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VG Regensburg, Urteil v. 07.02.2023 – RO 4 K 22.1621
Titel:

Erlöschen eines Eigenjagdreviers, Klagebefugnis des Jagdpächters (verneint), Kein Vertrauensschutz durch Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der Unteren, Jagdbehörde

Normenketten:
BJagdG § 7 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 4 S. 5, § 12 Abs. 1 S. 1
BayJG Art. 3, § 8 Abs. 1
Schlagworte:
Erlöschen eines Eigenjagdreviers, Klagebefugnis des Jagdpächters (verneint), Kein Vertrauensschutz durch Anzeige des Jagdpachtvertrags bei der Unteren, Jagdbehörde
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3063

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die durch den Beklagten vorgenommene Feststellung des Untergangs eines Eigenjagdreviers (EJR).
2
Auf Antrag des Eigenjagdbesitzers … stellte das Landratsamt Neunburg vorm Wald mit Bescheid vom 3.6.1959 fest, dass das EJR des …, aus im einzelnen benannten Grundflächen mit einer Gesamtfläche von 93,6150 Hektar bestehe und diesem weitere Grundflächen mit Wirkung vom 1.4.1959 mit einer Gesamtfläche von 36,7764 Hektar angegliedert werden würden.
3
Zur Begründung verwies das Landratsamt auf § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. Art. 8 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), wonach zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 Hektar, die im Eigentum einer Person stünden, ein EJR bildeten. Gemäß Art. 10 Abs. 2 BayJG seien die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdrevieres (GJR) liegenden Grundflächen eines Gemeindegebiets durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdrevieren einzugliedern, falls sie nicht gemäß § 8 Abs. 2 BJagdG zu einem GJR zusammengelegt werden würden.
4
Durch Abrundungsvereinbarung vom 16.11.1967 zwischen der Jagdgenossenschaft …2 und dem Eigenjagdbesitzer … in …f wurden das neue Jagdgebiet des Herrn … und das neue GJR …2 neu bestimmt.
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Am 14.11.2013 wurde dem Landratsamt Sch. ein Pachtvertrag vom 13.11.2013 zwischen dem Beigeladenen zu 3) als Verpächter und dem Kläger als Pächter vorgelegt. Danach wurde vom Verpächter dem Kläger das EJR …f mit einer Gesamtfläche von 126 Hektar einschließlich 40 Hektar Angliederungsfläche vom GJR …2 verpachtet. Der Vertrag begann am 13.11.2013 zu laufen, die Vertragsdauer wurde mit neun Jahren angegeben.
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Am 10.6.2014 wurde dem Landratsamt Sch. eine Verlängerung des Jagdpachtvertrags über das EJR …f zwischen den Eigentümern … und … … und dem Kläger vorgelegt. Danach wurde der bestehende Pachtvertrag zum 1.4.2014 um dreißig Jahre bei gleichbleibenden Pachtbedingungen verlängert.
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Mit notariellem Kaufvertrag (Urkunde UR-Nr. 363/2013) des Notars Dr. …, …, vom 18.2.2013 veräußerten die Eigentümer … und … … die Grundstücke Fl.Nr. 1012 und Fl.Nr. 1012/1 der Gemarkung … 2 an den Landesbund für Vogelschutz. Dieser wurde am 28.3.2014 ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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Mit Schreiben vom 22.3.2022 hörte das Landratsamt Sch. den Kläger und die weiteren Betroffenen zum beabsichtigten Erlass eines Feststellungsbescheides des Inhalts an, dass das EJR …f nach Ende des Pachtvertrags ab 1.4.2023 endgültig untergehen werde.
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Mit E-Mail vom 16.5.2022 wies der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass die Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 2.4.2014 um dreißig Jahre wirksam und bindend sei. Der Kläger genieße bezüglich des Bestandes des Jagdpachtvertrags Vertrauensschutz.
10
Unter dem 6.6.2022 erließ das Landratsamt Sch. folgenden Feststellungsbescheid:
11
1. Wegen Untergang des Eigenjagdreviers (EJR) …f kraft Gesetzes gehören die Grundstücke der auf beiliegenden Lageplänen mit der Nr. 1 gekennzeichneten Fläche ab 1.3.2023 zum Gemeinschaftsjagdrevier (GJR) …2.
12
2. Wegen Untergang des EJR …f kraft Gesetzes gehört das auf beiliegenden Lageplänen mit der Nr. 2 gekennzeichnete Grundstück Fl.Nr. 790 der Gemarkung …1 in Schwarzach ab 1.3.2023 zum GJR …1/NAB.
