Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 06.02.2023 – W 3 S 22.1888
Titel:

Unstatthaft gewordener Eilantrag nach Aufhebung der Inobhutnahme von Zwillingen

Normenketten:
VwGO § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 5
SGB VIII § 33, § 42 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2
SGG § 51
Leitsätze:
1. Für ein Verfahren, mit welchem sich Eltern gegen die Inobhutnahme ihres Kindes wenden, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid ist nicht statthaft, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt durch Rücknahme erledigt hat. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Inobhutnahme, Kindeswohlgefährdung, Hämatome, Hirnblutung, Eilantrag, Verwaltungsrechtsweg, Erledigung, Rücknahme, Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3136

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller sind die Eltern ihrer am … … 2022 geborenen Zwillingskinder M* … L* … und E* … L**. Die Parteien streiten um die Inobhutnahme beider Kinder durch die Antragsgegnerin.
2
Die Antragsteller waren für ihre beiden Kinder sorgeberechtigt. Sie leben gemeinsam in einem Haushalt. Die Kinder wurden im Klinikum A* …-A* … geboren und nach der Geburt ohne weitere Auffälligkeiten entlassen.
3
Am 30. November 2022 gegen 13:30 Uhr ging beim Jugendamt der Antragsgegnerin eine Gefährdungsmeldung der Leitenden Oberärztin der Kinderklinik A* …, Frau Dr. M., hinsichtlich der Kinder M* … und E* … ein. Die Antragsteller hätten M* … am Vortag in der Kinderklinik vorgestellt, weil er seit etwa drei Tagen erbreche. Die Untersuchung habe multiple Hämatome am gesamten Körper sowie Hirnblutungen ergeben, zudem Löcher/Defekte im Gehirn, deren Ursache noch unklar sei. Die Antragsteller hätten trotz mehrmaliger Nachfrage keinerlei Erklärungen für die Verletzungen nennen können. Die Verletzungen seien nach dem klinischen Bild hoch verdächtig für eine Misshandlung. Die Zwillingsschwester E* … habe augenscheinlich keine Verletzungen.
4
Auf der Grundlage einer ersten Gefährdungseinschätzung sprach das Jugendamt der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern noch am Nachmittag desselben Tages mündlich die Inobhutnahme der Kinder M* … und E* … aus. Dem lag eine weitere Gefährdungsüberprüfung zugrunde. Diese stützt sich auf ein Gespräch mit der Leitenden Oberärztin Dr. M., welche berichtet habe, M* … sei bei der ersten Untersuchung neurologisch stark auffällig gewesen. Er befinde sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Die Fontanelle sei nach außen gewölbt. Es seien im Gesicht, am Oberarm, am Bauch, am Knie sowie am Rücken geformte Hämatome zu sehen, am Rücken auch beidseitig lange Einblutungen in Form von Striemen. Es seien Gehirnblutungen sowie Defekte/Löcher im Gehirn festgestellt worden. Seit der Aufnahme in die Klinik seien keine weiteren Hämatome mehr hinzugekommen. Die Antragsteller hätten keine Erklärung für die Verletzungen geben können. E* … habe keine offensichtlichen Verletzungen.
5
Die Antragsteller gaben gegenüber dem Jugendamt der Antragsgegnerin an, die Antragstellerin habe noch eine am … … 2016 geborene Tochter aus einer vorherigen Beziehung, die dauerhaft bei der Großmutter aufwachse. Ein Antrag auf Rückführung dieser Tochter beim Familiengericht sei erfolglos geblieben. Die Antragsteller seien seit Dezember 2021 ein Paar. Sie wohnten im Elternhaus des Antragstellers, mit beiden Großeltern gebe es häufigen Kontakt; diese unterstützten die Familie. Da M* … schlecht gegessen und viel erbrochen habe, habe die Hebamme zur Vorstellung beim Kinderarzt geraten. Dieser habe M* … in die Kinderklinik eingewiesen. Die Antragsteller könnten sich die Entstehung der Verletzungen nicht erklären. Außer von ihnen selbst sei M* … von keiner anderen Person allein betreut worden. Es sei nichts vorgefallen, was die Verletzungen erklären könnte. Der Antragsteller habe die Kinder hochgeworfen, weil er nicht gewusst habe, dass man dies in diesem Alter noch nicht machen dürfe. Die Antragsteller gaben in diesem Zusammenhang an, der Inobhutnahme vorerst nicht zu widersprechen.
