Inhalt

VG München, Beschluss v. 30.08.2023 – M 7 S 23.1306
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen Alternative für Deutschland" (JA)

Normenkette:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 14 Abs. 5, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es genügt vielmehr das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, also der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Verfolgung solcher Bestrebungen. Ein Nachweis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist nicht erforderlich. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen nicht. Lässt sich folglich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachenbegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die "Junge Alternative für Deutschland" (JA) dürfte eine Vereinigung iSd § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG darstellen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zu den relevanten Unterstützungshandlungen iSv § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG zählt die Wahrnehmung von leitenden Funktionen in der Vereinigung. Wer herausgehobene Ämter in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder einer ihrer Gliederungen übernimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Vereinigung in besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Teilnahme an einer Veranstaltung, Unterstützungshandlung, J. A. (JA) B., Waffenrecht, Zuverlässigkeit, Junge Alternative für Deutschland (JA), Bundeskongress, Teilnahme, verfassungsfeindliche Bestrebungen, tatsachenbegründeter Verdacht
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.11.2023 – 24 CS 23.1709
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30474

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts M. (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. Februar 2023.
2
Das Landratsamt erteilte dem Antragsteller am 28. Juni 2022 eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 6 WaffG als Sportschütze. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer grünen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WaffG.
3
Im Zuge der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz dem Landratsamt mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 mit, dass der Antragsteller am 11. Bundeskongress der J.(n) A. für Deutschland (im Folgenden: JA) teilgenommen habe, der vom 15.-16. Oktober 2022 in … ( …) stattgefunden habe. Die JA B. sei seit Januar 2019 ein Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich Rechtsextremismus. Die programmatischen Aussagen der JA enthielten eine aggressive Rhetorik, in der eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung teilweise offen zu Tage trete. Die JA vertrete einen ethnisch homogenen Volksbegriff und mache jene, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, verächtlich. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletze nach gerichtlich bestätigter Auffassung die Menschenwürde. Bestimmte Bevölkerungsgruppen würden bewusst ausgegrenzt und Muslimen der Schutz der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit nicht zugebilligt. Unter Verwendung rechtsextremistischer Kampfbegriffe wie etwa „Umvolkung“ werde der „Austausch des deutschen Volkes“ behauptet. Auf S. 192 ff. des Verfassungsschutzberichts 2021 sowie das „IMS vom 28. Juli 2020 (E4-2132-4)“ wurde verwiesen. Die Mitteilung ergehe zur Kenntnisnahme und ggf. weiterer Veranlassung, einschließlich der Einholung möglicher Polizeierkenntnisse in eigener Zuständigkeit.
4
Das Landratsamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2022 mit, dass aufgrund der (im Folgenden wiedergegebenen) Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz beabsichtigt sei, die dem Antragsteller erteilte waffenrechtliche Erlaubnis Nr. … (Sportschützen-Waffenbesitzkarte) gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Doppelbuchst. aa und bb WaffG zu widerrufen und gemäß § 46 Abs. 1 WaffG die Rückgabe des Originaldokuments sowie die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der darin eingetragenen Waffen gemäß § 46 Abs. 2 WaffG anzuordnen. Darüber hinaus sei die kostenpflichtige Ablehnung seines Antrags vom 23. Oktober 2022 auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Doppelbuchst. aa und bb WaffG beabsichtigt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen Personen in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Doppelbuchst. aa und bb WaffG). Es werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
5
Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 14. November 2022. Er sei mit dem Widerruf der gelben Waffenbesitzkarte (Nr. …) sowie der Ablehnung seines Antrags vom 23. Oktober 2022 für das Erlangen der grünen Waffenbesitzkarte nicht einverstanden. Der bereits im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 nach erfolgter Akteneinsicht aus, es tue weitere Sachverhaltsaufklärung not. Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 WaffG werde die Mitgliedschaft, die Unterstützung oder die Verfolgung gewisser Bestrebungen vorausgesetzt. Ein derartiges Tatbestandsmerkmal sehe er nach Aktenlage als nicht nachgewiesen.
6
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz führte mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 aus, in § 39 Abs. 1 der Bundessatzung der JA zum Bundeskongress werde ausgeführt, dass der Bundeskongress grundsätzlich als Versammlung der Vollmitglieder der JA tage. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe sich der Antragsteller als Teilnehmer beim 11. Bundeskongress der JA in … befunden. Hierbei handele es sich grundsätzlich um eine parteiinterne Veranstaltung. Eine Teilnahme externer Personen und Organisationen aus dem Bereich der extremistischen neuen Rechten habe jedoch ebenfalls auf der Veranstaltung festgestellt werden können. Entsprechend belege eine Teilnahme nicht zweifelsfrei eine Mitgliedschaft in der JA, wohl jedoch die Unterstützung eines Beobachtungsobjekts des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich Rechtsextremismus.
7
Nach Abstimmung mit der Regierung von O. hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 erneut an. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, eine erneute Überprüfung habe eine Abänderung der Rechtsgrundlage ergeben, die auf die Ausrichtung der beabsichtigten Entscheidung jedoch keinen Einfluss habe. Es sei der Widerruf der Sportschützen-Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG sowie die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG beabsichtigt. Da der Antragsteller am Bundeskongress der JA in … teilgenommen habe, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfüllt. Es werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
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Eine weitere Äußerung des Antragstellers erfolgte nicht.
