Titel:
Kein Schutzanspruch für in Deutschland geborenes Kind ugandischer Asylbewerber
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 16a
Leitsatz:
Der ugandische Staat duldet stammesbedingte kriminelle Übergriffe nicht. Die ugandischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich schutzbereit und -fähig. (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Kind, Keine eigenen Gründe, ugandische Staatsangehörige, nachgeborenes Kind, Asylantrag, fehlende Asylgründe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 33300
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wurde am … Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Sie ist ugandische Staatsangehörige. Für die Klägerin wurde am … August 2021 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom … Juli 2020 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom … Oktober 2023 (M 5 K 20.32223) abgewiesen. Der Asyl- und Schutzantrag des Vaters der Klägerin, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, wurde mit Bescheid vom … Mai 2020 abgelehnt und ist Gegenstand des Klageverfahrens M 5 K 20.31908, über das noch nicht entschieden ist. Eine Erklärung über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch beide Elternteile liegt nach Aktenlage – soweit ersichtlich – nicht vor.
2
Eigene Asylgründe wurden für die Klägerin nicht vorgetragen.
3
Mit Bescheid vom … November 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde der Klagepartei am … November 2021 zugestellt.
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Die Klagepartei hat am 3. Dezember 2021 Klage erhoben und beantragt,
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Der Bescheid der Beklagten vom … November 2023 wird aufgehoben.
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Die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen.
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Hilfsweise beantragen wir,
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Die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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Hilfsweise beantragen wir,
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Die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat die Akte vorgelegt und beantragt,
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Am 30. Oktober 2023 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 30. Oktober 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz (GG) anzuerkennen sowie ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Für die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin werden keine eigenen Asylgründe vorgetragen. Soweit die angeblichen Fluchtgründe der Mutter in den Blick zu nehmen sind, wurde deren Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen mit Urteil vom 31. Oktober 2023 (M 5 K 20.32223) abgewiesen. Für den mit der Mutter nicht verheirateten Vater der Klägerin gilt entsprechendes. Dessen Asyl- und Schutzantrag wurde mit Bescheid vom … Mai 2020 abgelehnt, über die hiergegen gerichtete Klage (M 5 K 20.31908) ist noch nicht entschieden. Es bestehen daher in Folge der Gründe, die die Eltern des Klägers vorgebracht haben, nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Eigene Fluchtgründe bzw. Gründe, die eine zu den von den Eltern des Klägers vorgebrachten Umständen zusätzliche Prüfung oder Würdigung bedingen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Soweit die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Vater der Klägerin einem anderen Stamm angehöre und dass aufgrund von Stammesrivalitäten die Klägerin bei einer Rückkehr nach Uganda nicht akzeptiert werden könnte und sogar getötet werden könnte, bedingt dieser Vortrag nichts Anderes. Zum einen sind solche Stammesrivalitäten in den Erkenntnismaterialien nicht berichtet. Zum anderen kehrt die Klägerin nicht allein zurück und könnte auf den Schutz ihrer Familie zurückgreifen. Darüber hinaus kann sie auch staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Der ugandische Staat duldet kriminelle Übergriffe nicht, auch wenn diese stammesbedingt wären. Die ugandischen Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017, S, 7 ff. -trotz Korruption). Nach dem Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2017 (S. 6 f.) kann die politische Lage in Uganda als relativ stabil bezeichnet werden.
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Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom … November 2021 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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3. Die Klägerin hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.