Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 20 P 23.1577
Titel:

Feststellung der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Normenkette:
BayPVG Art. 9 Abs. 2
Leitsatz:
Der Personalrat ist durch die Frage der einzelnen Mitgliedschaften in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht in seinen eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtspositionen betroffen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Landes) Personalvertretungsrecht, Feststellung der Mitgliedschaft bei Jugend- und Auszubildendenvertretung, Antragsbefugnis des Personalrats (verneint), Unzulässigkeit wg. vorrangigem Verfahren nach Art. 9 BayPVG, Personalvertretungsrecht, Feststellung, Mitgliedschaft, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Antragsbefugnis, Personalrat, Unzulässigkeit, vorrangiges Verfahren, Weiterbeschäftigungsverhältnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 32550

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt als Personalvertretung die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied bei der ... (...) bei der Bayerischen ... sei.
2
Hintergrund ist ein Streit zwischen dem Freistaat ... als Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2), ob wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist. Das diesbezüglich gerichtliche Verfahren wird beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 20 P 22.3387 geführt und nach gemeinsamer Anhörung und Beweisaufnahme mit u.a. dem vorliegenden Verfahren am 10. Oktober 2023 durch Beschluss entschieden, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG nicht zustande gekommen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte M 20 P 22.3387 Bezug genommen.
3
Im Rahmen des zuvor genannten personalvertretungsrechtlichen Streits begehrt der Personalrat als Beteiligter im Verfahren nach Art. 9 BayPVG mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 ergänzend zu einer Antragsabweisung des arbeitgeberischen Antrags sowie nach Anhörung und richterlichen Hinweis am 10. Oktober 2023 in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass der vorliegend Beteiligte zu 2) Mitglied der ... sei. Der Antragsteller habe ein Feststellungsinteresse, weil er seine gesetzlichen Aufgaben zusammen mit der ... wahrzunehmen und insoweit auch Pflichten gegenüber den Mitgliedern der ... habe.
4
Er beantragt,
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) Mitglied der bei der Bayerischen ... gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung ist.
5
Die Beteiligten zu 1) und 4) beantragen jeweils,
der Antrag abzulehnen.
6
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Personalrat fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, da die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2) in der ... die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers nicht berühre.
7
Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
8
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung als Beteiligte zu 3) hat zunächst mit Schriftsatz vom 17. April 2023 mitgeteilt, sich dem Antrag anzuschließen, stellt im Termin am 10. Oktober 2023 jedoch ausdrücklich keinen Antrag.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 20 P 23.1577 und M 20 P 22.3387, insbesondere auf die Niederschrift über den Termin zur Anhörung am 10. Oktober 2023 verwiesen.
II.
10
Das antragstellerische Begehren ist unzulässig und der Antrag daher abzulehnen.
11
Wie die Beteiligten zu 2) und 4) zutreffend ausführen, fehlt es dem Antragsteller als Personalrat an einer entsprechenden Antragsbefugnis.
12
Der Personalrat ist durch die Frage der einzelnen Mitgliedschaften in der ... nicht in seinen eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtspositionen betroffen (vgl. zum entsprechenden Erfordernis hierzu Ballerstedt u.a., Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 82 Rn. 224 m.w.N.). Zwar kommt ihm die Funktion zu, die Angelegenheiten der ... gegenüber der Dienststellenleitung mit zu vertreten und mit der ... zusammen Rechte und Pflichten wahrzunehmen (vgl. Art. 57 Abs. 3 BayPVG; Art. 61 i.V.m. Art. 34 Abs. 3, Art. 39, Art. 40 BayPVG). Auch wird ein eigenes Antragsrecht der ... in Bezug auf ihre Geschäftsführung verneint (vgl. VG Ansbach, B.v. 21.9.1987 – AN 7 P 87.00850 – beck-online; Ballerstedt, a.a.O. Rn. 246), beispielsweise in Bezug auf Kostenerstattung zu Schulungsteilnahmen (vgl. zum BetrVG: BAG, B.v. 30.3.1994 – 7 ABR 45/93 – beck-online Nr. 3a)). Die ... ist an sich kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen Arbeitnehmer und kein selbständiges Mitwirkungsorgan (vgl. BAG a.a.O.). Ihre Rechte und Pflichten bestehen vornehmlich im Verhältnis zur Personalvertretung und nicht unmittelbar zum Arbeitgeber. Die Vertretung der Interessen aller Arbeitsnehmer einschließlich der Jugendlichen und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitsgeber obliegt ausschließlich dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat (BAG a.a.O.). Daraus ergibt sich dennoch keine derartige Prozessstandschaft, für die ... personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten bezüglich dessen mitgliedschaftlicher Zusammensetzung verwaltungsgerichtlich geltend zu machen. Hierbei geht es um die unmittelbar eigene Rechtsposition der JAV, die diese selbst geltend zu machen hat.
13
Im Übrigen ist der Antrag auch insoweit unzulässig, als er in bloß anderem Gewand zum einen auf eine Klärung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 BayPVG beim Beteiligten zu 2) abzielt – hierfür aber das Verfahren M 20 P 22.3387 vorrangig ist – bzw. damit zum anderen wiederum personalvertretungsrechtlich unzulässig individualarbeitsrechtliche Ansprüche und Fragen geklärt werden sollen (vgl. insoweit das Verfahren M 20 P 23.4939 mit Verweisung des (individualarbeitsrechtlichen) Begehrens der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1) und zu 2) aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen als Art. 9 BayPVG).
14
Die ... hat als Beteiligte zu 3) im vorliegenden Verfahren ausdrücklich im Termin keinen eigenen Antrag gestellt. Es kann daher dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2), dessen Mitgliedschaft in der ... gerade streitig ist, für die ... noch vertretungsbefugt war und wirksam Erklärungen abgeben konnte.
15
Dahinstehen kann, dass das Gericht im Verfahren M 20 P 22.3387 das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 BayPVG verneint hat und daraus folgen würde, dass der Beteiligte zu 2) mit Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses aus der ... ausgeschieden wäre.
16
Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.