Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 23.10.2023 – Au 8 S 23.50391
Titel:

Dublin-Verfahren (Kroatien)

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 20 Abs. 5
Leitsatz:
Derzeit besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende generell eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Kroatien, keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, Rückkehr nach Kroatien für alleinstehenden Mann zumutbar, umfassende Behandelbarkeit von Erkrankungen in Kroatien, Kroatien, Asylverfahren, Abschiebungsanordnung, systemischen Mängel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30896

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien.
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Der Antragsteller ist nach den Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Pashtunen, sunnitischen Glaubens, reiste am 16. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am selben Tag Kenntnis erlangte. Am 18. Juli 2023 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
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Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen aufgrund des Fingerabdruckdatenabgleichs Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Das Bundesamt richtete am 19. Juli 2023 ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 2. August 2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er sich ca. eine Woche in Kroatien aufgehalten habe. Dort sei er gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Sie seien von der Polizei aufgegriffen worden und 24 Stunden festgehalten worden. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Sein Ziel sei es gewesen, nach Deutschland zu kommen. Deutschland sei ein sicheres Land und er wolle hier zur Schule gehen. Er wolle hier in Deutschland bleiben. Auf Nachfrage im Hinblick auf Beschwerden, Erkrankungen oder Gebrechen gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt an, dass er gesund sei, am linken Ohr habe er aber etwas Probleme (Ohrenschmerzen). Er sei hier bei einem Arzt gewesen; ärztliche Atteste/ Unterlagen habe er auf seinem Zimmer vergessen. Medikamente seien momentan nicht erforderlich.
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Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023, dem Antragsteller per PZU zugestellt am 17. Oktober 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien wurde angeordnet (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Am 19. Oktober 2023 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (Au 8 K 23.50390), über die noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig begehrt er einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde auf den gestellten Asylantrag Bezug genommen. Ergänzend brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe psychische Probleme und sei deswegen schon mehrfach beim Arzt gewesen, dieser habe ihn jedoch wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht verstehen und nicht behandeln können. Bis jetzt habe er noch keinen Deutschkurs besuchen können. Aufgrund seines Fingerabdrucksabgleichs solle er zurück nach Kroatien. Er wolle in Deutschland bleiben, einen Deutschkurs besuchen und zur Schule gehen. Er habe auch körperliche Probleme, so werde er immer wieder bewusstlos. Da er keine Krankenkarte besitze und auch kein Deutsch könne, könne er wegen seiner Probleme zu keinem Arzt (gehen). Er wolle in Deutschland bleiben und hier in Behandlung gehen.
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Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Das Bundesamt hat (bisweilen) keinen Antrag gestellt; es hat die Behördenakte des Asylverfahrens auf elektronischem Weg vorgelegt.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 23.50390, sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylG). Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG können Anträge ausweislich § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden.
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2. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
14
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Nach dieser Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung nach Kroatien erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2023 (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO)] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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aa) Es ist davon auszugehen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Antragsgegnerin, sondern Kroatien zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG). Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erklärt (vgl. zum „ergänzenden“ Verhältnis zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO auch VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris Rn. 11 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 29.6.2022 – A 19 K 2160/23 – juris Rn. 9 f.). Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Da Kroatien das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 19. Juli 2023 akzeptiert hat, ist es verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen sowie angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen.
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Soweit der Antragsteller der Sache nach angibt, in Kroatien keinen Antrag gestellt, sondern lediglich seine Fingerabdrücke (zu erkennungsdienstlichen Zwecken etc.) abgegeben zu haben, so vermag die reine Behauptung nicht glaubhaft den Beweiswert des Eurodac-Treffers zu erschüttern (vgl. auch Art. 23 Abs. 4 UAbs. 1, Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. Anhang II Verzeichnis der VO(EG) Nr. 1560/2003). Darauf, ob der Antragsteller in Kroatien einen Antrag stellen wollte oder nicht, kommt es insoweit nicht an. Insbesondere besteht kein Recht auf Wahl des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutzes zuständigen Mitgliedstaats. Die Angaben des Antragstellers blieben überdies, ohne dass es entscheidungserheblich noch darauf ankäme, zu vage und ungenau.
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bb) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, wenn keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Die Überstellung nach Kroatien ist indessen nicht unmöglich, denn es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen.
