Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 09.10.2023 – W 8 K 23.316
Titel:

Erfolglose Klage auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus

Normenketten:
BayHO Art. 53
VwGO § 114
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei Zuwendungen wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung obliegt allein der Behörde im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein ihr Verständnis der Coronabedingtheit ist maßgebened, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es entspricht nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder Unternehmen im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Ziel ist vielmehr die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betrieb des bezahlten Fußballsports, Corona-Überbrückungshilfe, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatz im Förderjahr 2021 höher als 2019, Zahlungen von Sponsoren berücksichtigungsfähig, Sonderzahlungen der Sponsoren aus sportlichen Gründen wegen möglichen Aufstiegs, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage, Zuschauerrückgang, nicht förderfähig, Langzeit- und Fernwirkungen der Corona-Pandemie nicht ausreichend, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht, Überbrückungshilfe, Corona-Pandemie, Fußballsport, Förderrichtlinie, Verwaltungspraxis, Umsatzrückgang, Fixkosten, Ermessensfehler, Willkür, berbrückungshilfe III Plus
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31306

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
...

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin, die bezahlten Fußballsport unter der Bezeichnung ... betreibt, wendet sich gegen die endgültige Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Überbrückungshilfe gemäß der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 (im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus) und gegen die Rücknahme und Rückerstattung der ihr gewährten Überbrückungshilfe samt Zinszahlung.
2
Die Klägerin beantragte online am 18. März 2022 (Antragsdatum 21.3.2022) bei der beklagten I... (I... für M. und O.) eine Überbrückungshilfe in Höhe von 65.779,83 EUR. Zur Begründung gab sie an, zur Branche „Erbringen von sonstigen Dienstleistungen des Sports“ zu gehören. Die angegebenen Umsatzeinbrüche seien coronabedingt.
3
Mit Bescheid der I... vom 21. März 2022 erhielt die Klägerin eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 32.889,92 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Der Abschlag für die Überbrückungshilfe III Plus war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4).
4
Mit vorläufigem Bescheid vom 15. Juni 2022 wurde der Klägerin die vorläufige Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum bewilligt.
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Auf wiederholte Nachfragen der Beklagten antwortete die Klägerin zunächst nicht. Nach mehrmaliger Erinnerung teilte die prüfende Dritte für die Klägerin am 20. Juli 2022 im Wesentlichen mit: Für die Miet- und Pachtkosten hätten sie Zahlungen der Miete vom Bankkonto übernommen. Die Kosten schwankten aufgrund von Nachzahlungen von Nebenkosten in den verschiedenen Monaten. Aktuelle Mietverträge lägen vor. Die Finanzierungskosten beinhalteten Darlehen. Die Zinsen seien teilweise im Dezember gebucht gewesen, deswegen auch Schwankungen. Beigefügt sei eine Auflistung der Monatsumsätze. In den Monaten Juli bis November seien aufgrund der Corona-Pandemie, fehlender Präsenz und fehlender Zuschauer die Sponsorenleistungen des Hauptsponsors stillgelegt worden. Die Marketing- und Werbungskosten des Jahres 2019 könnten dem Anhang entnommen werden.