9
Mit Bescheid vom 7. Februar 2023, dem Antragsteller zugestellt am 18. Februar 2023, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer grünen Waffenbesitzkarte ab (Nr. 1). Die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Sportschützen-Waffenbesitzkarte mit der Nr. …, ausgestellt am 28. Juni 2022 vom Landratsamt, wurde widerrufen (Nr. 2). Die im Besitz des Antragstellers befindliche – im Folgenden bezeichnete – Waffe samt gegebenenfalls vorhandener Munition sei bis spätestens 20. März 2023 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Hierüber sei dem Landratsamt ein Nachweis zu erbringen (Nr. 3). Die in Nr. 2 dieses Bescheids genannte Originalausfertigung der waffenrechtlichen Erlaubnis sei unverzüglich, spätestens bis 20. März 2023 dem Landratsamt zurückzugeben bzw. zurückzusenden (Nr. 4). Die Nr. 2 dieses Bescheids sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3 und 4 dieses Bescheids werde angeordnet (Nr. 5). Sollte der Antragsteller die in Nr. 3 dieses Bescheids angeordnete Pflicht nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllen, würden die Gegenstände durch die Verwaltungsbehörde kostenpflichtig sichergestellt (Nr. 6a). Sollte der Antragsteller die Nr. 4 dieses Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro zur Zahlung fällig. Für den Fall der Nichterfüllung sei auch die Anordnung von mehrfach gesteigertem Zwangsgeld zulässig (Nr. 6b). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden eine Gebühr sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 126,14 Euro festgesetzt (Nr. 7).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung des Antrags vom 13. Oktober 2022 auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erfolge gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Standard-Waffenbesitzkarte stütze sich auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. Hiernach seien waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen Person in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt hätten, welche Bestrebungen verfolge oder verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und/oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG). Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Landratsamt sei vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz von der Teilnahme des Antragstellers am 11. Bundeskongress der JA vom 15.-16. Oktober 2022 in … (…) in Kenntnis gesetzt worden. Die JA B. sei seit Januar 2019 ein Beobachtungsobjekt des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich Rechtsextremismus. Die programmatischen Aussagen der JA enthielten eine aggressive Rhetorik, in der eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung teilweise offen zutage trete. Die JA vertrete einen ethnisch homogenen Volksbegriff und mache jene, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, verächtlich. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletze nach gerichtlich bestätigter Auffassung die Menschenwürde. Bestimmte Bevölkerungsgruppen würden bewusst ausgegrenzt und Muslimen der Schutz der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit nicht zugebilligt. Unter Verwendung rechtsextremistischer Kampfbegriffe wie „Umvolkung“ werde der „Austausch des deutschen Volkes“ behauptet. Im Folgenden wurde weiter aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 (S. 191 ff.) zitiert. Auch im Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes (S. 36) werde belegt, dass die JA gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verstoße und im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Somit handele es sich bei der JA um eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und/oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Doppelbuchst. aa und bb WaffG). Auf weitere Anfrage habe das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17. Dezember 2022 mitgeteilt, dass in § 39 Abs. 1 der Bundessatzung der JA zum Bundeskongress ausgeführt werde, dass der Bundeskongress grundsätzlich als Versammlung der Vollmitglieder der JA tage. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe sich der Antragsteller als Teilnehmer beim 11. Bundeskongress der JA befunden. Hierbei handele es sich grundsätzlich um eine parteiinterne Veranstaltung. Eine Teilnahme externer Personen und Organisationen aus dem Bereich der extremistischen neuen Rechten habe jedoch ebenfalls auf der Veranstaltung festgestellt werden können. Entsprechend belege eine Teilnahme nicht zweifelsfrei eine Mitgliedschaft in der JA, wohl jedoch die Unterstützung eines Beobachtungsobjekts des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz im Bereich Rechtsextremismus. Aus Sicht des Landratsamts lägen Tatsachen vor, die annehmen ließen, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Bestrebungen der JA zumindest unterstützt habe, indem er am 11. Bundeskongress teilgenommen habe. Durch die Teilnahme am 11. Bundeskongress an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sei ein aktives Tun erforderlich, aus dem konkret abgeleitet werden könne, dass der Antragsteller die Bestrebungen der JA unterstütze und die verfassungsfeindlichen Ziele der JA teile. Die Unterstützung durch die Teilnahme am Bundeskongress sei daher geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe. Die bestehenden behördlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers seien bis heute nicht ausgeräumt worden. Demzufolge sei der Antragsteller derzeit nicht geeignet, mit Waffen oder Munition umzugehen. Das Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG verpflichte die untere Waffenbehörde gemäß § 45 Abs. 2 WaffG kraft Gesetzes, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sowie den Antrag vom 23. Oktober 2022 auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG abzulehnen. Die Anordnung nach Nr. 3 des Bescheids stütze sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Da dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte widerrufen worden sei, könne das Überlassen an einen Berechtigten oder das Unbrauchbarmachen angeordnet werden. Das hierbei der Behörde zustehende Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Das Interesse des Antragstellers, seine Waffen weiter behalten zu dürfen, müsse hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurückstehen, vor einem Waffenbesitzer, dem die nötige waffenrechtliche Eignung fehle, geschützt zu sein. Nr. 4 des Bescheids stütze sich auf § 46 Abs. 1 WaffG. Die gesetzte Frist sei angemessen und für den Antragsteller ausreichend, um der Anordnung nachkommen zu können. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 3 und 4 des Bescheids habe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet werden können, da bei Ausschöpfung der möglichen Rechtsmittel (Bestreitung des Verwaltungsrechtswegs) unter Umständen ein sehr langer Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Bescheids vergehe, währenddessen die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Rückgabe der Originalausfertigung nicht vollzogen werden könne. Wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffen- und Sprengstoffrechts und wegen der Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter durch eventuellen Missbrauch von Schusswaffen sei eine rasche Durchsetzung der getroffenen Anordnungen erforderlich. Der sicherheitsrechtliche Aspekt erfordere es, die Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und die Rückgabe der Originaldokumente für sofort vollziehbar zu erklären. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst raschen Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie an der Rückgabe der Originaldokumente des Antragstellers gegenüber seinem privaten Interesse, die Waffen und die Dokumente bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher ein Vorrang der öffentlichen Belange. Die Androhung der behördlichen Sicherstellung der Waffen und der gegebenenfalls vorhandenen Munition stütze sich auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach die Waffenbehörden nach fruchtlosem Fristablauf diese Gegenstände kostenpflichtig sicherstellen könnten. Die untere Waffenbehörde könne die Waffen nach der Sicherstellung einziehen und ersatzlos verwerten oder vernichten (§ 46 Abs. 5 WaffG). Die Androhung der Zwangsmaßnahme entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Wegen der objektiven Gefährlichkeit von Waffen und der Gefahr, die durch unsachgemäße Handhabung für Leib und Gesundheit von Menschen entstehen könnten, überwiege nach fruchtlosem Ablauf der Frist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Überlassung der Waffen samt gegebenenfalls vorhandener Munition das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Besitz. Die gesetzte Frist sei den Umständen nach angemessen, die Kosten für die behördliche Sicherstellung der Gegenstände trage der Antragsteller. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZvG. Sie sei notwendig, da vom Antragsteller die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der gegebenenfalls vorhandenen Waffen, Munition sowie die Herausgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse verlangt werde und zur Vermeidung eines Missbrauchs sichergestellt werden müsse, dass dieser Pflicht in der dafür vorgegebenen Frist auch tatsächlich nachgekommen werde. Die gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG zu treffende Ermessensabwägung ergebe einen Vorrang des öffentlichen Interesses an einer fristgerechten Überlassung der oben genannten Gegenstände und eine Rückgabe der Erlaubnisse gegenüber dem privaten Interesse an einem weiteren Besitz. Das Zwangsgeld sei angemessen und erscheine in der Höhe ausreichend, um den Antragsteller anzuhalten, den gestellten Pflichten nachzukommen. Die gesetzten Fristen seien den Umständen nach angemessen. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen – im Folgenden zitierten – Vorschriften des Kostenrechts.
11
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 16. März 2023 Klage (M 7 K 23.1302) und stellte zugleich einen Eilantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft. Sie müsse besonders begründet werden. Vorliegend erschöpfe sich die Begründung bestenfalls in demselben Argument, mit dem in der Hauptsache der Widerruf der gelben Waffenbesitzkarte begründet werde. Das sei keine separate Begründung und in der Vergangenheit schon von Verwaltungsgerichten in anderen Angelegenheiten aufgehoben worden. Ansonsten sei der Behördenvortrag formelhaft und der Bezug zum aktuellen Fall werde nicht hergestellt. Der Widerrufsbescheid benenne lediglich allgemeine Erwägungen zum Thema Sofortvollzug, stelle aber nicht kausal den Zusammenhang zu einem möglichen, zu befürchtenden Waffenmissbrauch des Antragstellers her. Eine solide Sachverhaltsaufklärung sei von der Behörde nicht vorgenommen, geschweige denn im Bescheid kommuniziert worden; an diesem Mangel leide auch der Sofortvollzug. Anscheinend handele die Waffenbehörde auf Anweisung und nutze das zur Verfügung gestellte spärliche und wenig aussagekräftige Material. Der Behördenvortrag, der Antragsteller sei vom 15. bis 16. Oktober 2022 in … (…) gewesen, könne keinen für das Verfahren brauchbaren Erkenntnisgewinn bieten. Einen Sofortvollzug vermöge dies erst recht nicht zu stützen. Bei summarischer Prüfung erweise sich der Ausgang der Klage als offen, wenn nicht sogar als erfolgreich. Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schon aufgrund des unzureichend geschilderten Lebenssachverhalts völlig offen sei, seien bei einer Entscheidung über den vorliegenden Antrag alle wechselseitigen Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Die vorzunehmende Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebühre. Vorliegend könne nämlich der Vollzug des Bescheids ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen aufgeschoben werden. Es werde zu Unrecht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen, folglich bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der getroffenen Anordnungen. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei wiederherzustellen. Im Rahmen des Klageverfahrens (M 7 K 23.1302) wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 WaffG werde die Mitgliedschaft, Unterstützung oder die Verfolgung gewisser Bestrebungen vorausgesetzt. Keines der Tatbestandsmerkmale werde nach Aktenlage als nachgewiesen angesehen. Bei der sog. JA handele es sich um die Jugendorganisation der AfD, welche aufgrund demokratischer Wahlen im Bundestag und den Landtagen sitze. Tatsächlich sei die JA vom Verfassungsschutz als „Verdachtsfall“ eingestuft worden. Dies bedeute, dass sich der Verdacht in einer gewissen Weise beim Verfassungsschutz erhärtet habe, ohne schon eine abschließende Kategorisierung einer Bestrebung als extremistisch treffen zu können. Die Begriffe „radikal“, „extremistisch“ oder „staatsfeindliche Ideologie“ würden weder im Waffengesetz noch im Bundesverfassungsschutzgesetz verwendet. Dies bedeute nach dem Vorbehalt des Gesetzes, dass ein Verhalten nur dann zum Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen führe, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c WaffG vorlägen. Allein die Tatsache, dass es sich um einen Verdachtsfall handele, zeige bereits, dass die Prüfung nicht abgeschlossen sei. Eine eventuelle Anwesenheit des Antragstellers am 16. Oktober 2022 in … möge ein Indiz für eine Weltanschauung oder Gesinnung sein, stelle aber noch keine Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar, d. h. eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet sei, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG). Im Fall des Antragstellers sei noch nicht einmal festgestellt worden, welche konkreten Bestrebungen bzw. wessen Bestrebungen er unterstützt haben solle. Insofern reiche es nicht aus, dass einzelne Vertreter der Mutterpartei AfD, welche teilweise sogar aus der Partei ausgeschlossen worden seien oder werden sollten, eine extremistische Weltanschauung an den Tag gelegt hätten. Keinesfalls lasse sich daraus ein Schluss auf die Weltanschauung des Antragstellers ableiten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass er ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehe, insbesondere sei er auch sonst nicht auffällig geworden. Die Behörde habe in Nr. 1 des Bescheids den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (zum Erwerb einer Selbstladepistole) abgelehnt. Da anscheinend nur die sog. waffenrechtliche Zuverlässigkeit angezweifelt worden sei, werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Ausstellung einer sog. grünen Waffenbesitzkarte mit einem Voreintrag zum Erwerb einer Selbstladepistole im Kaliber 9mm Parabellum. Die Nrn. 3 und 4 gewährten dem Antragsteller gerade einmal einen Monat, um Waffen und waffenrechtliche Erlaubnisse abzugeben. Diese Frist sei zu kurz. Der Bescheid sei dem Antragsteller erst am 18. Februar 2023 zugestellt worden, der Bevollmächtigte habe trotz vorgerichtlicher Vertretung keinen Bescheid erhalten. Eine Verwertung von Waffen und Munition finde schwerpunktmäßig über die monatlich erscheinenden Zeitschriften Deutsches Waffenjournal und Visier statt. Bei Berücksichtigung des Redaktionsschlusses ergebe sich keine Möglichkeit für den Antragsteller, sinnvoll eine Verkaufsannonce zu schalten. