Titel:
Duldungsverfügung für Feuerstättenschau
Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 1
BayVwZVG Art. 19, Art. 23, Art. 29, Art. 31, Art. 36, Art. 37
Leitsätze:
1. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenschau, Fälligstellung von Zwangsgeld, erneute Zwangsgeldandrohung, Duldungsverfügung, Bezirksschornsteinfeger, atypische Umstände
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31304
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich gegen eine Duldungsverfügung bezüglich einer Feuerstättenschau, eine Zwangsgeldandrohung sowie die Fälligstellung eines Zwangsgelds.
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1. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens R. ... in G. … Sie hatten eine per Einschreiben durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A. … versendete Terminankündigung zur Feuerstättenschau am 7. Juli 2022 nicht angenommen. Eine Terminankündigung für den 19. September 2022 lehnten die Kläger ohne Angabe eines Grundes oder Vorschlag eines Ersatztermins ab. Am mit Anmeldezettel angekündigten Termin am 29. September 2022 öffnete niemand die Tür.
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Mit Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 9. November 2022 wurde den Klägern die Erforderlichkeit einer Feuerstättenschau mit Hinweis auf die Rechtslage erläutert, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und wurden sie gebeten, bis spätestens 18. November 2022 freiwillig einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A. … zu vereinbaren und durchführen zu lassen.
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Mit Schreiben vom ... November 2022 nahmen die Kläger hierzu Stellung und trugen im Wesentlichen vor, sie sähen für die Feuerstättenschau keinen Raum und ihr Vertrauensverhältnis zu dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sei derart gestört, dass sie das Landratsamt darum bitten würden, eine Liste mit benachbarten Schornsteinfegern mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Feuerstättenschau zu übersenden.
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Mit Schreiben vom ... November 2022 wies das Landratsamt Main-Spessart die Kläger darauf hin, dass es für die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahl- und Tauschmöglichkeiten der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gebe und deshalb auch keine Liste mit alternativen Personen zur Verfügung gestellt werden könne. Es wurde angekündigt, dass, wenn kein Termin zur Feuerstättenschau vereinbart werde, eine entsprechende Duldungsanordnung und Zwangsmittelandrohung erlassen werde.
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Mit Schreiben vom ... Dezember 2022 führten die Kläger gegenüber dem Landratsamt Main-Spessart im Wesentlichen aus, dass eine Feuerstättenschau momentan nicht nötig sei. Sie würden zu gegebener Zeit einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung der Feuerstättenschau beauftragen.
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Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022, zugestellt am 16. Dezember 2022, verpflichtete das Landratsamt Main-Spessart die Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR dazu, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen R. ..., … G. … a. M. … L. … am 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A. … sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes Main-Spessart zu dulden.
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Dieser Verpflichtung kamen die Kläger nicht nach.
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2. Mit Schreiben vom ... Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, stellte das Landratsamt Main-Spessart das unter Nummer 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig. Dies begründete es damit, dass die für den 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr angesetzte Feuerstättenschau nicht durchgeführt werden konnte, da die Kläger die Türe trotz wiederholtem Klopfen und Klingeln zwischen 14:00 Uhr und 14:22 Uhr nicht geöffnet hätten. Da die Kläger somit ihrer Duldungsverpflichtung unter Nummer 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen seien, sei das Zwangsgeld fällig geworden.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2023, zugestellt am 27. Januar 2023, verpflichtete das Landratsamt Main-Spessart die Kläger, die Durchführung der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG in ihrem Anwesen R. ..., … G. … a. M. … L. … und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin hindurch verläuft und den Wegen dorthin, sowie auch den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger A. … sowie die beauftragten Vertreter des Landratsamtes Main-Spessart zu dulden (1.). Für den Fall, dass die Kläger die Duldungspflicht unter Nummer 1 am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr nicht oder nur für Teile der Räume, Kamintürchen oder Feuerstätten erfüllen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 zur Zahlung fällig (2.) Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt (3.). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (4.).