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Im Rahmen der Anhörung betreffend die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 21. März 2022 teilte die prüfende Dritte am 26. Januar 2023 im Wesentlichen mit: Im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 ergebe sich ein coronabedingter Zuschauerrückgang. Juli 2019 bis Dezember 2019 bei 12 Spielen Zuschauer gesamt 19.419. Juli 2021 bis Dezember 2021 bei 12 Spielen Zuschauer gesamt 9.828. Somit hätten sie fast die Hälfte weniger 2021 im Vergleich zu 2019. Durch den Zuschauerrückgang, der aufgrund Coronaauflagen bedingt sei, ergäben sich ebenfalls Umsatzrückgänge im Verkauf von Merchandising-Artikeln sowie im Essens- und Getränkeverkauf. Jedenfalls sei in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld beantragt worden. Dieses sei nach Auskunft der Klägerin aufgestockt worden, um die Spieler nicht zu verlieren und ihnen weiterhin die Möglichkeit zu geben, ihre Miete zu zahlen. Dies habe einen erheblichen finanziellen Aufwand verursacht. Ohne Unterstützung der Sponsoren, insbesondere des Hauptsponsors, wäre die Klägerin zahlungsunfähig und insolvent geworden. Der Hauptsponsor habe im Dezember nochmals für eine Einmalzahlung gewonnen werden können, um die drohende Insolvenz zu verhindern. Aus der beigefügten Aufstellung seien die coronabedingten Umsatzeinbrüche, speziell der Zuschauereinnahmen zu erkennen. Die tatsächlichen Langzeitfolgen von Corona und Zuschauerrückgängen hätten nur durch die Hilfe der Sponsoren aufgefangen werden können.
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Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. Februar 2023 lehnte die beklagte I... den Antrag vom 21. März 2022 auf Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr. 1). Dieser Bescheid ersetzte weiter vollständig die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 15. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei (Nr. 2). Der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangene Bescheid vom 21. März 2022 über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG insoweit zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 3). Der zu erstattende Betrag wurde auf 32.889,92 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 10. März 2023 zu erstatten (Nr. 4). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 5). Zur Begründung des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Nr. 1.2 der FAQ müsse für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden. Dem Geschäftsmodell zugrundeliegende inhärente Schwankungen oder zögerliches Verhalten der Kunden sowie der allgemeine Rückgang der Zuschauerzahlen seien keine Umstände, die als Nachweis coronabedingter Umsatzeinbrüche herangezogen werden könnten. Diese Gründe reichten nicht aus. Zudem seien gemäß Nr. 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nur Unternehmen und Soloselbständige antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber den jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Nach Nr. 9.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus i.V.m. Nr. 3.5 der FAQ seien im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung insbesondere die Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und soweit vorliegend 2021 zu prüfen. Es sei ersichtlich, dass der Jahresumsatz 2021 über den Vergleichsumsatz des Jahres 2019 liege. Eine Coronabedingtheit sei zu verneinen, wenn der Umsatz des einzelnen Unternehmens im Jahr 2021 bei mindestens 100% des Jahres 2019 gelegen habe. Danach sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt seien. Gründe, dass das antragstellende Unternehmen trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2021 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen sei, seien nicht ausreichend dargelegt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die im Bescheid vom 15. Juni 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheides vom 15. Juni 2022 trete. Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe vom 21. März 2022 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung liege im pflichtgemäßen Ermessen. In der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie in den FAQ sei klargestellt, dass nur dann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden könne, wenn eine Antragsberechtigung gegeben sei. Bei Erlass des Bescheides über die Abschlagszahlung und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags festgesetzte Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe beruhe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne, und sei damit rechtswidrig. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da in dem Abschlagszahlungsbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte lägen nicht vor. Der Bewilligungsbescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die im Bescheid vom 21. März 2022 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 32.889,92 EUR zu Unrecht gewährt worden und sei daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
II.
