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AG Traunstein, Beschluss v. 17.08.2023 – 4 K 4/22
Titel:

Unbegründete sofortige Beschwerde

Normenkette:
ZPO § 572 Abs. 1
Schlagworte:
juristischer Assistent, deutsche Recht, juristische Fragen, Fakten, Quellen, Antwort, sofortige Beschwerde
Vorinstanz:
AG Traunstein, Beschluss vom 11.08.2023 – 4 K 4/22
Rechtsmittelinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 25.08.2023 – 4 T 1841/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30642

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss vom 11.08.2023 (BI. 84/86 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.