Titel:
Behandlung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels gegen die Versagung von Akteneinsicht nach bindender Verweisung an das BayObLG
Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2, Abs. 6
EGGVG § 23, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1
ZPO § 299, § 567, § 569 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Verweist das Beschwerdegericht in Insolvenzsachen eine – trotz entgegenstehender Rechtsbehelfsbelehrung in der angegriffenen Entscheidung – ausdrücklich so bezeichnete und beim Insolvenzgericht schriftlich eingelegte Beschwerde an das für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht, entfaltet der Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs grundsätzlich Bindungswirkung. (Rn. 13)
2. Kommt nur eine Behandlung als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO in Betracht, hat das an sich nur für Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht deren sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, in eigener Zuständigkeit zu prüfen. (Rn. 15)
3. Hinsichtlich der Verfahrensordnung gilt, dass das nunmehr zuständige Gericht das Verfahren – auch bei fehlerhafter, aber bindender Verweisung – grundsätzlich nach seinem Verfahrensrecht fortsetzt. (Rn. 15)
Schlagworte:
Akteinsichtsgesuch, Ablehnung, Beschwerde, bindende Verweisung, Zulässigkeit, Meistbegünstigungsprinzip, Beschwerdefrist
Fundstellen:
NJOZ 2024, 1040
BeckRS 2023, 30950
LSK 2023, 30950
ZRI 2024, 30
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 26. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 21. Juni 2023, mit dem im Verfahren IN … sein Antrag auf Einsicht in das Insolvenzgutachten teilweise abgelehnt worden ist.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 27. März 2023 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt worden. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 30. März 2023 zugestellt worden. Am 13. April 2023 hat der Antragsteller beim Amtsgericht um die Überlassung einer Kopie des dem Beschluss zugrunde liegenden Gutachtens gebeten, hilfsweise hat er Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts beantragt. Ihm stehe aus einem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts … ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.470,00 € nebst Zinsen gegen die Schuldnerin zu. Mit Schriftsätzen vom 19. April sowie 5. und 27. Mai 2023 hat der Antragsteller sein Vorbringen zum rechtlichen Interesse dahingehend ergänzt, vorliegende Unterlagen deuteten auf eine mögliche Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin hin. Sei dies der Fall, bestünden Ansprüche gegen die genannten Personen, nachdem die Forderungen gegen die Schuldnerin mangels Masse nicht durchgesetzt werden könnten. Zum 4. April 2023 belaufe sich seine Forderung aus dem rechtskräftigen Titel nebst Kostenfestsetzungsbeschluss auf 12.100,90 €. Die Schuldnerin sei, wie er, der Gläubiger, unter Beweis gestellt habe, seit Jahren insolvent. Die Vorlage des Gutachtens könne vom Gericht nicht von einer Zustimmung des ehemaligen Geschäftsführers oder „des vorläufigen Insolvenzverwalters“ (gemeint: des vom Insolvenzgericht bestellten Gutachters) abhängig gemacht werden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage sei insoweit nicht existent.
3
Nachdem die Schuldnerin der Gewährung von Akteneinsicht widersprochen und der Gutachter mitgeteilt hatte, dass gegen das Gesuch keine Bedenken bestünden, hat das Amtsgericht den Antrag auf Einsicht in das Insolvenzgutachten mit Beschluss vom 21. Juni 2023 teilweise abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Insolvenzverfahren richte sich das Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO, für nicht am Verfahren beteiligte Dritte nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller sei Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO. Damit der Antragsteller die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem ihm zustehenden Titel überprüfen könne, sei es angemessen, Einsicht in das Gutachten unter Punkt IX. auf den Seiten 17 Mitte bis 19 zu gewähren. Ein darüber hinausgehender Anspruch mit der Begründung, es müsse eine etwaige Insolvenzverschleppung geprüft werden, bestehe hingegen nach umfassender Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht.
4
Der Beschluss enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
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"Rechtsbehelfsbelehrung:
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG:
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss gemäß § 26 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichtes gestellt werden."
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Der Beschluss des Amtsgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Juni 2023 zugestellt worden. Mit an das Amtsgericht … adressiertem Schriftsatz vom 26. Juli 2023, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt,
dem Gläubiger (…) Akteneinsicht gemäß dem von ihm gestellten Antrag zu gewähren.