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3. Unabhängig vom Untergang des EJR …f gehören die Grundstücke der auf beiliegenden Lageplänen mit der Nr. 3 gekennzeichneten Fläche auf Grundlage der Abrundungsvereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft …2 und der B. I. AG vom 13.11.1967, zu der die untere Jagdbehörde am 10.1.1968 ihre Zustimmung erteilte, seit 1.4.1968 zum EJR …s West.
14
4. Die beiliegenden Lagepläne sind Bestandteile dieses Bescheids.
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5. Für diesen Bescheid werden Kosten nicht erhoben. Der Bescheid wurde von Amts wegen erlassen.
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In den Gründen führte das Landratsamt aus, dass für das EJR …f am 13.11.2013 ein Pachtvertrag formlos mit einer Laufzeit von neun Jahren geschlossen worden sei. Dieser umfasse sowohl die Eigentumsflächen der Eheleute … (ca. 86 Hektar) als auch die Angliederungsflächen (ca. 40 Hektar) laut der Abrundungsvereinbarung von 1968 i.H.v. 84,6322 Hektar Eigentumsfläche und 41,16901 Hektar Angliederungsfläche. Dieser Pachtvertrag sei am 2.4.2014 um dreißig Jahre verlängert worden, was dem Landratsamt am 10.6.2014 angezeigt worden sei. Eine Beanstandung oder weitere Prüfungen seien nicht erfolgt. Die Überprüfung habe ergeben, dass eine Verlängerung des Pachtvertrags zum 2.4.2014 rechtswirksam nicht mehr möglich gewesen sei, da das EJR aufgrund von Flächenverkäufen an den Landesbund für Vogelschutz, zuletzt aufgrund des Verkaufs der Flurstücke Nr. 1012 und 1012/1 der Gemarkung …2 mit insgesamt 9,791 Hektar Fläche, zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch untergegangen gewesen sei, da die Mindestfläche von Eigentumsflächen des Reviereigentümers für EJR nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayJG von 81,755 Hektar seither unterschritten sei. Der Grundpachtvertrag vom 13.11.2013 sei hiervon noch unberührt geblieben, da der Flächenverkauf erst danach im Grundbuch eingetragen worden sei. Dieser sei nach Mitteilung des Grundbuchamts vom 14.2.2022 am 28.3.2014 erfolgt. Gemäß §§ 566 i.V.m § 593b BGB gelte auch beim Pachtvertrag der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Die Angliederungsflächen blieben aufgrund der gesetzlichen Definition des Begriffs Eigenjagdrevier nach § 7 Abs. 1 BJagdG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BayJG bei der Prüfung der Mindestgröße eines EJR außer Betracht. Der Pachtvertrag für das bisherige EJR …f laufe ausgehend vom 13.11.2013 und der vereinbarten Pachtdauer von neun Jahren am 31.3.2023 aus, wobei es sich nach den jagdrechtlichen Vorschriften um neun Jagdjahre im Rechtssinne handeln solle. Das EJR …f gehe ab 1.4.2023 endgültig unter. Den Erlass eines Verwaltungsakts darüber bedürfe es nicht. Der Untergang erfolge wie seine Entstehung kraft Gesetzes. Allerdings bedürfe es einer Entscheidung/Feststellung der unteren Jagdbehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit der bisherigen EJR-Flächen zu einem GJR nach § 8 Abs. 1 BJagdG. Somit seien die Feststellungen nach Nr. 1 und 2 des Bescheids zu treffen gewesen. Diese stünden nicht im Ermessen der Jagdbehörde. Die Feststellung Nr. 3 erfolge aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit. Die Zugehörigkeit der Fläche nach Nr. 3 zum EJR …f habe sich zunächst aus dem Feststellungsbescheid der Jagdbehörde des damaligen Landratsamts Neunburg v. Wald vom 3.6.1959 ergeben. Im Rahmen der Abrundungsvereinbarung vom 13.11.1967 sowie der Abrundungsvereinbarung vom 16.11.1967 seien diese Flächen dem EJR …s West zugewachsen. Die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich nicht um eine verfristete Beanstandung des damaligen Vertrages zur Verlängerung des Pachtverhältnisses um 30 Jahre, sondern um einen Feststellungsbescheid. Zwar sei nach Vorlage des Verlängerungsvertrags vom 2.4.2014 eine Beanstandung nach § 12 Abs. 1 BJagdG nicht erfolgt. § 12 normiere aber keine Genehmigungspflicht, sondern lediglich eine Pflicht zu dessen Anzeige. Eine Beanstandung könne die Jagdbehörde nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Beanstandungsgründe stützen. Ein wichtiger oder sonst fehlerhafter Jagdpachtvertrag werde nicht dadurch wirksam, dass er von der Jagdbehörde unbeanstandet bleibe oder die Drei-Wochen-Frist ungenutzt verstreiche. Die Jagdbehörde sei nicht befugt gewesen, die Nichtigkeit des Verlängerungsvertrages im Rahmen der Anzeige durch Erlass eines Verwaltungsakts festzustellen. Der Jagdbehörde obliege lediglich die Pflicht, die Vertragsteile darüber zu informieren, dass sie den Jagdpachtvertrag für nichtig halte. Dies erfolge, wenn auch verspätet, nun im Rahmen dieses Feststellungsbescheides, dennoch rechtzeitig vor Auslauf des Grundpachtvertrags vom 31.3.2023.