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 wurde weiter ausgeführt, die JA sei seit April 2023 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft worden. Der Verfassungsschutz bezeichne die JA mittlerweile allerdings bis auf Weiteres nicht mehr als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“. Damit reagiere das Bundesamt auf ein Eilverfahren, mit dem die AfD und die JA gegen die Einstufung vorgegangen seien (VG Köln – 13 L 1124/23). In dem Eilantrag sei dem Verfassungsschutz u.a. ein Eingriff in den demokratischen Wettbewerb kurz vor den anstehenden Landtagswahlen in Bayern und in Hessen vorgeworfen worden – dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die AfD in einem Umfragehoch befinde. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe vermutlich auf Einwirkung durch das Gericht in einer Stillhaltezusage zugesichert, die Einstufung der Nachwuchsorganisation vorläufig auszusetzen. Der § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG könne daher weiterhin nicht pauschal auf den Antragsteller angewendet werden, selbst wenn man ihn der Gruppierung JA überhaupt zurechnen könne.
12
Der Antragsteller beantragt,
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu den Nrn. 2-5 des Bescheids vom 7. Februar 2023 – Az.: ... wird angeordnet.
13
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
14
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 6. April 2023 ergänzend zu der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, auf die verwiesen wurde, vorgetragen, das Schreiben des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz sei auf den 28. Oktober 2022 datiert. Danach stehe fest, dass der Antragsteller vom 15. bis 16. Oktober 2022 am 11. Bundeskongress der JA teilgenommen habe. Mit der Teilnahme an dem Kongress könne eine Unterstützung dieser Vereinigung angenommen werden. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Vergangenheit unter Beweis gestellt habe, dass er ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehe, insbesondere auch sonst nicht auffällig geworden sei, lasse nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass er auch zukünftig zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sei. Das Unterstützen einer Vereinigung, die Bestrebungen verfolge, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet seien, setze nicht voraus, dass sich bei der Verwendung der Waffe durch den Betreffenden bereits Anhaltspunkte für deren Missbrauch im Sinne seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben hätten. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, sei der Begriff des Unterstützens nicht einengend auszulegen, etwa dahin, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in einer Weise infrage gestellt werden müsse, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaube, dass der Waffenbesitzer seine Waffe künftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde. Denn dieser Schluss liege gerade allein dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen zugrunde. Bei dessen Formulierung habe sich der Gesetzgeber ersichtlich von der potentiellen Erhöhung einer latenten Gefahr leiten lassen, die von der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ausgehe, und habe gerade keine weiteren Voraussetzungen aufgestellt. Entsprechend habe er den Waffenbezug im Bereich der Delinquenz aufgegeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG), weil er der Auffassung gewesen sei, der Waffeninhaber verdiene bei jedem ein gewisses Maß überschreitenden Mangel an Rechtstreue das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht mehr. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiege das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Vorlage der Waffenbesitzkarte und das Überlassen der Waffe erfolge im öffentlichen Interesse, da wegen der Gefahr durch unzuverlässige Waffenbesitzer für die hohen zu schützenden Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben von Menschen, nicht bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens abgewartet werden könne.
15
Mit weiterem (hier nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom 5. Mai 2023 stellte das Landratsamt das Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro fällig, da der Antragsteller der Aufforderung in Nr. 5 des Bescheids vom 7. Februar 2023 zur Rückgabe des Originaldokuments der Waffenbesitzkarte nicht nachgekommen sei. Weiter wurde die polizeiliche Sicherstellung der Schusswaffen sowie des Originaldokuments der Waffenbesitzkarte angedroht. Über die hiergegen erhobene Klage vom 5. Juni 2023 (M 7 K 23.2764) wurde bislang nicht entschieden.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 7 K 23.1302 und M 7 K 23.2764 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 2 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2023 anzuordnen und gegen die Nrn. 3 und 4 des Bescheids wiederherzustellen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
18
Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
19
Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 3 und 4 des Bescheids vom 7. Februar 2023 formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
20
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 3 und 4 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die von der Behörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn – wie insbesondere im Sicherheitsrecht – immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde – wie hier geschehen – zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG NW, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
21
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte sowie der hierzu ergangenen Folgeanordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
22
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
23
Unter Anwendung dieser Grundsätze dürfte der Bescheid vom 7. Februar 2023 nach summarischer Prüfung rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
24
Der Bescheid dürfte dem Antragsteller wirksam bekanntgegeben sein. Soweit Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch gegenüber einem im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen, stellt dies lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Der Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG lässt keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Fall wirksam werden lässt (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35/96 – juris Rn. 32 zu § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens – eine Begründung ist insofern nicht erforderlich (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 4 m.w.N.) – sind nicht ersichtlich. Zwar war der Bevollmächtigte bereits vor Bescheidserlass mit dem Landratsamt in Kontakt getreten, hat Akteneinsicht genommen und sich für den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 geäußert; auch eine Vollmacht befindet sich in der Behördenakte. Das Landratsamt hat jedoch im weiteren Verwaltungsverfahren das zweite Anhörungsschreiben vom 30. Dezember 2022 ebenfalls an den Antragsteller persönlich zugestellt, ohne dass dies von Antragstellerseite gerügt worden wäre. Es dürften daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, dass das Landratsamt entsprechend der bisherigen Praxis auch den streitgegenständlichen Bescheid an den Antragsteller persönlich bekanntgegeben hat.