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Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, er sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Verfahrensbeteiligter gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO und nicht „Dritter“ i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO. Dies ergebe sich „zweifelsfrei aus der ständigen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Bundesgerichtshofs, sowie allgemeiner Literaturmeinung“. Demzufolge sei ihm, da dem Gericht insoweit kein Ermessen zustehe, Akteneinsicht wie beantragt zu gewähren.
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Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 1. August 2023 die Akte dem Landgericht … zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2023 „den Rechtsstreit“ an das Bayerische Oberste Landesgericht mangels sachlicher Zuständigkeit „verwiesen“ mit der Begründung, für die Entscheidung über den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 EGGVG“ sei das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Die Akten sind am 4. September 2023 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
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Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7. September 2023, dass der Rechtsbehelf vom 26. Juli 2023 sowohl als „sofortige Beschwerde“ gemäß § 567 ZPO als auch als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG verfristet sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 erklärt, seine zulässigerweise am 26. Juli 2023 erhobene Beschwerde, also nicht etwa ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG, sei fristgerecht eingelegt worden, nachdem insoweit nicht die Frist einer „sofortigen Beschwerde“ gegolten habe.
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Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.
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1. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller seinen schriftlichen Rechtsbehelf ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und beim Amtsgericht eingelegt hat, obliegen die Entscheidungskompetenz und die entsprechende Pflicht zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers dem Bayerischen Obersten Landesgericht aufgrund des Beschlusses des Landgerichts … vom 21. August 2023, mit dem dieses eine „Verweisung“ ausgesprochen hat. Der Sache nach ist in dem Beschluss des Landgerichts eine Verweisung gemäß § 17a Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 GVG zu sehen. Dass das Landgericht keine Verweisungsnorm nennt und erwähnt, es sei „sachlich“ nicht zuständig, steht dem nicht entgegen. Im Verhältnis zwischen dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Beschwerdegericht in Insolvenzsachen (vgl. § 13 GVG, § 3 EGZPO; Hüßtege in Thomas/Putzo, 42. Aufl. 2021, § 13 Rn. 12: „solche, die der ZPO … entspringen“) und dem für Justizverwaltungssachen zuständigen Gericht greift § 17a Abs. 6 GVG seinem Wortlaut nach unmittelbar, so dass die Bestimmung unmittelbar und nicht lediglich entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 VA 133/19, FamRZ 2020, 942 [juris Rn. 36]). Hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §§ 23 ff. EGGVG entfaltet der Verweisungsbeschluss Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
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2. Der als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO auszulegende Rechtsbehelf erweist sich als unzulässig, da der Antragsteller die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gewahrt hat.
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a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Alle sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen muss es in eigener Zuständigkeit prüfen (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, GVG § 17a Rn. 8). Das nunmehr zuständige Gericht hat – auch bei fehlerhafter, aber bindender Verweisung – das Verfahren grundsätzlich nach seinem Prozess- und Verfahrensrecht fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, StB 26/14, StB 28/14, NJW 2017, 2631 Rn. 26 ff.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 Rn. 48 m. w. N. auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz).
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b) Die nicht als Bescheid, sondern als Beschluss erlassene Entscheidung des Amtsgerichts über das Einsichtsgesuch ist – trotz ihrer Bezeichnung – als Justizverwaltungsakt anzusehen, denn sie stützt die teilweise Versagung von Akteneinsicht maßgeblich darauf, dass der Antragsteller Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO sei, und verweist wegen des statthaften Rechtsbehelfs auf § 23 EGGVG. Gegen den Entscheid der Gerichtsverwaltung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten kann nach §§ 23 ff. EGGVG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, 102 VA 174/21, juris Rn. 30 m. w. N.). Die hierauf abstellende Rechtsbehelfsbelehrungist in sich stimmig, indem sie als statthaften Rechtsbehelf den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG“ bezeichnet und im Anschluss – verdeutlicht durch den Doppelpunkt – in einem eigenen Abschnitt den Wortlaut des § 26 Abs. 1 EGGVG wiedergibt.
