Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 01.08.2023 – Au 8 K 22.1913
Titel:

Keine nachträgliche Ausstellung eines Fachkundenachweises nach erteilter Approbation

Normenketten:
PsychThG 1998 § 2 Abs. 1
SGB V § 95c
BayHeilbZustV § 1 Abs. 1
Leitsatz:
Es gibt keine Anspruchsgrundlage dafür, von der die Approbation erteilenden Stelle einen Fachkundenachweis ausgestellt zu bekommen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Psychologische Psychotherapeutin, Approbation, keine Anspruchsgrundlage gegenüber der Regierung von ... auf Ausstellung eines Fachkundenachweises, psychologischer Psychotherapeut, Fachkundenachweis, Ausstellung, Zulassungsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31711

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die nachträgliche Ausstellung des Fachkundenachweises als immanenten Bestandteil ihrer Approbation.
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Die Klägerin hat in Österreich an der ...-Universität ... im Jahr 2005 ihr Psychologiestudium, im Jahr 2006 den Universitätslehrgang für das Psychotherapeutische Propädeutikum sowie im Jahr 2007 das Curriculum „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ an der Fortbildungs-Akademie des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen abgeschossen. Ihr erster Antrag auf Erteilung einer Approbation im Jahr 2009 in der Bundesrepublik Deutschland war erfolglos. Ein Anpassungslehrgang wurde ihr nicht angeboten. Am 12. März 2015 beantragte sie zum zweiten Mal ihre Approbation bei der Regierung von ..., die ebenfalls zunächst abgelehnt worden ist. Im Klageverfahren vor dem VG Augsburg (Au 8 K 18.1057) wurde ihr aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens und der Beweisaufnahme durch Einvernahme der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2020 von der Regierung von ... die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin und die Approbation als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes a.F. erteilt.
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Am 10. Dezember 2020 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen die Eintragung in das Arztregister. Aufgrund des Nachweises ihrer Fachkunde für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie durch das ...Institut e.V. ... vom 23. November 2020 hat die Beigeladene sie mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin in das Arztregister eingetragen. Den weiteren Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde durch das Sozialgericht ... mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (...) abgewiesen, da sie den Abschluss einer postgradualen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren in der Tiefenpsychologischen Psychotherapie für Erwachsene nicht nachweisen habe können. Sie habe weder in Österreich noch im Bundesgebiet einen formalen Abschluss erlangt. Ebenso wenig habe sie an einem Anpassungslehrgang teilgenommen oder eine Eignungsprüfung abgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 30. September 2022 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,
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1. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Fachkundenachweis als immanenten Bestandteil der am 12. November 2020 erteilten Approbation nachträglich auszustellen,
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2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Ausstellung des Fachkundenachweises an die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Klägerin hätte bereits bei ihrem ersten Antrag auf Anerkennung ihres österreichischen Studiums eine Eignungsprüfung bzw. ein Anpassungslehrgang angeboten werden müssen, wenn die Anerkennungsstelle der Meinung gewesen wäre, die Klägerin hätte durch ihre Ausbildung in Österreich die erforderliche Fachkunde nicht erworben. Die Regierung von ... hätte die Fachkunde prüfen müssen, um dann Defizite festzustellen, und diese Defizite hätte die Klägerin in einem Anpassungslehrgang ausgleichen können. Ihr sei allerdings kein Anpassungslehrgang, den kein Ausbildungsinstitut bis heute kenne, angeboten worden, sie sei nur darauf verwiesen worden, dass sie in Deutschland die gesamte Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin zu absolvieren hätte. Die Gutachterin im gerichtlichen Verfahren hätte festgestellt, dass die Klägerin mit der Ausbildung in Österreich, der Ausbildung