25
Der in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG dürfte zurecht erfolgt sein.
26
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 6 WaffG (gelbe Waffenbesitzkarte), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der – hier anzuwendenden – Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren (a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die (aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder (bb) den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind oder (cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, (b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder (c) eine solche Vereinigung unterstützt haben.
27
Hiernach dürfte der Antragsteller nach summarischer Prüfung unzuverlässig sein, weil die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG erfüllt sein und keine Gründe vorliegen dürften, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Regelunzuverlässigkeit begründen könnten.
28
Vorliegend dürften Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, unterstützt hat.
29
Anders als noch bei § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), bei dem der Nachweis erforderlich war, dass die betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, tatsächlich verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren unterstützt hat (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13), ist nunmehr ausreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, Mitglied in einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder eine solche Vereinigung unterstützt hat.
30
Das Ausreichen eines tatsachenbegründenden Verdachts wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sei die frühere Fassung dem Schutzzweck der Regelung nicht gerecht geworden, Risiken des Waffenbesitzes möglichst weitgehend auszuschließen, sodass deshalb künftig mit einem risikointoleranteren Ansatz ein verbesserter Schutz der Allgemeinheit gewährleistet werden sollte, indem – wie in anderen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren – bereits Zuverlässigkeitszweifel weitergehend „erlaubnisschädlich“ seien (vgl. etwa § 7 Abs. 6 Luftsicherheitsgesetz, § 5 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Lasse sich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, bestehe aber ein tatsachenbegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliege, dann wiege das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen. Es sei daher geboten, die Anforderungen an die Annahme der Unzuverlässigkeit entsprechend abzusenken. Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage blieben und nicht auf Tatsachen beruhten, genügten allerdings nicht (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13).
31
Durch die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl I S. 166) erfolgte Neufassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sollte eine Regelungslücke im geltenden Recht geschlossen werden, indem künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründe. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zu ihrem Nachweis wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachenbegründete Verdacht sei versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz, vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36).
32
Entscheidend für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht gegeben ist, ist somit eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Denn das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erschöpft sich nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staats für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 – 2 BvR 1645/10 – juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind die Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, etwa, weil sie zu kurz gegriffen wären. Weder kann festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren getroffen hätte, noch, dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zum Schutze der Allgemeinheit offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären. Es besteht insbesondere auch kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende oder auf bestimmte Maßnahmen wie etwa ein Verbot von Sportwaffen. Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt aber der Legislative sowie Exekutive ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.1.2013 – 2 BvR 1645/10 – juris Rn. 10). Diese Überlegung ergibt, dass im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1975 – I C 25.73 – juris Rn. 20). In diesem Sinne ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es genügt vielmehr das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, also der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht der Verfolgung solcher Bestrebungen. Ein Nachweis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist nicht erforderlich (vgl. Brunner, in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022 bzw. März 2023, § 5 WaffG Rn. 132, 143 ff.). Allerdings genügen Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, nicht. Lässt sich folglich ein Sachverhalt nicht abschließend klären, besteht aber ein tatsachenbegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt, dann wiegt das damit verbleibende Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und den daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter höher als die Freiheit, solche Waffen besitzen zu dürfen (vgl. BT-Drs. 18/12397, S. 13).
33
Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt und deren Entscheidungskompetenz auch nicht dadurch eingeschränkt ist, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richten“. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 23 m.w.N.). Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Ein kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt – wie ausgeführt – keine Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9/18 – juris Rn. 26).
34
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte die JA eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG darstellen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind.
35
Im Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 wird zur JA ausgeführt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA am 15. Januar 2019 zum Verdachtsfall erklärt habe, da hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorlägen. Die programmatischen Aussagen der JA enthielten eine aggressive Rhetorik, in der eine migrations- und insbesondere islamfeindliche Haltung offen zu Tage trete. Die JA vertrete einen ethnisch homogenen Volksbegriff und mache jene, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehörten, in eindeutiger Weise verächtlich. So bezeichne die JA die Migrationspolitik der Bundesregierung als „wahnsinniges Bevölkerungsexperiment“, für das das „Volk […] mit seinem Blut“ bezahle und das dazu führe, dass das deutsche Volk „abgeschafft“ werde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in einer Entscheidung vom 19. Juni 2020 diese Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts folge das zentrale politische Programm der JA dem Idealbild des „autochthonen Deutschen“. Deutsche Staatsangehörige würden nach ihrer ethnischen Herkunft in Bürger erster und zweiter Klasse unterteilt. Diese diskriminierende Ausgrenzung verletze die Menschenwürde. Zudem spreche die JA durch ihre kontinuierliche Agitation gegen Asylbewerber und Migranten diesen ihre Menschenwürde ab. Bestimmte Bevölkerungsgruppen würden bewusst ausgegrenzt und Muslimen der Schutz der grundgesetzlich garantieren Religionsfreiheit nicht zugebilligt. Unter Verwendung rechtsextremistischer Kampfbegriffe – etwa der „Umvolkung“ – werde der „Austausch des deutschen Volkes“ behauptet. Aus den vom Bundesamt für Verfassungsschutz genannten Gründen werde die JA durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ebenfalls be-obachtet (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2021, S. 191; siehe auch Verfassungsschutzbericht Bayern 2020, S. 148 ff.; Verfassungsschutzbericht Bayern 2019, S. 97, 144 ff.; siehe auch Verfassungsschutzbericht Bund 2019, S. 87 ff.).
