Inhalt

OLG München, Beschluss v. 17.01.2023 – 35 U 6090/22
Titel:

Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit in Dieselfall bei unschlüssigem Klagevortrag

Normenketten:
BGB § 31, § 823 Abs. 2
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
ZPO § 148
Leitsatz:
Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Verfahren C-100/21 vor dem EuGH kommt nicht in Betracht, weil die  Frage einer Schutznormeigenschaft der § 6, § 27 EG-FGV für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich ist. Denn selbst wenn diese gegeben wäre, fehlt es nach wie vor an einer schlüssigen Darlegung einer Haftung der Beklagten (Konzerntochter der V. AG) wegen Abschalteinrichtungen im unstreitig von der V. AG hergestellten Motor und an einem Beweisantritt für deren tatsächliche Voraussetzungen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Motorhersteller, Konzerntochter, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, EG-Typgenehmigung, Verfahrensaussetzung, Vorgreiflichkeit
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 19.12.2022 – 35 U 6090/22
LG Ingolstadt, Urteil vom 16.09.2022 – 81 O 560/21 Die
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2023 – VIa ZR 179/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30945

Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.09.2022, Aktenzeichen 81 O 560/21 Die, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.080,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.09.2022 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
unter Aufhebung des am 16.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Az: 81 O 560/21 Die,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI, amtliches Kennzeichen: …, Fahrgestellnummer: …900 zu zahlen.
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. des Klageantrags bezeichneten Fahrzeugs seit dem 20.10.2020 in Verzug befindet;
3.
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Einbau einer Manipulationssoftware in dessen PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer: …900 und dem amtlichen Kennzeichen … bereits entstanden ist oder noch entstehen wird; Ziffer 1. des Klageantrags bezeichneten Fahrzeugs seit dem 20.10.2020 in Verzug befindet.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen.
I.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.09.2022, Aktenzeichen 81 O 560/21 Die, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
5
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
II.
6
1. Dem Antrag, das „Verfahren zum Ruhen zu bringen mit dem Recht zur jederzeitigen Wiederaufnahme“ konnte nicht entsprochen werden, da die Anordnung des Ruhens einen übereinstimmenden Antrag der Parteien erfordert (§ 251 S.1 ZPO).
7
2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Verfahren C-100/21 vor dem EuGH kam nicht in Betracht. Die Frage einer Schutznormeingenschaft der §§ 6, 27 EG-FGV ist für das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn diese gegeben wäre, fehlte es nach wie vor an einer schlüssigen Darlegung einer Haftung der Beklagten wegen Abschalteinrichtungen im unstreitig von der V. AG hergestellten Motor und an einem Beweisantritt für deren tatsächliche Voraussetzungen, nachdem die Beklagte einer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Ebenso fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, inwieweit die Beklagte ein eigenes Verschulden im Hinblick auf eine Schutzgesetzverletzung treffen sollte oder aber ein solches Verschulden der V. AG der Beklagten zuzurechnen sein könnte. Darüber hinaus kommt zur Überzeugung des Senats allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung der vorhandenen Abschalteinrichtung in Betracht, jedoch nicht die Rückabwicklung in Form des großen Schadensersatzes (vgl. Senat Beschluss vom 28. Juli 2022 – 35 U 245/22 Rn.38 ff.). Die ursprünglich vorhandene Abschalteinrichtung ist durch Aufspielen des vom KBA freigegebenen Software-Updates beseitigt, jedenfalls besteht kein emissionsrechtlicher Zustand mehr, der eine Zulassung des klägerischen Fahrzeugs zum Straßenverkehr gefährdet.
8
3. Soweit der Kläger erneut auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.10.2020 11 U 2/20 abstellt, betrifft diese nach wie vor nur den umgekehrten Fall einer Einstandspflicht der Konzernmutter V. AG für zugelieferte Motoren, die von einer Konzerntochter hergestellt wurden. Das Zitieren von Fragmenten aus Gründen der Entscheidung des OLG München vom 26.01.2021 – 5 U 2386/20 – die vor den im Hinweisbeschluss des Senats ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen ist – entbindet die Klagepartei weder von eigenem konkretem Sachvortrag noch von Beweisantritt für beklagtenseits bestrittenen Vortrag.
III.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.