB, Art. 34 GG zumindest entsprechend. Ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch sei aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen anzuerkennen, wenn der Kläger im Einzelfall ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Informationsinteresse gegenüber der Behörde, gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten, darlegen könne. Das vorliegende Begehr auf Akteneinsicht diene der Vorbereitung der Durchsetzung des Rechts auf Schadensersatz gegen das beklagte Erzbistum. Um seine Ansprüche begründen zu können, müsse der Kläger zunächst die Personalakten des Pfarrers … sehen. Ein gleichgelagertes Interesse bestehe auch bezüglich der das kirchenrechtliche Strafverfahren betreffenden Akten sowie der Akten, die die bisher geführte Korrespondenz mit dem Kläger enthielten. Durch eine Akteneinsicht könne ein Schadensersatzverfahren gegen das Erzbistum vorbereitet werden. Die Akteneinsicht sei notwendig, damit vorgetragen werden könne, was dem Erzbistum neben dem Fall des Klägers, bezogen auf den Pfarrer …, noch bekannt gewesen sei. Nur so könne dem Argumentationsversuch begegnet werden, der Beklagte hätte nichts gewusst. Eine Akteneinsicht der Klägerseite sei bislang, auch im Rahmen eines durchgeführten persönlichen Termins in den Räumlichkeiten des Beklagten in …, nicht möglich gewesen.
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Betroffene hätten jedoch das Recht, zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen behördliche Akten einzusehen. Es gehe vorliegend nicht um die Geltendmachung von Schadensersatz vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern um die Frage der Akteneinsicht als vorbereitende Maßnahme. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ergebe sich daraus, dass Dritten gegen Regelungen und Realakte von Religionsgemeinschaften der Verwaltungsrechtsweg offenstehe wie gegen entsprechende Regelungen und Realakte staatlicher Stellen. Es sei falsch, wenn behauptet werde, der Kläger hätte teilweise die Möglichkeit einer Akteneinsicht gehabt, diese aber nicht wahrgenommen. Das Verhalten des Beklagten rechtfertige die Zuhilfenahme staatlicher Gerichte, die das gute Recht eines Betroffenen sei. Die erhobene Verjährungseinrede stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar.
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Schadensersatz habe stets auch eine an dem Verschulden des Täters orientierte Komponente. Weil das beklagte Erzbistum wegen des Alters des Klägers schlichtweg ablehne, ein Verfahren auf Anerkennung des Leids vor der unabhängigen Kommission überhaupt nur zu initiieren, bleibe dem Kläger nur der Zivilrechtsweg, § 839 BGB. Um die Schwere der Schuld des Erzbistums einschätzen zu können, müsse der Kläger wissen, was jenes von dem Verhalten des Pfarrers … in diesem und in anderen Fällen gewusst habe und wie es darauf reagiert habe. Dies ergebe sich aus den Akten, in die Einsicht begehrt werde.
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Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerseite wird auf den Klage- und Antragsschriftsatz vom 07.08.2023 samt Anlagen sowie auf die weiteren Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2023 und 23.08.2023 verwiesen.
