Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 09.10.2023 – W 6 K 23.30370
Titel:

Untätigkeitsvornahmeklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots

Normenketten:
VwGO § 75 S. 1
Asylverfahrens-RL Art. 31 Abs. 2, Abs. 4
AsylG § 24 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die regional sehr unterschiedliche und ggf. auch sehr unübersichtliche Lage in der Ukraine seit Beginn des russischen Angriffs rechtfertigt es nicht, dass die Entscheidung über Asylanträge betreffend die Ukraine beliebig bis zum Ablauf der Höchstfrist für die Entscheidung von 21 Monaten (§ 24 Abs. 7 AsylG) aufgeschoben werden könnte. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Asylsuchende bereits zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Untätigkeitsvornahmeklage. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, zulässig, Folgeantrag, Ukraine, Feststellung eines Abschiebungsverbots, bejaht, alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern, Kind mit schwerer mehrfacher Behinderung, Rechtsschutzinteresse, Abschiebungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2023, 32369

Tenor

I.    Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Ukraine vorliegt.
II.    Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. 
...

Tatbestand

1
Die Kläger begehren die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Ukraine.
2
1. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, deren Asylerstanträge mit Bescheid vom 29. März 2017, bestätigt durch rechtskräftiges Urteil vom 31. Januar 2018 (W 6 K 17.31545), bestandskräftig abgelehnt wurden.
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Mit Schreiben vom 21. November 2022 teilte der Bevollmächtigte der Kläger dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass ein Asylfolgeantrag und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werde. Aufgrund des Krieges in der Ukraine sei das Verfahren wiederaufzunehmen und über ein Abschiebungsverbot neu zu entscheiden. Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine befinde sich die gesamte Ukraine im Kriegszustand und es sei den Klägern daher nicht zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es gebe keine sicheren Ausweichmöglichkeiten, da – wie die Berichte in den Medien zeigten – das gesamte Land mit Raketen beschossen werde.
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Am 12. Dezember 2022 stellten die Kläger persönlich einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1) vor: In der Ukraine herrsche Krieg und die Tochter, die Klägerin zu 4) sei schwerbehindert und werde in Deutschland behandelt. Die Kinder gingen in Deutschland zur Schule bzw. hätten eine Ausbildung und arbeiteten.
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Auf eine Sachstandsanfrage des Bevollmächtigten des Klägers teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 20. März 2023 mit, dass sich die zum jetzigen Zeitpunkt in der Ukraine tatsächlich gegebene Lage so darstelle, dass die andauernden und wechselnden Kriegshandlungen keine belastbare Einschätzung der Gefährdung von Antragstellenden für den Fall der Rückkehr in die Ukraine zuließen. Es könnten sowohl Gebiete mit fast vollständiger Abwesenheit einer Gefahr als auch Gebiete mit höchster Lebensgefahr ausgemacht werden. Beide unterlägen einem steten Wandel. Vor diesem Hintergrund sei noch keine Entscheidung getroffen worden.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bat der Bevollmächtigte der Kläger unter Vorlage eines Attestes des Universitätsklinikums W. vom 21. Dezember 2022 betreffend die Klägerin zu 4) um eine Entscheidung in der Sache.
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Ausweislich des Attestes liegen bei der Klägerin zu 4) kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (F83 der ICD-10), eine spastische Cerebralparese (GMFCS Level V) (G80.0), Epilepsie mit generalisierten Anfällen (G40.4), Mikrozephalie (Q02), Hüftluxation rechts (S73.0), neurogene Dysphagie mit Störung des oralen Transportes ohne Aspiration, Kachexie (R64), intermittierende Schlafstörungen, perinatale Asphyxie (P21.9) sowie eine Teilhabebeeinträchtigung vor. Die Klägerin zu 4) weise eine schwere Mehrfachbehinderung und umfassenden Förderbedarf auf. Die Medikamente Valproat, Lamotrigin, Ethosuximid und Ferrosanol würden täglich eingenommen. Als Hilfsmittel verfüge die Klägerin zu 4) über einen Reha-Buggy, US-Orthesen und Silikonhandschienen.