6
Mit einfacher E-Mail vom 1. Dezember 2022 widersprachen die Antragsteller bei der Antragsgegnerin der Inobhutnahme ihrer beiden Kinder.
7
Unter dem 1. Dezember 2022 nahm die KPI A* … Ermittlungen wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung auf und gab die Unterlagen an die für die polizeilichen Ermittlungen zuständige Kriminaldirektion D* … ab.
8
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 rief die Antragsgegnerin das Amtsgericht – Familiengericht – D* … gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII an und begründete dies damit, aufgrund der massiven Verletzungen bei M* … mit fehlender Anamnese hinsichtlich ihrer Entstehung bestehe der dringende Verdacht einer schweren körperlichen Misshandlung durch mindestens einen Elternteil. Andere Betreuungspersonen hätten nicht genannt werden können. Aufgrund unklarer Täterschaft bestehe auch hinsichtlich E* … eine akute Gefährdung ihres körperlichen Wohles. Wer M* … die massiven Verletzungen beigebracht habe, sei derzeit völlig unklar; zumindest seien die Antragsteller jedoch nicht in der Lage gewesen, ihren Sohn zu schützen. Bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts werde eine Fremdunterbringung als notwendig erachtet, um den Schutz der Kinder zu gewährleisten.
9
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 bestellte das Amtsgericht Di* … im Verfahren … * … … für die Kinder E* … und M* … einen Verfahrensbeistand. Mit weiterem Beschluss vom 5. Dezember 2022 wies das Amtsgericht D* … den Bevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG zurück. Mit Beschluss vom selben Tag entzog das Amtsgericht – Familiengericht – D* … den Antragstellern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für die Kinder M* … und E* … vorläufig und übertrug diese Rechte dem Jugendamt der Antragsgegnerin. Zugleich verbot es den Antragstellern, Verbindung zu den Kindern aufzunehmen.
10
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 bestätigte die Antragsgegnerin die am 30. November 2022 mündlich angeordnete Inobhutnahme der Kinder M* … L* … und E* … L** schriftlich und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kinder seien aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen worden, weil eine familiengerichtliche Entscheidung nicht habe rechtzeitig eingeholt werden können. In der Kinderklinik A* … hätten sich massive und lebensbedrohliche Verletzungen bei dem Kind M* … L* … gezeigt, die die Antragsteller nicht hätten erklären können. Unstreitig hätten die Antragsteller den Schutz des Kindes vor Misshandlungen nicht sichergestellt. Eine akute Kindeswohlgefährdung sei für beide Kinder gegeben. Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei im Rahmen einer entsprechenden Ermessensausübung angeordnet worden, weil die sofortige Durchsetzung der Inobhutnahme sowie deren Aufrechterhaltung bis zu einer Entscheidung durch das Familiengericht über weitere Maßnahmen von besonderem öffentlichen Interesse sei. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, die hinsichtlich beider Kinder ein sofortiges Handeln notwendig gemacht habe. Der Schutz der Kinder könne nur durch eine sofortige Betreuung durch eine geeignete Bereitschaftspflegemutter gewährleistet werden. Demgegenüber habe das Interesse der Antragsteller zurückzutreten, weil der akuten Kindeswohlgefährdung unverzüglich begegnet werden müsse. Das Recht auf Unversehrtheit der Kinder gehe dem Elternrecht vor. Der Bescheid wurde beiden Antragstellern jeweils mit Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2022 zugestellt.
11
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2022, ließen die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen,
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eltern vom 1. Dezember 2022 gegen den mündlichen Inobhutnahmebescheid vom 30. November 2022 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen bzw. anzuordnen. Es wird festgestellt, dass für die Kinder E* … L** K* … und M* … L* … aus verfassungsrechtlicher Sicht keine akute Kindeswohlgefahr gemäß § 1666, § 1666a BGB, § 8a SGB VIII besteht.
