Titel:
Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Ersatzzwangshaft
Normenkette:
VwZVG Art. 18, Art. 19, Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:
1. Voraussetzung für die Haftanordnung ist über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG hinaus zunächst, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff. VwZVG gegeben sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ersatzzwangshaft dient nicht dazu, die Beitreibung des Zwangsgeldes durchzusetzen, sondern – wie das Zwangsgeld selbst – den Pflichtigen zur Herbeiführung der ihm im (Grund-) Verwaltungsakt aufgegebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Entfaltung zusätzlichen Drucks anzuhalten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme der „Uneinbringlichkeit“ eines Zwangsgeldes genügt es nicht, wenn der Schuldner die Zahlung nur verweigert hat. Vielmehr hat die Vollstreckungsbehörde intensive Bemühungen zur (notfalls) zwangsweisen Beitreibung der Forderung nachzuweisen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zu den Voraussetzungen der Anordnung von Ersatzzwangshaft, Zwangsvollstreckung, Zwangsgeldandrohung, Ersatzzwangshaft, Grundrechtseingriff, Haftanordnung, Überzeugungsbildung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30644
Tenor
I. Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegenüber dem Antragsgegner.
2
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 15.5.2018, der seit dem 28.11.2019 bestandskräftig ist, untersagte das Landratsamt R … (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsgegner die Ausübung des Gewerbes „Z …“ sowie die Gewerbeausübung generell und auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit der mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR angedroht. Das Zwangsgeld wurde mit Schreiben vom 3.8.2018 fällig gestellt, da eine Gewerbeabmeldung nicht erfolgt war. Zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR angedroht, sofern der Antragsgegner der im Bescheid vom 15.5.2018 verfügten Gewerbeuntersagung nicht nachkomme. Die erneute Zwangsgeldandrohung wurde dem Antragsgegner am 4.8.2018 zugestellt.
3
Mit Schreiben vom 5.10.2022 teilte das Finanzamt E … dem Landratsamt mit, dass Hinweise vorliegen würden, nach denen der Antragsgegner trotz der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung seinen Gewerbebetrieb weiterhin betreibe. So habe er seine USt-Id im zweiten Quartal 2022 für einen innergemeinschaftlichen Erwerb genutzt. Außerdem seien Inserate für die antragsgegnerische Z … im Internet aktualisiert worden.
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Aufgrund dieser Mitteilung rief ein Mitarbeiter des Landratsamts am 15.11.2022 unter der im Internet veröffentlichten Telefonnummer an und fragte nach, ob er mit der Z … des Antragsgegners verbunden sei. Nachdem dies bejaht worden sei, fragte der Mitarbeiter, ob der Antragsgegner für ihn einen L … verlegen könne. Der Antragsgegner habe geantwortet, dass er derzeit alleine arbeite und bis Frühjahr 2023 ausgebucht sei. Grundsätzlich sei die Verlegung von L … jedoch möglich.
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Mit Schreiben vom 16.11.2022 teilte das Landratsamt dem Antragsgegner mit, dass er gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid verstoßen habe, weshalb das dort angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR zur Zahlung fällig geworden sei. Zugleich wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR angedroht, sofern der Antragsgegner der verfügten Gewerbeuntersagung nach dem 30.11.2022 zuwiderhandele. Die erneute Zwangsgeldandrohungen wurde dem Antragsgegner am 19.11.2022 zugestellt.
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Am 20.12.2022 teilte die Kreiskasse dem für die Gewerbeuntersagung zuständigen Sachgebiet des Landratsamts mit, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner – also den Antragsgegner – bisher ohne Erfolg geblieben sei. Das vom Landratsamt an das Finanzamt E … gerichtete Vollstreckungsersuchen von eigenen uneinbringlichen Rückständen sei unerledigt rückübermittelt worden. Telefonisch habe das Finanzamt mitgeteilt, dass gegen den Antragsgegner Vorpfändungen im 6-stelligen Bereich vorliegen würden. Bei einer Kontopfändung sei das Landratsamt mit seinen Forderungen auf Rang 8. Ferner sei der Antragsgegner mit 27 Einträgen im Schuldnerverzeichnis vermerkt (Stand: 24.11.2022). Eine Vermögensauskunft sei bisher nicht abgegeben worden. Der Antragsgegner reagiere weder auf Mahnungen noch auf Vollstreckungsankündigungen der Kreiskasse. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner bezüglich des Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- EUR ebenfalls zahlungsunwillig sei und die Beitreibung über das Finanzamt weiterhin nicht erfolgversprechend sei.
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Mit Schreiben vom 23.1.2023 an den Antragsgegner führte das Landratsamt aus, dass am 16.11.2022 wegen des erfolgten Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR fällig gestellt worden sei. Dieses Zwangsgeld sei jedoch bereits mit Schreiben vom 3.8.2018 aufgrund eines Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagung fällig gestellt worden. Im gleichen Schreiben sei ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR angedroht worden. Die Fälligkeitsmitteilung vom 15.11.2022 sei somit nicht korrekt gewesen. Tatsächlich sei ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR fällig geworden und nicht in Höhe von 1.500,- EUR. Es werde daher eine neue Kostenrechnung über 3.000,- EUR übermittelt.