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2. Am 6. Juli 2023 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben und beantragen,
Den Klägern ist ein Abschiebeverbot zuzuerkennen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Untätigkeitsklage sei zulässig und begründet. Es lägen keinerlei Gründe vor, über den Asylfolgeantrag der Kläger nicht zu entscheiden. Die Lage in der Ukraine sei unter Berücksichtigung der Erkrankung der Klägerin zu 4) ohne Zweifel so gefährlich, dass eine Rückkehr den Klägern nicht zugemutet werden könne. Wo immer sie auch hingingen, wäre das Leben und die Gesundheit der Familie gefährdet. Generell erhielten Flüchtlinge aus der Ukraine derzeit Schutz in Deutschland. Dieser kollektive Schutzstatus sei bis März 2025 verlängert worden. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass sich an der Kriegssituation und der damit einhergehenden Gefährdung der Menschen in der Ukraine in absehbarer Zeit nichts ändern werde, zumal keine Friedensverhandlungen erkennbar seien. Die Beklagte sei nicht willens über den Asylfolgeantrag der Kläger zu entscheiden und wolle kein Abschiebungsverbot zuerkennen. Die Kläger verfügten zudem über keinen familiären Rückhalt in der Ukraine, stammten ursprünglich von der Krim und müssten auf ein schwerkrankes Familienmitglied, die Klägerin zu 4), Rücksicht nehmen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf das Schreiben vom 20. März 2023 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Zwar sei nach § 75 Satz 1 VwGO sowie nach Art. 31 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie über einen Asylantrag zeitnah zu entscheiden, wenn keine besonderen Gründe dagegensprächen. Neben der grundsätzlichen Komplexität von Asylverfahren, die die Frist des § 75 Satz 1 VwGO regelmäßig unanwendbar mache, liege im Falle ukrainischer Antragstellender zusätzlich ein besonderer Grund dafür vor, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die zum jetzigen Zeitpunkt in der Ukraine tatsächlich gegebene Lage stelle nach Auffassung des Bundesamtes einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO und Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dar, da die andauernden und wechselnden Kriegshandlungen keine belastbare Einschätzung der Gefährdung von Antragstellenden für den Fall der Rückkehr in die Ukraine zuließen. Es könnten sowohl Gebiete mit fast vollständiger Abwesenheit einer Gefahr als auch Gebiete mit höchster Lebensgefahr ausgemacht werden. Beide unterlägen jedoch einem steten Wandel.
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3. Am 3. August 2023 wurden die Kläger informatorisch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Dabei gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an: Vor ihrer Ausreise hätte sie zuletzt ungefähr fünf bis sechs Monate im O. L. gelebt. Vorher habe sie auf der Krim gewohnt. Nach Deutschland sei sie im Dezember 2015 eingereist. In der Ukraine befänden sich keine Verwandte mehr. Ihr Ehemann sei in den USA. Zwar seien sie nicht offiziell geschieden, faktisch sei er aber weg und er habe ihr die Kinder überlassen. Sie mache sich vor allem Sorgen um ihre behinderte Tochter, die Klägerin zu 4). In der Ukraine habe sie niemanden mehr.
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Auf gerichtliche Anfrage vom 15. September 2023, wann die Beklagte seit Stellung des Asylfolgeantrags der Kläger eine Überprüfung der Lage in der Ukraine mit welchem Ergebnis vorgenommen habe und anhand welcher Tatsachen, Erkenntnismittel oder sonstiger Informationen sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 29. September 2023 mit, dass hinsichtlich der Überprüfung der Lage in der Ukraine keine Stellungnahme abgegeben werden könne.
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4. Die Beteiligten verzichteten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (jeweils einschließlich des Asylerstverfahrens) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
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Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund über den Asylfolgeantrag der Kläger vom 12. Dezember 2022 bislang nicht entschieden. Der Asylfolgeantrag der Kläger ist zulässig und sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Ukraine. Aufgrund der Spruchreife der Sache konnte das Gericht über den materiellen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes bei den Klägern entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
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1. Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO vor. Die Beklagte hat ohne zureichenden Grund bislang nicht über den am 12. Dezember 2022 gestellten Asylfolgeantrag der Kläger entschieden. Die Frist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten ab Stellung des Antrags bei der Beklagten ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenso abgelaufen wie die spezialgesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Asylverfahrens-RL). Ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte bislang nicht über den Antrag der Kläger entschieden hat, liegt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 75 Rn. 11 m.w.N.) nicht vor. Ein solcher ergibt sich weder aus asylverfahrensrechtlichen Vorschriften noch aus der allgemeinen Lage in der Ukraine.
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Dass Gründe im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG vorliegen, welche die Beklagte berechtigen würde, die Entscheidungsfrist auf 15 Monate zu verlängern, ist weder vorgetragen noch für den Einzelfall der Kläger sonst ersichtlich.
