Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 20.10.2023 – W 5 K 23.1212
Titel:

Kostenentscheidung nach Erledigungserklärungen – Photovoltaikanlage auf Einzeldenkmal

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 161 Abs. 2
BayDSchG Art. 6 Abs. 2 S. 3
Leitsätze:
1. Mit der neugefassten Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayDSchG beabsichtigt der Gesetzgeber, dass auch die denkmalgeschützten Gebäude ihren Beitrag zum Erreichen der ambitionierten Klimaziele leisten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen (z.B. rote Solarziegel) können - ebenso wie eine Installation einer Photovoltaikanlage in ertragsschwacher Lage - häufig nicht verlangt werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärung, behördliche Abhilfe, denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Photovoltaikanlage auf Einzeldenkmal, Klimaziele, technische Sonderlösungen, alternativer Standort
Fundstelle:
BeckRS 2023, 32366

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren war daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
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Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe des § 154 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Sind die Erfolgsaussichten völlig offen, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Wo die Verwaltungsgerichtsordnung wie zum Beispiel in § 155 Abs. 4 VwGO eine besondere Kostenregelung getroffen hat, ist dies auch im Rahmen der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu beachten. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn sich die Beteiligten in einem anderen Verfahren gerichtlich oder im anhängigen Verfahren außergerichtlich geeinigt und dabei auch festgelegt haben, wer die Kosten des sich erledigenden Verfahrens trägt. Ist schließlich die Erledigung von einem Beteiligten herbeigeführt worden und liegen die Gründe hierzu in dessen Bereich, so ist dies im Regelfall zu seinem Nachteil zu werten. Ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat, darf das Gericht nicht prüfen; auch für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere für eine Beweisaufnahme ist grundsätzlich kein Raum.
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Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Vertreter des Landratsamts M.-Sp.hat während des gerichtlichen Augenscheins am 19. Oktober 2023 erklärt, unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die mit Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2021 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung der Photovoltaikanlage zu erteilen. Es hat damit das den Prozess erledigende Ereignis durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt und dem klägerischen Begehren vollumfänglich entsprochen. Darüber hinaus hätte die Verpflichtungsklage des Klägers nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt. Insbesondere dürfte die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG) wegen der von ihr hervorgerufenen Veränderung eines Baudenkmals erlaubnispflichtige Photovoltaikanlage gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG erlaubnisfähig sein. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
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Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG kann – wenn die Maßnahme der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dient – die Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.
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Maßgeblich für die Frage der Erlaubnisfähigkeit ist entgegen der behördlichen Annahme vorliegend die Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG. Dass diese Vorschrift erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens – mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 – in Kraft getreten ist, hindert ihre Anwendbarkeit nicht, da es insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier erhobenen Verpflichtungsklage nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Aufgrund der Erläuterungen des Klägers beim gerichtlichen Augenscheintermin am 19. Oktober 2023 bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die beantragte Anlage – gemeinsam mit einem weiteren Anlagenteil auf einem Nebengebäude des Klägers – der Gewinnung erneuerbarer Energien überwiegend für den Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dient. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang plausibel dargestellt, dass die Anlagenmodule und der zugehörige Stromspeicher dem Eigenverbrauch des denkmalgeschützten Gebäudes, welches über eine Gaststätte und zwei Wohneinheiten mit strombetriebenen Heizwasseranlagen verfügt, und dem Betrieb zweier (künftig: dreier) Elektroautos dienen und dass lediglich in den Sommermonaten ein Überschuss von ca. 50 Prozent des produzierten Stroms in das Stromnetz eingespeist wird, während in den Wintermonaten der anfallende Stromverbrauch des denkmalgeschützten Gebäudes gerade noch gedeckt wird bzw. teils auch noch externer Strom bezogen werden muss. Dem diesbezüglichen Klägervortrag wurde behördlicherseits auch nicht substantiell entgegengetreten.
