Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.11.2023 – 10 CS 23.1074
Titel:

Erfolgloser Eilantrag eines serbischen Staatsangehörigen gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1, § 19c Abs. 1, § 21 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Nr. 9, § 60 Abs. 2
EMRK Art. 8
Leitsätze:
1. Nach ständiger Rechtsprechung (VGH München BeckRS 2023, 12045) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Ob danach eine Wiederholung gleichartiger Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere anhand der Höhe der verhängten Strafe, der Schwere der konkreten Straftat, der Umstände ihrer Begehung, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie der Persönlichkeit des Täters und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Der Umstand, dass ein mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilter Ausländer versucht, den Grund seines Fehlverhaltens mithilfe einer verkehrspsychologischen Therapie zu durchdringen und sich auf dieser Basis künftig rechtstreu zu verhalten, und er einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule abgeschlossen hat, führt nicht zu der Annahme, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Hat ein 1990 geborener Ausländer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsland Serbien verbracht und lebt er erst seit rund 7 Jahren auf der Grundlage von befristeten Aufenthaltserlaubnissen und Fiktionsbescheinigungen in der Bundesrepublik, liegt die Annahme einer Verwurzelung im Bundesgebiet und einer Entwurzelung von seinem Heimatstaat Serbien fern. (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, Regelerteilungsvoraussetzung, Ausweisungsinteresse, Wiederholungsgefahr, atypischer Ausnahmefall (hier: verneint), fehlendes Ausreisehindernis, Verwurzelung im Bundesgebiet (hier: verneint), serbischer Staatsangehöriger, Aufenthaltserlaubnis, Regelerteilungsvoraussetzungen, selbständige Tätigkeit, Fahren ohne Fahrerlaubnis, atypischer Ausnahmefall, Verwurzelung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 31.05.2023 – Au 6 S 23.737
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31961

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (Au 6 K 23.736) auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit weiter.
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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitze. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3, § 9a Abs. 2 und § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es bereits an dem gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen vorherigen Antrag bei der Ausländerbehörde. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 9 AufenthG entgegen. Aufgrund der Verurteilungen des Antragstellers wegen dreier Delikte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie einer vorsätzlichen Urkundenfälschung liege ein mehrfacher vorsätzlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung vor. Es handle sich um gewichtige Vorsatzdelikte angesichts wiederholter Begehung in Kenntnis der Ungültigkeit der serbischen Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verwendung eines total gefälschten kroatischen Führerscheins. Das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls bezüglich dieser Regelerteilungsvoraussetzung sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Einem Anspruch nach § 21 Abs. 6 AufenthG stehe neben dem genannten Ausweisungsinteresse auch die fehlende Beibehaltung des Hauptaufenthaltszwecks entgegen, da der Antragsteller ausschließlich selbständig erwerbstätig sein wolle und keinen konkreten Arbeitsvertrag für einen (unselbständigen) Haupterwerb nachgewiesen habe. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es an einem Ausreisehindernis.
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Hiergegen wendet der Antragsteller im Wesentlichen ein, er habe beim Antragsgegner lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit und nicht zu anderen Zwecken erstrebt. Hinweise zu den möglichen Folgen von Gesetzesverstößen seien seitens des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen fehle es am erforderlichen Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da vom Antragsteller aktuell keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Dieser wolle den Grund seines Fehlverhaltens mithilfe einer verkehrspsychologischen Therapie durchdringen und sich auf dieser Basis künftig rechtstreu verhalten. Demgemäß befinde er sich seit dem 26. Mai 2023 in therapeutischen Sitzungen bei einer Verkehrspsychologin. Zudem habe er einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule am 31. Mai 2023 abgeschlossen. Damit habe er gezeigt, dass er die abgeurteilten Straftaten aus Unkenntnis und Naivität begangen habe und hieraus die notwendigen Lehren gezogen habe; eine Wiederholungsgefahr könne somit nicht mehr angenommen werden. Im Übrigen sei aufgrund der fehlenden Wiederholungsgefahr auch von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen. Dem Antragsteller sei es stets darum gegangen, im Bundesgebiet leben und arbeiten zu dürfen. Daher habe er neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmer zusätzlich eine selbständige Tätigkeit angestrebt. Mit seiner bis 24. Oktober 2020 ausgeübten Tätigkeit als Malergehilfe habe er seinen Lebensunterhalt gesichert. Auch gegenwärtig könne er jederzeit wieder eine Beschäftigung als Trockenbauer und Malergehilfe aufnehmen; eine entsprechende Bestätigung der D...-GmbH werde vorgelegt. Daher könne dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 6 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG erteilt, jedenfalls aber seine bisherige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV verlängert werden. Es treffe nicht zu, dass er in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis die selbständige Tätigkeit aufgenommen und beibehalten habe. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass der Antragsgegner diese selbständige Tätigkeit erlauben werde. Im Rahmen der zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner über einen längeren Zeitraum mündlich und schriftlich geführten Korrespondenz bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei der Antragsteller weder auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen seines Gesetzesverstoßes noch darauf hingewiesen worden, dass er ohne die Erlaubnis der Behörde die selbständige Tätigkeit nicht ausüben bzw. weiterhin fortführen dürfe. Folglich habe er darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erlauben, jedenfalls nicht beenden werde. Vom Antragsteller, der sich seit fast sieben Jahren ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhalte und für seinen Lebensunterhalt sorge, gehe keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Beendigung des Aufenthalts unter Berücksichtigung seiner bereits erfolgten Integration im Bundesgebiet unverhältnismäßig wäre. Die Versagung eines Aufenthaltstitels bedeutete einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens. Beim Antragsteller sei von einer Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen. Aufgrund dieser Umstände bestehe auch ein Anspruch auf Duldung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Bei einer Rückkehr nach Serbien würde er auch aus finanziellen Gründen (noch zu begleichende Schulden) in eine existenzielle Notlage geraten.