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Die Beklagte kann sich im maßgebliche Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG berufen. Danach kann sie bei einer aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat vorübergehend ungewissen Lage, die dazu führt, dass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Entscheidung abweichend von der Entscheidungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG aufschieben.
23
Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Lage in der Ukraine seit Beginn des russischen Angriffs am 24. Februar 2022 dynamisch entwickelt, regional unterschiedlich und ggf. auch unübersichtlich ist. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die Entscheidung über Asylanträge betreffend die Ukraine beliebig bis zum Ablauf der Höchstfrist für die Entscheidung von 21 Monaten (§ 24 Abs. 7 AsylG) aufgeschoben werden könnte. Denn § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG verpflichtet die Beklagte, die Lage mindestens alle sechs Monate zu überprüfen (vgl. auch Art. 31 Abs. 4 Satz 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL). Auf gerichtliche Anfrage, wann und mit welchem Ergebnis derartige Überprüfungen seit Stellung des Asylfolgeantrags der Kläger stattgefunden haben, hat die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben. Es ist mithin nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Lage in diesem Sinne stattgefunden hat. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte die Nichtentscheidung in ihrem Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 20. März 2023 im gerichtlichen Verfahren lediglich wiederholt hat, ohne eine lageangepasste Aussage zu treffen.
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Im Übrigen führen die in diesem Schreiben genannten Gründe nicht zur Annahme eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung. Insbesondere das Vorbringen, es könnten Gebiete mit fast vollständiger Abwesenheit einer Gefahr als auch Gebiete mit höchster Lebensgefahr ausgemacht werden, stellt keinen tauglichen Grund für die Nichtentscheidung dar. Die Beklagte hat dies vielmehr im Rahmen der materiellen Prüfung des geltend gemachten Schutzanspruchs zu berücksichtigen und hieraus entsprechende Schlüsse für das Bestehen oder Nichtbestehen desselbigen zu ziehen. Allein das Vorliegen einer dynamischen Lage rechtfertigt nicht generell die Annahme eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung über einen Asylantrag, da der Beklagten hierfür die oben genannten Instrumente des § 24 Abs. 5 AsylG zur Verfügung stehen, an deren Voraussetzungen sie sich aber auch festhalten lassen muss.
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Es besteht ferner ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für den Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Sie sind insbesondere in der vorliegenden Konstellation nicht gehalten, ihr Klagebegehren auf Verbescheidung durch die Beklagte zu beschränken.
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Grundsätzlich handelt es sich bei der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO um eine echte Verpflichtungsklage, mit der Folge, dass das Gericht im Falle der Spruchreife die Verpflichtung zur Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes ausspricht (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 75 Rn. 105). Gerade in Fällen, in denen – wie hier – beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein gebundener Anspruch besteht (vgl. Wortlaut § 60 Abs. 5 AufenthG; „darf nicht“), ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen (BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26 ff.).
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Das Gericht lässt dabei nicht unberücksichtigt, dass dem behördlichen Verfahren mit den im AsylG und Unionsrecht enthaltenen Verfahrensgarantien im Asylrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Gleichwohl führt allein dies nicht dazu, dass einer Untätigkeitsvornahmeklage im Asylrecht generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde (vgl. so ausdrücklich: BVerwG, a.a.O., Rn. 48). Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Kläger vorliegend am 3. August 2023 informatorisch zu ihren Gründen für den Asylfolgeantrag angehört wurden. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien und der besonderen Bedeutung des behördlichen Verfahrens im Asylrecht, besteht jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier bereits eine Anhörung stattgefunden hat, ein Rechtsschutzinteresse der Kläger für eine Untätigkeitsvornahmeklage. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung (U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 39 ff.) insbesondere die herausgehobene Bedeutung der persönlichen Anhörung von Asylantragstellenden, welche in dem dort zu entscheidenden Fall, anders als vorliegend, noch nicht stattgefunden hatte. Obgleich im Asylfolgeverfahren nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht zwingend vorgeschrieben, wurde die Klägerin zu 1) hier informatorisch angehört. Gerade in diesen Fällen erscheint es auch vor dem Hintergrund der genannten Verfahrensgarantien und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend, die Kläger auf eine reine Verbescheidungsklage zu verweisen, zumal dem Bundesamt nach Überzeugung des Gerichts nach der informatorischen Anhörung alle für eine Entscheidung notwendigen Informationen vorliegen.
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2. Die Klage ist begründet.
29
Die Kläger haben zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) aufgrund ihrer konkreten persönlichen Situation einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Ukraine. Der am 12. Dezember 2022 gestellte Wiederaufgreifensantrag ist in dem für das hiesige Verfahren allein relevanten Umfang im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten, wie vom Klägerbevollmächtigten beantragt, zulässig nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegt auch in der Sache vor.
