Titel:
Unzulässiges Ablehnungsgesuch und unzulässige Anhörungsrügen
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 54, § 152 Abs. 1, § 152a
ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Beschwerdeausschluss in § 152 Abs. 1 gilt auch für Beschlüsse, die das Oberverwaltungsgericht in erster Instanz trifft. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob darin, dass das Gericht über Prozesskostenhilfeanträge entscheidet, bevor diese begründet wurden, ein Gehörsverstoß liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine Pflicht, die Antragsbegründung vor einer Entscheidung in jedem Fall abzuwarten besteht nicht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Missbrauch, Beschwerdeausschluss, Anhörungsrüge, Gehörsverstoß
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31963
Tenor
I. Die Verfahren 13 A 23.1698 und 13 AS 23.1697 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. ..., gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und gegen den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird verworfen.
III. Die Anhörungsrügen werden verworfen.
IV. Der Antragsteller trägt die Kosten der Anhörungsrügeverfahren. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 € erhoben. Die Verfahren sind gebührenpflichtig.
Gründe
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Der Antragsteller gehörte bis zum 21. Dezember 2016 einer Erbengemeinschaft an, die Teilnehmerin des am 10. Januar 2016 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordneten Flurneuordnungs- und Dorferneuerungsverfahrens G. ist (Besitzstand Grundbuchblatt ...). Mit Bescheid vom 22. September 2022 erließ das Amt für Ländliche Entwicklung M. (ALE) gemäß § 61 FlurbG die Ausführungsanordnung mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller am 28. Dezember 2022 jeweils Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. S. für eine beabsichtigte Klage gegen den Widerspruchsbescheid des ALE (Az. 13 A 22.2665) und einen beabsichtigten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (Az.13 AS 22.2683) beantragt. Mit nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbarem Beschluss des Senats vom 10. August 2023, dem Antragsteller zugestellt am 17. August 2023, wurden die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B.S. mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und des beabsichtigten Antrags abgelehnt.
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Der Antragsteller hat hiergegen mit Eingang bei Gericht am 18. September 2023 „Sofortige Beschwerde“ erhoben und die Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 10. August 2023, erneut Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.S., die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht und schließlich das Ruhen des Verfahrens beantragt. Zudem hat er ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. K., den Richter am Verwaltungsgerichtshof H1. und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. H2. gerichtet.
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Der Antragsteller rügt, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Unanfechtbarkeitsentscheidung rechtsbeugend sei. Er habe ein Grundrecht auf Anhörung und Beschwerde. Es handele sich um eine Klage in erster Instanz, für die ein grundsätzliches Beschwerderecht bestehe. Ausschließbar sei nur ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, also eine weitere Beschwerde. Als Antragsteller habe er keine Gelegenheit gehabt, zur Rechtsauffassung des Gerichtes Stellung zu nehmen. Damit seien ihm Verfahrensrechte genommen worden. Durch den angegriffenen Beschluss werde offenbar, dass das Gericht nicht gewillt sei, die tatsächliche Rechtslage hinsichtlich der vermögensrechtlichen Regelungen objektiv und neutral genau nach Sachlage und Tatsachen zu behandeln. Das Gericht sei daher eindeutig befangen. Hinsichtlich der Beurteilung seiner vermögensrechtlichen Situation handele das Gericht willkürlich. Dazu werde er sobald als möglich ausführlich vortragen. Wegen eines akuten Rückfalles und weiterer medizinischer Komplikationen sei er nach ärztlicher Verordnung und entsprechenden Verhaltensauflagen leider noch immer nicht in der Lage, die Begründung seines Rechtsschutzersuchens vorzulegen. Es sei nach fachärztlicher Beurteilung eine Rekonvaleszenz über etwa weitere 4 Wochen erforderlich.
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Ein weiterer Schriftsatz ist bei Gericht gleichwohl bis zum heutigen Tag nicht eingegangen.
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Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde sich in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/77 – BVerfGE 46, 34/41).
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Gemessen hieran sind bei den genannten Richtern keine Gründe für ein Misstrauen im Sinn des § 42 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Ein Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, B.v. 28.12.2022 - B 2.22 – juris Rn. 2; B.v. 30.12.1993 – 1 B 154.93 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50; B.v. 14.12.2012 – 2 KSt 1.11 – NVwZ 2013, 225). Der Ablehnungsgrund müsste durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, B.v. 7.8.1997 – 11 B 18.97 – BayVBl 1998, 59).
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Dies zugrunde gelegt sind die höchstrichterlichen Voraussetzungen einer Verwerfung des Ablehnungsgesuchs hier gegeben:
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Es kann dabei zunächst dahingestellt bleiben, ob ein Ablehnungsgesuch nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, als die der vorliegende Antrag auszulegen ist (s.u.), bereits grundsätzlich unzulässig ist (so BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6; VGH Mannheim, B.v. 8.6.2016 – 1 S 783/16 – juris Rn. 3 ff; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 152a Rn. 28; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 54 Rn. 50d f.; ebenso für eine Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs, aber im Ergebnis offenlassend: BVerwG, B.v. 29.11.2018 – 9 B 26.18 – juris Rn. 4ff.). Denn das Ablehnungsgesuch ist vorliegend bereits aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig und war infolgedessen zu verwerfen. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter bedurfte es nicht (BVerwG, B.v. 27.3.2023 – 2 B 11.23 – juris Rn. 2).
