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AG Hersbruck, Beschluss v. 12.11.2023 – 4 C 294/23
Titel:

Unbegründete Erinnerung

Normenkette:
ZPO § 104 II 2, § 766
Schlagworte:
Inkasso-Kosten, Glaubhaftmachung
Vorinstanz:
AG Hersbruck, Beschluss vom 08.11.2023 – 4 C 294/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31384

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1
Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.
2
Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.
3
Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.