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Ausgehend davon stehen dem Vorhaben nach summarischer Prüfung keine überwiegenden Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, denen nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann. Mit der neugefassten Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG beabsichtigt der Gesetzgeber, dass auch die denkmalgeschützten Gebäude ihren Beitrag zum Erreichen der ambitionierten Klimaziele leisten, ohne jedoch das Erfordernis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Baudenkmals ganz aufzugeben. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der konkurrierenden Interessen im konkreten Einzelfall vorzunehmen und festzustellen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls „überwiegende Gründe“ des Denkmalschutzes der Maßnahme entgegenstehen. Im Rahmen der Abwägung ist auf der einen Seite insbesondere das hohe Gewicht des Ausbaus der erneuerbaren Energien zu berücksichtigen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Ausbau erneuerbarer Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Satz 1 EEG). Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden (§ 2 Satz 2 EEG), wovon nach den zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 20/1630, S. 159) auch der Denkmalschutz erfasst wird (ausführlich: OVG Greifswald, U.v. 23.2.2023 – 5 K 171/22 – juris). Auf der anderen Seite sind die denkmalschutzrechtlichen und denkmalpflegerischen Belange und das damit einhergehende Allgemeininteresse sowohl an einer Erhaltung der Denkmäler an einer unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustands als auch an einer angemessenen Gestaltung ihrer Umgebung zu berücksichtigen. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG in der Fassung vom 23. Juni 2023 sind Baudenkmäler Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
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Im Rahmen der im konkreten Einzelfall nach Maßgaben von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG durchzuführenden Abwägung ist maßgeblich, ob die denkmalschutzrechtlichen und denkmalpflegerischen Belange ein solch hohes Gewicht aufweisen, dass sie gegenüber dem im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und dem der öffentlichen Sicherheit dienenden Ausbau erneuerbarer Energien in Form der Photovoltaikanlage auf dem denkmalgeschützten Gebäude des Klägers überwiegen. Der denkmalfachlichen Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 12. Juli 2023, wonach die aufgebrachte Photovoltaikanlage – auch nach neuer Gesetzeslage – nicht erlaubnisfähig sei, da sie das Erscheinungsbild des ortsbildprägenden Gebäudes „nachhaltig und massiv“ beeinträchtige, kann im Rahmen der summarischen Prüfung für sich genommen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Die Würdigung der widerstreitenden Interessen führt hier voraussichtlich nicht zu einem Überwiegen denkmalschutzrechtlicher oder denkmalpflegerischer Belange. Die in der Stellungnahme vom 12. Juli 2013 – ohne tiefergehende Begründung – getroffene Annahme, das Erscheinungsbild des ortsbildprägenden Gebäudes werde „nachhaltig und massiv“ beeinträchtigt, ließ sich aufgrund der während des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Eindrücke schon nicht ohne weiteres nachvollziehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem konkret betroffenen Gebäude, soweit nach summarischer Prüfung ersichtlich, nicht um ein überdurchschnittlich wertvolles Kulturdenkmal oder um einen Teil eines Ensembles handelt, bei dem hinsichtlich der Denkmalverträglichkeit bei Eingriffen in die geschützte Dachlandschaft besonders hohe Anforderungen zu stellen wären. Vielmehr handelt es sich um ein Einzeldenkmal, dessen prägende Denkmalwirkung im Wesentlichen aus dem Fachwerkobergeschoss, schmiedeeisernem Wirtschaftsschild und der Hofpforte resultiert, weniger hingegen aus der von der Photovoltaikanlage unmittelbar betroffenen, neu verziegelten und mit Gauben, Dachliegefenster und Schornstein versehenen Satteldachfläche (vgl. Listentext: „… Gasthaus … … …, zweigeschossiger giebelständiger Satteldachbau mit verputztem Fachwerkobergeschoss, … Jh.; schmiedeeisernes Wirtshausschild, frühes … Jh.; Hofpforte, Sandstein, bez. …, erneuert.