17
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15.6.2022 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
18
Der Kläger trägt vor, dass der Untergang des EJR dadurch gehemmt sei, dass der Jagdpachtvertrag des Klägers noch bis zum 31.3.2044 laufe. Hierzu legt er die Verlängerung des Jagdpachtvertrags vom 2.4.2014 vor. Die Verlängerung sei dem Landratsamt Sch. am 10.6.2014 angezeigt und durch dieses nicht beanstandet worden. Vielmehr sei die Eintragung der Pachtzeit bis März 2044 in den Jagdschein des Klägers erfolgt. Somit genieße der Kläger bezüglich des Bestandes des Jagdpachtvertrags Vertrauensschutz. Der Klägervertreter verweist auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 BJagdG. Hieraus sei zu folgern, dass eine Beanstandung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr möglich sei, schon gar nicht – wie hier – nach acht Jahren. Die Möglichkeit der Beanstandung sei vorliegend verfristet bzw. verwirkt. Eine verspätete Beanstandung sei unwirksam.
19
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6.6.2022 aufzuheben.
20
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
21
Er verweist darauf, dass auch der Hinweis auf Vertrauensschutz zu keiner anderen Entscheidung führe. Der Eintrag der Pachtdauer von angepachteten Jagdflächen in den Jagdschein entfalte keine Rechtswirkung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Pachtvertrags. Befugte Jagdausübung setze nämlich zweierlei voraus: Der Jagdausübende müsse zum einen im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheins sein und zum anderen die zivilrechtliche Befugnis zur Jagdausübung haben. Der Jagdschein allein verkörpere die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung, deren Erteilung weder eine materielle Jagdberechtigung des Bewerbers voraussetze, noch diesem eine solche verschaffe. Da die Jagdscheinverlängerung, in deren Rahmen der letzte Eintrag im Jagdschein geschehen sei, am 24.1.2022 und damit noch vor Vorlage des dem angefochtenen Bescheid auslösenden Prüfungsergebnisses erfolgt sei, seien die digitalen Revierdaten im Revierkataster der Jagdbehörde noch nicht berichtigt worden.
22
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird verwiesen auf die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakte, die Gerichtsakte mit den wechselseitigen Schriftsätzen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.2.2023. Die Akten des Verfahrens RO 4 K 22.1588 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unzulässig (dazu 1.). Sie wäre aber auch in der Sache ohne Erfolg geblieben (dazu 2.).
24
1. Die Klage ist nicht zulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt.
25
Gemäß Art. 3 BayJG werden Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks), falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt. Wie sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut („feststellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, dient die Vorschrift nicht der Festsetzung, sondern der Feststellung und hat somit keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. hierzu Leonhardt in Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: 100. Erg.lief. Nov. 2022, BayJG, Art. 3, Anm. 2 m.w.N.). Dabei wendet sich ein Feststellungsbescheid unmittelbar an Jagdgenossenschaften und Eigenjagdberechtigte, denen aus dem Eigentum das primäre Jagdausübungsrecht zusteht (§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 5 BJagdG). Demgegenüber genießt das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters als lediglich abgeleitetes und obligatorisches Recht nicht den gleichen Stellenwert (M. Schuck in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 3, Rn. 15). Vielmehr beschränkt sich die privatrechtliche Rechtsstellung als Jagdpächter auf die Rechte aus dem Pachtvertrag (BayVGH, U. v. 13.4.1987 – 19 B 81 A.2091, BayVBl 1987, 691).
