Titel:
Anerkenntnisurteil
Normenkette:
ZPO § 307 S. 2
Leitsatz:
Anerkenntnisurteil in einem Rechtsstreit betreffend die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
elektronisches Dokument, Widerrufsrecht, Prozessbevollmächtigter, elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, vorläufige Vollstreckbarkeit, anderweitige Erledigung, Unterlassungspflichten, Verbraucherzentrale, qualifizierte elektronische Signatur, formlose Mitteilung, Anerkenntnisurteil, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Ordnungshaft, Lieferung, Montage, Beschwerde, vorübergehende Unmöglichkeit, Photovoltaikanlage
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30627
Tenor
I. Dem Beklagten wird untersagt, Verbraucher zu dem Zweck anzurufen und/oder anrufen zu lassen, mit dem Verbraucher nach entsprechender Energieberatung einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zu schließen und/oder schließen zu lassen, wenn der Verbraucher der Beklagten zuvor nicht eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt eines solchen Werbeanrufs erteilt hat.
II. Dem Beklagten wird weiter untersagt, mit einem Verbraucher in dessen Privatwohnung einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage zu schließen, wenn der Beklagte den Verbraucher nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht in gesetzeskonformer Weise informiert (Anlage K 2, Seite 2) und der Beklagte dem Verbraucher nicht das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsformular zur Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt, wie unterblieben im Vertragsverhältnis zum Verbraucher ..., M.
III. Dem Beklagter wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher, der fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, diesen Widerruf zwar zu bestätigen (Anlage K 4), allerdings vom Verbraucher eine „Stornogebühr“ in einer Höhe zu verlangen, wie aus Anlage K 5 i.V.m. Anlage K 3, Seite 3, ersichtlich.
IV. Dem Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2022 zu zahlen.
VI. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VIII. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.