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1. Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, bei Gericht eingegangen am 10. März 2023, ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen: Bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen, das als Gegenstand den Betrieb des Leistungssports im Bereich Fußball unter der Bezeichnung ..., insbesondere den Betrieb des bezahlten Fußballsports innerhalb und außerhalb der Lizenzligen des Deutschen Fußballbundes (DFB), also der Bundesliga und der 2. Bundesliga, der DFL Deutschen Fußball Liga, der 3. Liga, des Bayerischen Fußballverbandes und des Süddeutschen Fußballverbandes habe. Die Klägerin unterhalte somit die 1. Mannschaft des ... und habe in den vergangenen Jahren bis einschließlich heute in der Regionalliga Süd gespielt. Den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 ließ die Klägerin unter Beifügung verschiedener Unterlagen zur weiteren Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Sie übersendeten in der Anlage die Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin zum 31. Dezember 2021, entnommen aus dem Jahresabschluss des Jahres 2021. Hieraus sei ersichtlich, dass die regulären Umsatzerlöse im Jahr 2021 niedriger gewesen seien als die des Jahres 2019. Nur wenn man die sonstigen betrieblichen Erträge mitberücksichtige, ergebe sich insgesamt ein höherer Betrag im Jahr 2021 als im Jahr 2019. Die sonstigen betrieblichen Erträge des Jahres 2021 in Höhe von 207.157,81 EUR resultierten jedoch im Wesentlichen aus der gewährten Überbrückungshilfe bzw. beantragten Überbrückungshilfe. Sie legten hierzu das Kontrollblatt der „sonstigen betrieblichen Erträge unregelmäßig“ des Jahres 2021 vor. Hieraus sei ersichtlich, dass ein Betrag in Höhe von 183.916,30 EUR die Überbrückungshilfe betreffe. Die weiteren sonstigen betrieblichen Erträge beträfen in erster Linie die Auflösung von Rückstellungen sowie die Verrechnung sonstiger Sachbezüge im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Firmenwagen. Die sonstigen betrieblichen Erträge hätten nichts mit der laufenden Geschäftstätigkeit zu tun und könnten deshalb auch nicht bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Des Weiteren sei mitzuteilen, dass der Umsatz des Jahres 2021 im Wesentlichen daraus resultiere, dass am 31. Dezember 2021 noch eine Sponsorleistung des Hauptsponsors in Höhe von 480.840,00 EUR als umsatz- und gewinnerhöhend eingebucht worden sei. Aus der als Anlage beigefügten Entwicklungsübersicht des Jahres 2021 der BWA der Klägerin sei ersichtlich, dass im Monat Dezember 2021 Sponsoringeinnahmen in Höhe von 513.262,90 EUR verbucht worden seien. Aufgrund des coronabedingt eingeschränkten Spielbetriebs und der coronabedingten Auflagen im Zusammenhang mit Stadionbesuchen und der damit verbundenen Ungewissheit über die künftige Entwicklung habe der Hauptsponsor der Klägerin zunächst keinen Sponsorvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Als sich im Laufe der Saison 2021/2022 jedoch sportlich abgezeichnet habe, dass die Klägerin durchaus Chancen auf den Aufstieg in die 3. Liga gehabt habe und das Zulassungsverfahren beim DFB für die 3. Liga angestoßen worden sei, sei festgestellt worden, dass ein Aufstieg aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation des Jahres 2021 insbesondere aufgrund des aufgelaufenen Verlustes in Höhe von 500.000,00 EUR nicht in Frage komme, da die Zulassungskriterien des DFB für einen Aufstieg in die 3. Liga nicht hätten erreicht werden können. Aus diesem Grund habe der Hauptsponsor, dessen Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Klägerin sei, beschlossen der Klägerin für das Jahr 2021 noch eine Sponsoringzusage in Höhe von 480.840,00 EUR zu geben, um den bis dahin entstandenen Verlust auszugleichen und somit die Chance auf die Zulassung zur 3. Liga zu erhalten. Ohne diese Zusage im Dezember des Jahres 2021, welche sich auch im Dezember 2021 noch erfolgswirksam ausgewirkt habe, wäre der entstandene Verlust um genau diesen Betrag höher gewesen bzw. der Umsatz um genau diesen Betrag niedriger gewesen. Vor den oben beschriebenen Hintergründen erscheine die Entscheidung der Beklagten als rechtlich unzutreffend.