12
Die Kinder sind an die Eltern herauszugeben.
13
Es liege offensichtlich keine akute Kindeswohlgefährdung vor. Dies könne die die Kinder nach der Geburt versorgende Hebamme bezeugen. Vielmehr seien die Kinder ohne jegliche erforderliche Sachverhaltsaufklärung entzogen worden, so dass denknotwendig keine akute Kindeswohlgefährdung habe stattfinden können. Zudem seien keine milderen Alternativmaßnahmen geprüft worden. Im Übrigen habe das Kind M* … L* … bereits seit seiner Geburt blaue Flecken; diese hätten nichts mit Misshandlung, sondern mit Problemen bei der Geburt zu tun. Die Antragsgegnerin habe nicht auf den aufschiebende Wirkung entfaltenden Widerspruch reagiert, so dass der vorliegende Rechtsbehelf erforderlich sei.
14
Mit einem am 13. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben ihres vormaligen Bevollmächtigten ließen die Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2022 dem Gericht vorlegen. Dieser weist auf seiner letzten Seite eine handschriftliche Notiz mit folgendem Inhalt auf: „Wir haben bereits schriftlich und vorher mündlich Widerspruch erhoben. 10.11.2022“. Diese Notiz ist mit einer Unterschrift versehen, die diejenige des Antragstellers sein dürfte. Die Antragsteller ließen in diesem Zusammenhang vortragen, der Inobhutnahmebescheid vom 8. Dezember 2022 sei fehlerhaft nicht vom Juristen des Jugendamtes unterschrieben worden und damit formal rechtswidrig und rechtsunwirksam.
15
Die Antragsteller selbst trugen zudem vor, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Im Rahmen der U 3-Untersuchung seien von der Geburt stammende Hämatome und ein guter Allgemeinzustand beim Kind dokumentiert worden.
16
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
17
Zur Begründung wurde vorgetragen, am 30. November 2022 habe das Klinikum A* … eine mögliche Kindeswohlgefährdung gemeldet, dies aufgrund umfangreicher schwerer Verletzungen beim Sohn der Antragsteller, für welche diese trotz mehrmaliger Nachfrage keine Erklärungen hätten geben können. Die Antragsteller hätten – so die zuständige Oberärztin – wenig Interesse für den Gesundheitszustand des Kindes gezeigt. Nach erfolgter Gefährdungseinschätzung habe der dringende Verdacht einer körperlichen Misshandlung durch mindestens einen Elternteil bestanden. Aufgrund des unklaren Sachverhalts und der unklaren Täterschaft sei für die Tochter E* … eine akute Gefährdung ebenfalls nicht auszuschließen gewesen. Die Antragsteller hätten mit einfacher E-Mail vom 1. Dezember 2022 der Inobhutnahme widersprochen, so dass die Antragsgegnerin das Familiengericht D* … angerufen habe. Die Antragsteller hätten das Verletzungsbild ihres Sohnes nicht erklären können, hätten jedoch gleichzeitig angegeben, dass beide Kinder nicht durch Dritte allein betreut worden seien. Zur Abwehr einer dringenden Gefahr für beide Kinder sei die Inobhutnahme unumgänglich gewesen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Denn bei keiner anderen Maßnahme könne gewährleistet werden, dass die Antragsteller nicht allein mit ihren Kindern seien und es damit zu keinen weiteren Verletzungen komme.
18
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Antragsteller persönlich und an deren Bevollmächtigten sowie mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 an den Bevollmächtigten hörte das Gericht die Antragstellerseite zur Problematik der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten der Antragsteller an.
19
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 wies das Gericht Herrn G* … K* … als Bevollmächtigten der Antragsteller zurück und begründete dies mit den fehlenden Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 VwGO für dessen Vertretungsbefugnis. Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 wies das Gericht die entsprechende Gegenvorstellung der Antragsteller zurück.
20
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – D* … den Antragstellern in Ergänzung des Beschlusses vom 5. Dezember 2022 das Recht zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für die Kinder M* … L* … und E* … L** vorläufig und übertrug dieses Recht dem Jugendamt der Antragsgegnerin als Pfleger.