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Die Begründung des Ablehnungsgesuchs enthält von vorne herein keinen Anhaltspunkt, der geeignet wäre, die Besorgnis der Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Der Antragsteller stützt die Ablehnung alleine auf die Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder des Spruchkörpers an dem vom Antragsteller inhaltlich kritisierten Beschluss vom 10. August 2023 und die im Beschluss zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Senats zu Einzelfragen des Vorbringens des Antragstellers. Die bloße Mitwirkung an einer angefochtenen Entscheidung allein vermag indes die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (BVerwG, B.v. 28.12.2022 – 5 B 2.22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gesichtspunkte, aus denen sich darüber hinaus die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, nennt der Antragsteller nicht. Soweit der Antragsteller auf den Umstand abstellt, ihm sei durch die vom erkennenden Senat im Beschluss festgestellte Unanfechtbarkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Gerichts genommen worden, steht keine Entscheidung des erkennenden Senats inmitten. In dem Beschluss vom 10. August 2023 hat der Senat lediglich in Rn. 25 auf den vom Gesetzgeber angeordneten Beschwerdeausschluss in § 152 Abs. 1 VwGO hingewiesen, ohne eine eigene Entscheidung hierzu zu treffen. Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch für Beschlüsse in erster Instanz (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, VwGO § 152 Rn. 3). Bereits deshalb kann hieraus von vorne herein keine Voreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers abgeleitet werden.
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Die „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO in den beiden vom Beschluss betroffenen Prozesskostenhilfeverfahren auszulegen. Die Rügen bleiben aber ohne Erfolg.
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1. Der vom Antragsteller erhobene Rechtsbehelf einer „sofortigen Beschwerde“, die im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen ist, ist bei der erforderlichen Auslegung (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) vorliegend als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO auszulegen, die allein dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht.
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Mit der trotz Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Senats vom 10. August 2023 erhobenen „sofortigen Beschwerde“ zielt der Antragsteller auf eine Wideraufnahme des bzw. Wiedereinsetzung in das mit dem Beschluss vom 10. August 2023 bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ab. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass er die Aufhebung des Beschlusses vom 10. August 2023 und sodann in diesem bereits abgeschlossenen Verfahren erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B.S., das Ruhen des Verfahrens sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dem Antragsteller geht es mithin nicht um eine – nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht zulässige – Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, sondern um einen Wiedereintritt in das beim Flurbereinigungsgericht bereits abgeschlossene Prozesskostenhilfeverfahren. In dessen Rahmen solle das Flurbereinigungsgericht nach Wunsch des Antragstellers dann die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zulassen. Gerade einen solche Fortführung des bereits abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht (alleine) die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO.
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Der Antragsteller begründet zudem seinen Antrag auch inhaltlich im Wesentlichen damit, dass er bislang keine Gelegenheit gehabt habe, zur Rechtsauffassung des Senats Stellung zu nehmen. Er nimmt damit auch materiell Bezug auf seinen gerade auch durch § 152a VwGO gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der Beschluss vom 10. August 2023 betraf zwei isolierte Prozesskostenhilfeverfahren, zum einen hinsichtlich einer beabsichtigten Klage (13 A 22.2665), zum anderen in Bezug auf einen beabsichtigten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (13 AS 22.2683). Dementsprechend hat der Antragsteller bezüglich beider Verfahren jeweils eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben (13 A 23.1698 und 13 AS 23.1697).
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2. Die vom Antragsteller erhobenen Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.
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Die Anhörungsrügen sind bereits unzulässig. Sie betreffen zwar eine gerichtliche Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 152 Abs. 1 VwGO). Die Rügen sind auch nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – BVerfGE 119, 292/299). Sie sind aber nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden, denn zwischen der am 17. August 2023 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 10. August 2023 und dem Eingang des Beschwerdeschreibens des Antragstellers bei Gericht am 18. September 2023 sind mehr als vier Wochen vergangen.
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Die Anhörungsrügen sind darüber hinaus aber auch unbegründet, weil dem Antragsteller das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU – BVerfGE 107, 395/409).
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Dies zu Grunde gelegt, ist ein Gehörsverstoß nicht bereits deshalb gegeben, weil das Gericht mit Beschluss vom 10. August 2023 über die Prozesskostenhilfeanträge entschieden hat, bevor der Antragsteller diese begründet hatte. Zum einen hatte das Gericht dem Antragsteller nach Antragseingang am 28. Dezember 2022 wiederholt Fristverlängerung gewährt, um seine Anträge zu begründen. Insgesamt hat der Antragsteller innerhalb von mehr als sieben Monaten hiervon keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihm zumindest eine grundlegende Begründung möglich gewesen wäre. Zudem hat das Gericht am 26. Juni 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, ab Anfang August 2023 zu entscheiden, und es hat dem Antragsteller eine letzte Frist zur Äußerung bis zum 26. Juli 2023 gesetzt. Zum anderen war die für die Erfolgsaussichten maßgebliche Frage der Antrags- bzw. Klagebefugnis im konkreten Einzelfall in der Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet, so dass die Anträge entscheidungsreif waren. Eine Pflicht, die Antragsbegründung vor einer Entscheidung in jedem Fall abzuwarten, besteht nicht. Unterbleibt eine Klagebegründung oder ist sie unvollständig, hat das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies war bezogen auf die hier entscheidungserhebliche Frage der Klage- und Antragsbefugnis bereits im früheren Verfahren (BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.532 – juris) geschehen.
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Ein Gehörsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht aus der im Beschluss des Senats vom 10. August 2023 festgestellten Unanfechtbarkeit der Entscheidung, wie der Antragsteller offenbar argumentieren möchte. Denn die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse des Flurbereinigungsgerichts in erster Instanz hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 152 Abs. 1 VwGO, s.o.), ohne dass dem Flurbereinigungsgericht ein Entscheidungsspielraum verbliebe. Die bloße Feststellung gesetzlicher Folgen eines Beschlusses begründet keinen Gehörsverstoß.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).