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Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß im Einzelfall gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Fall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GRCh unvereinbar (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6). Ergänzend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in einen für diese Prüfung zuständigen Mitgliedsstaat nur dann Art. 4 GRCh entgegenstehen kann, wenn die Person dort dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich in einer Situation extremer materieller Not zu befinden, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C 163/17 – juris Rn. 92 f.).
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Entsprechend vorstehender Grundsätze sind zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Kroatien wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK drohen würde.
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Es ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das prinzipiell funktionsfähig ist sowie sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (statt vieler NdsOVG, U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 36; VG München, B.v. 4.1.2022 – M 3 S 21.50613 – juris Rn. 25; VG Augsburg, Gb.v. 15.3.2022 – Au 3 K 22.50042 – juris Rn. 14; B.v. 6.10.2023 – Au 8 S 23.50366 – n.v.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 11.7.2023 – M 3 K 17.53546 – juris Rn. 28 m.w.N. auch zu einzelnen gegenläufigen Entscheidungen).
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Die Gefahr der Push-Backs, wie sie unter anderem in den Medien berichtet wurden und die eine unmenschliche Behandlung zur Folge hätte, wird von der überwiegenden Rechtsprechung für Dublin-Rückkehrer nach Kroatien verneint. Anders als etwa die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (z.B. VG Braunschweig, U.v. 8.5.2023 – 2 A 269/22; U.v. 24.5.2022 – 2 A 26/22 – alle juris; dem folgend VG Freiburg, B.v. 26.7.2022 – A 1 K 1805/22 – juris) wird unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage die Auffassung vertreten, dass „keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben“ sind, dass Dublin-Rückkehrer „entgegen der Rechtslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten, unter Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) ohne eine Entscheidung über ihren (weiteren) Asylantrag in einen Drittstaat“ abgeschoben werden. Des Weiteren wird insoweit unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage die Auffassung vertreten, dass „in Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen“ bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern „davon auszugehen ist, dass zumindest Personen, die regulär als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat“ ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind (vgl. VG Hannover, B.v. 21.11.2022 – 4 B 4791/22 – juris; VG Karlsruhe, B.v. 31.10.2022 – A 1 K 3034/22 – juris – jeweils unter Bezugnahme auf VG Aachen, B.v. 12.9.2022 – 6 L 551/22.A – juris.; vgl. m.w.N. jüngst auch OVG Nds., U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 46 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 36 ff., 84 ff. bzw. dem folgend VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris Rn. 40 ff. samt gut fundierter Auseinandersetzung mit einer gegenläufigen Entscheidung des VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Es sind keinerlei belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (OVG Nds., U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 47 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 37 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 30 ff. jeweils m.w.N.).
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Systemische Schwachstellen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zu rechtserheblichen Menschenrechtsverletzungen führen, lassen sich auch nicht damit begründen, dass im kroatischen Asylsystem ein explizit zurückgenommener Asylantrag, soweit eine solche Konstellation gegeben ist, nach Rücküberstellung entgegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO als Folgeantrag behandelt wird und deshalb die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält bzw. wesentliche Verfahrensgarantien, die ihn vor einem „Refoulement“ schützen sollen, für ihn nicht greifen (so aber VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris Rn. 23 f.). Denn eine eventuell unionsrechtswidrige Behandlung eines Asylantrags als Folgeantrag kann auch in Kroatien mit effektivem (Eil-)Rechtsschutz abgewehrt werden. Kroatien verfügt ebenfalls über eine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen, in der fehlerhafte behördliche Entscheidungen angegriffen werden können (vgl. Asylum Information Database, Country Report Croatia, 2022/Update, S. 40 ff.). Es ist nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Dublin-Systems Verwaltungsakte kroatischer Behörden auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Prüfungsmaßstab im hiesigen Verfahren ist insoweit Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Eventuell drohende Menschenrechtsverstöße in einem Mitgliedstaat müssen von einem Betroffenen dort abgewehrt werden, wenn dort effektiver Rechtsschutz hiergegen besteht (zum Ganzen etwa VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 84 ff.; VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris).