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2. Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 entgegen und ließ durch ihre Bevollmächtigte zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die im Förderzeitraum angegebenen Umsätze hätten stark geschwankt. So habe sie für den Monat November 2021 einen Umsatz von 22.468,42 EUR angegeben, im Dezember 2021 hingegen von 520.200,53 EUR. Von Umsatzschwankungen sei die Klägerin bereits im Jahr 2019 betroffen gewesen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung in Form der Überbrückungshilfe III Plus bestehe nicht. Der Beklagten sei kein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die Klägerin sei nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle an der nach Nr. 2.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat Juli 2021 und September 2021 bis November 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnung betroffenen Branche ab. Liege der Umsatz eines Unternehmens im Förderzeitraum bei mindestens 100% des Umsatzes des Vergleichszeitraums, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt seien. Dies gelte nicht, wenn die antragstellende Klägerin stichhaltig nachweisen könne, dass sie trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2021 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Zunächst sei festzuhalten, dass die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben im Förderantrag bereits im Jahr 2019 Umsatzschwankungen unterworfen gewesen sei. Schwankende Umsätze träten damit regelmäßig auf. Darüber hinaus habe der Umsatz der Klägerin im Förderzeitraum über 100% des Umsatzes des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 gelegen. So habe die Klägerin im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von 966.478,30 EUR erzielt. Im Jahr 2021 habe sie hingegen ihren Umsatz noch einmal steigern können auf insgesamt 974.646,66 EUR. Die Klägerin habe nicht stichhaltig nachgewiesen, dass sie trotz dieser positiven Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ab Juli 2021 individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Denn die Klägerin sei in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Sie habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Dass die Klägerin ohne den Zuschuss ihres Hauptsponsors im Jahr 2021 ein erheblich geringeres Umsatzergebnis erzielt hätte, führt ebenfalls nicht zu einer Förderfähigkeit im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III Plus. Wie gerade das gegenständliche Verfahren aufzeige, stelle die Zuwendung von Geldbeträgen durch Dritte im Leistungssport für die empfangenen Unternehmen regelmäßig eine wesentliche Einnahmequelle dar und werde daher von der Beklagten bei der Bewertung der Jahresumsätze auch berücksichtigt. Die Argumentation der Klägerin, ohne diesen Zuschuss hätte sie geringere Umsätze erzielt, greife entsprechend zu kurz. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Zuwendung nur aufgrund der positiven sportlichen Leistung und der damit verbundenen Chance auf den Aufstieg in eine höhere Liga erfolgt sei. Der Umsatzanstieg im Jahr 2021 sei damit nicht etwa auf den Wegfall bestimmter Infektionsschutzmaßnahmen in diesem Zeitraum zurückzuführen. Die Intention, durch die Zahlung den Aufstieg nach den Regularien des DFB erst zu ermöglichen, stelle seitens der Klägerin eine freie unternehmerische Entscheidung abseits pandemiebedingter Vorschriften dar. Dass die Klägerin damit nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien.
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Die Beklagte habe demzufolge zu Recht den Bescheid vom 21. März 2022, durch den eine Billigkeitsleistung in Höhe von 32.889,92 EUR gewährt worden sei, zurückgenommen und die Fördersumme vollständig zurückgefordert. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dafür, dass die Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe, sei schon nichts ersichtlich. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Denn habe ein Betroffener aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen können, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe, sei er insoweit nicht schutzwürdig. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen (vgl. Nr. 2 und Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheids). Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide sie im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln. Es lägen insoweit insbesondere auch keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vor, der eine Rücknahme ausschließen würde.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte, 
die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der I... für M. und O. vom 10. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021 in Höhe von 65.779,83 EUR endgültig zu gewähren.
13
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
16
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der noch beantragten Förderung (Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 21. März 2022 und hinsichtlich der Anordnung der Rückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung (Nr. 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
17
Die Klage ist unbegründet.
18
Der Bescheid der beklagten I... vom 10. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
19
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 65.779,83 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Februar 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
20
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
21
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus von insgesamt 65.779,83 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr geltend gemachten Erstattung ihrer Umsatzausfälle nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
22
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie zuletzt etwa OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris; VG München, U. v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris; U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris; U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris; VG Bayreuth, G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 bzw. W 8 K 23.223 – juris; Ue.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 bzw. W 8 K 22.1504 – juris; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris; Ue.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 bzw. W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
23
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
24
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
25
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
26
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
27
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
28
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
29
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
30
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
31
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.st...-s.-a..de/wp-c./uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten I... als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
32
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten I... – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 u. 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17.; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38).
