Inhalt

AG Hersbruck, Beschluss v. 08.11.2023 – 4 C 294/23
Titel:

Glaubhaftmachung der Kosten des Inkassodienstleisters im Kostenfestsetzungsverfahren

Normenketten:
RDG § 13e Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1, § 104
Leitsatz:
Die durch den Inkassodienstleister erhobenen Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft zu machen, weil § 13e Abs. 1 RDG nicht gesetzliche Gebühren, sondern nur regelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig iSd § 91 Abs. 1 ZPO sind. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren, Inkassogebühren, Inkassodienstleister, Glaubhaftmachung
Rechtsmittelinstanz:
AG Hersbruck, Beschluss vom 12.11.2023 – 4 C 294/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31383

Tenor

Der Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 16.10.2023 wird nicht abgeholfen, § 11 Abs. 2 RPflG.

Gründe

1
Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Hersbruck vom 16.10.2023 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
2
Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
3
Ergänzend wird zu den Ausführungen der Klägerin im Erinnerungsschriftsatz vom 27.10.2023 angemerkt:
4
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden nicht die vollständigen zur Festsetzung beantragten Kosten des Inkassodienstleisters in Höhe von 94,80 € abgesetzt.
5
Es wurde lediglich der zur Festsetzung beantragte Betrag für die Kosten des Inkassodienstleisters für das Mahnverfahren in Höhe von 58,80 € abgesetzt.
6
Die zur Festsetzung beantragten Gerichtskosten des Inkassodienstleisters für das Mahnverfahren in Höhe von 36,00 € wurden bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Die Einzahlung dieses Betrages ist auch anhand der Akte ersichtlich.
7
In Höhe des Betrages von 36,00 € ist die Erinnerung der Klägerin somit vollumfänglich unbegründet.
8
Die Kosten des Inkassodienstleisters für das Mahnverfahren in Höhe von 58,80 € sind mangels Glaubhaftmachung nicht erstattungsfähig.
9
Der Antragsteller hat grundsätzlich die Entstehung der Kosten, deren Festsetzung er beantragt, gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Anfall gesetzlicher Gebühren unmittelbar aus der Verfahrensakte ergibt.
10
Bei der Vorschrift des § 13 e Abs. 1 RDG handelt es sich indes um keine solche „gesetzlichen Gebühren“. Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich geregelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sind. Es handelt sich hierbei um einen „Deckelungsbetrag“, worauf auch die Formulierung „bis zur Höhe der Vergütung“ hinweist, und nicht etwa um pauschale gesetzliche Gebühren (so auch Urteil des OLG Hamburg vom 15.06.2023, Az.: 3 MK 1/21, in BeckRS 2023, 19701).
11
Je nach vertraglicher Regelung zwischen Antragsteller und Inkassobüro können im Innenverhältnis geringere oder auch höhere Gebühren anfallen. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu berücksichtigen sind aber lediglich tatsächlich entstandene Kosten. Darüber hinaus sind die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege dem Kostenfestsetzungsantrag beizufügen (§ 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
12
Der Klägervertreter wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 31.08.2023 und 29.09.2023 erfolglos um die Glaubhaftmachung des Anfalls und der Höhe der angesetzten Kosten des Inkassodienstleisters für das Mahnverfahren durch Vorlage geeigneter Belege wie etwa der Kostenrechnung des Inkassobüros an die Klägerin gebeten.
13
Die auf Seite 3 des Erinnerungsschriftsatzes angemerkte Problematik der möglichen Anrechnung der Kosten des Inkassodienstleisters für das Mahnverfahren auf die Rechtsanwaltskosten des streitigen Verfahrens geht dahingehend ins Leere, da diese Thematik nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahren gewesen ist. Eine Anrechnung wurde – wie beantragt – nicht veranlasst.
14
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Hersbruck vom 16.10.2023 dem Klägervertreter am 17.10.2023 übersandt und der Erhalt mit Empfangsbekenntnis vom 19.10.2023 bestätigt wurde.
15
Das Rechtsmittel wird dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.