Inhalt

LG München I, Versäumnisurteil v. 12.01.2023 – 12 O 5322/22
Titel:

Vertragsklausel für die Montage einer Photovoltaikanlage unwirksam

Normenkette:
BGB § 13, § 307 Abs. 1, § 649
Leitsatz:
AGB mit denen ein Verbraucher verpflichtet wird, offensichtliche Mängel gegenüber dem Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen, weil ansonsten Gewährleistungsansprüche erlöschen würden, ist unwirksam. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherschutz, Klauselverbot, Mängelhaftung, Inhaltskontrolle, Gewährleistung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30639

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

1.1

(Soweit auf die Klausel „Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglichen machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.“ verwiesen wird:) Sie berechtigen uns, … wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

1.2

Der Verbrauchter hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen.

1.3

Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.

1.4

Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der SES Sonnenenergie angezeigt werden.

1.5

Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden.

1.6

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB …, bevor die SES Sonnenenergie mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die SES Sonnenenergie berechtigt, eine Pauschale Vergütung i.H.v. 15 % des Nettovertragswertes zu verlangen.

2. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkaufverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

2.1

Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2.2

Liefertermine müssen in Textform vereinbart werden.

2.3

Der in der Bestellung vereinbarte Preis ist ohne Abzug vor Montagebeginn gemäß Zahlungsaufforderung durch SES Sonnenenergie auf das von SES Sonnenenergie genannte Bankkonto einzuzahlen.

2.4

Abweichende Angaben über Fälligkeit und Abzug bedürfen der Schriftform.

2.5

Zahlung 20 % nach Auftragsbestätigung, 70 % nach Lieferung der Module und 10 % bei Montageende (bis Wechselrichter).

2.6

Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären an: …

2.7

Kann die vereinbarte Leistung aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Kunden von SES Sonnenenergie nicht erbracht werden, so hat SES Sonnenenergie einen pauschalierten Schadensersatz gegen den Kunden in Höhe von 30 % der vereinbarten Auftragssumme. … Neben diesem Schadensersatzanspruch hat SES Sonnenenergie einen Anspruch auf anteilige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

2.8

(Soweit auf die Klausel „Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglichen machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.“ verwiesen wird:) Sie berechtigen uns, … wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.9

Der Verbrauchter hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen.

2.10

Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.

2.11

Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der SES Sonnenenergie angezeigt werden.

2.12

Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden.

2.13

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB …, bevor die SES Sonnenenergie mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die SES Sonnenenergie berechtigt, eine Pauschale Vergütung i.H.v. 15 % des Nettovertragswertes zu verlangen.

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.06.2022 zu bezahlen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.