21
Die Antragsteller teilten mit Schreiben vom 25. Dezember 2022 dem Amtsgericht – Familiengericht – D* … mit, ein bereits gestellter Antrag auf Familienhilfe und Unterbringung in einem Heim werde zurückgenommen. Beide Maßnahmen seien überflüssig, die Antragsteller kämen mit dem Elternsein bestens zurecht.
22
Am 28. Dezember 2022 beantragte die Antragsgegnerin beim Landkreis D* …-D* … als Personensorgeberechtigte der Kinder M* … L* … und E* … L** die Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegestelle gemäß § 33 SGB VIII.
23
Unter dem 5. Januar 2023 teilte der Kinderschutzdienst des Landkreises D* …-D* … der Antragstellerin mit, dieser sei als Pfleger für die Kinder Jugendhilfe in Form der Unterbringung in eine Pflegestelle ab dem 5. Januar 2023 gewährt worden.
24
Unter dem 9. Januar 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht mit, aufgrund dieses Sachverhaltes werde die Inobhutnahme rückwirkend zum 5. Januar 2023 beendet.
25
Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 wies das Gericht die Antragsteller auf diesen Sachverhalt hin und regte an, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, da der Inobhutnahmebescheid keine Wirkung mehr entfalte; die Befugnis der Antragsgegnerin, über den Aufenthalt der Kinder bestimmen zu dürfen, beruhe nun nicht mehr auf dem Inobhutnahmebescheid, sondern ausschließlich auf den Beschlüssen des Amtsgerichts – Familiengerichts – Di* … vom 5. Dezember 2022 und vom 14. Dezember 2022.
26
Am 20. Januar 2023 ließen die Antragsteller im Verfahren W 3 K 23.83 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben mit dem Ziel festzustellen, dass die Inobhutnahme rechtswidrig war und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt hat.
27
Mit Bescheid vom 20. Januar 2023 beendete die Antragsgegnerin die Inobhutnahme mit Wirkung zum 5. Januar 2023 und begründete dies damit, das Jugendamt des Landkreises D* …-D* … habe am 5. Januar 2023 dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII stattgegeben, eine Fortsetzung der Inobhutnahme über den 5. Januar 2023 hinaus sei daher nicht mehr angezeigt gewesen.
28
Daraufhin forderte das Gericht unter dem 30. Januar 2023 die Antragsteller nochmals zur Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung auf. Eine solche ist bei Gericht nicht eingegangen Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 23.83 und den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
29
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie die Auslegung des Begehrens der Antragsteller (§ 122, § 88 VwGO) ergibt, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2022 in der Gestalt des schriftlichen Bescheides vom 8. Dezember 2022 wiederherzustellen.
30
Denn aus der Vorlage des Bescheides vom 8. Dezember 2022, bei Gericht eingegangen am 13. Dezember 2022, und aus den entsprechenden Ausführungen der Antragstellerseite zu dessen Fehlerhaftigkeit ergibt sich, dass diese ihn ebenfalls in das vorliegende Verfahren einbezogen hat.
31
Demgegenüber haben die weiteren schriftsätzlich am 8. Dezember 2022 gestellten Anträge keine eigenständige prozessuale Bedeutung.
32
Das Recht auf Herausgabe der Kinder folgt bereits aus dem in § 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegten Recht der Personensorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung hinsichtlich ihrer Kinder. Wird einem Eilantrag gerichtlich stattgegeben, darf die Behörde den Verwaltungsakt nicht (mehr) vollziehen. Dem Sofortvollzug steht die Bindungswirkung des dem Eilantrag stattgebenden gerichtlichen Beschlusses entgegen (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 80 Rn. 530; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 126). Für den Fall, dass die Behörde rechtsfehlerhaft ihrer gesetzlichen Pflicht nicht folgen sollte und sich bewusst darüber hinwegsetzt, stünde den Antragstellern ein Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO offen mit dem Ziel festzustellen, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (Hoppe, a.a.O., § 80 Rn. 120).