36
Im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2021 heißt es zur JA, dass die Verlautbarungen und Programmatik der JA durch einen ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff bestimmt seien. Sie verstießen gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und stünden im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Daneben bestünden diffamierende Positionen gegen als „fremd“ wahrgenommene Menschen, die offen artikuliert würden. Innerhalb der JA seien islamfeindliche Positionen verbreitet (vgl. Verfassungsschutzbericht Bund 2021, S. 89 f. mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.6.2020 – 1 S 55.20; VG Berlin, B.v. 28.5.2020 – 1 L 95.20). Weiter heißt es im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2020 zur JA u.a., Äußerungen zum Parlamentarismus, in denen dieser regelmäßig durch Vergleiche mit totalitären Regimen verunglimpft werde, enthielten Anhaltspunkte für Bestrebungen, die sich gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip richteten. Zur Einstufung als Verdachtsfall wird ausgeführt, bei der JA seien tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür feststellbar, dass ihre zentrale politische Vorstellung die Erhaltung des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand sowie den Ausschluss von ethnisch „Fremden“ beinhalte. Ein derart völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstoße gegen die Menschenwürde. Insbesondere der behauptete „Große Austausch“ des deutschen Volkes, dessen „Abschaffung“ und „Umvolkung“ durch „Messermigranten“ sei erkennbar darauf gerichtet, Migranten die Menschenwürde abzusprechen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bund 2020, S. 97 f.; vgl. zum Ganzen auch Verfassungsschutzbericht Bund 2019, S. 87 ff.).
37
Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes dürfte dabei eine hinreichende Tatsachengrundlage i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG darstellen, die die Annahme rechtfertigt, dass die JA Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Denn nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Satz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz – BayVSG – in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung vom 1. August 2021 (GVBl. S. 418) – i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG erfolgt eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bei Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssen (vgl. zu Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 26). Gleiches dürfte für die Einstufung der JA als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG) bzw. die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht des Bundes gelten, da auch insofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen müssen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG; vgl. VG Köln, B.v. 8.3.2022 – 13 K 208/20 – juris Rn. 105 ff. m.w.N.).
38
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes bzw. für eine Einstufung der JA als Verdachtsfall und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dürften weitestgehend identisch sein. Dementsprechend dürfte die Berichterstattung über die JA in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes sowie ihre Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz indizieren, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf die JA erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne auch bereits VG München, B.v. 11.5.2020 – M 7 S 20.87 – juris Rn. 28; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 25.4.2019 – AN 16 K 17.01038 – juris Rn. 30; vgl. zur Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. zur Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht des Bundes VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 22 K 7087/20 – juris Rn. 65 ff.; VG Köln, U.v. 11.8.2022 – 20 K 2177/21 – juris Rn. 47; siehe auch VG Köln, U.v. 8.9.2022 – 20 K 3080/21 – juris Rn. 84 ff., 162 ff. m.w.N.; Wiegand, NVwZ 2023, 1211/1215; a.A. VG Magdeburg, B.v. 28.2.2023 – 1 B 212/22 MD – juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 24.4.2023 – 3 M 13/23 – juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, B.v. 7.3.2022 – RO 4 S 22.28 – juris Rn. 37; Nitschke, NVwZ 2023, 814).
39
Für das Ausreichen eines tatsachenbegründeten Verdachts des Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dürfte insbesondere der Wortlaut der Vorschrift sprechen. Denn durch das Voranstellen der Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ vor die in den in den Buchst. a bis c genannten einzelnen Tatbestände dürfte deutlich werden, dass sich das Erfordernis des tatsachenbegründenden Verdachts gleichermaßen auf alle dort genannten Tatbestandsmerkmale bezieht. Aus diesem Grund dürfte es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn innerhalb der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 WaffG hinsichtlich des zentralen Anknüpfungspunkts der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen unterschiedliche Maßstäbe gelten würden – je nachdem, ob diese einzeln oder innerhalb oder zur Unterstützung einer Vereinigung verfolgt werden. Damit einhergehend dürfte es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bereits dann erfüllt ist, wenn Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 22 K 7087/20 – juris Rn. 72 ff.).
40
Weiter dürfte auch der Sinn und Zweck der Norm dafürsprechen, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht (auch) bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ausreichend ist. Zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Schutzlücken, die dem Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m. w. N.). Eine derartige Schutzlücke, die der Gesetzgeber gerade hat schließen wollen, entstünde jedoch dann, wenn bereits feststehen müsste, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Belange verfolgt. Bis zu einer solchen – oftmals mehrere Jahre dauernden – Feststellung müssten das Risiko eines unzuverlässigen Umgangs mit tödlichen Waffen und die daraus resultierenden Folgen für Leib und Leben Dritter hingenommen werden, da insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG diese Schutzlücke nicht hinreichend schließen kann (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 22 K 7087/20 – juris Rn. 79 ff. m.w.N.). Für eine Indizierung dürfte schließlich auch sprechen, dass die Waffenbehörde für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer verfassungsfeindlichen Vereinigung auch die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann (vgl. VG Köln, U.v. 11.8.2022 – 20 K 2177/21 – juris Rn. 49 mit Verweis auf BT-Drs. 19/15875, S. 35)
41
Die Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes sowie die Einstufung der JA als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz dürfte im Ergebnis auch nicht zu beanstanden sein. Das Verwaltungsgericht Köln führt hierzu überzeugend aus, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung der JA der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand sei und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollten. Ein dergestalt völkischer-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstoße gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie werde beeinträchtigt bei allen Formen rassistisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden (vgl. VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 208/20 – juris Rn. 162 ff. m.w.N; siehe auch VG Berlin, B.v. 28.5.2020 – VG 1 L 95/20, BeckRS 2020, 50933, Rn. 24 ff.; nachgehend OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 – OVG 1 S 55/20 – juris Rn. 35 ff.).
