Titel:
Zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung einer Jugendhilfemaßnahme
Normenketten:
SGB VIII § 8, § 34, § 86, § 89b Abs. 1
SGB X § 105
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Ein Jugendhilfeträger kann eine Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) aus Rechtsgründen beenden, wenn sie sich mangels völliger Ablehnung durch den Hilfeempfänger unter keinem Gesichtspunkt als (weiter) erfolgversprechend erweist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff, Unterbrechung einer Jugendhilfemaßnahme, Neue Zuständigkeitsbestimmung, Jugendhilfemaßnahme, Heimerziehung, zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff, Unterbrechung, Zuständigkeit, Ablehnung, Rechtsgründe
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 22.09.2021 – AN 6 K 18.1838
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31964
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156.348,83 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten für den 1998 geborenen Hilfeempfänger C. C..
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1. Die beklagte Stadt Fü... erbrachte für ihn vom 16. Juni 2008 bis 26. März 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Betreuung in einer Tagesgruppe, vom 7. Januar 2009 bis 6. Oktober 2009 sozialpädagogische Familienhilfe und vom 29. März 2010 bis 26. April 2013 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Vom 26. April 2013 bis 17. Juni 2013, unterbrochen im Zeitraum vom 31. Mai bis 1. Juni 2013, nahm sie C. in Obhut und brachte ihn in der Kinderschutzstelle in N. unter. Die elterliche Sorge seiner Mutter ruhte aufgrund einer psychischen Erkrankung und einer zeitweisen Inhaftierung durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 9. August 2007. Vorläufig ab dem 11. März 2010 und endgültig ab dem 9. Februar 2011 wurde auch dem Kindsvater die elterliche Sorge entzogen und für C. Vormundschaft, zunächst in Form der Amtsvormundschaft des Jugendamts, angeordnet. Am 29. März 2010 zum Zeitpunkt des Beginns der Heimerziehung war der Kindsvater im Bezirk der beklagten Stadt Fü... wohnhaft.
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C. verhielt sich im Zuge der letzten Jungendhilfemaßnahmen – der Heimerziehung wie auch der anschließenden Inobhutnahme – aggressiv, delinquent und bedrohend, wurde mehrfach straffällig und musste häufiger polizeilich als vermisst gemeldet werden. Ebenfalls unkooperativ gestaltete sich das Verhältnis zum Kindsvater, der trotz fehlender räumlicher Voraussetzungen mit seinem Sohn zusammenleben wollte. Angesichts dieser Situation beendete die Beklagte zunächst die Heimerziehung und anschließend auch die Inobhutnahme C.s am 17. Juni 2013. Den Antrag seines Vormunds vom 24. Juni 2013 auf (erneute) Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2013 ab. Zwar bestehe der jugendhilferechtliche Bedarf fort. Gegen den Willen des Hilfeempfängers und gegen den Willen seines Vaters sei eine Fortsetzung der Maßnahme aber nicht sinnvoll. Daher werde die bisherige Hilfegewährung (in Form der Inobhutnahme) eingestellt. Dieser Ablehnungsbescheid erwuchs in der Folge in Bestandkraft. Am 22. November 2013 wechselte die Vormundschaft für C., nachdem der im Anschluss an die Amtsvormundschaft bestellte Vormund, ein Freund der Familie, sich nicht mehr in der Lage sah, sie ordnungsgemäß auszuführen. Im Januar 2014 verzog C.s Mutter nach Wü..., im Juni 2014 sein Vater zusammen mit seiner Lebensgefährtin in den Bezirk des Klägers in den Landkreis Kassel. Gegen den Willen des Vormunds nahm der Vater C. mit in seine neue Wohnung. Ab dem 2. Oktober 2014 und in der Folge bis einschließlich 30. Juni 2018 nahm die Klägerin C. trotz erheblicher, immer wieder auftretender Probleme erneut in Obhut. Ab August 2016 wurde die gewährte Hilfe als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt.
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2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 machte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten Kostenerstattungsansprüche geltend. Diese lehnte die Beklagte indes ab; sie verzichtete ferner mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 auf die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 22. September 2021 wies das Verwaltungsgericht die daraufhin vom Kläger am 12. September 2018 erhobene Erstattungsklage ab. Dem klagenden Landkreis stehe weder aus § 89b Abs. 1 SGB VIII noch aus § 105 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Erstattungsanspruch zu, da es an der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die gegenüber C. von der Klägerin erbrachten Hilfen fehle.