33
Auch das separat formulierte Begehren festzustellen, dass für die beiden Kinder „aus verfassungsrechtlicher Sicht“ keine akute Kindeswohlgefahr besteht, kann nicht als eigenständiger Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesehen werden. Dies ist vielmehr Prüfungsgegenstand im Rahmen der materiellen Prüfung eines solchen Antrages, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. November 2022, schriftlich bestätigt am 8. Dezember 2022, anzuordnen.
34
1. Für ein Verfahren, mit welchem sich Eltern gegen die Inobhutnahme ihres Kindes wenden, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies ergibt sich zunächst aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 SGG, der Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht den Sozialgerichten zuweist. Es liegt auch keine anderweitige Sonderzuweisung an das Familiengericht vor. Denn die Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII, wonach das Jugendamt unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen hat, wenn ein Kind aufgrund des Vorliegens einer dringenden Gefahr für sein Wohl in Obhut genommen wird und die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, stellt keine Sonderzuweisung von Streitigkeiten über Inobhutnahmen an die Familiengerichte dar. Die Familiengerichte entscheiden in diesem Rahmen lediglich über die dann erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Minderjährigen, nicht aber über die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme. Denn die Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme, die gerade durch die Gewährung von Hilfen abgelöst werden soll, die auf einer Entscheidung des Familiengerichts beruhen. Das familiengerichtliche Verfahren ist also allein darauf ausgerichtet, die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen zu regeln, die sich an die Inobhutnahme anschließen. Dies bedeutet, dass es für die Frage, ob die Inobhutnahme rechtswidrig erfolgte, bei den Regelungen über das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO verbleibt und auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene die Rechtmäßigkeit der zurückliegenden Inobhutnahme zu beurteilen ist (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 14.4.2022, § 42 Rn. 193 und Rn. 204 m.w.N.; OLG Frankfurt, B.v. 22.1.2019 – 4 WF 145/18 – juris; Kirchhoff, juris-PR-SozR 13/2019 Anm. 4; Brandenburgisches OLG, B.v 10.7.2019 – 13 UF 121/19 – juris Rn. 4; a.A.: Trenczek, JAmt 2010, 543, 544; differenzierend: Lauterbach, JAmt 2014, 10), dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade auch dann, wenn der Inobhutnahme-Verwaltungsakt deswegen weiterhin Auswirkungen hat, weil das Kind noch nicht auf der Grundlage der familiärengerichtlichen Entscheidung in eine andere Jugendhilfemaßnahme nach §§ 27 ff. SGB VIII überführt worden ist (werden konnte).
35
2. Der Antrag ist unzulässig.
36
Offen bleiben kann, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der mündlich am 30. November 2022 erlassene und am 8. Dezember 2022 schriftlich bestätigte Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Bescheid vom 8. Dezember 2022 ist den Antragstellern am 10. Dezember 2022 jeweils mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Damit kann die am 20. Januar 2023 erhobene Klage im Verfahren W 3 K 23.83 ersichtlich nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO einhalten. Zudem haben die Antragsteller den Widerspruch vom 1. Dezember 2022 lediglich mit einfacher E-Mail übermittelt und damit nicht das Schriftlichkeitserfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt. Ob die Anmerkung auf dem dem Gericht am 13. Dezember 2022 übermittelten Exemplar des Bescheides vom 8. Dezember 2022, welches das Gericht der Antragsgegnerin am selben Tag weitergeleitet hat, tatsächlich einen Widerspruch des Antragstellers oder möglicherweise beider Antragsteller im Sinne von § 68 ff. VwGO darstellen kann, kann offen bleiben.
37
Denn der Antrag ist unabhängig hiervon bereits deshalb unzulässig, weil er nicht statthaft ist und ihm überdies das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
38
a) Der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid vom 30. November 2022 in der Gestalt des Bescheides vom 8. Dezember 2022 ist nicht statthaft.