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Diese von Antragstellerseite dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedoch keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die fehlende Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), entgegensteht. Es hat beim Antragsteller zutreffend ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG und die dabei erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18) und des Senats (zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 9 m.w.N.) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
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Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Einwendungen im Beschwerdeverfahren zu Recht angenommen, dass im Fall des Antragstellers (auch) aktuell noch ein schwerwiegendes spezialpräventives Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt. Der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen versucht, den Grund seines Fehlverhaltens mithilfe einer verkehrspsychologischen Therapie zu durchdringen und sich auf dieser Basis künftig rechtstreu zu verhalten, und am 31. Mai 2023 einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule abgeschlossen hat, führt nicht zu der Annahme, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Die Einlassung des Antragstellers, bei den abgeurteilten Straftaten handle es sich um einmalige Verfehlungen, die er aus Unkenntnis und Naivität begangen habe, ist allein schon dadurch widerlegt, dass er nach Erlass des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls vom 2. Februar 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (begangen am 29.12.2020) erneut zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (am 9.11.2021 und 1.3.2022) einschlägig straffällig geworden ist und bei der Kontrolle am 1. März 2022 einen total gefälschten kroatischen Führerschein vorgelegt hat, um die kontrollierenden Polizeibeamten über die Berechtigung zum Führen des Fahrzeugs zu täuschen. Dass seine serbische Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit verloren hatte, wusste der Antragsteller dabei. Das Verwaltungsgericht hat dies in nicht zu beanstandender Weise als gewichtige mehrfache Vorsatzdelikte im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gewertet. Die andauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen über die Durchführung verkehrstherapeutischer Maßnahmen und einen Ausbildungsvertrag zur Erlangung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner zu Recht darauf hinweist, dass es laut Auskunft der Fahrschule bisher beim „Ausbildungsvertrag“ geblieben sei, der Antragsteller noch keine Fahrstunden genommen habe und auch noch nicht nehmen wolle und die Fahrschule sich im Übrigen ca. 160 bis 170 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt in München befinde, ist der Antragsteller, der eine selbständige Tätigkeit (selbständiges Gewerbe „Trockenbau“) aufgenommen hat und noch ausübt, offensichtlich nach wie vor ohne gültige Fahrerlaubnis und die Wiederholungsgefahr somit auf der Hand liegend. Im Übrigen verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass der Antragsteller seit April 2021 ohne behördliche Genehmigung eine selbständige Tätigkeit ausübt und damit einen weiteren eigenständigen, nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf Unkenntnis oder gar Vertrauensschutz berufen, weil ihm schon aufgrund der Nebenbestimmung zu seinen Aufenthaltstiteln die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) ausdrücklich verboten war. Allein durch die Antragstellung auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis und die Bearbeitungsdauer dieses Antrags durch die zuständige Behörde wird ein solcher Vertrauenstatbestand (noch) nicht begründet. Daher kann dahinstehen, ob entsprechend der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 19. Juli 2023 neben dem vorliegenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresse auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt.
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Dass im Fall des Antragstellers ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt, der sich von der Menge gleich gelagerte Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 11 m. Rsprnachweisen), wird von Antragstellerseite zwar aufgrund der oben angeführten Umstände und der deshalb angeblich fehlenden Wiederholungsgefahr behauptet, aber in keiner Weise schlüssig dargelegt.
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Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG stehe – neben der fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung – auch entgegen, dass der Antragsteller ausschließlich selbständig erwerbstätig sein wolle und einen konkreten Arbeitsvertrag für eine unselbständige Tätigkeit (als Haupterwerb) nicht nachgewiesen habe. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung einer T. GmbH, dass, „je nach Auftragslage, einer zukünftigen Zusammenarbeit mit Herrn … (dem Antragsteller) nichts im Wege steht“ genügt insoweit jedenfalls nicht. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kommt mangels nachgewiesener abhängiger Beschäftigung somit nicht in Betracht.
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Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es für einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an der Tatbestandsvoraussetzung eines Ausreisehindernisses fehle. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf seine „Verwurzelung“ im Bundesgebiet und die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien aufgrund einer im dort drohenden existenziellen Notlage verweist, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn der am ... 1990 geborene Antragsteller hat den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Serbien verbracht und lebt erst seit ca. sieben Jahren im Bundesgebiet auf der Grundlage von befristeten Aufenthaltserlaubnissen und Fiktionsbescheinigungen. Die Annahme einer Verwurzelung im Bundesgebiet und vor allem einer Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat Serbien wird vom Verwaltungsgericht demgemäß zu Recht abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen zeigt insoweit keine maßgeblichen neuen Gesichtspunkte auf.
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Aus den zuletzt dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch einen Anspruch des Antragstellers auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint. Ein gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK überwiegendes schützenswertes Bleibeinteresse des Antragstellers wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).