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Das beklagte Erzbistum äußerte sich zu den Verfahren mit Schreiben vom 18.08.2023 und beantragte sinngemäß,
die Klage und den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung führte die Beklagtenseite in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sei zweifelhaft. Der Antrag werde auf § 839 BGB gestützt. Es handele sich vermutlich um eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit falle. Daneben lägen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht vor. Der gestellte Antrag sei zudem nicht schlüssig. Der vorgetragene Sachverhalt werde zwar nicht bestritten. Es sei aber nicht ausreichend vorgetragen, dass … in irgendeiner Weise eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu Lasten des Klägers begangen habe. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des von ihm vorgetragenen Vorfalls bereits volljährig gewesen. Als der Kläger zu verstehen gegeben habe, dass die sexuellen Handlungen seinem Willen widersprächen, seien diese wohl beendet worden. Für eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB benötige der Kläger keine Akteneinsicht, da der Sachverhalt nicht bestritten sei und der Beklagte unabhängig von eigenem Verschulden für das Verschulden von … hafte. Der Kläger kenne den Umgang des Erzbistums … mit seinem Fall. Ihm seien dazu sämtliche von ihm erbetenen Informationen gegeben worden. Eine teilweise Akteneinsicht hätte die Klägerseite nehmen können. Da jedoch Einblick in alle Akten verlangt worden sei, sei die Akteneinsicht in eine gesonderte beklagtenseits erstellte Blattheftung nicht mehr ausdrücklich angeboten worden. Einblick in die Personalakten von … zu gewähren, komme aus Datenschutzgründen nicht in Betracht. Es sei nicht vorstellbar, dass sich aus der Personalakte irgendwelche Erkenntnisse ergeben könnten, die Einfluss auf den behaupteten Amtshaftungsanspruch haben könnten. Das kanonische Strafverfahren gegen … sei im Erzbistum … geführt worden, wegen sexuellen Missbrauchs einer anderen Person. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte dieses anderen Betroffenen dürften auch diese Akten nicht vorgelegt werden. Auch aus diesen Akten könnten sich zudem keine Erkenntnisse für den Amtshaftungsanspruch des Klägers ergeben. Wegen der Vereinbarung zwischen dem Kläger und … vom 30.10.2003 werde zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger beim Abschluss der Vereinbarung mit … im Jahr 2003 von seinem Therapeuten beraten worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagtenseite wird auf deren Schriftsätze vom 18.08.2023 verwiesen.
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Mit Schreiben des Gerichts vom 23.08.2023 wurde unter Darlegung der vorläufigen Rechtsauffassung der Kammer auf die in Betracht kommende Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hingewiesen und bezüglich einer Verweisung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerseite äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 28.08.2023. Eine Äußerung der Beklagtenseite erfolgte nicht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Klageverfahren (B 3 K 23.631) und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B 3 E 23.629) sowie auf den Inhalt der vorgelegten Akten des Beklagten verwiesen.
II.
13
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich – sowohl bezüglich des gestellten Antrags im einstweiligen Rechtsschutz als auch bezüglich der Klage in der Hauptsache – um ein Verfahren, das gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 VwGO in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war der Rechtsstreit somit, nach Anhörung der Beteiligten, an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
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1. In Fällen sexuellen Missbrauchs in kirchlichen Einrichtungen bzw. durch kirchliche Amtsträger kommt grundsätzlich eine Haftung der Kirchen im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Die Normen des Amtshaftungsanspruchs finden auch Anwendung auf die katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 GG. Im Bereich der katholischen Kirche sind dabei auch die einzelnen Bistümer als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Die katholische Kirche bzw. die einzelnen Bistümer üben als Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentliche Gewalt aus und durch Amtspflichtverletzungen von kirchlichen Amtsträgern kann eine Schadensersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG begründet werden. Hierüber können staatliche Gerichte zur Entscheidung angerufen werden (vgl. bereits BGH, U.v. 17.12.1956 – III ZR 89/55 – NJW 1957, 542; zum Ganzen m.w.N.: Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Ausarbeitung zur Haftung der Kirche in sexuellen Missbrauchsfällen – WD 3 – 3000 – 144/10, 26.3.2010, S. 6 f.; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 91 ff.).
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2. Nach Art. 34 Satz 3 GG ist für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies gilt auch für Ansprüche, die eine Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung vorbereiten sollen, wie etwa ein Auskunftsanspruch, mit dem sich der Geschädigte Gewissheit über das Ausmaß des erlittenen Schadens verschaffen will. Diese unterliegen ebenfalls der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zu den ordentlichen Gerichten. Dasselbe gilt auch für andere Hilfs- oder Nebenansprüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs, etwa einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit einer auf den Amtshaftungsanspruch bezogenen Auskunft. Zwar wird mit diesen Ansprüchen eine amtliche Tätigkeit begehrt, worüber – für sich betrachtet – die Verwaltungsgerichte zu befinden hätten. Entscheidend ist jedoch der Gesichtspunkt, dass es sich um Nebenansprüche handelt, die nur einen Annex des Schadensersatzanspruchs bilden und daher mit diesem – auch aus dem Gedanken der prozessualen Zweckmäßigkeit und der größeren Sachnähe – dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unterliegen. Das wird besonders in Fällen deutlich, in denen die Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) miteinander verbunden werden, ist aber auch bei isolierter Geltendmachung nicht anders zu sehen (vgl. zum Ganzen m.w.N.: Dörr in BeckOGK, BGB, Stand 1.4.2023, § 839 Rn. 843; BGH, U.v. 25.9.1980 – III ZR 74/78 – NJW 1981, 675; vgl. zudem auch: Papier/Shirvani in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 438; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 40 Rn. 555).