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In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen, die im Rahmen des sog. Dublin-Systems nach Kroatien zurückkehren, haben grundsätzlich den vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Jedoch müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Abs. 2 der Dublin III-VO vorgesehen ist (vgl. dazu VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris Rn. 31 f. m.w.N.).
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Asylbewerber haben nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Kroatien ein Recht auf materielle Versorgung, die eine Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und (wenngleich geringe) finanzielle Unterstützung umfasst (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.03.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris Rn. 25 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 30 ff.; VG München, U.v. 11.7.2023 – M 3 K 17.53546 – juris Rn. 28 ff. jeweils m.w.N.). Während des Asylverfahrens besteht das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren, zum Beispiel in Zagreb im ehemaligen Hotel Piron oder in Kutina. Es ist hierbei nicht erkennbar, dass das nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Asylbewerber haben zudem das Recht auf medizinische Notversorgung bzw. notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Ein solche Behandlung ist auch in den Aufnahmezentren verfügbar. Daneben können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Dublin-Rückkehrer werden nach alldem in Kroatien grundsätzlich mit „Bett, Brot, Seife“ sowie ausreichender medizinischer Hilfe versorgt, selbst vulnerablen Antragstellern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK/ Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (zum Ganzen m.w.N. etwa OVG Nds., U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 31 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 92 ff.; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.03.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris Rn. 18 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 30 ff., Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, 14. April 2023, S. 1 ff.; Asylum Information Database, Country Report Croatia, 2022/Update, S. 53 ff., 86 ff.). Zum Recht auf medizinische Notversorgung bzw. auf eine notwendige medizinische und psychologische Behandlung wird ergänzend zum Vorstehenden auf die Darstellung des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG Augsburg, U.v. 11.03.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris Rn. 31 ff.) verwiesen. Diese Behandlung ist sowohl in Zagreb als auch in Kutina tatsächlich verfügbar (a.a.O.). Auch aus neueren Entscheidungen ergibt sich nichts Anderes (OVG Nds., U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 46 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 92 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 11.7.2023 – M 3 K 17.53546 – juris Rn. 30 je m.w.N.). Mit Urteil vom 16. Februar 2017 hat der EuGH keine systemischen Schwachstellen in Bezug auf die medizinische Versorgung in Kroatien festgestellt (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn 71).
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Nach alldem ist nach derzeitigem Erkenntnisstand im Einklang mit der überwiegenden neueren, verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass das kroatische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh/ Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (statt vieler NdsOVG, U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22; VG Ansbach, B.v. 20.12.2021 – AN 14 S 21.50254; B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376; VG München, B.v. 25.2.2021 – M 30 S 21.50068; VG Augsburg, U.v. 11.3.2020 – Au 6 K 20.50007 – alle juris; vgl. auch VG München, U.v. 11.7.2023 – M 3 K 17.53546 – juris Rn. 28 m.w.N. zu einzelnen gegenläufigen Entscheidungen). Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Asylsystem in Kroatien sind sachlich zutreffend und zeitlich hinreichend aktuell, hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Asylbewerbern in Kroatien die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zugänglich ist und es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Kroatien, insbesondere auch im Hinblick auf den Zugang zu medizinischer Versorgung oder vulnerable Personengruppen, systemische Schwachstellen aufweisen (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – Rn. 70 ff.; vgl. VG Augsburg, U.v. 11.3.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, 14. April 2023; vgl. auch m.w.N. bereits oben).
28
Kroatien ist darüber hinaus als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle, konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die nach ihrer Eigenart nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung berücksichtigt werden können. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesrepublik Deutschland darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch selbst zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49). Ein derartiger Sonderfall liegt hinsichtlich Kroatien (vgl. VG Minden, B.v. 1.2.2022 – 12 L 847/21.A – juris) – auch vor dem Hintergrund der Ukrainekrise – nicht vor.
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Aus dem Klage- und Antragsvorbringen ergeben sich auch keine Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller hat keine persönlichen Umstände hinreichend substantiiert dargelegt, die einen Aufenthalt in Kroatien als unzumutbar erscheinen ließen. Auch konnte der Antragsteller belastbare Erkenntnisse über die Lage der Menschenrechte in Kroatien sowie die Gewährung im Asylverfahren angesichts seiner lediglich kurzen Aufenthaltsdauer nicht gewinnen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Kroatien seine Rücküberstellung akzeptiert hat, sodass auch ein gewaltsamer „Push-Back“ des Antragstellers oder (polizeiliche) Gewalt bei einem Grenzübertritt nach Kroatien etc. nicht beachtlich wahrscheinlich ist; der Antragsteller ist bereits im Asylsystem Kroatiens registriert.