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 14. Dezember 2022 verwiesen und weitergehend ausgeführt, hinsichtlich der Androhung des weiteren Zwangsgeldes seien sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG) erfüllt. Die Duldungsanordnung unter Nr. 1 des Bescheides sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn die in Nr. 1 angeordnete Duldungsverpflichtung nicht erfüllt werde. Das Zwangsgeld sei ein geeignetes Mittel, die Duldungspflicht unter Nr. 1 des Bescheides durchzusetzen. Insbesondere kämen mildere Zwangsmittel nicht in Betracht. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Es werde daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 auch am 8. Februar 2023 nicht erfüllt werde. Die erneute Androhung des Zwangsgeldes sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Bei der Bemessung des Zwangsgeldes seien die wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Kosten der Feuerstättenschau, die wiederholte Weigerung der Kläger, gesetzlich vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten fristgerecht erledigen zu lassen, das öffentliche Interesse an der Durchführung der Feuerstättenschau sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und deren Interessen berücksichtigt worden. Es sei miteinbezogen worden, dass das im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,00 EUR die Kläger nicht zur Einhaltung der Duldungspflicht nach Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2022 bewegt habe.
12
1. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023, bei Gericht eingegangen am 3. Februar 2023, erhoben die Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes Main- Spessart vom 25. Januar 2023 Klage und beantragten mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023,
das streitgegenständliche Schreiben vom ... Januar 2023 des Landratsamtes Main-Spessart sowie die damit verbundenen Kostenrechnungen und Zwangsgelder in Höhe von 1250 Euro aufzuheben;
hilfsweise zu entscheiden, dass sie sich für die Feuerstättenschau irgendeinen Bezirksschornsteinfeger aus der umliegenden Gegend aussuchen könnten.
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Sie begründeten dies im Schriftsatz vom 2. Februar 2023 im Wesentlichen damit, es lägen zwei Feuerstättenbescheide innerhalb von sieben Jahren vor und es bestünde keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum. Es habe bei der regelmäßigen Kontrolle von 1999 bis 2022 noch nie Beanstandungen geben. Sie würden regelmäßig selbst die Brennräume reinigen und die Abgastemperatur messen. In den letzten Jahren sei es bei Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers zu Problemen gekommen. Es seien Fehler gemacht worden, Teile des Kamins beschädigt worden, der Heizraum voller Ruß hinterlassen worden und Corona-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden. Auch habe der Bezirksschornsteinmeister die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt, welche einwandfrei sei und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe. Darüber hinaus habe er Nachforschungen über die Kläger angestellt und habe sich über sie gegenüber Dritten ausgelassen. Das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger sei daher zerstört und eine weitere Zusammenarbeit schlichtweg unzumutbar. Sie hätten einen anderen Bezirksschornsteinfeger mit den Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten beauftragt und hätten mit diesem gute Erfahrungen gemacht. Sie hätten das Landratsamt gebeten, ihnen eine Liste mit Namen, Anschrift und Telefonnummer von benachbarten Bezirksschornsteinfegern zu übersenden, welche die fachliche Qualifikation für die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Verfahren geforderten Leistungen hätten, und zugesichert, andere Bezirksschornsteinfeger in der Nähe zu beauftragen. Dem sei nicht nachgekommen worden. Am 10. Januar 2023 seien sie nachweislich aus triftigen persönlichen Gründen abwesend gewesen. An dem nunmehr willkürlich und extrem kurzfristig auf den 8. Februar 2023 festgesetzten Termin könne aus triftigem Grund wieder niemand anwesend sein. Die angeführten Gefahren zur Rechtfertigung der Zwangsmaßnahmen seien frei erfunden. Die weiter aufgeführten Gründe zur dringenden Notwendigkeit der strafbewehrten Zwangsmaßnahmen würden durch vorangegangene Schreiben des Landratsamtes, in denen dieses auf die Notwendigkeit von lediglich zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren verweise, konterkariert. Es sei nicht schlüssig dargelegt worden, welche Abstände dadurch zwingend erforderlich seien. Da die letzte Feuerstättenschau am 28. Dezember 2018 stattgefunden habe, ergebe sich laut Gesetz ein tatsächlicher Verzug erst ab dem 27. Dezember 2025. Der Bescheid vom 25. Januar 2023 sowie die damit verbundenen Kostenrechnungen und Zwangsgelder in Höhe von 1.250,00 EUR seien aufzuheben, da die Kläger rechtzeitig die Bereitschaft erklärt hätten, jederzeit einen anderen vom Landratsamt Main-Spessart bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum kein anderer Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne. Wenn keine Auswahl möglich wäre, wäre sogar die im Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen.