im Bundesgebiet und der Berufserfahrung von damals elf Jahren, sämtliche fachliche Voraussetzungen für die Approbation sowohl als Psychologische Psychotherapeutin als auch als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin erlangt habe. Es hätte nur der formale Abschluss gefehlt. Mit dem Abschluss in der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie sei auch eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. Die erworbenen Fachkenntnisse in Ausbildung und Berufstätigkeit würden die Approbation in beiden Bereichen erlauben. Eine weitere Prüfung im Sinne einer Eignungsprüfung oder staatlichen Abschlussprüfung hätte die Gutachterin nicht für notwendig gehalten. Auf Frage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ob die Approbation den Fachkundenachweis beinhalten würde, habe die Abteilungsleiterin der Anerkennungsstelle erklärt, dass dieser in der Approbation immanent enthalten sei, weil eine Approbation nach altem Recht erteilt werden würde. Leider sei dies nicht in das Protokoll beim Verwaltungsgericht Augsburg aufgenommen worden. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin sei ohne den erforderlichen Fachkundenachweis (als Zusatzblatt) erfolgt. Die Regierung von ... habe dazu telefonisch mitgeteilt, dass andere, die die Approbation im Wege des Vergleichs erhalten hätten, nur das Sachverständigengutachten bei der Beigeladenen hätten vorlegen müssen, um den Fachkundenachweis zu führen. Die Beigeladene hätte jedoch die Approbation und den Nachweis des Gerichtsprotokolls des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht als Fachkundenachweis anerkannt. Die Klage dagegen sei vom Sozialgericht ... abgewiesen worden. Die Regierung von ... sei die zuständige Stelle, die die ausländischen Studien mit den deutschen Anforderungen zu vergleichen und die Defizite zu prüfen hätte. Deswegen sei die Regierung von ... zuständig, den erforderlichen Fachkundenachweis zu erteilen. Die Regierung von ... habe jedoch mitgeteilt, dass dies nicht mehr möglich sei, da die Klägerin die Approbation aufgrund der festgestellten Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung erhalten habe. Nach Auffassung der Klägerin sei die Approbation deswegen erteilt worden, weil die Gutachterin festgestellt habe, dass die Klägerin aufgrund ihrer Fortbildungen, Supervisionen, beruflichen Erfahrung und verschiedenen Arbeitsplätzen ihre Eignung übererfüllt habe und man dieses Gesamtpaket dem Abschluss eines Anpassungslehrgangs gleichsetzen könne. Sie habe die Approbationen daher insbesondere aufgrund des Wissenszuwachses nach ihrer österreichischen Ausbildung erhalten. Die Approbation hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn die Klägerin nicht die erforderliche Fachkunde erworben und nachgewiesen hätte. Die Regierung von ... sei auch zuständig und nicht die Beigeladene, die ein Zusammenschluss von Ärzten zur Abrechnung bei den Krankenkassen sei. Es sei nicht Aufgabe der Beigeladenen, die ausländischen Studienabschlüsse und ausländische Qualifikationen zu prüfen, um festzustellen, dass diese den deutschen Anforderungen entsprechen würden. Wenn die Regierung von ... nun die Ansicht äußere, die Klägerin hätte nie den erforderlichen Fachkundenachweis erhalten können, da sie den formalen Prüfungsabschluss nicht vorlegen habe können, beiße sich der „Fuchs in den Schwanz“. Die pauschale Ablehnung der Erteilung des Fachkundenachweises ohne formale Prüfung wäre ein Verstoß gegen das EU-Recht. Sie habe mit der Approbation nur einen minimalen formalen Berufszugang, da sie den Großteil der Patienten (Kassenpatienten) nicht behandeln könne, da dies nicht abgerechnet werden könne. Die Frage der Gleichwertigkeit des Studiums und der postgraduellen Ausbildung sei Kernfrage des Gerichtsverfahrens zur Approbation gewesen. Wenn das in dem Gerichtsverfahren vorgenommene Gutachten ausschließlich nur die Gleichwertigkeit der postgraduellen Wertebildung untersucht hätte, hätte die Klägerin nicht die tiefenpsychologisch fundierten Patientenfälle und Supervisionen nachweisen müssen. Da nach dem alten Psychotherapeutengesetz der Fachkundenachweis ein immanenter Bestandteil der Approbation sei, könne beides weder getrennt betrachtet noch erteilt werden. Eine Approbation ohne nachgewiesene Fachkunde sei nicht vorstellbar. Der Beklagte sei von Anfang an von einem falschen Referenzberuf zur Prüfung der Defizite ausgegangen. Der