33
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
34
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
35
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
36
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21).
37
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
38
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 10. Februar 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
39
Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus nicht förderfähig.
40
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. August 2021, BayMBl. Nr. 553; beachtlich sind hier insbesondere:
Nr. 1 S. 6, 7 und 8:
… mit dem Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021. Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3-5:
1Antragsberechtigt im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich …
e) deren Umsatz1 in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.
3Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
Nr. 9.1 S. 1 und 2:
1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Nr. 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.
41
Weiter zu beachten sind die FAQs zu „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021) (https://www.u....de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/u...-iiiplus.html), insbesondere:
Nr. 1.2:
Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?
Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.
Nr. 3.5:
Welche Unterlagen braucht die oder der prüfende Dritte?
Die oder der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019, 2020 und, soweit vorliegend, 2021 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b) Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
c) UmsatzEinkommensbeziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend UmsatzEinkommensbeziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020)
d) Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020)
e) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021 f) Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.
42
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen) und gemeinnützigen Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellenden ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
43
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 7.7.2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
44
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
45
Soweit die Ablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 7. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92).
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Streitig ist zuletzt allein die Frage, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 65.779,83 EUR vorliegen, wobei davon schon 32.889,92 EUR (Bescheid vom 21.3.2022) bewilligt wurden, welche nun zurückgefordert werden. Die Klägerin verweist im Wesentlichen zur Begründung der Coronabedingtheit ihrer Umsatzrückgänge auf den eingeschränkten Spielbetrieb und die coronabedingten Auflagen im Zusammenhang mit Stadionbesuchen sowie insbesondere auf den Umstand, dass zu Unrecht außerplanmäßige Sponsorleistungen als umsatz- und gewinnerhöhend berücksichtigt worden seien.
47
Demgegenüber stellt die Beklagte bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen ab, von denen die Klägerin im Förderzeitraum nicht betroffen gewesen sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien, da schwankende Umsätze schon in der Vergangenheit aufgetreten seien, und der Umsatz der Klägerin im Förderzeitraum über 100% des Umsatzes des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 gelegen habe (Gesamtumsatz: 2019 966.478,30 EUR; 2021 974.646,66 EUR). Der Zuschuss des Hauptsponsors sei zu berücksichtigen, da die Zuwendung von Geldbeträgen durch Dritte im Leistungssport regelmäßig eine wesentliche Einnahmequelle darstelle, auch unter Berücksichtigung der Intention, dadurch erst einen Aufstieg nach den Regularien des DFB zu ermöglichen. Dies sei seitens der Klägerin eine freie unternehmerische Entscheidung abseits pandemiebedingter Vorschriften gewesen.
48
Die Beklagte hat dabei mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Nachweises der Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe und infolgedessen mangels Vertrauensschutzes die Aufhebung und Rückforderung ermessensfehlerfrei zulässig sei.
49
Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche unter Verweis auf ihre Angaben und Zahlen vorwiegend mit der schwierigen Situation im bezahlten Fußballsport begründet und die Sonderzahlung ihres Hauptsponsors infolge eines möglichen Aufstiegs außer Acht lassen will, legt sie ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der – auch zahlenmäßigen – Angaben der Klägerin keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.