14
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 führten die Kläger weitergehend aus, nachdem in ihrem Heizraum der Rauchmelder ausgelöst worden sei, da das leistungsstarke Zugluftgebläse des Brenners die Rauchgase des Holzofens retrograd in den Heizraum gesaugt hätte und die Gase nicht durch das Lüftungsgitter, welches verdreckt gewesen sei, hätten entweichen können, habe am 20. Juni 2023 ein anderer Bezirksschornsteinfeger festgestellt, dass die Lochdicke der klägerischen Lüftungsgitter entgegen amtlicher Vorschriften kleiner als 5 mm – vorliegend kleiner als 1,5 mm – gewesen sei und die klägerische Heizung in diesem Zustand nicht durch den Bezirksschornsteinfeger A. … hätte abgenommen werden dürfen. Es sei Teil jeder ordnungsgemäßen Feuerstättenschau, die ausreichende Durchlässigkeit von Zu- und Abluftstrecke zu überprüfen, was bisher bei keiner einzigen Feuerstättenschau geschehen sei. Nur so habe sich der Dreck von ca. einem viertel Jahrhundert ungehindert bis zur völligen Abdichtung des Lüftungsgitters anlagern können. Dies erkläre darüber hinaus, weshalb sich der Kläger im letzten Jahr, als er in der Heizperiode längere Reparaturen habe vornehmen müssen, benommen gefühlt habe. Am 20. Juni 2023 sei ihm sinngemäß erläutert worden, dass hierfür mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Sauerstoffmangel und/oder eine beginnende Kohlenmonoxid-Vergiftung ursächlich gewesen seien. Darüber hinaus habe es bereits 2016 wenige Wochen nach einer Feuerstättenschau durch Herrn A. … einen lebensbedrohlichen Vorfall mit dem Kaminofen gegeben. Der Ofen habe zerlegt und gereinigt werden müssen, da er völlig verstopft gewesen sei und die gesamte Familie in den Tagen zuvor über Müdigkeit und Benommenheit geklagt habe, was auf den Austritt von Kohlenmonoxid zurückzuführen gewesen sei. Bei keiner Feuerstättenschau habe der Bezirkskaminkehrer A. … über die Besonderheiten und mögliche Gefahren von Kaminöfen mit integriertem Backfach aufgeklärt. Zum Beweis des Vortrags legten die Kläger mehrere Fotos vor. Aufgrund der Verknüpfung des bayerischen Schornsteinfegergesetzes und den fachlichen Unzulänglichkeiten würden außer der Unzumutbarkeit eines völlig unbotmäßigen Verhaltens die Rechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 und Art. 34 verletzt.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juli 2023 verwiesen die Kläger auf eine Klage gegen das Gesundheitsamt Main-Spessart, mit der angestrebt würde, dass ein Angehöriger seine anstehende Tumorkontrolluntersuchung in einer anderen Klinik als dem Klinikum MSP durchführen lassen dürfe und darauf, dass das Landratsamt mitgeteilt habe, es würde die Beschwerde zum Anlass nehmen, den vorgebrachten Sachverhalt im Rahmen der Aufsicht über das Klinikum nach § 181 KlinikbindungsG zu überprüfen. Es stelle sich die Frage, weshalb trotz ihrer zahlreicheren Beschwerden über den Bezirksschornsteinfeger und seine Mitarbeiter ein solches Verfahren noch nie gegenüber den Klägern dokumentiert worden sei.
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2. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 verwies der Beklagte zur Erwiderung auf den Bescheid vom 25. Januar 2023, den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2023 im korrespondierenden Sofortverfahren W 8 S. 21.148 sowie den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Februar 2023. In dem Schriftsatz vom 7. Februar 2023 hatte die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, es liege bereits keine wirksame Klageerhebung vor. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten sich trotz mehrerer Aufforderungen seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und des Landratsamtes Main-Spessart geweigert, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen zu lassen bzw. diese zu ermöglichen, und hätten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher gem. § 1 Abs. 4 SchfHwG nicht den Zutritt gestattet. lm Anwesen befände sich ein zweizügiger Schornstein. Ein Zug werde für die Ölzentralheizung, der andere für die Holzfeuerstätte im Erdgeschoss benutzt. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sei für diese Anlagen eine Feuerstättenschau durchzuführen. Zudem sei die Feuerstättenschau auf dem streitgegenständlichen Anwesen fällig. Die letzte Feuerstättenschau habe am 5. Dezember 2018 stattgefunden, weshalb die maßgeblichen drei Jahre seit der letzten Feuerstättenschau vergangen seien. Ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der maximalen Frist von fünf Jahren erscheine nicht geboten. Insbesondere stelle die Tatsache, dass die Anlage bisher ohne Beanstandungen oder Mängel betrieben worden sei, keinen solchen Grund dar. Das öffentliche Interesse der Betriebs- und Anlagensicherheit sowie der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt überwiege. Persönliche Streitigkeiten der Kläger mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dessen Mitarbeiter würden ebenfalls keinen sachlichen Grund darstellen, da für die Durchführung der Feuerstättenschau kein Wahl- oder Tauschrecht hinsichtlich der Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bestünde. Zur Begründung der Androhung des Zwangsgeldes unter Nr. 2 des Bescheides vom 25. Januar 2023 wurden die Ausführungen aus den Gründen des Bescheids vom 25. Januar 2023 wiederholt.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 führte das Landratsamt weitergehend aus, die klägerischen Vorwürfe zur Arbeitsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seien für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich und würden nichts an der Fälligkeit der Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG und der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern. Die Vorwürfe würden jedoch in einem gesonderten Verfahren überprüft werden.
