Titel:
Beseitigungsanordnung für Jagdhütte
Normenketten:
BayBO Art. 76
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu seinen Lasten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beweislast für das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen liegt grundsätzlich bei demjenigen, der sich auf eine bauplanungsrechtliche Privilegierung beruft. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung für eine Jagdhütte und weitere baulichen Anlagen, Beseitigungsanordnung für eine Jagdhütte und weitere bauliche Anlagen, Unerweislichkeit von Tatsachen, Privilegierung, Beweislast, Außenbereichsvorhaben, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft, Ermessen, Verfahrensfehler
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 19.10.2022 – M 9 K 20.3988
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31953
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seinen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung für eine Jagdhütte und weitere bauliche Anlagen auf dem im Außenbereich befindlichen Grundstück FlNr. …, Gemarkung W. …
2
Die gegen die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die baulichen Anlagen seien, unabhängig davon, dass sie als Gesamtvorhaben selbst bei Genehmigungsfreiheit einzelner Anlagen(teile) insgesamt genehmigungspflichtig seien (Art. 55 Abs. 1 BayBO), nicht genehmigt. Eine Baugenehmigung für die Jagdhütte habe der Kläger, der insoweit die materielle Beweislast trage, nicht vorgelegt. Die Ausführungen des Klägers zur Möglichkeit des Vorliegens einer Genehmigung der Jagdhütte seien – unabhängig davon, dass sie sich nicht auf die weiter vorhandenen baulichen Anlagen bezögen – als Beleg für eine erteilte Genehmigung nicht geeignet. Auch eine unterstellte Versetzung der Jagdhütte auf das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 1958 stelle eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung dar. Materieller Bestandsschutz bestehe nicht. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil der Kläger die im Jagdrevier liegende Hütte in wenigen Minuten erreichen und entsprechende Abstell- bzw. Lagermöglichkeiten in seinem Wohngebäude oder in einem angemieteten Gebäude bzw. Grundstück nutzen könne. Unabhängig davon ändere auch der Umstand, dass sein Jagdmitpächter weiter entfernt wohne, daran nichts. Die Annahme einer Privilegierung scheitere im Übrigen davon auch daran, dass es dem Vorhaben im Hinblick auf Anzahl und Ausmaß der baulichen Anlagen an der notwendigen Beschränkung auf das zwingend Erforderliche für jagdliche Zwecke fehle. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Die Ermessensausübung begegne keinen rechtlichen Bedenken.
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Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und verkenne die Beweislastregeln. Die Hütte habe genehmigungsfrei im Außenbereich „versetzt“ werden können. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) lägen vor. Die zwischenzeitlich verschärften Anforderungen an die Aufbewahrung und den Umgang mit Waffen ließen auch für den Jagdmitpächter einen Verweis auf die Anmietung [eines Gebäudes] oder Übernachtung in einem privaten Wohnhaus oder Hotel nicht mehr zu. Diese könnten nur in der Jagdhütte gewährleistet werden. Eine externe Abstell- oder Lagermöglichkeit stehe nicht zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Öffentliche Belange seien nicht beeinträchtigt, da auf dem Restgrundstück noch Wald vorhanden sei und die natürliche Eigenart der Landschaft mit der konkreten Nutzung seit Jahrzehnten bestehe. Das Vorhaben genieße Bestandsschutz, Instandhaltungsmaßnahmen seien verfahrensfrei möglich. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft, insbesondere weil andere Jagdhütten im Außenbereich geduldet würden.
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Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist.
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1.1 Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, für die baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück sei eine Baugenehmigung nicht belegt worden, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht vom Vorliegen einer Baugenehmigung hätte ausgehen müssen. Das Verwaltungsgericht hat auch die Beweislastregeln nicht verkannt. Es hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger als Grundstückseigentümer und -nutzer die materielle Beweislast obliegt. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu seinen Lasten. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für eine Verpflichtungsklage, wie der Kläger vorträgt (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – BauR 2004, 657; B.v. 1.11.1993 – 7 B 190.93 – NJW 1994, 468; B.v. 4.8.1991 – 4 B 130.91 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 1 ZB 21.2440 – juris Rn. 8). Eine Genehmigung für die bestehenden Anlagen ist auch nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67.17 – NJW 2018, 113). Es gibt keine Erfahrungstatsachen, die besagen, dass eine Gemeinde das Grundstück nicht verpachtet bzw. veräußert hätte, wenn die errichteten baulichen Anlagen nicht genehmigt gewesen wären, zumal nach dem klägerischen Vortrag die Anlagen vor allem durch den Vater des Klägers errichtet worden sind (vgl. B. 80 der Behördenakte).