50
Der prüfende Dritte hat am 20. Juli 2022 und 26. Januar 2023 angegeben: In den Monaten Juli bis November seien aufgrund der Corona-Pandemie, fehlender Präsenz und fehlender Zuschauer die Sponsorenleistungen des Hauptsponsors stillgelegt worden. Somit hätten sie fast die Hälfte weniger 2021 im Vergleich zu 2019. Durch den Zuschauerrückgang, der aufgrund Coronaauflagen bedingt sei, ergäben sich ebenfalls Umsatzrückgänge im Verkauf von Merchandising-Artikeln sowie im Essens- und Getränkeverkauf. Ohne Unterstützung der Sponsoren, insbesondere des Hauptsponsors, wäre die Klägerin zahlungsunfähig und insolvent geworden. Der Hauptsponsor habe im Dezember nochmals für eine Einmalzahlung gewonnen werden können, um die drohende Insolvenz zu verhindern. Aus der beigefügten Aufstellung seien die coronabedingten Umsatzeinbrüche, speziell der Zuschauereinnahmen zu erkennen. Die tatsächlichen Langzeitfolgen von Corona und Zuschauerrückgängen hätten nur durch die Hilfe der Sponsoren aufgefangen werden können.
51
Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Förderpraxis der Umstand, dass auch von den Zuschauern der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum noch bestimmte infektionsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten waren bzw. diese von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass diese vom Besuch der Heimspiele der Klägerin absahen, nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten für sich nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit führten, sondern mit Verweis unter anderem auf das allgemeine Geschäftsrisiko zu deren Verneinung. Denn zum einen reicht nicht jeder Zusammenhang mit der Coronapandemie für eine Förderfähigkeit aus. Zum anderen konnten nach der Verwaltungspraxis die zusätzlichen Sponsorleistungen sowie weitere Zahlungseingänge (einschließlich der Corona-Beihilfen) berücksichtigt werden. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerseite ist keine Coronabedingtheit des Umsatzausfalls im Sinne und im Verständnis der Beklagten zu entnehmen. Der von der Klägerseite dargelegte Zuschauerrückgang, der aufgrund Coronaauflagen bedingt gewesen sei und die daraus resultierenden Umsatzrückgänge, auch im Verkauf von Merchandise-Artikel, Essen und Getränke und dergleichen, stehen gerade die Zahlungseingänge gegenüber, nicht zuletzt seitens des Hauptsponsors im Dezember 2021.
52
Die hypothetischen Überlegungen der Klägerseite, dass die Sponsorzahlung theoretisch – wenn der DFB einverstanden gewesen wäre – auch im Januar des Folgejahres hätte erfolgen können und die Umsatzausfälle zudem höher gewesen wären, wenn keine Corona-Beihilfen gewährt worden wären, verfängt nicht, weil die Beklagte auf die tatsächlichen Zahlungseingänge und Umsätze im Förderzeitraum entsprechend der richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis abgestellt hat und abstellen durfte.
53
Genauso wenig entscheidungsrelevant sind die rechtspolitischen Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, die die konkrete Förderpraxis und ihre Sinnhaftigkeit infrage stellen. Insoweit ist anzumerken, dass durchaus auch eine andere – für die Klägerin günstigere – Förderpraxis möglich gewesen wäre. Aber die Beklagte war dazu nicht verpflichtet. Die Beklagte verwies vielmehr zurecht auf den Haushaltsgrundsatz des Gebotes der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Sie bezog sich auf schwankende Umsätze schon in der Vergangenheit und auf die positive Umsatzentwicklung im Jahr 2021 und einen fehlenden stichhaltigen Nachweis, dass die Klägerin gleichwohl individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen wäre. Sie wies weiter darauf hin, dass gerade im Leistungssport Zuwendungen von Sponsoren und sonstigen Dritten eine regelmäßige wesentliche Einnahmequelle darstelle und deshalb in der Förderpraxis auch zu berücksichtigen gewesen sei. Diese Sichtweise und Ermessenshandhabung in der Förderpraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitgegenständliche Sponsorleistung im Dezember 2021 erfolgte nach eigenen Angaben der Klägerin aus sportlichen Gründen und wegen der Forderung des DFB und nicht primär zum Ausgleich von Umsatzeinbrüchen infolge staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen.