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Am 13.2.2023 äußerte sich der Antragsgegner telefonisch zum Sachverhalt. An ein Telefonat vom 15.11.2022 könne er sich nicht erinnern. Der Sachbearbeiter müsse mit irgendeiner anderen Person telefoniert haben. Bei der angerufenen Telefonnummer handele es sich aber um seine Nummer. Im Haus würden noch seine Ehefrau und seine beiden Söhne wohnen. Zum Zeitpunkt des Anrufs sei er in der Arbeit (…, …) gewesen. Auch die Ehefrau und die Söhne hätten zu diesem Zeitpunkt gearbeitet. Für die Inserate im Internet sei er ebenfalls nicht verantwortlich. Diese müsse ein anderer hochgeladen haben.
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Am 7.9.2023 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg sinngemäß, gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG anzuordnen.
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Der Antragsgegner habe das fällige Zwangsgeld trotz bereits drei erfolgter Mahnungen (zuletzt am 21.7.2023) nicht beglichen. Insgesamt habe er beim Landratsamt Rückstände in Höhe von 5.913,95 EUR. Auch beim Finanzamt E … würden offenbar Vorpfändungen in einer erheblichen Höhe vorliegen. Darüber hinaus bestünden 20 Einträge im Schuldnerverzeichnis. Nach alledem sei das Zwangsgeld uneinbringlich, weshalb der Antrag gestellt werde. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs verspreche keinen Erfolg. Da die Betriebsstätte des Antragsgegners gleichzeitig seine Wohnadresse sei, scheide ein Versiegeln der Betriebsräume aus. Auch seien vermutlich keine schweren Maschinen vorhanden, welche sichergestellt werden könnten. Die Ersatzzwangshaft sei erforderlich, um den Antragsgegner zur Beachtung der Gewerbeuntersagung anzuhalten. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Antragsgegner schon mehrfach gegen die Gewerbeuntersagung verstoßen habe.
11
Seitens des Gerichts wurde dem Antragsgegner der Antrag am 13.9.2023 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Ihm wurde eine Äußerungsfrist bis zum 28.9.2023 eingeräumt. Eine Reaktion seitens des Antragsgegners erfolgte nicht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akten des Landratsamts R …, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Das Gericht hat darüber hinaus die Gerichtsakten im Gewerbeuntersagungsverfahren (RN 5 K 18.908, RN 5 S 18.1299) beigezogen.
13
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft liegen nicht vor.
14
Nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht. Der Pflichtige muss bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sein.
15
Voraussetzung für die Haftanordnung ist über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG hinaus zunächst, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. VwZVG) gegeben sind (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.1982 – 22 C 81 A.958 – juris). Dies setzt voraus, dass ein wirksamer, hinreichend bestimmter (Grund-) Verwaltungsakt vorliegt und dass die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwZVG erfüllt sind. Letzteres bedeutet, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt entweder bestandskräftig sein muss oder ein förmlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben darf oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit des (Grund-) Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 – juris). Diese Voraussetzungen sind hier zwar gegeben; denn die durchzusetzende Gewerbeuntersagung des Antragstellers ist seit dem 28.11.2019 bestandskräftig und enthält eine eindeutige Unterlassungsverpflichtung.
16
Zu bedenken ist jedoch darüber hinaus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag das Ziel verfolgt, die Fortführung des untersagten Gewerbes zu unterbinden. Bei der Ersatzzwangshaft handelt es sich um ein Zwangsmittel, das zur Anwendung gelangt, wenn Zwangsgeld uneinbringlich ist. Es tritt dann an die Stelle des Zwangsgeldes. Dementsprechend dient es nicht dazu, die Beitreibung des Zwangsgeldes durchzusetzen, sondern – wie das Zwangsgeld selbst – den Pflichtigen zur Herbeiführung der ihm im (Grund-) Verwaltungsakt aufgegebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Entfaltung zusätzlichen Drucks anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 3). Weitere Voraussetzung für die Haftanordnung ist deshalb, dass der Antragsgegner zur Überzeugung des Gerichts das untersagte Gewerbe tatsächlich weiterhin betreibt. Zur Überzeugungsbildung des Gerichts reicht hierfür der entsprechende bloße Vortrag der Vollstreckungsbehörde nicht aus. Es müssen vielmehr hinreichend konkrete Tatsachen vorgetragen oder aktenkundig sein, aus denen sich die fortgesetzte Ausübung des untersagten Gewerbes ergibt (VGH BW, B.v. 28.4.2016 – 6 S 29/16 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 17.6.2013 – M 16 X 13.987 – juris). Deshalb bestimmt Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG grundsätzlich auch, dass die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (vgl. aber Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG bei Unterlassungsverpflichtungen). Aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs einer Haftanordnung (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG, Art. 102 BV) muss der Antragsteller daher auch hinreichend konkret darlegen, dass die untersagte Gewerbeausübung auch noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortgesetzt wird.