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1.2 Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen waren auch zu keinem Zeitpunkt formell oder materiell legal. Soweit der Kläger für die 1958 auf das Vorhabengrundstück „versetzte“ Jagdhütte auf die nach § 6 Abs. 2 Buchst. b Nr. 2 der 1958 gültigen BayBO i.V.m. der ursprünglichen Fassung vom 17. Februar 1901 eröffnete Möglichkeit, Alpen-, Jagd- und Waldhütten in Märkten und auf dem Lande verfahrensfrei zu errichten, abstellt, übersieht er, dass die Vorschrift durch Abschnitt I der Verordnung des Staatsministeriums des Inneren über Bauordnungen vom 29. September 1937 dahingehend geändert wurde, dass die Genehmigungsfreiheit für Jagdhütten entfiel. Die Jagdhütte kann auch nicht als Holzhütte im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 1 der 1958 gültigen BayBO angesehen werden, da diese seit der Verordnung vom 5. November 1940 landwirtschaftlichen Zwecken dienen musste. Der für die Zeit vor Inkraftreten des Bundesbaugesetzes geltende § 3 BauRegVO, der alle baulichen Anlagen umfasste, unabhängig davon, ob sie baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungs- und anzeigefrei waren, enthielt für Vorhaben im Außenbereich vergleichbare materiell-rechtliche Anforderungen wie der heutige § 35 BauGB. Danach sollte die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausgeführt werden sollten, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Diese Vorschrift bezweckte damit die Lenkung der baulichen Entwicklung einer Gemeinde im gesamten „Außengebiet“ und zielte auf eine Siedlungsweise, die einerseits zur Bildung harmonischer Ortsbilder führte und andererseits die Außengebiete in ihrem Charakter nach Möglichkeit erhielt und vor wesensfremder Bebauung schützte (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2003 – 2 B 96.3308 – juris Rn. 19 m.w.N.). Auch damals hätten die Anlagen einer planlosen und wesensfremden Bebauung Vorschub geleistet und wären der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets zuwidergelaufen. Im Übrigen fehlt es dem Zulassungsvorbringen für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die weiteren baulichen Anlagen wie bspw. die Einfriedung auf dem Vorhabengrundstück errichtet wurden, an konkreten Angaben. Das Vorbringen des Klägers, die erfolgten Instandsetzungsarbeiten an der Jagdhütte und am Schuppen seien verfahrensfrei möglich, geht daher ins Leere.
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1.3. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund eines Augenscheins sowie einer umfassenden Bewertung und der gebotenen Gesamtschau (UA Rn. 25 ff) zu der Einschätzung gekommen, dass der Kläger sich nicht auf eine Privilegierung der Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen kann. Dies greift der Kläger nicht substantiiert an. Soweit das Zulassungsvorbringen sich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21.10.2009 (5 K 142/07) darauf beschränkt, dass seit den Verschärfungen des Waffenrechts mit der Reform im Jahr 2009 insbesondere im Hinblick auf die Aufbewahrung und den Umgang mit Munition und Waffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 36 Abs. 1 WaffG) ein Verweis auf die Anmietung oder Übernachtung in einem privaten Wohnhaus, in einer Pension oder einem Hotel nicht mehr den Vorgaben an die waffenrechtliche Aufbewahrung entspreche, übersieht der Kläger, dass dem streitgegenständlichen Verfahren eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde liegt, weil er in unmittelbarer Nähe zum Jagdrevier wohnt und im nahegelegenen Wohnhaus bereits jetzt die Anforderungen des § 13 AWaffV beachten muss. Darüber hinaus ist die Frage der Privilegierung im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB jeweils für den konkreten Einzelfall zu bestimmen, so dass aus der Bezugnahme auf eine andere gerichtliche Entscheidung, die zudem eine andere Fallgestaltung betrifft, ein Genehmigungsanspruch nicht erwachsen kann. Dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf den Jagdmitpächter ankommt, stellt der Kläger nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in Frage. Auf dessen weiter entfernten Wohnort kommt es daher nicht maßgeblich an. Der Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass nach § 13 Abs. 9 AWaffV beim notwendigen Transport von Waffen oder bei (jagd) zweckgebundenen Aufenthalten mit der Waffe außerhalb der eigenen Wohnung erleichterte Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition gelten. Es fehlt auch an einem hinreichend substantiierten Vortrag, dass eine Abstell- und Lagermöglichkeit für Wildfutter und sonstige Gegenstände – sofern dies nicht bereits in dem von ihm bewohnten Wohnhaus möglich ist – in einer benachbarten Ortschaft nicht vorhanden ist. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt dabei grundsätzlich bei demjenigen, der sich auf die Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733).
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Soweit der Kläger unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts rügt, insbesondere im Hinblick auf die Äußerungen der zuständigen Jagdgenossenschaft, des Veterinäramts und zum Hundezwinger, legt er den damit verbundenen Gehörsverstoß nicht dar. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Das ist hier nicht der Fall. Entsprechende schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt; er stellt dieser lediglich seine eigene Bewertung gegenüber. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt jedoch die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 7 m.w.N.).
