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VG München, Urteil v. 12.10.2023 – M 10 K 21.1023
Titel:

Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend versammlungsrechtliche Verfügungen 

Normenkette:
VwGO § 84 Abs. 4, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt auch voraus, dass die Behörde voraussichtlich zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dies erfordert nicht nur, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, sondern darüber hinaus auch, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, Versammlungsbeschränkende Auflagen, Fortsetzungsfeststellungsinteresse (verneint), Bezugnahme auf Gerichtsbescheid, Versammlung, Beschränkung, Verfügungen, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsgefahr, Gerichtsbescheid
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.04.2024 – 10 ZB 23.2248
Fundstelle:
BeckRS 2023, 31275

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von versammlungsbeschränkenden Verfügungen.
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2023, mit dem die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen worden ist, verwiesen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat gegen den am 6. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 6. Juli 2023 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf verschiedene Internetquellen vorgetragen, dass eine Wiederholungsgefahr bestünde. Der Kläger habe auch ein Rehabilitationsinteresse, zumal er zwischenzeitlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verurteilt worden sei.
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Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung zuletzt:
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Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom … Februar 2021 bezüglich
a) der Auflage 1.1
b) der Auflage 1.2
c) der Auflage 1.3
d) der Auflage 2.1
e) der Auflage 4, 1. Absatz, Satz 1
f) der Auflage 5, 1. Absatz, bezüglich der sich fortbewegenden Versammlung
g) der Auflage 5, 2. Absatz
h) der Auflage 6, 1. Absatz
rechtswidrig gewesen ist.
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Hinsichtlich der Begründung der Klage wird auf die Schriftsätze vom 16. September 2022 und vom 8. Oktober 2023 Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 13 S 21.1022, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2023 gilt als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO), da der Kläger am 6. Juli 2023 fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO).
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2. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig, da der Kläger nicht über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Insoweit wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
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a) Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 2023 geben keine Veranlassung, von der Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid abzuweichen. Der Kläger setzt sich ungeachtet seiner Referenzen auf verschiedene Internetquellen nicht ausreichend mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wiederholungsgefahr auseinander. Die Ausführungen des Klägers zur Wiederholungsgefahr offenbaren ein überdehnendes Verständnis des Rechtsbegriffs der Wiederholungsgefahr, welches mit den von ihm selbst zitierten Rechtsprechungsfundstellen in keiner Weise in Einklang zu bringen ist (vgl. dazu, jeweils mit weiteren Nachweisen: Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 112 f.). Die geäußerte Absicht des Klägers, weitere vergleichbare Versammlungen durchführen zu wollen, reicht allein nicht aus, sondern das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt auch voraus, dass die Behörde voraussichtlich zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 41). Dies erfordert nicht nur, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, sondern darüber hinaus auch, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Hinweise des Klägers unter anderem zum „Zeitalter der Pandemien“ und neuen ansteckenderen Varianten des Coronavirus sind ungeeignet, eine Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der dargestellten höchstrichterlichen Anforderungen darlegen zu können. Es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, dass die Behörde künftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird oder vergleichbare Auflagen erlassen darf. Ebenso lässt der Kläger in Gänze außer Acht, dass die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände aktuell in keiner Weise mehr vergleichbar sind mit denen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Auflagen.
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b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt auch kein Rehabilitationsinteresse vor. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich im Ordnungswidrigkeitenverfahren verurteilt worden ist, veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung zum Gerichtsbescheid. Auch die Verurteilung des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellt sich lediglich als mittelbare Folge der versammlungsrechtlichen Beschränkungen, gegen die der Kläger verstoßen haben soll, dar (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 29 f.).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.