von dem Beklagten zitierte Lehrgang der Universität ... beziehe sich auf einen Weiterbildungslehrgang „Psychologischer Psychotherapie, verhaltenstherapeutisch“. Dies stelle eine Wiederholung dessen dar, was die Klägerin bereits in Österreich absolviert habe, zudem beziehe sich dieser auf das neue Psychotherapeutengesetz. Auch bestehe ein Unterschied in Deutschland zwischen „Verhaltenstherapie“ und „Tiefenpsychologisch fundierter Therapie“. Die Gutachterin habe festgestellt, dass die Klägerin das erforderliche Wissen erworben habe, das in den Richtlinienverfahren gelehrt werden würde. Es sei richtig, dass zu Zeiten der alten Gesetzeslage normalerweise ein deutscher Student zunächst Psychologie studiert und dann bei den Instituten die weitere Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut abgeschlossen hätte, um dann von diesen Instituten den Fachkundenachweis zu bekommen, der dann die Approbation ermöglicht hätte. Da die Klägerin viele Teile dieser Weiterbildungen bereits in ihrem Hauptstudium und postgradueller Weiterbildung in Österreich absolviert habe, sei für sie die Wiederholung der gesamten Ausbildung nicht in Frage gekommen. Das sei der Grundsatz nach dem EU-Recht. Deswegen habe die Klägerin nur Teile absolviert, um die Approbation zu erhalten, weshalb ihr damit allerdings der Fachkundenachweis der Institute fehle. Die Beigeladene führe nur ein Register und sei keine Anerkennungsstelle. Die Eintragung sei für die Klägerin deswegen wichtig, weil die meisten psychisch Erkrankten nicht privat zahlen könnten, und weil Jugendliche, die bei ihr in Behandlung gewesen seien, später weiter von ihr behandelt werden wollten. Dies sei wegen des aufgebauten Vertrauensverhältnisses auch sinnvoll. Die Beigeladene sage zu Recht, dass sie die Fachkunde nicht prüfe, sondern nur den Fachkundenachweis für die Eintragung ins Arztregister benötige. Den Fachkundenachweis hätte die Klägerin nach Abschluss des Anpassungslehrgangs erworben, wenn dieser der Klägerin von der Regierung von ... angeboten worden wäre. Ihre Berufserfahrung und Fortbildung seien als Absolvierung des Anpassungslehrgangs anzusehen. Es fehle nur der formale Nachweis dafür. Die Beigeladene fordere jedoch eine formale Abschlussprüfung. Die Klägerin habe die Regierung von ... schließlich gebeten, ihr mitzuteilen, wo sie den Anpassungslehrgang machen könne, um das Ganze endlich beenden zu können. Es gebe aber nach wie vor keinen Anpassungslehrgang. Die Eintragung scheitere nicht am materiellen Recht, sondern am formalen, da die Klägerin die erforderliche Fachkunde erworben habe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Erteilung der Approbationen sei aufgrund der festgestellten Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung erteilt worden. Die eingeholte inhaltlich-fachliche Bewertung sei ausschließlich zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als Grundlage zur Approbationserteilung verwendet worden, um den Zugang zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin im Sinne einer Befugnis zur Berufsausübung zu ermöglichen. Auf die Notwendigkeit der Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang zum Ausgleich festgestellter Unterschiede sei es nicht angekommen. Daher sei auch von keinem Institut, das einen Anpassungslehrgang anbiete, ein Fachkundenachweis ausgestellt worden. Mangels Lehrgang habe die Klägerin bislang nicht belegen können, dass sie ihre Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert habe. Der Fachkundenachweis sei hier getrennt von der Approbation zu betrachten. Während die Approbation die Ausbildung nach einem festgelegten wissenschaftlichen Verfahren vorsehe, prüfe die Beigeladene, ob die Fachkunde nachgewiesen sei. Die Prüfung, ob ein Richtlinienverfahren erfolgreich absolviert worden sei, sei nicht Bestandteil des dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsverfahrens. Hinzukomme, dass die Richtlinienverfahren international nicht vergleichbar seien, da sie in ihrer entsprechenden Art in Deutschland einzigartig seien. Eine Erklärung der Leiterin der Anerkennungsstelle in der mündlichen Verhandlung sei nicht abgegeben worden. Es fehle bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin. Der Beklagte sei nicht zuständig für die Ausstellung eines Fachkundenachweises. Die Zuständigkeit ende mit der Erteilung der Approbation. Das eingeholte Gutachten zur Frage der Gleichwertigkeit