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cc) Individuelle Umstände, die im Falle des Antragstellers dennoch gegen eine Überstellung sprächen und die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machten, sind – wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, worauf entsprechend Bezug genommen wird – nicht ersichtlich.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach Kroatien erhebliche Gefahren für Leib und Leben befürchten müssten, die einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK begründen ließen, sind nach den obigen Ausführungen und unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid ebenso nicht ersichtlich. Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen läge nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung nach Kroatien wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern lediglich bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Abschiebung der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung – hier Kroatien – in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
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Dabei muss der Betroffene eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen und muss diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
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Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe psychische und auch körperliche Probleme, wonach er immer wieder bewusstlos werde bzw. an Ohrenschmerzen leide, fehlt es bereits am Vorliegen qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen. Die nur schemenhaft behaupteten gesundheitlichen Beschwerden sind hiervon unabhängig ohne nähere Substantiierung auch nicht als lebensbedrohlich bzw. schwerwiegend im o.g. Sinne einzustufen. Dessen ungeachtet ist – unabhängig von der Frage des Schweregrades der behaupteten medizinischen Beeinträchtigungen – nicht ersichtlich, dass beim Antragsteller durch eine Abschiebung nach Kroatien eine wesentliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands eintreten wird. Es steht (jedenfalls) zu erwarten, dass es für ihn in Kroatien möglich sein wird, eine medizinische Notversorgung bzw. notwendige medizinische und psychologische Behandlung zu erhalten (VG Augsburg, U.v. 11.3.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris Rn. 31 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, 14. April 2023, S. 10; Asylum Information Database, Country Report Croatia, 2022/Update, S. 94 ff.; vgl. m.w.N. auch bereits oben). Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller von einer etwaig notwendigen medizinischen/ psychologischen (Not-)Versorgung in Kroatien ausgeschlossen wäre.
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b) Die Abschiebung nach Kroatien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig.
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Der Antragsteller kann sich auf zielstaatsbezogene – bezogen auf Kroatien – oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 – 11 ZB 15.50050 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 – juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris), nicht berufen.
36
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kroatien sind – nach den obigen Ausführungen, auf die entsprechend Bezug genommen wird – nicht ersichtlich. Insbesondere ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hinsichtlich Kroatien zu verneinen. Ein solches käme nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist jedoch vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller transport- oder reiseunfähig wäre oder dass eine eventuell notwendige (medizinische bzw. psychologische) Behandlung oder Betreuung nur in Deutschland und nicht auch in Kroatien erfolgen könnte. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, wie etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und/ oder Information des aufnehmenden Staates. Selbst wenn es im Rahmen der Abschiebung zur voraussichtlich kurzfristigen Verschlechterung etwaiger Symptome kommen sollte, könnte dies überdies durch entsprechende medikamentöse Interventionen abgemildert werden. Ob überhaupt und welche Maßnahmen – wie im Sinne einer Begleitung als Ansprechpartner – aus ärztlicher Sicht bei der Überstellung sinnvoll und notwendig sind (VG Würzburg, B.v. 28.8.2013 – W 6 S 13.30254 – juris), bleibt der Antragsgegnerin/ der die Überstellung durchführenden Ausländerbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Fürsorgepflicht, und erforderlichenfalls unter Beteiligung medizinischen Sachverstandes, überlassen (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Abschiebungsverbote bezogen auf Afghanistan sind im Dublin-Verfahren nicht zu prüfen. Schließlich ist eine Einreise nach Kroatien – zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) – auch tatsächlich möglich, § 34a Abs. 1 AsylG.
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c) Auch die Anordnung sowie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Nach Ansicht des Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 19 Monate angemessen (§ 11 Abs. 2 AufenthG). Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt.
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3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls war daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor allem im Hinblick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage abzulehnen. Besondere Umstände, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Wege der Interessenabwägung erforderlich erscheinen ließen, liegen nicht vor.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage war demzufolge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.