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3. Mit Beschluss vom 8. Februar 2023 lehnte das Gericht im korrespondierenden Sofortverfahren – Az.: W 8 S 23.148 – den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die dagegen von Klägerseite eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2023 – Az.: 22 CS 23.350 – zurück.
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4. In der mündlichen Verhandlung am 9.Oktober 2023 ist für die Kläger niemand erschienen.
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Die Beklagtenvertreterin beantragte,
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 8 S 23.148) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Kläger verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
23
Der Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 25. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zudem ist das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig geworden.
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1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Kläger haben die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden jeweils am 27. Juli 2023 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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Die Kläger haben vor Verkündung des Urteils weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins – auch nicht von Amts wegen – angezeigt war.
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2. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Kläger (§ 88 VwGO) ist ihre Klage dahingehend auszulegen, dass sie sowohl die Aufhebung der im Bescheid vom 25. Januar 2023 ausgesprochenen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung sowie die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht fällig geworden ist, begehren. Soweit sie hilfsweise die Feststellung, dass sie sich für die Feuerstättenschau „irgendeinen Bezirksschornsteinfeger aus der umliegenden Gegend aussuchen können“, beantragen, ist dieses Begehr in dem Antrag auf Aufhebung der Duldungsverfügung umfasst, da diese den Klägern gerade auferlegt die Feuerstättenschau durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und nicht durch einen durch sie ausgewählten Schornsteinfeger zu dulden.
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3. Die so verstandene Klage ist zulässig.
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Insbesondere stellt das am 3. Februar 2023 bei Gericht eingegangene Schreiben trotz dessen, dass es nicht handschriftlich unterschrieben war, eine wirksame Klageerhebung dar. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat den Zweck, die Identität des Absenders festzustellen und damit sicherzustellen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher ist für die Wirksamkeit bestimmender Schriftsätze, zu denen die Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört, grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. In Ausnahmefällen kann es genügen, wenn sich aus der Klageschrift oder aus ihr beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Hierbei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da die Bedeutung der Unterschrift als Erfordernis abschließender Erklärungen im allgemeinen Rechtsverkehr bekannt ist. Allerdings sind bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Anforderungen als geringer anzusehen als bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1983 – NVwZ 1985, 34; VG München, U.v. 14.2.2012 – M 10 K 11.3648 – juris; Kopp/Schenke, 29. Auflage 2023, VwGO § 81 Rn. 5 ff.). Vorliegend ergibt sich die Urheberschaft der Kläger aufgrund des Inhalts der Klageschrift sowie des in Anlage vorgelegten an die beiden Kläger adressierten Bescheids vom 25. Januar 2023. Der Verkehrswille ergibt sich daraus, dass der Schriftsatz in einem Kuvert, auf dem die Kläger als Absender handschriftlich vermerkt waren, in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen wurde.