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c) Indes hat der anwaltlich vertretene Antragsteller – abweichend von der Rechtsbehelfsbelehrung- ausdrücklich „Beschwerde“ beim Amtsgericht eingelegt, mit der er sich dagegen wendet, dass über sein Gesuch – wie aus der Entscheidung ersichtlich – nicht nach § 299 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 299 Abs. 2 ZPO befunden worden ist. Gegen eine Entscheidung, mit der ein auf § 299 Abs. 1 ZPO gestützter Antrag auf Akteneinsicht (ganz oder teilweise) abgelehnt worden ist, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2019, IX ZB 56/19, juris Rn. 9). Als solche ist der Schriftsatz vom 26. Juli 2023 auszulegen, denn der Antragsteller stützt seine rechtliche Argumentation ausschließlich darauf, es sei unzutreffend, ihn als Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO zu behandeln; vielmehr sei über sein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist verfristet, da sie erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht eingegangen ist.
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d) Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung liegt kein zulässiger Rechtsbehelf vor, der eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichte. Zwar gilt in Bezug auf Entscheidungen, die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form oder in der für den Verfahrensgegenstand einzuhaltenden Verfahrensart ergangen sind, der Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015, XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21; Beschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, NJW 2013, 2358 Rn.
7, jeweils m. w. N.). Dasselbe gilt in Bezug auf Entscheidungen, deren Inhalt im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch oder unklar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015, XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 8). Danach findet sowohl das Rechtsmittel statt, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch wahlweise dasjenige, das bei einer in der richtigen Form und im korrekten Verfahren getroffenen Entscheidung eröffnet wäre. Es müssen jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen desjenigen Rechtsbehelfs eingehalten werden, für den sich der Beteiligte entschieden hat (BGH, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 74/01, NJW-RR 2002, 1651 [juris Rn. 12]; Meyer-Holz in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 58 Rn. 110).
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Hier hat der Antragsteller trotz der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nennenden Rechtsbehelfsbelehrungausdrücklich „Beschwerde“ eingelegt und allein dahin argumentiert, seinem Einsichtsgesuch sei in vollem Umfang zu entsprechen, da er Verfahrensbeteiligter nach § 299 Abs. 1 ZPO sei. Mithin kommt nur eine Behandlung als sofortige Beschwerde, die nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgebunden ist, in Betracht. Angesichts des klaren Wortlauts der Eingabe scheidet bereits eine Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juli 2023 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung aus.
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Zudem erfüllt der Schriftsatz vom 26. Juli 2023 auch nicht die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu stellen sind. Der Antrag, der nicht mündlich zur Niederschrift einer Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder eines Amtsgerichts, sondern schriftlich gestellt worden ist, ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht angebracht worden. Ein schriftlicher, an das Amtsgericht als Ausgangsbehörde gestellter Antrag wirkt nicht fristwahrend; entscheidend ist der – gegebenenfalls nach Weiterleitung erfolgte – Eingang beim Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 28. April 2023, 101 VA 162/22, juris Rn. 40 m. w. N.; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 26 EGGVG Rn. 1; Köhnlein in BeckOK GVG, 19. Ed. Stand 15. Mai 2023, § 26 EGGVG Rn. 7). Hier war die einmonatige Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG mit Ablauf des 27. Juli 2023 verstrichen.
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e) Eine andere Bewertung folgt schließlich nicht daraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrungder angegriffenen Entscheidung das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG angesprochen ist. § 24 Abs. 2 EGGVG bezieht sich auf die dem Justizverwaltungsverfahren zugeordneten Vorschaltverfahren, die nach dem Gesetz in bestimmten Fällen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG) vor der Anrufung des Gerichts zwingend durchzuführen sind (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, EGGVG § 24 Rn. 5). Ein derartiges Vorschaltverfahren ist für die vorliegende Streitigkeit offensichtlich nicht vorgesehen.
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Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse einer Person, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ihr Gesuch um Einsicht in die Akte eines zivilprozessualen Verfahrens weiterverfolgt, ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit einem – die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigenden – Bruchteil des im Hintergrund stehenden Durchsetzungs- oder Abwehrinteresses der einsichtsbegehrenden Person zu bemessen. Dieses wird durch die Höhe der eigenen Forderung oder der gegen sie erhobenen Forderung bestimmt (BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 101 VA 168/20, juris Rn. 10 und 15). Dies zugrunde gelegt, schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Verfahren nach billigem Ermessen auf ein Zehntel seines Durchsetzungsinteresses in Höhe von 12.100,90 €.
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Daraus ergibt sich ein Geschäftswert von bis zu 1.500,00 €.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.