39
Die spezifische Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht ist zum einen die Offenhaltung des Hauptsacheverfahrens. Dabei geht es darum, die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache vor einer Entwertung durch Zeitablauf zu schützen und die weitere Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu ermöglichen, ohne dass der Antragsteller Rechtsbeeinträchtigungen befürchten muss, die diesen Zweck gefährden oder nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert werden können (OVG NRW, B.v. 1.3.2012 – 1 B 234/12.A – juris Rn. 19; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Stand: August 2022, Vorb. § 80 Rn. 34). Zum anderen ist die spezifische Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der Durchsetzbarkeit des subjektiven materiellen Rechts. Dies stützt sich auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit auf die Sicherung und Realisierung des subjektiven öffentlichen Rechts ausgerichtet (BVerfG, B.v. 24.7.2019 – 2 BvR 686/19 – juris LS 2a und Rn. 38; Schoch, a.a.O., Vorb. § 80 Rn. 34a).
40
Kann ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Funktionen nicht (mehr) erfüllen, so ist ein solcher Antrag – im vorliegenden Fall auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs – nicht statthaft.
41
Statthaft in Bezug auf § 80 Abs. 5 VwGO sind u.a. Begehren, die auf die Anordnung oder auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichtet sind. Damit muss sich das Rechtsschutzbegehren gegen einen Verwaltungsakt richten, der von der anzuordnenden oder wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung erfasst werden kann. Demzufolge ist ein Aussetzungsantrag nur statthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist, denn dann steht seinem sofortigen Vollzug grundsätzlich nichts mehr im Weg (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Stand: Juli 2022, § 80 Rn. 457). Unstatthaft ist ein Aussetzungsantrag auch dann, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 130 und Rn. 136). Dies ergibt sich daraus, dass auch in diesem Fall der vorläufige Rechtsschutz keine der oben genannten Funktionen mehr erfüllen kann. Denn es ist unmöglich geworden, das diesbezügliche Hauptsacheverfahren offen zu halten, weil auch die Anfechtungsklage gegen einen erledigten Verwaltungsakt unstatthaft geworden ist; die Aufhebung eines nicht mehr existenten Verwaltungsakts bzw. eines Verwaltungsakts, der keine Rechtswirkung mehr entfaltet, kann nicht mehr begehrt werden (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 24). Für die möglicherweise noch allein zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist kein Offenhalten mehr erforderlich, da die Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich noch feststellende Wirkung und nicht – wie die Anfechtungsklage – gestaltende Wirkung aufweist. Auch die Sicherungsfunktion des vorläufigen Rechtsschutzes entfällt bei der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts. Denn die Sicherung der Durchsetzbarkeit des subjektiven öffentlichen Rechts ist mit der Erledigung des Verwaltungsakts unmöglich geworden; der Verwaltungsakt greift nicht mehr in ein solches subjektives öffentliches Recht ein.
42
Zu beachten ist in diesem Fall auch, dass die Umstellung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt im Falle der Erledigung des Verwaltungsakts auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zulässig ist, da § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in diesem Fall keine analoge Anwendung finden kann; denn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben (BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16.94 – DVBl. 1995, 52; BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 22 CS 16.256 – juris Rn. 23).
43
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den am 30. November 2022 mündlich erlassenen und am 8. Dezember 2022 schriftlich bestätigten und für sofort vollziehbar erklärten Inobhutnahmebescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2023 der Sache nach rückwirkend zum 5. Januar 2023 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufgehoben.
44
Damit entfaltet der Inobhutnahmebescheid keinerlei Rechtswirkungen mehr und bildet auch keinen Rechtsgrund mehr dafür, dass die Antragsgegnerin die beiden Kinder den Antragstellern entziehen darf. Diesbezüglich ist der Inobhutnahmebescheid dadurch abgelöst worden, dass die Antragsgegnerin von dem ihr vom Amtsgericht – Familiengericht – D* … mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht und mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 übertragenen Recht zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht hat, einen Antrag an das zuständige Jugendamt des Landkreises D* …-D* … auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gestellt hat und nach dessen Bewilligung die Kinder der Antragsteller in entsprechenden Pflegefamilien untergebracht hat. Nunmehr bildet das der Antragsgegnerin zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht den rechtlichen Grund dafür, dass die Kinder nicht an die Antragsteller herausgegeben werden müssen, dies ab dem Zeitpunkt, zudem die Antragsgegnerin von diesem Recht Gebrauch gemacht hat.