54
Abgesehen davon, dass – wie bereits dargelegt – neues Vorbringen im Klageverfahren, das bei Erlass des Bescheids nicht berücksichtigt werden konnte, für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Förderantrag unbeachtlich ist, hat die Klägerin die von der Beklagten dargelegte Förderpraxis letztlich als solche zwar kritisiert, aber insbesondere nicht dargelegt, dass diese Verwaltungspraxis so nicht bestanden hätte.
55
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
56
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall bezogen auf Bayern schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
57
Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis.
58
Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten spricht Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus, in der ausdrücklich als Beispiel für coronabedingte Umsatzeinbrüche vom Betroffensein durch staatliche Schließungsanordnungen die Rede ist. Sonstige Umsatzeinbrüche aufgrund saisonaler oder inhärenter Schwankungen sind nicht förderfähig, auch nicht Einbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art oder aufgrund zeitlicher Verschiebungen bzw. aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung wegen Betriebsferien (ebenso Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise). Nr. 1.2 der FAQ spricht zudem darüber hinaus ausdrücklich von „Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes“ und verdeutlicht so die Relevanz nationaler Infektionsschutzmaßnahmen für die Coronabedingtheit. Weiter begründen auch nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die Belegschaft die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt.
59
Den – bereits skizzierten – Ausführungen der Klägerseite im Verwaltungsverfahren war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – keine Coronabedingtheit ihres Umsatzauseinbruchs im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der Verwaltungspraxis zu entnehmen.
60
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus).
61
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert, folgt nichts anderes. Auch über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichende Fördergegenstände beschränken sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
62
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen der betrieblichen Ausgabe und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
63
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
64
Im Übrigen bezieht sich die Verwaltungspraxis alleine auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Bayern und beschränkt sie nur insoweit, sodass die konkrete Förderpraxis in anderen Bundesländern, die sich auf die Tätigkeit anderer Bewilligungsstellen auf der Basis der dort jeweils geltenden Richtlinien bezieht, für die Beklagte nicht relevant war und ist.
65
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzeinbrüche aus der Sicht der Beklagten mangels Coronabedingtheit zu verneinen.
66
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis und nach ihrem Verständnis der Coronabedingtheit (insbesondere erforderlicher konkreter Bezug zur nationalen Infektionsschutzmaßnahmen) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Umsatzausfalles ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Betrieben und in anderen Branchen. Daran ändert sich auch nichts durch das – im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende – Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
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Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
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Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
69
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
71
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
72
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzen. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
73
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch – nach ihrem Verständnis -coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III Plus, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Coronapandemie erlitten hätten (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus). Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Das Förderverfahren sei zudem auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Dies erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, auf objektive und eindeutige Kriterien wie die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen bzw. die Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen. Dies seien für den vorliegend relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
74
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
75
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
76
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III Plus, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79).
77
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
78
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, warum eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche verneint worden sei, weil sie nicht auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten. Demnach stellen die unterschiedlichen Behandlungen – auch gemäß der Nähe zu konkreten Infektionsschutzmaßnahmen, konkret zu bayerischen Maßnahmen – einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
79
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
80
Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Aufwendungen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 u. 44; VG München U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris Rn. 38 f.; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N..) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt.
81
Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen, teilweise über Abschlagszahlungen, durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
82
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehene handelt – ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur überlässt den jeweiligen Bundesländern einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Förderung und rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn. 48 und U.v. 20.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 55; mit Verweis auf OVG SH, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 27/15 – juris Rn. 45; VG Koblenz, U.v. 20.3.2015 – 5 K 9/14.KO – juris Rn. 30; BVerfG, U.v. v 23.11.1988 – 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 – BVerfGE 79, 127, 158 sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
83
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 betreffend VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 109 f. zur Überbrückungshilfe III; BayVGH, B.v. 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 13 betreffend VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1302 – juris Rn 48 zum Landwirtschaftsrecht).
