Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
ZPO § 319
Schlagwort:
offensichtliche Unrichtigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 32147
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 09.02.2023 wird
Die Kostenentscheidung im Tenor dahingehend berichtigt, dass Satz 2 der Ziffer 4 des Tenors wie folgt lautet:
Der Beklagte zu 1) trägt weitere 21 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie weitere 21 % der Gerichtskosten allein.
Gründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.