42
Das Gericht dürfte sich folglich auf die Verfassungsschutzberichte Bayerns und des Bundes sowie die Einstufung der JA als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz stützen können. Nach Auffassung des Gerichts dürften die Einschätzungen der Verfassungsschutzämter daher tragfähig sein, die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 25.4.2019 – AN 16 K 17.01038 – juris Rn. 30; VG München, B.v. 11.5.2020 – M 7 S 20.87 – juris Rn. 28).
43
Soweit im Übrigen das Bundesamt für Verfassungsschutz die JA im April 2023 als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft (vgl. Meldung vom 27. April 2023, 12:15 Uhr, https://www.....html, zuletzt abgerufen am 30. August 2023), sich gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln jedoch im Rahmen einer Stillhaltezusage verpflichtet hat, die JA bis zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren (13 L 1124/23) nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen (vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 20/7704, S. 10 – Vorabfassung), dürfte dies vorliegend aufgrund des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts des Bescheidserlasses nicht entscheidungserheblich beachtlich sein.
44
In der Gesamtschau dürften somit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses hinreichende Tatsachen vorgelegen haben, die die Annahme rechtfertigten, dass die JA Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind.
45
Der Antragsteller dürfte die JA durch seine Teilnahme an dem 11. Bundeskongress der JA im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG in relevanter Weise unterstützt haben.
46
Der Antragsteller hat nach den Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz am 11. Bundeskongress der JA in …, der vom 15. bis 16. Oktober 2022 in … ( …) – und damit im maßgeblichen Bezugszeitraum des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – stattfand, teilgenommen. Diesen Erkenntnissen ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten.
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Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen relevanten Unterstützungshandlungen und lediglich untergeordneten Aktivitäten ist das Kriterium der Außenwirkung der konkreten Betätigung (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2021 – 24 ZB 21.167 – juris Rn. 10). Das bloße Sympathisieren mit der Vereinigung ist vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst (vgl. VGHBW, B.v. 4.7.2022 – 6 S 988/22 – juris Rn. 17 m.w.N.). Zu den relevanten Unterstützungshandlungen zählen konkrete Betätigungen, durch die die Vereinigung in ihrer Existenz gesichert wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 22 K 7087/20 – juris Rn. 154 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 16.3.2018 – 3 A 556/17 – juris Rn. 51 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F; VG Potsdam, B.v. 2.3.2023 – 3 L 10/23 – juris Rn. 18). Ausreichend ist auch das Vorliegen einer Beihilfehandlung zum Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung, wobei es auf den Eintritt des erstrebten Erfolgs nicht ankommt, sondern nur darauf, dass die Betätigung für die Vereinigung in irgendeiner Weise vorteilhaft ist. Eine Vereinigung kann daher auch durch die „bloße“ Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt werden, da dies den Schluss auf die Unterstützung von gesetzlich missbilligten Bestrebungen und damit auf die Unterstützung der Vereinigung zulassen kann (vgl. Brunner in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: März 2023, § 5 Rn. 152 f.; VG München, U.v. 13.11.2013 – M 7 K 12.2797 – juris Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere ist die Teilnahme an einer von einer Vereinigung organisierten Veranstaltung dann geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Vereinigung zu unterstützen, wenn diese als öffentlichkeitswirksame Aktion anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2021 – 24 ZB 21.167 – juris Rn. 10).
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Nach diesen Maßstäben dürfte die Teilnahme des Antragstellers eine relevante Unterstützungshandlung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG dargestellt haben.
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Bei dem 11. Bundeskongress der JA dürfte es sich um eine Veranstaltung mit Außenwirkung handeln. Nach § 39 Abs. 1 JA-Bundessatzung tagt der Bundeskongress grundsätzlich als Versammlung der Vollmitglieder der JA bzw. gemäß § 39 Abs. 2 JA-Bundessatzung unter bestimmten Voraussetzung als Delegiertenversammlung. Er ist das oberste Organ der JA Deutschland (vgl. § 38 Abs. 1 JA-Bundessatzung). Dem Bundeskongress obliegt gemäß § 38 Abs. 2 JA-Bundessatzung unter anderem die satzungsmäßige Wahl und Abberufung des Bundesvorstands, der Beschluss allgemeiner oder für Wahlen bestimmter politischer Programme des Bundesverbands sowie die Benennung von Spitzenkandidaten für bundesweite Wahlen sowie Wahlen im Bundesverband der Partei AfD. Auch wenn es sich bei dem Bundeskongress nach der Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 27. Dezember 2022 grundsätzlich um eine parteiinterne Veranstaltung handelt, so dürfte der Veranstaltung gleichwohl die erforderliche Außenwirkung zukommen. Hierfür spricht zum einen, dass auf der Veranstaltung auch eine Teilnahme externer Personen und Organisationen aus dem Bereich der extremistischen neuen Rechten festgestellt worden ist (vgl. Schreiben des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 27. Dezember 2022, Bl. 81 der Behördenakte). Auch im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022 wird ausgeführt, dass auf dem Bundeskongress der JA am 15. Oktober 2022 in … auch der Verein „...“ (Verdachtsfall), das „C.-M.“, das „...“ (Verdachtsfall) sowie der „...“, der Online-Shop der „I. B. D.“, mit jeweils einem Stand vertreten gewesen seien (vgl. Verfassungsschutzbericht Bund 2022, S. 93). Zum anderen dürfte sich eine signifikante Außenwirkung der Veranstaltung auch aus der Stellung und den Kompetenzen des Bundeskongresses heraus ergeben. Denn insbesondere durch die zugewiesene Aufgabe der Wahl bzw. Abberufung des Bundesvorstands sowie des Beschlusses allgemeiner oder für Wahlen bestimmter politischer Programme dürfte dem Bundeskongress eine immanente und über die Veranstaltung als solche weit hinausgehende richtungsweisende Bedeutung für die weitere (strategische) Ausrichtung der JA zukommen. Das Vorliegen einer Außenwirkung hat der Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Durch seine Teilnahme an dem 11. Bundeskongress der JA dürfte der Antragsteller nach außen zu erkennen gegeben haben, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der JA steht und diese mittragen will. Selbst wenn er dort (wohl) keine aktive Rolle innegehabt hat, so dürfte seine Teilnahme für die JA insofern vorteilhaft gewesen sein, als dem Bundeskongress und damit der JA umso mehr Gewicht in der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zukommt, je mehr Mitglieder und sonstige Interessenten an der Veranstaltung teilnehmen (vgl. zur mehrmaligen Teilnahme VG Düsseldorf, U.v. 7.3.2023 – 22 K 7078/20 – juris Rn.154; VG Köln, U.v. 8.9.2022 – 20 K 3080/21 – juris Rn. 197 f. m.w.N.). Aufgrund der dargestellten besonderen Bedeutung des Bundeskongresses für die JA dürfte vorliegend wohl auch schon die einmalige Teilnahme des Antragstellers eine Unterstützungshandlung begründen.