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2.1 Ausgehend vom zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 15. Dezember 2016 (Az. 5 C 35.15, BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 11257) konkretisiert habe, liege in der Einstellung der Heimunterbringung am 26. April 2013 eine zuständigkeitsrechtlich relevante Leistungsunterbrechung, mit der Folge, dass bei der Inobhutnahme C.s durch den Kläger die Zuständigkeit neu zu bestimmen war. Von einer Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auszugehen, wenn die Deckung eines fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder geboten sei. Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände sei die Beklagte berechtigt gewesen, die bislang erbrachte Jugendhilfeleistung nicht mehr fortzusetzen, sondern den unstreitig fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf zumindest einstweilen nicht mehr zu decken. Dabei komme es nicht darauf an, dass der nicht sorgeberechtigte Vater C.s gegen die Hilfeleistung in Form der Heimerziehung opponiert habe. Entscheidend sei vielmehr, dass C. selbst den Zweck der Leistung vollständig zunichtegemacht habe, sodass eine Fortsetzung der Leistung schlechthin keinen Erfolg mehr versprochen habe. Das Einverständnis des Jugendlichen mag zwar für die Durchführung der Heimerziehung nicht erforderlich sein. Die Wertung des § 8 SGB VIII, nach dem das Kind oder der Jugendliche an der Planung der Hilfe zu beteiligen sei, zeige jedoch, dass die Haltung des Hilfeempfängers nicht irrelevant sei, auch wenn sein Einvernehmen mit der Maßnahme an sich nicht erforderlich sei. Vorliegend habe der Dissens zwischen dem Jugendlichen und der Beklagten ein solches Maß erreicht, dass mit einer erfolgreichen und auch nur ansatzweise sinnvollen Durchführung der Maßnahme nicht mehr zu rechnen gewesen sei. C. habe versucht, seinen Wunsch, bei seinem Vater zu leben, durch eine weitgehende Verweigerung seiner Mitwirkung zu erreichen. Er sei in einem Maße auffällig geworden und die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Heimerziehung hätten einen so hohen Grad erreicht, dass eine sinnvolle Fortsetzung der Heimerziehung gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Dies begründe im Ergebnis die Berechtigung der Beklagten, die völlig aussichtslose Leistung zu beenden.
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2.2 Die damit eingetretene Leistungsunterbrechung erweise sich auch als zuständigkeitsrechtlich erheblich. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann der Fall, wenn die Unterbrechung nach ihrer Dauer (Zeitmoment) und aufgrund der sonstigen relevanten Umstände (Umstandsmoment) ein solches Gewicht besitze, dass sie der Beendigung der Leistung gleichkomme. Als zeitlicher Orientierungspunkt gelte dabei, dass eine Leistungsunterbrechung von mindestens drei Monaten Dauer, wenn nicht sonstige Umstände etwas Anderes nahelegten, grundsätzlich zuständigkeitsrechtlich erheblich sein dürfte. Im vorliegenden Fall besitze die Unterbrechung der Heimerziehung ab dem 26. April 2013 ein so großes Gewicht, dass sie einer Beendigung der Leistung gleichkomme und folglich bei der erneuten Leistungserbringung eine neue Zuständigkeitsprüfung verlange. Der vom Bundesverwaltungsgericht genannte Orientierungsrahmen von drei Monaten sei bei weitem überschritten. Insgesamt habe die Leistungsunterbrechung etwa eineinhalb Jahre angedauert. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass die Dauer der vorangegangenen Leistungserbringung mit drei Jahren zwar nicht kurz, aber auch nicht so lang gewesen sei, dass eine eineinhalbjährige Unterbrechung sich demgegenüber als vernachlässigbar kurz ausnehme. Darüber hinaus hätten sich während der Unterbrechung die familiären Verhältnisse C.s grundlegend geändert, nachdem sein Vater zu seiner Lebensgefährtin gezogen sei und C. ihn begleitet habe. Insgesamt erwiesen sich diese Umstände als so gewichtig, dass ein Fortbestand einer statischen Zuständigkeit nicht angenommen werden könne.
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2.3 Selbst wenn man davon ausgegangen wäre, dass die bereits ab 2008 erbrachten Jugendhilfeleistungen mit der anschließenden Heimerziehung in Zusammenhang stünden, sodass insgesamt ein Leistungszeitraum von etwa fünf Jahren gegeben wäre, würde sich die eingetretene Unterbrechung ebenfalls als zuständigkeitsrechtlich erheblich darstellen. Auch gegenüber einem Leistungszeitraum von fünf Jahren erweise sich eine Unterbrechung von deutlich mehr als einem Jahr, zumal bei einer gravierenden Änderung der familiären Verhältnisse, als so schwerwiegend, dass von einer zuständigkeitsrechtlichen Erheblichkeit auszugehen sei. Zu diesem Ergebnis würde man auch dann gelangen, wenn die sich an die Heimerziehung anschließende Inobhutnahme in den Leistungszusammenhang einbezogen würde. In diesem Fall wäre der Unterbrechungszeitraum zwar um drei Monate kürzer, der Orientierungswert von drei Monaten gleichwohl immer noch deutlich überschritten.