45
Ist aber der Inobhutnahmebescheid vom 30. November 2022 in Gestalt des Bescheides vom 8. Dezember 2022 zum 5. Januar 2023 aufgehoben und damit wirkungslos geworden, so ist ein diesbezüglicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Inobhutnahmebescheid unstatthaft geworden. Da die Antragsgegnerin ihr Recht, über den Aufenthalt der Kinder der Antragsteller zu bestimmen, nicht mehr auf diesen Bescheid stützt, ist es auch nicht mehr erforderlich, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren im Sinne des Widerspruchs offen zu halten und die Durchsetzbarkeit der subjektiven materiellen Elternrechte gegen den Inobhutnahmebescheid zu sichern.
46
Der vorliegende Antrag ist damit schon deshalb abzulehnen, weil er sich aus den oben dargestellten Gründen als unstatthaft erweist.
47
b) Darüber hinaus besteht für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis.
48
Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung hat im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Denn prozessuale Rechte sollen nicht missbraucht werden dürfen (OVG SH, B.v. 9.2.1993 – 4 M 146/92 – juris Rn. 5). Damit handelt es sich beim allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis um eine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, also auch für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 132). Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist der Antrag unzulässig (BVerfG, B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 34/80 und 1 BvL 55/80 – juris Rn. 21 und Rn. 26).
49
Allerdings ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis in der Regel gegeben; nur in besonderen Fällen ist individuell zu begründen, ob und warum es vorliegt oder fehlt. Denn immer dann, wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, hat derjenige, der sich als Inhaber des Rechts sieht, in der Regel auch ein Interesse daran, dass dieses Recht im Rahmen gerichtlichen Schutzes anerkannt wird (BVerwG, U.v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 – BVerwGE 81, 164, 165). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Verfahrens entfallen lassen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, vor §§ 40 ff., Rn. 24).
50
Solche besonderen Umstände sind unter anderem und insbesondere dann gegeben, wenn das prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Klägers bzw. des Antragstellers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist (BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C 18/87 – juris Rn. 13, Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Stand: August 2022, § 80 Rn. 492). Hiervon ist auszugehen, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat und keine Rechtswirkung mehr von ihm ausgeht (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 350). Denn in diesem Fall ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr erforderlich und auch nicht möglich (VGH BW, B.v. 17.11.2009 – 10 S 1851/09 – juris LS 1). Dies ergibt sich daraus, dass es nach dessen Erledigung keinen vollziehbaren Verwaltungsakt mehr gibt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden könnte (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 83).
51
So liegt der Fall hier. Der am 30. November 2022 mündlich erlassene und am 8. Dezember 2022 schriftlich bestätigte Inobhutnahmebescheid hat spätestens mit seiner Aufhebung am 20. Januar 2023 rückwirkend zum 5. Januar 2023 seine Wirkung verloren. Wie oben ausgeführt, stellt er damit nicht mehr den Rechtsgrund dafür dar, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern deren beide Kinder vorenthalten darf. Ist dies aber so, kann eine gerichtlich angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den genannten Bescheid keinerlei für die Antragsteller positive Auswirkungen mehr haben. Auch in diesem Fall hätte die Antragsgegnerin weiterhin das Recht, den Antragstellern ihre beiden Kinder vorzuenthalten. Grundlage hierfür sind die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – D* … vom 5. Dezember 2022 und vom 14. Dezember 2022 in Verbindung mit der Gebrauchsmachung der Antragsgegnerin von diesen Beschlüssen in Form der Beantragung von Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII und Umsetzung nach erfolgter Bewilligung durch das Jugendamt des Landkreises D* …-D* … durch die Unterbringung der Kinder in entsprechenden Pflegefamilien.
52
3. Auf dieser Grundlage ist der vorliegende Antrag schon deswegen als unzulässig abzulehnen, weil er sich als unstatthaft erweist und weil ihm das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Überprüfung in materieller Hinsicht ist daher nicht erforderlich. Die Antragsteller sind hinsichtlich dieser Problematik ordnungsgemäß mehrmals schriftlich angehört worden, ohne dass sie den Rechtsstreit daraufhin unstreitig beendet hätten. Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.