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Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass atypische Umstände vorliegen könnten, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen.
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Solche Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei der Unterstützung einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn – negativ – keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betroffenen Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Vielmehr sind atypische Umstände im dargelegten Sinne grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Vereinigung unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 36).
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Derartige atypische Umstände, die Rückschlüsse auf eine eindeutige Abkehr oder Distanzierung von dem tatbestandsmäßigen Verhalten des Antragstellers zulassen, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht daraus, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Vergangenheit ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgegangen und nicht auffällig geworden sei. Denn dies ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 19.6.2019 – Az. 6 C 9/18 – juris Rn. 34). Ein beanstandungsfreier Waffenbesitz ist zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung für die Widerlegung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, da waffenrechtskonformes Verhalten ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden kann. Auch ein schlichtes Aufgeben bzw. Unterlassen der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen innerhalb der gesetzlichen Wohlverhaltensfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG von fünf Jahren oder der bloße Austritt aus einer Vereinigung kann grundsätzlich nicht ausreichen, um die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Es müssen hierzu vielmehr weitere Umstände im Verhalten des Betroffenen im Sinne einer eindeutigen Abkehr oder Distanzierung hinzutreten (vgl. Brunner, in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 156 ff.; HessVGH, U.v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 – juris Rn. 52). Solche Umstände sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich weder zu den Umständen seiner Teilnahme an dem 11. Bundeskongress der JA noch zu seiner inneren Haltung zu den sich als verfassungsfeindlich darstellenden Zielen der JA eingelassen. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass eine eventuelle Anwesenheit des Antragstellers in … ein Indiz für die Weltanschauung oder Gesinnung des Antragstellers sein möge, für sich gesehen aber noch keine Unterstützungshandlung darstelle. Eine etwaige Distanzierung von den sich als verfassungsfeindlich darstellenden Zielen der JA kann seinem Vortrag daher nicht im Ansatz entnommen werden.
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Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 3 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe) und Nr. 4 (Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte) des Bescheids vom 7. Februar 2023 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffe und Abgabe der Erlaubnisurkunde sicher. Soweit der Behörde dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
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Schließlich dürfte auch die Bemessung der Frist bis zum 20. März 2023 nicht als unangemessen kurz anzusehen sein. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. Februar 2023 zugestellt, sodass diesem ca. vier Wochen für die Überlassung der Waffen und die Rückgabe der Waffenbesitzkarte zur Verfügung standen. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert begründet, weshalb diese Frist in seinem Fall unangemessen kurz gewesen sein soll. Dass die Frist zeitgleich mit dem Ende der Rechtsmittelfrist abläuft, dürfte insoweit nicht genügen, da der Antragsteller dadurch in seinem Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht beschnitten wird. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller vorliegend nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, bis zum 20. März 2023 die Waffe und ggf. zugehörige Munition an einen Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar zu machen sowie die Waffenbesitzkarte abzugeben. Da der Antragsteller zudem die Möglichkeit hat, seine Waffe und Munition vorübergehend bei einem Waffenhändler einzulagern, ist weiter nicht ersichtlich, inwieweit durch eine sofortige Vollziehung endgültige, unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden. Aus diesem Grund steht die Frist auch einem beabsichtigten Verkauf nicht entgegen, da es dem Antragsteller unbenommen bleibt, parallel zu einer vorübergehenden Einlagerung die entsprechenden Verkaufsannoncen aufzugeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren M 7 K 23.2764 und dem dort vorgelegten Reparaturschein, dass sich die Waffe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses wohl bei einem Waffenhändler zur Reparatur befunden hat. Angesichts des dringenden Anliegens des Gesetzgebers, die Dauer des Besitzes von Waffen und Munition durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen auf das geringstmögliche noch verhältnismäßige Maß zu begrenzen, dürfte die streitgegenständliche Fristsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sein.
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Im Übrigen würde auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegen.
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In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – hier bezüglich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte – unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.).
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Im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids intendiert die gesetzliche Wertung des § 45 Abs. 5 WaffG bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 29 unter Verweis auf BT-Drs. 16/7717, S. 33). Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere Umstände – über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausgehend – hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen.
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Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfasste, mit der Widerrufsentscheidung verbundene notwendige Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG) und die Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung von Waffen und Munition an einen Berechtigten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarte kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17) tatsächlich umgesetzt wird. Die Folgeentscheidungen in Nrn. 3 und 4 des Bescheids folgen unmittelbar aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarte und dienen – wie bereits ausgeführt – der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Erlaubnisurkunde und Waffe sicher.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000,- Euro anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.