Titel:
Allgemeines Recht auf Auskunft nach Art. 39 BayDSG, Informationen über ein Mitglied der Bayerischen, Landesärztekammer (BLÄK), Nichtanwendbarkeit von Art. 39 BayDSG auf die BLÄK
Normenketten:
BayDSG Art. 39
BayDSG Art. 39 Abs. 4 Nr. 3
Schlagworte:
Allgemeines Recht auf Auskunft nach Art. 39 BayDSG, Informationen über ein Mitglied der Bayerischen, Landesärztekammer (BLÄK), Nichtanwendbarkeit von Art. 39 BayDSG auf die BLÄK
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Bayerischen Landesärztekammer nähere Auskünfte zu einem Kammermitglied.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Reihe von Fragen zu einem bestimmten Kammermitglied, insbesondere zu dessen (Weiterbildungs) Qualifikation. Anlass sei ein Rechtsstreit mit seiner gesetzlichen Krankenkasse über einen nach Auffassung des Klägers zu Unrecht abgelehnten Arzneimittelantrag. Ursächlich für die Ablehnung sei ein Gutachten des Medizinischen Dienstes Bayern (MD) gewesen, das von dem Kammermitglied erstellt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2021 gab der Kläger als Rechtsgrundlage für seinen Auskunftsanspruch das allgemeine Recht auf Auskunft nach Art. 39 BayDSG an.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 teilte die Beklagte mit, dass die erwünschten Auskünfte rechtlich nicht möglich seien. Es fehle insbesondere das nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG erforderliche berechtigte Interesse hierfür. Zudem stünden die Fragen im Zusammenhang mit einem berufsaufsichtlichen Sachverhalt, was gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 3 BayDSG zu einem Auskunftsausschluss gegenüber der Ärztekammer führe. Diesen Darlegungen widersprach der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2021. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei der Ablehnung vom 24. Juni 2021 bleibe.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,
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die Beklagte zu verpflichten, die begehrten Auskünfte über das Kammermitglied zu erteilen.
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Auf die Klagebegründung wird verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 beantragte die Beklagte,
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Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach Art. 39 Abs. 4 Nr. 3 BayDSG kein Auskunftsanspruch bestehe bei Angelegenheiten der für die Berufsaufsicht zuständigen berufsständischen Kammern und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Bayerische Landesärztekammer habe als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gesetze insbesondere die Aufgabe, die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten zu überwachen und die ärztliche Fortbildung zu fördern. Nach § 2 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns erfordere die gewissenhafte Ausübung des Berufs insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnisse. Außerdem erlaube Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG die Auskunftserteilung nicht, weil der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren hier eine nach der datenschutzrechtlichen Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle verlange. Schließlich sei kein Interesse des Klägers am Erhalt der Informationen für die von ihm beabsichtigte Durchsetzung seiner Rechte im Hinblick auf den Arzneimittelantrag zu erkennen. Er sei auf seine prozessualen Rechte zu verweisen.
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An der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023 nahm der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teil.
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft zu dem von ihm gestellten Fragen, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den ablehnenden Schreiben vom 24. Juni 2021 und vom 22. Oktober 2021 sowie insbesondere in der Klageerwiderung vom 7. Februar 2022. Dem hatte der Kläger nichts entgegenzusetzen. In der Tat besteht hier schon gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 3 BayDSG ein Anwendungsausschluss für das allgemeine Recht auf Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG. Die Bayerische Landesärztekammer ist eine für Angelegenheiten der Berufsaufsicht zuständige berufsständische Kammer und Körperschaft des öffentlichen Rechts. In ihren genuinen Zuständigkeitsbereich der Berufsaufsicht fallen die vom Kläger begehrten Auskünfte, wie die Beklagte zutreffend darlegt. Die Fragen zielen also nicht etwa auf eine dem Anwendungsausschluss nicht unterfallende Materie, die mit dieser spezifischen Aufgabenstellung nichts oder nur am Rande zu tun hat (vgl. hierzu LT-Drs. 17/7537, S. 52 und Engelbrecht (Bearbeiter), Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, herausgegeben vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, 1. Auflage 2017, Rn. 57).
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Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.