und Approbationserteilung sei hinsichtlich der Frage, ob auch Richtlinienverfahren mitabsolviert worden seien, nicht aussagekräftig genug. Die Beigeladene habe, soweit für den Arztregistereintrag zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, dies vollständig und eigenverantwortlich zu untersuchen. Die geforderte Zusatzqualifikation müsse grundsätzlich postgradual erlangt werden. Der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V sei eine gegenüber der Approbation zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung. Diese Prüfung obliege der Beigeladenen. Insoweit sei fraglich, ob nicht auch die Registerbehörde, die entscheide, wer in ihr eigenes zu führendes Register eingetragen werde, neben der formellen Voraussetzung nicht auch materiell prüfen müsse. Für eine inhaltliche Prüfung spreche auch, dass die Voraussetzungen der Richtlinienverfahren von der Beigeladenen festgelegt würden. Das bedeute, dass die Beigeladene nicht nur überprüfe, ob die Klägerin einen verschriftlichten Fachkundenachweis besitze, sondern darüber hinaus auch, falls gerade – wie hier – kein bestätigter Fachkundenachweis einer Institution vorliege, selbst überprüfe, ob die Fachkunde gegeben sei. Falls die Beigeladene hierzu rechtlich nicht verpflichtet sein sollte, stelle sich die weiterführende Frage, ob die Beigeladene nicht etwa ein in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, das die Frage der vorhandenen Fachkunde kläre, zur Eintragung gelten lasse. Dies könne jedoch nur die Beigeladene selbst beantworten.
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Die mit Beschluss vom 6. März 2023 Beigeladene stellte keine Anträge und verwies in ihrer Stellungnahme auf das Urteil des Sozialgerichts ... vom 25. Oktober 2021, mit der die Klage der Klägerin gegen die Beigeladene auf Eintragung in das Arztregister abgewiesen worden sei, da die Klägerin neben der Approbation nicht den darüber hinaus erforderlichen Fachkundenachweis für ein anerkanntes Behandlungsverfahren gemäß § 95c Abs. 2 Satz 2 SGB V erbracht habe. Das Urteil sei rechtskräftig. Die Klägerin verwechsle nach wie vor die Voraussetzungen und Rechtswirkungen einer Approbation einerseits und diejenigen einer für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Eintragung in das Arztregister andererseits. Unter Approbation werde die von staatlicher Stelle verliehene Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie verstanden. Sie sei eine berufsrechtliche Voraussetzung. Demgegenüber handle es sich bei dem Fachkundenachweis um die Voraussetzung aus dem Zulassungsrecht. Als Psychotherapeut solle nur derjenige zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und solle schon nur derjenige in das Arztregister eingetragen werden, der in der Lage sei, die Versicherten in den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung des Gebots der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln. Der Fachkundenachweis bescheinige, dass der betroffene Psychotherapeut in seiner Person diese Voraussetzungen erfülle. Die Prüfung der Fachkunde und eines entsprechenden Nachweises durch das Zulassungsrecht gemäß § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V sei ausschließlich der Beigeladenen zugewiesen und nicht Teil der Zuständigkeit des Beklagten im Verfahren der Approbationserteilung. Dem Begehren der Klägerin stehe auch die materielle Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts sowie die Drittbindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids der Beigeladenen vom 14. April 2021 bezüglich der versagten Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene aufgrund des fehlenden Nachweises der entsprechenden Fachkunde entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, auch in dem Verfahren Au 8 K 18.1057, sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts ... (...) und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr den Fachkundenachweis als immanenten Bestandteil der am 12. November 2021 erteilten Approbation nachträglich auszustellen. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Ausstellung des Fachkundenachweises an die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung der Ausstellung eines Fachkundenachweises durch die Regierung von ... verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Es fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsgrundlage gegenüber der Regierung von ....