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Aufgrund dieser Erwägungen ist auch der vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht von der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG umfasst. Zwar ist fraglich, ob der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren bzw. das Begehren auf Erlangung einer entsprechenden Auskunft im Rahmen einer zivilrechtlichen Stufenklage verfolgen kann. Aus den Ausführungen der Klägerseite geht nicht klar hervor, ob der Kläger die begehrten Informationen zur Bezifferung seiner intendierten Schadensersatzklage benötigt. Nur in diesem Fall wäre jedoch eine Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Eine solche ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige – mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende – Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. ausführlich: BGH, U.v. 2.3.2000 – III ZR 65/99 – juris Rn. 18-20 m.w.N.). Unabhängig davon kann das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber auch im Rahmen einer gesonderten Klage, bzw. im Wege einer objektiven Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO, im Zivilrechtsweg verfolgt werden (vgl. BGH, U.v. 2.3.2000 – III ZR 65/99 – juris Rn. 21 ff.).
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Die Geltendmachung im Zivilrechtsweg ist vorliegend zwingend, da es der Klägerseite – wie sich den schriftsätzlichen Ausführungen an mehreren Stellen entnehmen lässt – ausschließlich um die Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Schadensersatzverfahrens geht. Die Klägerseite führt ausdrücklich aus, die begehrte Akteneinsicht diene der Vorbereitung der Durchsetzung des Rechts auf zivilrechtlichen Schadensersatz. Neben dem Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG sind dabei keine öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen ersichtlich oder geltend gemacht. Das vorgelagerte streitgegenständliche Akteneinsichtsbegehren kann sich ebenfalls nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen stützen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht aus gesonderten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, außerhalb prozessualer Vorschriften, ist nicht ersichtlich. Dieser stellt sich vorliegend lediglich als Annex zum klägerseits intendierten Amtshaftungsanspruch dar. Es handelt sich um ein bloßes Hilfsmittel, um den nachgelagerten zivilrechtlichen Leistungsanspruch durchzusetzen, der das eigentliche Rechtsschutzziel darstellt. Als Hilfs- bzw. Nebenanspruch im oben genannten Sinne unterfällt damit auch die begehrte Akteneinsicht der Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG zu den ordentlichen Gerichten. In Einklang hiermit entspricht es zudem prozessualen Grundsätzen, dass prozessuale Ansprüche auf Vorlage bestimmter Erkenntnismittel und Beweisstücke innerhalb des jeweiligen Rechtsweges geltend zu machen und gegebenenfalls im Instanzenwege durchzusetzen sind.
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3. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht … Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen sachlich ausschließlich die Landgerichte zuständig, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Diese Bestimmung gilt über ihren eng gefassten Wortlaut hinaus für alle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und zwar auch dann, wenn anstelle des Beamten der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft als Dienstherr in Anspruch genommen wird (vgl. Wöstmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 406). Die Zuständigkeitsvorschrift findet aufgrund obiger Erwägungen auch bezüglich des vorgelagerten – vorliegend streitgegenständlichen – Anspruchs auf Akteneinsicht Anwendung. Für diesen Hilfsanspruch ist das Gericht zuständig, das auch für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs zuständig wäre. Örtlich zuständig ist das Landgericht des allgemeinen Gerichtsstands, der bei der öffentlichen Hand durch den Sitz der Behörde bestimmt wird, die die Körperschaft in dem Rechtsstreit zu vertreten hat (§ 18 ZPO). Dies ist im Falle des Beklagten das Landgericht …, an das die Klägerseite zuletzt auch selbst die Verweisung beantragte.
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4. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher nach erfolgter Anhörung der Beteiligten festzustellen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist. Der Rechtsstreit ist an das zuständige Landgericht … zu verweisen.
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5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten im vorliegenden Verfahren werden gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Die Kostenentscheidung bleibt damit der Endentscheidung vorbehalten.