“). Zwar ist zutreffend in Rechnung zu stellen, dass die denkmalpflegerische Wirkung des Gebäudes im Ganzen eine gewisse Beeinträchtigung erfährt, weil die beantragte und Teile der Dachfläche überdeckende Photovoltaikanlage vom Gehweg gegenüber der H.straße – vom Nahbereich aus betrachtet auch im vollen Umfang – einsehbar ist und da die ausgewählten schwarzen Module in deutlichem Farbkontrast zu den roten Dachziegeln stehen. Beim gerichtlichen Augenschein am 19. Oktober 2023 wurde aber auch deutlich, dass die 21 Module umfassende Anlage, mit der nur ein reversibler Eingriff in das äußere Erscheinungsbild und kein relevanter Eingriff in die Bausubstanz einhergeht, weder vom Innenhof noch von der unmittelbar am Anwesen vorbeiführenden Gehwegseite aus in relevanter Weise einsehbar ist, dass die Dachlandschaft in der näheren Umgebung auch weitere Photovoltaikanlagen aufweist und dass die Einsehbarkeit der Anlage für die Verkehrsteilnehmer auf der H.straße und auf der gegenüberliegenden Gehwegseite mit zunehmender Entfernung zum Bauobjekt rasch abnimmt. Die denkmalpflegerische Belastung wird durch eine harmonisch-gleichmäßige Anordnung der Module oberhalb der vorhandenen Gauben vermindert; einige Teile des Daches, einschließlich des Dachfirstes und die Bereiche um die Gauben und Module, wurden freigehalten und sind nach wie vor – entgegen der Darstellung des Denkmalschutzes (vgl. Sprechtagsprotokoll vom 8. März 2022: „keine freie Dachfläche“) – frei sichtbar. Die Anlage selbst bleibt insgesamt aufgrund ihrer Größe, Situierung und der vorhandenen Gauben optisch eher im Hintergrund, und es ist zudem, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, zu erwarten, dass sie von einem verständigen Betrachter, der das Denkmal auf sich wirken lassen will, als erkennbare neuzeitliche technische Einrichtungen gedanklich ausgeblendet werden kann. Davon, dass die Anlage das Denkmal gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lässt (vgl. etwa OVG Lüneburg, U.v. 16.2.2017 – 12 LC 54/15 – juris Rn. 90), kann keine Rede sein. In Anbetracht dieser Umstände wiegt für das Gericht die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien stärker als die denkmalschutzrechtlichen und denkmalpflegerischen Belange. Diese Entscheidung darf auch nicht dadurch konterkariert werden, dass eine zwar denkmalverträglichere, aber für den Anlagenbetreiber – insbesondere wirtschaftlich – unzumutbare Ausgestaltung verlangt wird. Die hohen Anforderungen, die nach der Gesetzesbegründung eine „regelmäßige“ Erlaubnisfähigkeit begründen – wenn z.B. es sich um eine in die Dachfläche integrierte Anlagen oder um Solarziegeln handelt (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drucks. 18/25751) – zur Herstellung der Denkmalverträglichkeit müssen nicht in jedem Fall erfüllt sein. Aufwändige und mit hohen Kosten verbundene technische Sonderlösungen können ebenso wie eine Installation in ertragsschwacher Lage vielmehr häufig nicht verlangt werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 8.6.2013 – 1 ME 15/23 – juris). Hier sind für den Kläger bei entsprechender Ausgestaltung z.B. mit einer in das Dach integrierten Anlage (z.B. rote Solarziegel) oder mit roten Solarmodulen voraussichtlich erhebliche Mehrkosten bei gleichzeitigen Energieeinbußen zu erwarten. Es ist nach Aktenlage nicht zu ersehen, dass sich diese naheliegende, erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung aufgrund eventueller Zuschussleistungen als wirtschaftlich vertretbar darstellen könnte. Eine denkmalverträglichere technische Alternative steht dem Kläger somit in wirtschaftlich vertretbarer Weise voraussichtlich nicht zur Verfügung; entsprechendes ist im gerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht substantiiert aufgezeigt worden. Gleiches gilt – unabhängig davon, ob der Kläger im Rahmen der hiesigen Abwägungsentscheidung überhaupt darauf verwiesen werden kann – für die Frage eines alternativen Standorts auf einem der Nebengebäude; ein solcher alternativer Standort dürfte nach den beim Augenschein gewonnenen Erkenntnissen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, der Ausrichtung und Dachneigung des Nebengebäudes sowie der zu erwartenden Verschattungen einerseits und der hierzu erfolgten Darlegungen des Klägers andererseits voraussichtlich ebenfalls aus Gründen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im hiesigen Einzelfall nicht in Betracht kommen.
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Nach alldem dürfte vorliegend das private und zugleich öffentliche Interesse an der Errichtung der vom Kläger beantragten Photovoltaikanlage das Allgemeininteresse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegen. Demnach spricht nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung vieles dafür, dass die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG versagt werden kann, so dass die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG und ergeht in Anlehnung an Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013.