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Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar hat auch die zur Entscheidung berufene Kammer keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner im November 2022 gegen die ihm obliegende Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Aufgrund des vom Landratsamt geführten Telefonats vom 15.11.2022 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Antragsgegner das Gewerbe zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübt hat und auch die Aktualisierung der Werbung für seinen Betrieb im Internet von ihm veranlasst worden ist. Die vom Antragsgegner im Rahmen eines Telefonats im Februar 2023 gemachten Aussagen, wonach er von dem Telefongespräch nichts wisse und auch die Änderungen bzw. Aktualisierungen der Interneteinträge nicht veranlasst habe, sind nach Aktenlage völlig unglaubhaft. Gleichwohl ist zu bedenken, dass ein Zwangsgeld erst aufgrund des Telefonats vom 15.11.2022 fällig gestellt worden ist, und zwar zunächst fälschlich in Höhe von 1.500,- EUR und später korrekt in Höhe von 3.000,- EUR. Der Antragsteller hat jedoch nach Aktenlage seitdem nicht mehr überprüft, ob der Antragsgegner aufgrund der Fälligstellung des Zwangsgeldes seiner Unterlassungsverpflichtung nunmehr nachkommt. Dies hätte nahegelegen; denn es ist nicht fernliegend, dass sich der Antragsgegner zunächst „in Sicherheit“ wähnte und meinte, das Landratsamt werde seinen Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung nicht entdecken. Nachdem er dann jedoch „ertappt“ wurde, kann er seiner Verpflichtung aus Furcht vor den drohenden weiteren Konsequenzen nachgekommen sein. Diesbezüglich hat das Landratsamt jedoch keinerlei Überprüfungen mehr vorgenommen. Die derzeit vorliegenden Tatsachen rechtfertigen es daher nicht, eine Haftanordnung auszusprechen.
18
Ferner hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Gewerbeuntersagung keinen hinreichenden Erfolg verspricht. Auch insoweit ist im Hinblick auf den erheblichen Grundrechtseingriff einer Haftanordnung (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG, Art. 102 BV) zu verlangen, dass die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Einsatzes unmittelbaren Zwangs durch den Antragsteller hinreichend konkret belegt wird. Diesbezüglich führt der Antragsteller allerdings lediglich aus, dass eine Versiegelung der Betriebsstätte nicht möglich gewesen sei, da die Betriebsstätte des Antragsgegners gleichzeitig seine Wohnadresse sei. Dass die Wohnsituation seitens des Antragstellers näher ermittelt worden ist, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Deshalb ist es nicht hinreichend belegt, dass tatsächlich keine vom Wohnbereich abgetrennten Betriebsräume existieren, die gegebenenfalls hätten versiegelt werden können. Auch seien „vermutlich“ keine schweren Maschinen vorhanden, welche sichergestellt werden könnten. Auch insoweit erfolgte jedenfalls ausweislich der vorgelegten Akten keine konkrete Überprüfung. Insoweit hätte es sich ohne Weiteres ergeben können, dass für die Gewerbeausübung unbedingt erforderliche Maschinen vorhanden sind, die gegebenenfalls im Rahmen unmittelbaren Zwangs hätten weggenommen werden können. Ferner hätte aus Sicht des Gerichts geprüft werden müssen, ob gegebenenfalls eine Durchsetzung der Gewerbeuntersagung durch die Wegnahme von Geschäftsunterlagen oder andere geeignete Zwangsmaßnahmen, die sich möglicherweise erst aufgrund einer Besichtigung der Betriebsräume ergeben, möglich gewesen wäre.
19
Da der Antrag bereits aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg hat, brauchte das Gericht nicht mehr eingehend überprüfen, ob die Tatsache der „Uneinbringlichkeit“ des Zwangsgeldes seitens des Antragstellers hinreichend dargelegt worden ist. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, wenn der Schuldner die Zahlung nur verweigert hat. Die Vollstreckungsbehörde muss hier intensive Bemühungen zur (notfalls) zwangsweisen Beitreibung der Forderung nachweisen. Erst wenn diese intensiven Bemühungen letztlich erfolglos geblieben sind oder der Vollstreckungsschuldner zahlungsunfähig ist, kommt überhaupt nur eine gerichtliche Anordnung der Ersatzzwangshaft in Betracht (Weber, PdK Bay A-19, Art. 33 VwZVG, Nr. 3.3.1.2). Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles dürften diese Voraussetzungen aber gegeben sein; denn der Antragsteller hat die Kreiskasse gebeten, das Zwangsgeld beizutreiben. Diesbezügliche intensivere Bemühungen sind nur deshalb unterblieben, weil das für die Vollstreckung zuständige Finanzamt bereits Vollstreckungsersuchen wegen anderer Forderungen aufgrund deren Uneinbringlichkeit als unerledigt an die Kreiskasse war zurückübermittelte. Deshalb und aufgrund der zahlreichen Einträge im Schuldnerverzeichnis dürfte wohl ohne Weiteres von der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners auszugehen sein.
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Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels eines entsprechenden Tatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben werden. Insbesondere ist auch nicht dessen Nr. 5301 einschlägig, da es sich nicht um ein Verfahren nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO handelt.