14
Der Beklagte ist gemäß § 1 der Heilberufezuständigkeitsverordnung (HeilBZustV) zuständig u.a. für den Vollzug des Psychotherapeutengesetzes, die Regierung von ... im Speziellen für Fälle, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HeilBZustV). Im Falle der Klägerin war der Beklagte demnach zuständig, der Klägerin eine Approbation nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes a.F. nach Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu erteilen. Mit Erteilung der beiden Approbationen sowohl als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin am 12. November 2020 war somit die Zuständigkeit der Regierung von ... beendet. Da die Approbation aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt worden ist, war auch nicht erforderlich, der Klägerin einen Anpassungslehrgang zu nennen, da dieser für die Herstellung der Gleichwertigkeit nicht erforderlich war. Für eine daneben gesonderte Ausstellung eines Fachkundenachweises durch den Beklagten ist keine Rechts- und damit auch keine Anspruchsgrundlage für die Klägerin ersichtlich. Eine solche wird von der Klägerin auch nicht genannt.
15
Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ ausüben will, bedarf der Approbation. Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufs. Der Fachkundenachweis ist demgegenüber Voraussetzung aus dem Zulassungsrecht. Geregelt ist der Fachkundenachweis in § 95c SGB V, wonach die Eintragung in das Arztregister neben der Approbation auch den Fachkundenachweis erfordert. Gegenüber der Approbation enthält der Fachkundenachweis nach § 95c SGB V zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen, nämlich ob eine vertiefte Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a SGB V anerkannten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren) vorliegt (Becker/Kingreen/Joussen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 95c Nr. 4). Als Psychotherapeut soll nur derjenige zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und ins Arztregister eingetragen werden, der in der Lage ist, die Versicherten in den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung des Gebots der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 22). Die Prüfung des nach § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V erforderlichen Nachweises der Fachkunde fällt in die Zuständigkeit der Beigeladenen in ihrer Funktion als registerführende Stelle (BSG, U.v. 6.11.2002 – B 6 KA 37/01R – juris Rn. 16 ff.).
16
Demnach ist die Berechtigung der Beigeladenen als Registerstelle, den für die Arztregistereintragung eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten erforderlichen Fachkundenachweis zu prüfen, darauf beschränkt, ob das für die Approbation erforderliche Behandlungsvolumen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren erbracht worden ist. Deren Vorliegen hat sie vollumfänglich und eigenverantwortlich zu untersuchen (BSG, U.v. 31.8.2005 – B 6 KA 68/04 R – juris Rn. 11). Ob im Rahmen dessen die Beigeladene die psychotherapeutische Grundqualifikation eines approbierten Psychotherapeuten erneut überprüfen darf, ist eine Frage, die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern in die des Sozialgerichts fällt.
17
Die Prüfung des Fachkundenachweises ist nicht Bestandteil des dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsverfahrens. Dabei geht es bzw. ging es im vorherigen Verfahren der Klägerin (Au 8 K 18.1057) ausschließlich um die Frage, ob die abgeschlossene Ausbildung der Klägerin in Österreich (unter Einbeziehung entsprechender Fortbildungen und Berufserfahrung) gleichwertig zur inländischen Ausbildung ist und ihr deshalb eine Approbation zu erteilen war. Nicht geprüft wurde insoweit, auch nicht im Sachverständigengutachten, ob entsprechende Richtlinienverfahren absolviert worden sind.
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Ob in Verfahren, in denen der Antragsteller einer an einem bayerischen Ausbildungsinstitut absolvierten und bestätigten Ausbildung und nach Ableisten der staatlichen Prüfung ein Prüfungszeugnis erhält, auch ein Fachkundenachweis in Form des Prüfungszeugnisses erteilt wird, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da die Klägerin keine staatliche Prüfung in Bayern abgelegt hat und ihr deshalb die Approbation nach einer Gleichwertigkeitsprüfung erteilt worden ist. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch in den anderen Verfahren des Beklagten vor Erteilung der Approbation lediglich überprüft, ob die Prüfung bestanden worden ist oder nicht, jedoch nicht beispielsweise welche Schwerpunkte belegt worden sind.
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Auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Referat Fach- und Bildungspolitik, stellt in seiner Stellungnahme vom 17. August 2020 (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte im beigezogenen Verfahren Au 8 K 18.1057) fest, dass die Approbationsbehörde für die Prüfung der Fachkunde weder nach dem alten noch nach dem neuen Gesetz eine Zuständigkeit besitzt. Der Nachweis einer spezifischen Fachkunde in einem Richtlinienverfahren könne also bereits mangels Zuständigkeit nicht Bestandteil der Approbation sein (Bl. 211 a.a.O.).
20
Da somit weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, bestand keine Veranlassung deren außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.