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Insbesondere kann das Gericht nach oben Gesagtem über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes „durchentscheiden“, da die Sache spruchreif ist. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass nach der informatorischen Anhörung der Kläger noch weitere behördliche Schritte zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen steht die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht im Ermessen der Beklagten. Eine bloße Fristsetzung für die Beklagte zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Kläger im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine solche ausdrücklich nur in Fällen vorgesehen ist, in denen – wie hier nicht – ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht (vgl. für den Asylrechtsstreit: BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 57).
31
Soweit die Kläger mit ihrem Asylfolgeantrag am 12. Dezember 2022 auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung von Abschiebungsverboten beantragt haben, ist der Antrag zulässig, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen. Im Vergleich zu dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens der Kläger mit Urteil vom 31. Januar 2018 (Az.: W 6 K 17.31545) hat sich durch den seit 24. Februar 2022 andauernden russischen Angriff auf die Ukraine und den damit verbundenen Krieg eine beachtliche Änderung der Sachlage ergeben, welche eine für die Kläger günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
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Die Kläger haben darüber hinaus unter Berücksichtigung ihrer konkreten persönlichen Situation einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Den Klägern, einer allein erziehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern, von denen eines eine schwere Mehrfachbehinderung aufweist, die die Ukraine im Jahr 2015 verlassen und über keinen familiären Rückhalt im Heimatland verfügen, droht im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr in die Ukraine unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die dem in Art. 3 EMRK normierten menschenrechtlichen Mindeststandard widerspricht.
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Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Soweit ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend sind. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris Rn. 19 ff. m.w.N.; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – juris Rn. 105 ff. m.w.N.; OVG Bremen, U.v. 12.2.2020 – 1 LB 276/19 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
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Solche außergewöhnlichen Umstände liegen bei den Klägern unter Berücksichtigung ihrer konkreten persönlichen Situation und der aktuellen Lage in der Ukraine zur Überzeugung des Gerichts vor.
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In der Ukraine wurde am 24. Februar 2022 der Notstand verhängt bzw. das Kriegsrecht ausgerufen. Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar. Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden jedoch Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Ukraine, Stand: September 2023, S. 1; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine, 11. Juli 2023, S. 6). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung. Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energieinfrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (vgl. BFA, a.a.O.).
37
Die wirtschaftliche Lage hat sich in der Ukraine in Folge des Krieges verschlechtert. Zwar hat die lokale Wirtschaft begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen und es gibt regionale Unterschiede. Gleichwohl ist das Bruttoinlandsprodukt der Ukraine um 30% gesunken (BFA, a.a.O., S. 46). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken. Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20% an. 40% der Metallindustrie, in welcher die Ukraine vor Kriegsausbruch einen der weltweit größten Produzenten und Exporteur von Stahl und Stahlprodukten darstellte, wurden durch den russischen Angriff zerstört.
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Die Energieinfrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt. Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen. Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden. Die Preise für Grundgüter sind beträchtlich angestiegen, während die Kaufkraft der Ukrainer/innen gesunken ist. Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist regional unterschiedlich, wobei insbesondere Binnenvertriebene stark von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe. Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar. Mit Stand 27. Oktober 2022 gab es in der Ukraine geschätzt 6.540.000 Binnenvertriebene. Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene. Für jeden Binnenvertriebenen ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens 2 000 UAH (ca. 53 EUR) vorgesehen. Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mit Hilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient. Das Aufrechterhalten bestehender Sozialleistungsprogramme ist aufgrund des Krieges für die Behörden nur sehr schwer und beschränkt möglich (BFA, a.a.O., S. 45).
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In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt, BFA, a.a.O., S. 37 ff.).
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Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Krieges sowie der unterbrochenen Energie- und Wasserversorgung beeinträchtigt und der Zugang zu medizinischer Versorgung wird vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert. Die Kapazitäten des Gesundheitssystems sind unzureichend, um den zahlreichen Kriegsverletzten eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen und die Betreuung chronisch Kranker ist ebenfalls unzureichend. In befreiten Gebieten mangelt es akut an Medikamenten, insbesondere für Kinder (BFA, a.a.O., S. 48 f.).
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Neben den stattfindenden ungesetzlichen Deportationen von Kindern sind Kinder in und aus der Ukraine gefährdet Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt zu werden, darunter Erzeugen von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei (BFA, a.a.O., S. 35).