84
Abgesehen davon, dass die Klägerin aus Förderfällen in anderen Bundesländern für sich in Bayern rechtlich nichts herleiten kann, ist zu betonen, dass der streitgegenständlichen Förderung eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde liegt, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten sollen, auch wenn die FAQ bundesweit einheitlich sind und die Förderung auch aus Bundesmitteln erfolgt. Maßgeblich ist danach die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern. Die gegenteilige Sicht geht damit ins Leere (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 24 u. 25).
85
Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus hatte und hat, so dass die Ablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
86
Des Weiteren sind auch die Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufhebung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 21. März 2022 bzw. 15. Juni 2022 und die Rückforderung samt Zinssetzung in den Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. Februar 2023 sind letztlich nicht zu beanstanden.
87
Rücknahme und Rückforderung samt Zinsen gemäß Art. 48 und 49a BayVwVfG sind im Lichte der ständigen Kammerrechtsprechung (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 – juris Rn. 107 ff.; Ue.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 82 ff. bzw. W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn 78 ff.; ebenso VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 98 ff.; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris Rn. 56 ff.; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris Rn. 74 ff.; U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 47 ff.; in der Sache auch BayVGH, B.v. 28.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris Rn. 7; B.v. 9.1.1023 – 22 ZB 22.1194 – juris Rn. 12 ff.; ungeprüft B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 25; vgl. auch VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 44 ff.; kritisch jedoch VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 38 ff.) von Rechts wegen – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden (vgl. aber auch die abweichende Rechtsprechung des VG München mit dem Hinweis auf ausdrücklich vorläufige Zahlung unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung und dem Erlass eines Schlussbescheides; VG München; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – BayVBl. 2023, S. 461, 466 ff. Rn 41 ff., wonach die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG unerheblich sind, ohne dass es einer Umdeutung bedarf. Anders aber VG München, U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris Rn 33 ff. kein Vertrauensschutz, da „ungeschriebener Ausschlusstatbestand“; letztere Argumentation mangels Rüge nicht beanstandet und problematisiert von BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 9 zu anderem Urteil des VG München). Eine unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und unter Abweichung von der Verwaltungspraxis im Einzelfall gleichwohl gewährte Zuwendung ist rechtswidrig (OVG NRW, B.v. 11.8.2023 – 4 A 2243/19 – juris Rn 8 f.; VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 29 f.).
88
Die genaue dogmatische Einordnung kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einer Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es folgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem plausibel ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.).
89
Soweit sich die Klägerseite mit Verweis auf ihre korrekt gemachten Angaben auf Vertrauensschutz beruft, ist zum einen auf den Vorläufigkeitsvorbehalt und die weiteren Hinweise im Bewilligungsbescheid zu verweisen. Zum anderen ist zu betonen, dass in der Konzeption des Bewilligungsverfahrens als Massenverfahren gepaart mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung im Interesse der zahlreichen Antragsteller ein anzuerkennender Vertrauensschutz in Richtung eines endgültigen Behaltendürfens nach der Natur der Sache ausscheidet, selbst, wenn das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial und ihre Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit in sich stimmig und zutreffend sind.
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Die Beklagtenbevollmächtigte hat in ihrer Erwiderung ausdrücklich auf den fehlenden Vertrauensschutz infolge des Vorbehalts der vollständigen Prüfung des Antrags im Bewilligungsbescheid vom 21. März 2022 und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid Bezug genommen. Die Beklagte hat zudem auf Nr. 13 der Nebenbestimmungen des Bescheides verwiesen, wonach Förderleistungen zu erstatten seien und der Bescheid zurückgenommen werden könne, soweit eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde.
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Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruhen auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und die Verzinsung des Rückforderungsbetrages auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht zu Gunsten der Klägerin von der gesetzlichen Regelung ab und begegnet damit keine rechtlichen Bedenken. Auch zu den letzten Aspekten kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Weitergehende vertiefende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klägerseite zur Aufhebung, Rückforderung usw. insoweit keine weiteren konkreten rechtlich relevanten Einwände erhoben hat.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.