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3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger nunmehr mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Demgegenüber verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt bzw. nicht den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen einer zuständigkeitsrechtlich relevanten Unterbrechung der Hilfeleistung nach Maßgabe der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen.
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1. Im Rahmen des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs ist eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung dadurch gekennzeichnet, dass der jugendhilferechtliche Bedarf weiterhin fortbesteht, mithin im Unterschied zur Leistungsbeendigung nicht entfallen ist und auch kein andersartiger, neu entstandener Bedarf eine neue, andere Hilfemaßnahme erforderlich macht (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35.15 – BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 42 ff.; Störmer in jurisPRBVerwG 12/2017 Anm, 1; ferner aus jüngerer Zeit OVG Münster, B.v. 29.9.2022 – 12 A 4149/19 – juris Rn. 68 ff.). Darüber hinaus liegt eine zuständigkeitsrechtliche relevante Unterbrechung dann vor, wenn der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Dies ist wiederum dann der Fall, soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtlich erhebliche Gründe entgegenstehen und der Jugendhilfeträger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Als maßgeblich erweist sich dabei, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht weiter gewährt wird. Demgegenüber führen rein tatsächliche Gründe dafür, dass die Hilfe nicht mehr gewährt wird – wie etwa eine Erkrankung des Hilfeempfängers – nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung. Verdichten sich jedoch tatsächliche Hindernisse im Sinne einer jugendhilferechtlichen Erheblichkeit zu solchen, die zu einer Leistungseinstellung aus Rechtsgründen führen, kann sich die Situation anders darstellen. In diesem Fall darf der Jugendhilfeträger nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa dann bestehen, wenn oder solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Auch eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten kann sich in diesem Sinne als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Darauf weist bereits das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Leitentscheidung hin (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35.15 – BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 46; Richter in BeckOGK SGB VIII, Stand 1.8.2023, § 86 Rn. 19).
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Im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob und wann in der konkreten Situation mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist. Dabei muss der Jugendhilfeträger grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine Hilfegewährung – z.B. die mangelnde Mitwirkung des Hilfeempfängers selbst – auszuräumen. Unternimmt er in diese Richtung keine zumutbaren Anstrengungen, kann dies im Hinblick auf die Annahme eines Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein (BVerwG, U.v. 15.12.2016 – 5 C 35.15 – BVerwGE 157, 96 = BeckRS 2016, 116257 Rn. 52).
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2. Soweit sich der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags allein dagegen wendet, dass im vorliegenden Fall ein rechtlicher Grund für die Unterbrechung der gegenüber C. C. gewährten Hilfe nicht vorgelegen habe, kann er damit nicht durchdringen. Dabei ist dem Kläger insoweit zu konzedieren, dass § 8 SGB VIII, der die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Jugendhilfemaßnahmen regelt, keine Mitwirkungspflicht an einer bestimmten Maßnahme zu entnehmen ist, wovon allerdings auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.
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Gleichwohl folgt im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und damit auch bei der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII bereits aus der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Hilfeempfängers bzw. seine Ablehnung der entsprechenden Maßnahme die Ungeeignetheit der entsprechenden Jugendhilfemaßnahme (vgl. hierzu etwa Bohnert in BeckOGK SGB VIII, Stand 1.8.2023, § 27 Rn. 36; Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 27 Rn. 10). Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausführt, besteht keine Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers, eine von vornherein ungeeignete, weil nicht erfolgversprechende Jugendhilfemaßnahme ins Werk zu setzen. Umgekehrt kann der Jugendhilfeträger, erweist sich eine Maßnahme mangels völliger Ablehnung durch den Hilfeempfänger unter keinem Gesichtspunkt als (weiter) erfolgversprechend, diese auch aus Rechtsgründen beenden. Entgegen der Auffassung des Klägers verdichtet sich insoweit im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung ein tatsächliches Leistungshindernis zu einem rechtlichen. Nichts Anderes folgt insoweit aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes. Demzufolge ist im vorliegenden Fall die Leistungsunterbrechung auch aus Rechtsgründen erfolgt. Gegen die aus dem Zeitraum der Unterbrechung und den weiteren Umständen des Falles vom Verwaltungsgericht abgeleitete zuständigkeitsrechtliche Erheblichkeit der Unterbrechung, hat der Kläger nichts erinnert.
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Infolgedessen liegen vom Kläger dargelegte, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung gebieten, nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.
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3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.