26
Dem entspricht es, dass der hier in Streit stehende feststellende Verwaltungsakt jagdbezirks- bzw. grundstücksbezogen, aber nicht personenbezogen ist (Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 3, Anm. 3), so dass in der Regel nur der Eigentümer in seinen Rechten verletzt sein kann (OVG Koblenz, U. v. 19.6.1985, 8 A 3/84, juris).
27
Der Kläger als lediglich obligatorisch Berechtigter, der nicht Adressat des von ihm angegriffenen Feststellungsbescheids ist, kann aus Art. 3 BayJG auch im Hinblick auf die Schutznormtheorie keine Klagebefugnis ableiten (insoweit für die Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG bejahend das Hamburgische OVG, U v. 20.4.2017, 5 Bf 51/16, juris, Rn. 41 ff.). Denn auf Grundlage der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Rechten der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Eine drittschützende Wirkung dergestalt, dass die Feststellung von Bestand, Umfang und Grenzen des Jagdreviers durch die Jagdbehörde dazu bestimmt wäre, zumindest auch dem Schutz einzelner Jagdpächter zu dienen, vermag das entscheidende Gericht nicht zu erkennen.
28
Somit scheidet eine aus der Rechtsstellung des Jagdpächters abgeleitete Klagebefugnis hinsichtlich des Feststellungsbescheids aus (ebenso BayVGH, U. v. 13.4.1987, a.a.O.; Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 3, Anm. 3).
29
2. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Das Landratsamt hat zurecht festgestellt, dass das EJR …f erloschen ist.
30
Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BJagdG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BayJG. ergibt sich, dass für ein EJR in Bayern grundsätzlich eine Fläche von 81,755 ha erforderlich ist, wobei es auf die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehenden Flächen ankommt. Dabei handelt es sich sowohl bei der Entstehung als auch beim Erlöschen eines EJR um eine Rechtsfolge, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, ohne dass es dazu eines besonderen Verwaltungsakts der Jagdbehörde bedürfte (Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 8, Anm. 1.2).
31
Vorliegend hat das EJR …f, was zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig ist, die erforderliche Mindestgröße dadurch unterschritten, dass der ursprünglich eigenjagdberechtigte Beigeladene zu 3) die Grundstücke Fl.Nr. 1012 und 1012/1 der Gemarkung …2 an den Landesbund für Vogelschutz veräußert hat. Diese Rechtsänderung wurde am 28.3.2014 im Grundbuch eingetragen, so dass kraft Gesetzes das EJR …f mit diesem Datum erloschen ist, ohne dass es eines weiteren Handelns der Jagdbehörde bedurft hätte.
32
Zwar hat der Eigenjagdberechtigte vor Eintritt dieser Rechtsänderung am 13.11.2013 mit dem Kläger einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit von neun Jahren geschlossen. Dies führt jedoch unter Beachtung dessen, dass dieser Vertrag unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG so auszulegen ist, dass neun Jagdjahre gemeint sind, lediglich dazu, dass gemäß § 14 Abs. 1 BJagdG i.V.m. §§ 566 Abs. 1, 593b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das EJR …f fiktiv bis zum Ablauf des 31.3.2023 erhalten bleibt, wohingegen das (primäre) Jagdausübungsrecht bereits am 28.3.2014 unwiderruflich erloschen ist (vgl. hierzu Leonhardt, a.a.O., BJagdG, § 14, Anm. 2.2).
33
Damit war zum Zeitpunkt der Verlängerung des Jagdpachtvertrags am 2.4.2014 ein EJR, welches der Kläger hätte pachten können, nicht mehr vorhanden, so dass die Verlängerung des Jagdpachtvertrags diesbezüglich ins Leere geht.
34
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf Vertrauensschutz, weil es sich um Rechtsfolgen handelt, die kraft Gesetzes eintreten und die nicht zur Disposition der Jagdbehörde stehen. Damit bleibt auch ohne Belang, dass eine Beanstandung des vom Kläger bei der Unteren Jagdbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG angezeigten Jagdpachtvertrags nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG erfolgt ist. Im Übrigen hätte auch weder ein Beanstandungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 3 BJagdG noch nach Art. 14 Abs. 4 BayJG vorgelegen.
35
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
36
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.