Titel:
Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich für Gerichtskostenansatz
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1, § 72 Nr. 1 Hs. 1
Leitsatz:
Wurde eine Klage im März 2003 erhoben, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung des GKG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz, Maßgeblichkeit des GKG in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung wegen Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt, Erinnerung, Kostenansatz, Klagezeitpunkt
Fundstelle:
BeckRS 2023, 32360
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die zulässige Erinnerung des Antragstellers als Kostenschuldner (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) ist nicht begründet. Der Kostenansatz vom 28. Juli 2023 in Höhe von 433,50 EUR ist rechtmäßig erfolgt.
2
Da die Klage im Verfahren Au 2 K 21.1814 (ursprünglich Au 2 K 03.349) am 11. März 2003 erhoben wurde, bestimmt sich die Höhe der vom Kläger geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des GKG. Dies ergibt sich aus § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG, wonach das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter anzuwenden sind. Da § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG auf die letzte Änderung des (vor dem 1.7.2004 geltenden) GKG verweist und diese somit einschließt, ist maßgeblich insoweit nicht das GKG in der (ursprünglichen) Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1975, sondern dessen Fassung vor dem 1. Juli 2004 unter Berücksichtigung der seither erfolgten Gesetzesänderungen.
3
Nach Anlage 1 (zum damaligen § 11 Abs. 1 GKG) – in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994; BGBl. I S. 1325) – sind vorliegend folgende Gebührentatbestände einschlägig:
4
Nr. 2110 Verfahren im Allgemeinen Gebührensatz 1,0
5
Nr. 2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) Gebührensatz 1,0
6
Nr. 2114 Endurteil, da die Gebühr Nr. 2113 entstanden war Gebührensatz 1,5
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Nach Anlage 2 (zu § 11 Abs. 2 GKG) – in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und Anlage 1 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (KostREuroUG; BGBl. I S. 751) – beträgt die (1-fache) Gebühr bei dem hier festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR 121,00 EUR.
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Hieraus ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von 423,50 EUR (3,5 x 121,00 EUR). Gegen den zusätzlichen Ansatz von Schreibauslagen in Höhe von 10,00 EUR erhebt der Antragsteller keine Einwendungen; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.
9
Die Ausführungen des Antragstellers betreffend die Höhe des mit Beschluss vom 12. Januar 2023 festgesetzten Streitwerts sind im vorliegenden Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) nicht von Relevanz. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller – allein – einen auf eine i.S.d. § 13 Abs. 2 GKG (in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung) bezifferte Geldleistung bezogenen Klageantrag gestellt hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klageantrags für die Streitwertfestsetzung vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 C 22.2085 – juris Rn. 12 m.w.N.).
10
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).