Titel:
Anwendung von § 1061 ZPO auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut
Normenkette:
ZPO § 1053, § 1061 Abs. 1
Leitsatz:
„Auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut findet § 1061 ZPO Anwendung“. (Rn. 11)
Schlagworte:
ausländischer Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, Vollstreckbarerklärung
Fundstellen:
MDR 2024, 124
ZIP 2024, 480
LSK 2023, 32948
BeckRS 2023, 32948
SchiedsVZ 2024, 59
Tenor
1. Für vollstreckbar erklärt wird der in dem Schiedsverfahren zwischen de Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten zu 2) von dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik durch den Einzelschiedsrichter R. am 12. Juli 2022 in Br... (Tschechische Republik) erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut mit folgendem Inhalt:
1.1. Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 an den Kläger 8.500,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % jährlich aus einem Betrag in Höhe von 8.500,00 € für den Zeitraum vom 7. Juli 2021 bis zur Bezahlung zu zahlen, und zwar in regelmäßigen monatlichen Raten von mindestens 500,00 € / Monat, fällig bis zum 20. eines jeden Kalendermonats auf das Konto des Klägers Konto-Nr. ..., beginnend am 20. Tag des ersten Kalendermonats nach Eintritt de Rechtskraft des Schiedsspruchs, mit dem der Schiedsvergleich genehmigt wurde.
1.2. Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148.970,00 CZK als Ersatz der Verfahrenskosten zu zahlen (bestehend aus de Schiedsverfahrensgebühr in Höhe von 16.867,00 CZK, eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 18.000,00 CZK und den Kosten de Rechtsvertretung einschließlich 21 % Mehrwertsteuer in Höhe von 114.103,00 CZK), all dies innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf das Konto des Rechtsvertreters des Klägers Konto-Nr. ...
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teils eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.
2
Die Antragstellerin schloss am 25. März 2021 als Auftragnehmerin mit dem Antragsgegner als Inhaber des unter der Firma „S.“ geführten Unternehmens einen Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage neuer Polsterteile für Kinostühle im Objekt „S.“, im Gesamtwert von 28.834,40 €. Der Vertrag enthielt in Ziffer. 6 folgende Regelung: „Alle Streite aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem werden endgültig beim Schiedsgericht bei der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Gerichtsordnung durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannten Schiedsrichter entschieden. Gerichtsstand: Br...“. Den vereinbarten Preis beglich der Antragsgegner bis auf eine noch offene Summe von 9.000,00 €. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 10. Mai 2022 Klage vor dem Schiedsgericht gegen „S.“ (Schiedsbeklagter zu 1) und „P.“ (Schiedsbeklagter zu 2) auf Zahlung von 9.000,00 € zuzüglich Nebenforderungen. Während des Schiedsverfahrens zahlte der Antragsgegner einen weiteren Betrag von 500,00 €. Die Antragstellerin und der Antragsgegner einigten sich sodann außergerichtlich auf die Zahlung des Restbetrags von 8.500,00 € nebst Verzugszinsen und Kosten. Sie beantragten beim Schiedsgericht, einen Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu erlassen. Am 12. Juli 2022 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, wonach bezüglich eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 500,00 € das Schiedsverfahren eingestellt werde (Tenor Ziffer 1) und das Schiedsverfahren gegen den Schiedsbeklagten zu 1) auf Antrag der Schiedsklägerin eingestellt werde (Tenor Ziffer 2). Tenor Ziffer 3 lautet:
„Es wird folgender zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei zu 2 geschlossener Vergleich genehmigt:
I. Der Beklagte zu 2 ist verpflichtet, bis zum 30.6.2023 an den Kläger 8.500 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 8,5% jährlich aus einem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR für den Zeitraum vom 7.7.2021 bis zur Bezahlung zu zahlen, und zwar in regelmäßigen monatlichen Raten von mindestens 500 EUR/Monat, fällig bis zum 20. eines jeden Kalendermonats auf das Konto des Klägers Konto-Nr. …, beginnend am 20. Tag des ersten Kalendermonats nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs, mit dem der Schiedsvergleich genehmigt wurde.
II. Der Beklagte zu 2 ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148.970 CZK als Ersatz der Verfahrenskosten zu zahlen (bestehend aus der Schiedsverfahrensgebühr in Höhe von 16.867,- CZK, einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 18.000,- CZK und den Kosten der Rechtsvertretung einschließlich 21% Mehrwertsteuer in Höhe von 114.103 CZK), all dies innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf das Konto des Rechtsvertreters des Klägers Konto-Nr. ….“
3
Zur Begründung führte das Schiedsgericht unter anderem aus, die Schiedsparteien hätten gemäß § 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts beantragt, einen Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu erlassen. Der geschlossene Vergleich stehe nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften und die Natur der Sache lasse den Abschluss eines Vergleichs zu. Ausweislich des auf dem Schiedsspruch angebrachten Rechtskraftvermerks wurde der Schiedsspruch am 30. August 2022 „rechtskräftig und vollstreckbar“.
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Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. Juni 2023, eingegangen am selben Tag, beim Oberlandesgericht Nürnberg die Vollstreckbarerklärung von Ziffer 3 des Schiedsspruchs, der den Antragsgegner zu den genannten Leistungen verpflichtet habe, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nach Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit und einem Verweisungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24. Juli 2023 das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Aufgrund Verfügung vom 17. August 2023 ist dem Antragsgegner die Antragsschrift vom 12. Juni 2023 nebst Anlagen (Vertrag vom 25. März 2021 und Schiedsspruch samt Übersetzung) am 22. August 2023 zugestellt und zugleich eine Frist zur Stellungnahme bis 15. September 2023 eingeräumt worden. Eine Stellungnahme des Antragsgegners ist nicht eingegangen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17. August 2023 dem Senat das Original des Schiedsspruchs samt verbundener „amtlich beglaubigter“ Übersetzung zugeleitet.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
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a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V. m. § 7 GZVJu zuständig, da der Antragsgegner im Bezirk eines bayerischen Oberlandesgerichts seinen Wohnsitz hat.