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Es kann dahinstehen, ob die genannten schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ukraine unterschiedslos bereits für alle ukrainischen Personen ungeachtet deren konkreten persönlichen Situation die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK darstellen, denn jedenfalls ergibt sich eine solche für die Kläger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation im konkreten Einzelfall.
43
Bei den Klägern handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter, die Klägerin zu 1), mit drei minderjährigen Kindern, wobei eines davon – die Klägerin zu 4) – eine schwere mehrfache Behinderung aufweist, welche mit besonderen medizinische Bedürfnissen und einem erhöhten Betreuungs- und Förderungsbedarf verbunden ist. Bei der Beurteilung der Situation der Kläger ist zudem zu berücksichtigen, dass diese das Land bereits im Jahr 2015 verlassen und dort keine familiären Bindungen haben, wie die Klägerin zu 1) in der informatorischen Anhörung beim Bundesamt angegeben hat. Auch der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 4) befindet sich nach Angaben der Klägerin zu 1) in den USA, sodass faktisch die Sorge für die Kläger zu 2) bis 4) allein der Klägerin zu 1) zufällt. Der Familie bliebe im Falle einer Rückkehr nur die Registrierung als Binnenvertriebene. Angesichts der oben dargestellten wirtschaftlichen Lage ist nicht damit zu rechnen, dass es der Klägerin zu 1) gelingen wird, den Unterhalt für sich selbst und drei Kinder zu erwirtschaften, von denen eines, die Klägerin zu 4), besondere Bedürfnisse aufgrund der schweren mehrfachen Behinderung aufweist, sowie (bezahlbaren) Wohnraum für die Familie zu finden.
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Die Pflege und Betreuung der Klägerin zu 4), welche insbesondere von der Klägerin zu 1) durchgeführt wird, wie sich aus dem Attest des Universitätsklinikums W. vom 21. Dezember 2022 ergibt, wird die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin zu 1) als alleinerziehende Mutter ohne familiären Rückhalt neben den ohnehin beträchtlichen Schwierigkeiten aufgrund der Kriegssituation zusätzlich einschränken. Es ist aufgrund der dargestellten eingeschränkten Funktionsfähigkeit des ukrainischen Sozial- und Gesundheitssystems zudem nicht zu erwarten, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr Unterstützung bei der Betreuung und Pflege der Klägerin zu 4) erhalten werden. Für die Klägerin zu 4) ist zudem zu beachten, dass aufgrund der problematischen Situation des Sozial- und Gesundheitssystems nicht zu erwarten ist, dass diese eine ihren Bedürfnissen entsprechende Versorgung erhalten wird, um ihr ein den Anforderungen von Art. 3 EMRK genügendes Dasein zu ermöglichen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sein muss (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Allerdings steht hier zuvorderst kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG inmitten, da die schwere mehrfache Behinderung der Klägerin zu 4), trotz ggf. erhöhter medizinischer Anforderungen, nicht allein als Krankheit im klinischen Sinne zu betrachten ist, sondern vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 SGB IX gerade auch unter dem Gesichtspunkt der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft (vgl. hierzu auch: Jabben in BeckOK, Sozialrecht, 70. Edition, Stand: 1.9.2020, § 2 SGB IX Rn. 3 m.w.N.).
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Zwar dürfte es auch hier dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG folgend nicht darauf ankommen, dass Förderungs- und Teilhabemöglichkeiten im Heimatland in selber Weise wie in der Bundesrepublik zur Verfügung stehen. Gleichwohl ist das Gericht nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Kläger und der kriegsbedingten Einschränkungen im ukrainischen Gesundheits- und Sozialsystem nicht davon überzeugt, dass überhaupt Förderungs- und Teilhabemöglichkeiten für die Klägerin zu 4) im Falle einer Rückkehr bestehen, zumal es wie oben ausgeführt in allen Regionen an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen fehlt, sodass sich jedenfalls für die Klägerin zu 4) aufgrund ihrer konkreten persönlichen Situation auch vor diesem Hintergrund die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Fall der Rückkehr in die Ukraine ergibt.
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In einer Gesamtschau aller oben genannten Umstände und unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Situation der Kläger, die bei realitätsnaher Betrachtung als Kernfamilie zwingend nur gemeinsam in die Ukraine zurückkehren können (vgl. zur Rückkehrprognose: BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – juris Rn. 15 ff.), besteht zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle der Rückkehr.
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Die Beklagte war daher zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Ukraine festzustellen.
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Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23/10 – juris Rn. 15), bedarf es keinen weiteren Ausführungen zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.