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1.4. Die Vorhaben sind als nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB nicht zulässig. Dabei genügt bereits die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs. Der aufgrund des Eindrucks des gerichtlichen Augenscheins getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, werden bereits keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt. Der Begriff der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB betrifft die naturgegebene Bodennutzung (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1994 – 4 B 33.94 – ZfBR 1994, 193; U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427). Dieser öffentliche Belang dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Dass die (nicht genehmigte) Bebauung und deren Nutzungen bereits seit Jahrzehnten bestehen, vermag an ihrer Wesensfremdheit nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, dass die Bauvorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widersprechen, der das Grundstück als Wald- und Wasserfläche darstellt. Die vorhandenen baulichen Anlagen schließen die Nutzung als Waldfläche – unabhängig von einem Restbestand an Wald auf dem Vorhabengrundstück – aus.
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1.5. Der Senat kann zudem keine Fehler in der Ermessensausübung erkennen. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsansicht, dass die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerfrei sei, zutreffend damit begründet, dass die Befugnis, die Beseitigung einer illegalen Anlage verlangen zu können, nicht verwirkt werden könne, die Behörde keinen Vertrauenstatbestand gesetzt habe und das Vorgehen der Behörde sich nicht als gleichheitswidrig darstelle und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche (UA Rn. 40 – 42). Die nahezu wortgleiche Wiedergabe der erstinstanzlichen Einwendungen des Klägers zum behaupteten schutzwürdigen Vertrauen vermag der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nichts Relevantes entgegenzusetzen. Auch ist ein willkürliches Vorgehen der Behörde nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Bezugsfälle, soweit sie konkret benannt wurden, durch Befragung des Vertreters des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt und für nicht vergleichbar befunden. Die Nennung von weiteren vermeintlichen Vergleichsobjekten, gegen die das Landratsamt nicht einschreite, zeigt keinen Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Denn unabhängig davon, dass das Landratsamt erklärt hat, auch diese Fälle aufzugreifen und zu überprüfen, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass das Landratsamt im Rahmen der Beseitigung willkürlich und nicht systemgerecht vorgeht (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 4 B 34.14 – BauR 2014, 1923). Zudem ist ein zeitlich gleichzeitiges Einschreiten nicht erforderlich. Soweit das Zulassungsvorbringen moniert, dass weiterhin jedenfalls kein Konzept des Landratsamts ersichtlich sei, übersieht der Kläger, dass das Landratsamt jeweils anlassbezogen einschreitet. Eine nur teilweise Beseitigung der baulichen Anlagen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts um ein Gesamtvorhaben handelt, das selbst bei Genehmigungsfreiheit einzelner Anlagen(teile) insgesamt genehmigungspflichtig ist (UA Rn. 21 und 23)
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2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Streitsache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, die eine Zulassung der Berufung erforderlich machen würde. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 1 ZB 20.260 – juris Rn. 13).
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3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die im Zulassungsvorbringen gestellte Rechtsfrage, ob für die Beurteilung der Privilegierung einer Jagdhütte u.a. die aktuellen waffenrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind, ist nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht entscheidungserheblich bzw. nicht klärungsbedürftig. Auch die weiter aufgeworfene Rechtsfrage zur Verordnung über die Reglung der Bebauung vom 15.2.1936 (BauRegVO) ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter 1. nicht klärungsbedürftig. Diese Frage betrifft § 3 BauRegVO, der nach § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 i.V.m. § 189 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) mit Wirkung vom 29. Oktober 1960 aufgehoben worden ist. Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt aber regelmäßig grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie nicht auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2014 – 4 B 32.13 – ZfBR 2014, 375). Ob die im Zulassungsvorbringen geltend gemachten Bezugsfälle für eine ausnahmsweise Befassung mit der gestellten Frage hinreichend substantiiert darlegt werden, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, woraus sich die zukünftige Bedeutung der Frage ergeben sollte, die zu einer seit mehr als 60 Jahren außer Kraft getretenen Vorschrift aufgeworfen werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2014 a.a.O.). Eine eventuelle Verfahrensfreiheit der Einfriedung oder sonstiger baulicher Anlagen ist – unabhängig davon, dass insoweit der Zeitpunkt der Errichtung nicht dargelegt wurde – aufgrund des Vorliegens eines Gesamtbauvorhabens nicht relevant. Die Frage, ob die Jagdhütte zum Zeitpunkt der Versetzung auf das Vorhabengrundstück genehmigungsfrei war, ist nicht klärungsbedürftig, da sie – wie vorstehend unter 1. ausgeführt, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres entschieden werden kann.
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4. Auch die behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.
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4.1 Das Zulassungsvorbringen stützt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) auf eine unterbliebene nähere Befassung der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils mit seinen Ausführungen und verweist dazu auf den Vortrag unter Ziff. 1 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes. Damit wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Das Gebot verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238; BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378), jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Der Gehörsanspruch verlangt nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen ausführlich wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich daher auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Besondere Umstände, die den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen.
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4.2 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast verkannt, kann ein Verfahrensmangel von vornherein nicht geltend gemacht werden. Denn soweit die Anwendung materiellen Rechts infrage steht, gehören Beweislastregeln nicht zu Verfahrensrecht, sondern zum materiellen Recht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 48). Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts sind jedoch zur Begründung eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht geeignet (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 – 5 B 131.04 – juris Rn. 4).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
22
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).