8
b) Maßgeblich für die Vollstreckbarerklärung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425, im Folgenden: EuÜ), da die Beteiligten ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, es sich um einen Vertrag über entgeltliche Lieferungen und Leistungen handelte und zumindest eine der Parteien nicht nur privat beteiligt war (vgl. dazu Geimer/Schütze/Hau in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, C. I. 4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, b) Text mit Erläuterungen, Art. I Fußnote 2). Das EuÜ geht dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) vor, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und schränkt dieses teilweise ein (vgl. Art. IX Abs. 2) (BGH, Beschluss vom 23. April 2013, III ZB 59/12, SchiedsVZ 2013, 229 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018, 11 Sch 1/17, juris Rn. 33). Es gilt jedoch – auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht – das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, juris Rn. 7; Geimer/Schütze/Hau, a. a. O., Art. I Fußnote 6; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 50. Ed. 1. September 2023, § 1061 Rn. 3 f.).
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c) Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen genügen für die Zulässigkeit des Antrags. Zwar ist der Schiedsspruch ohne ausreichende Legalisierung nur im Original beigefügt. Die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs bezieht sich nur auf das Original des Schiedsspruchs. Der – in deutscher Sprache abgefasste – Vertrag vom 25. März 2021, der in Ziffer 6 die Schiedsklausel enthält, liegt nur in einfacher Kopie vor. Jedoch enthält das EuÜ keine formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, juris Rn. 8). Die Vorgaben in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 UNÜ sind zwar nicht eingehalten. Indessen begründen diese schon keine Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern stellen nur Beweisbestimmungen dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001, III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 [juris Rn. 11 ff.]; Beschluss vom 17. August 2000, III ZB 43/99, NJW 2000, 3650 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 51; Beschluss vom 18. November 2021, 102 Sch 142/21, ZIP 2021, 2543 [juris Rn. 14] m. w. N.). Die gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigenden anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts gemäß § 1064 Abs. 1 i.V. m. Abs. 3 ZPO, wonach die Vorlage des Schiedsspruchs im Original genügt und für die Vorlage der Schiedsvereinbarung keine formellen Anforderungen bestehen, sind erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, III ZB 68/02, SchiedsVZ 2003, 281 [juris Rn. 9 f.]; BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21, juris Rn. 51). Im Übrigen sind die Schiedsvereinbarung, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen Inhalt zwischen den Parteien unstreitig, da sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat.
10
d) Der Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass ausweislich des Tenors Ziffer 3 des Schiedsspruchs das Schiedsgericht einen zwischen der Schiedsklägerin und dem Schiedsbeklagten zu 2) geschlossenen Vergleich „genehmigt“ hat.
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Im ausländischen Schiedsverfahren abgeschlossene Schiedsvergleiche können, soweit sich nicht aus bilateralen völkerrechtlichen Verträgen ein anderes ergibt, nicht gemäß § 1061 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Anderes gilt aber für ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Inhalt bzw. Wortlaut (vgl. § 1053 ZPO). Diese fallen uneingeschränkt unter § 1061 ZPO (Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 18.228; Geimer in Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 3962; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 7.234; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1053 Rn. 11; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kapitel 30 Rn. 41; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1061 Rn. 71).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die streitgegenständliche Entscheidung des tschechischen Schiedsgerichts ist als „Schiedsspruch“ bezeichnet. Danach hat der Einzelschiedsrichter nach mündlicher Verhandlung „für Recht erkannt …“. Der Schiedsspruch enthält eine Begründung und eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Auch wenn unter Ziffer 3 des Tenors ein im Wortlaut wiedergegebener Vergleich der Parteien „genehmigt“ wird, handelt es sich in der Sache um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wie – für inländische Schiedssprüche – in § 1053 ZPO vorgesehen. Ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, einen „Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu erlassen“. Ein sachlicher Grund, allein aufgrund der Tenorierung als „Genehmigung“ des Vergleichs dem Schiedsspruch die Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO zu versagen, ist nicht ersichtlich.
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e) Dass die Antragstellerin eine Vollstreckbarerklärung nur von Ziffer 3 des Tenors des Schiedsspruchs begehrt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit, die sich nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Teilklage bemisst, liegt vor (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020, I ZB 108/19, SchiedsVZ 2021, 341 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 20. Januar 2023, 102 Sch 115/21, GmbHR 2023, 396 [juris Rn. 126]; Beschluss vom 7. Dezember 2022, 101 Sch 76/22, juris Rn. 65).
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f) Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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a) Die Authentizität des im Original vorgelegten Schiedsspruchs ist hinreichend gesichert (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
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b) Versagungsgründe nach Art. IX Abs. 1, 2 EuÜ, Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ sind vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
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d) Eine Umrechnung der in Tschechischen Kronen ausgewiesenen, vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten des Schiedsverfahrens in Euro unterbleibt, da die Umrechnung den konkreten Leistungsausspruch im Schiedsspruch unzulässig verändern würde (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2009, 34 Sch 23/08, SchiedsVZ 2009, 343 [juris Rn. 15]; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1061 Rn. 67).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO anzuordnen.
20
Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i.V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der zu vollstreckenden Hauptforderung festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4). Bezieht sich der Vollstreckbarerklärungsantrag – wie vorliegend – auf den Schiedsspruch in der Hauptsache und auf den vom Schiedsgericht zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um eine Nebenforderung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9).