29
Der Antrag auf Aufhebung der mit Bescheid von 25. Januar 2023 ausgesprochenen Duldungsverfügung und Zwangsgeldandrohung ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere liegt trotz des Umstands, dass der angekündigte Termin für die Feuerstättenschau – 8. Februar 2023, 14:00 Uhr – bereits vergangen ist, nicht bereits eine Erledigung infolge Zeitablaufs vor. Zwar ist die Duldungsverfügung aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts so zu verstehen, dass die den Kläger auferlegte Duldungspflicht nur einmalig am 8. Februar 2023 um 14:00 Uhr und nicht auch bei etwaigen späteren Versuchen einer Feuerstättenschau erfüllt werden musste. Die aus dem Verstreichen des Termins folgende Unmöglichkeit der Zweckerreichung ließ die Anordnung jedoch nicht obsolet werden. Auch ein durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenes Ge- oder Verbot kann weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfalten, wenn es – wie vorliegend – die Grundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen etwa in Gestalt eines Zwangsgelds oder für einen Kostenbescheid bildet (vgl. BVerwG Ue.v. 20.6.2013 – 8 C 17/12 – BeckRS 2013, 56764 Rn. 19 und 25.11.2021 – 6 B 7/21 – BeckRS 2021, 41201 Rn. 7; BayVGH B.v. 7.3.2022 – 4 CS 21.2254 – NVwZ-RR 2022, 688, 690). Da die in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 ausgesprochene Duldungsverfügung Grundlage für die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 ist, hat sie sich nicht gänzlich erledigt, so dass weiterhin eine Anfechtungsklage anstatt einer Feststellungsfortsetzungsklage statthaft ist.
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Der Antrag bezüglich der Fälligstellung des mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 HS. 1 VwGO statthaft. Die Mitteilung, dass die Zwangsgelder aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 fällig geworden sind, stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL Januar 2023, Art. 76 Rn. 483 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Das Feststellungsinteresse der Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO liegt darin, dass die Behörde mit der Mitteilung der Fälligstellung zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld beitreiben möchte, sich also des Bestehens der Zwangsgeldforderung „berühmt“, sodass die Kläger nun einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgesetzt sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL Januar 2023, Art. 76 Rn. 484).
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4. Die zulässige Klage ist in Bezug auf die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 jedoch unbegründet, da diese rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
Das Gericht nimmt diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 8. Februar 2023 – W 8 S 23.148 – Bezug, in welchem es auf den S. 9 ff. zur Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung vom 25. Januar 2023 ausgeführt hat:
„Insbesondere können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, […dass] es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu dem Bezirksschornsteinfeger zerstört gewesen und eine Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar wäre, da dessen Angestellten fehlerhaft gearbeitet hätten, keine CoronaSchutzmaßnahmen während des Lockdowns eingehalten worden seien, er gegenüber den Antragstellern die Silikonfuge um das Putztürchen bemängelt habe, welche einwandfrei sei und um dessen Anbringung er selbst gebeten habe, und er Nachforschungen über sie angestellt habe und sich negativ über sie ausgelassen habe. Dies genügt angesichts der Bedeutung der Durchführung der Feuerstättenschau in Bezug auf die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt nicht. Insbesondere steht den Antragstellern eine Auswahl bezüglich der Person des Schornsteinfegers, welcher die Feuerstättenschau durchführt, nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 SchfHwG ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Durchführung der Feuerstättenschau ermächtigt. Danach kann kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 und B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 4.8.2017 – 8 L 1261.16 – juris Rn. 27; VG Köln, U.v. 13.2.2019 – 1 K 1981/18 – juris; Seidel/Fischer/Kreiser: Schornsteinfeger-Handwerkrecht. Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage April 2019, SchfHwG § 14 Rn. 25). Für den Bezirk, in dem sich das Grundstücke der Antragsteller befinden, war zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen und verpassten Feuerstättenschautermine Schornsteinfeger A. … bevollmächtigt worden. Ein Fall einer Vertretung im Sinne des § 11 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchfHwG ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher auch nicht aufgrund seiner Person den Zutritt zu ihren Anwesen verwehren. Auch, dass seit der letzten Feuerstättenschau noch keine fünf Jahre vergangen seien, es im Zeitraum zwischen 1999 und 2022 keine Beanstandungen gegeben habe und die Antragsteller die Brennräume regelmäßig selbst reinigen und die Abgastemperatur messen würden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen ist fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten (vgl. VG Berlin, B.v. 19.12.2017 – 8 L 384.17 – juris Rn. 12). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als „Soll-Vorschrift“ ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Dass durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat (vgl. VG Aachen, U.v. 16. 7. 2021 – 9 K 345/20 – juris Rn. 47 ff.). Atypische Umstände im vorgenannten Sinne liegen hier nicht vor. Insbesondere setzen § 14 Abs. 1 SchfHwG bzw. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchfHwG – anders als die Antragsteller wohl meinen – auch keine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Durchführung der Feuerstättenschau dient allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger soll sich gerade im Rahmen der Feuerstättenschau selbst davon überzeugen können, dass sämtliche Feuerstätten an einer Liegenschaft nach wie vor betriebs- und brandsicher sind (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 26.2.2021 – 29 L 239/21 – juris Rn. 12 ff.).“
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Und bezieht sich des Weiteren auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vom 27. April 2023 – 22 CS 23.350 –, in dem dieser ausführte:
„Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten 20 21 22 – 8 – Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte.
Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen.
Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).“
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Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen der sie betreffenden Beschlüsse im Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit die Kläger weitere Vorfälle, aufgrund deren sie an der (fachlichen) Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweifeln würden, vortragen, würde solchen, wie bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2023 – 22 CS 23.350 – erläutert, nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen.
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Weitergehende Ausführungen erübrigen sich. Das Gericht hält nach erneuter Prüfung sowohl im Ergebnis als auch im Rahmen der zitierten Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest.
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5. Die Klage ist auch in Bezug auf die erneute Zwangsmittelandrohung unbegründet, da diese rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht nimmt auch diesbezüglich auf seinen Beschluss im Sofortverfahren vom 8. Februar 2023 – W 8 S 23.148 – Bezug, in welchem es auf den S. 13 ff. zur Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsmittelandrohung ausgeführt hat:
„Die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständliche Bescheid vom 25. Januar 2023 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem die Vornahme einer Handlung oder eine Duldung gefordert wird, mit Zwangsmitteln im Sinne des Art. 29 Abs. 2 VwZVG vollstreckt werden. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung angedroht werden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Zu beachten ist hier, dass hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen die Nr. 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 bereits in diesem Bescheid Zwangsgelder angedroht wurden. Eine neue Androhung von Zwangsgeldern ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).
Die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) und besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Nachdem die streitgegenständliche Duldungsverfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist der Grundverwaltungsakt (Duldung/Gestattung des Zutritts zur Durchführung der Feuerstättenschau) gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar.
Das Zwangsgeld ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 VwZVG ein taugliches Mittel zur Durchsetzung einer Duldungspflicht.
Die Voraussetzung für die erneute Androhung von Zwangsgeldern ist vorliegend erfüllt, da die Antragsteller der in Rede stehenden Duldungsanordnung aus Nummer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 nicht nachgekommen sind. Am 10. Januar 2023 um 14:00 Uhr haben sie die Durchführung der Feuerstättenschau auf ihrem Anwesen nicht geduldet. Dies räumen sie in ihrer Antragsschrift selbst ein, sie geben an, dass sie – ohne einen triftigen Grund konkret zu benennen – an dem Termin verhindert waren, was sich mit den Ausführungen des Landratsamtes deckt, welches vorträgt, ihnen sei die Tür nicht geöffnet worden. Ob eine Passantin auf der Straße vor dem Anwesen der Antragsteller angesprochen wurde oder nicht, ist unerheblich. Die vorausgegangene Androhung von Zwangsgeldern ist damit erfolglos geblieben. Der Antragsgegner muss mit der erneuten Androhung nicht erst bis zur Beitreibung eines Zwangsgeldes im Wege der Vollstreckung zuwarten (Harrer/Kugele in Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 36 VwZVG Rn. 14).
Das Zwangsmittel des Zwangsgelds steht vorliegend insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck und es kommen keine sonst zulässigen, milderen Zwangsmittel in Betracht, Art. 31 VwZVG. Angesichts der bereits in der Vergangenheit gezeigten Weigerung der Antragsteller, die anstehende Feuerstättenschau durchführen zu lassen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Duldungsverfügung trotz des bereits im Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgelds nicht nachgekommen wurde, ist die Androhung von weiterem Zwangsgeld erforderlich, insbesondere als das mildere Mittel zu sofortigem unmittelbaren Zwang. Aufgrund dessen, dass die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattfand und damit schon mehr als vier Jahre zurückliegt, ist die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch sonst verhältnismäßig.“
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Auch hier erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren, insbesondere nach Ergehen des Beschlusses im korrespondierenden Sofortverfahren, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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Nach erneuter Prüfung hält das Gericht auch diesbezüglich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an seinen Ausführungen im Sofortverfahren fest.
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6. Die Klage ist auch in Bezug auf die Feststellung, dass das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht fällig geworden ist, unbegründet.
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Das mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld ist mangels Mitwirkung und Duldung der Feuerstättenschau durch die Kläger fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dass die Kläger die Feuerstättenschau am 10. Januar 2023 nicht geduldet haben ist unstrittig; die Kläger geben selbst an, abwesend gewesen zu sein. Einwände, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können nicht geltend gemacht werden, da nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinne des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Solche sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
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7. Demnach war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.