Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.10.2023 – M 20 P 23.1359
Titel:

Personalvertretungswahl - unvollständige Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Normenketten:
BayPVG Art. 25
WO-BayPVG § 1, § 17, § 23, § 25 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Eine fehlerhafte, insbesondere unvollständige Bekanntgabe des Wahlergebnisses hindert den Beginn und damit auch Ablauf der Anfechtungsfrist. Das Wahlergebnis ist erst dann im Rechtssinne bekannt gegeben, wenn der Wahlvorstand über alle notwendigen Bestandteile des Wahlergebnisses in einer speziellen Bekanntmachung unterrichtet. Vorher beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch Veröffentlichung der Wahlniederschrift im Intranet vermag nicht zu kompensieren, dass das Wahlergebnis nicht an allen Standorten der Dienststelle ausgehangen wurde, sondern nur vereinzelt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Angabe „Personalrat“ auf der Vorschlagsliste zur Personalratswahl stellt weder die Beschäftigungsstelle noch die Berufs- oder Funktionsbezeichnung iSv § 25 Abs. 3 S. 2 WO-BayPVG dar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Landes) Personalvertretungsrecht, Wahlanfechtung (begründet), Materiell. Ausschlussfrist für Wahlanfechtung, Fehlerhafte/unvollständige Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Angabe der Personalratsfunktion auf Stimmzettel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30433

Tenor

I. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Wahlwiederholung des Gesamtpersonalrats des Bayerischen Rundfunks vom 16. Dezember 2022 bis 7. März 2023 wird für ungültig erklärt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren im Wege der Wahlanfechtung zum Verwaltungsgericht München die Ungültigerklärung der Wahl des Gesamtpersonalrats des Bayerischen Rundfunks.
2
Nach erfolgreicher Wahlanfechtung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2022 wurde beim Bayerischen Rundfunk im Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis 7. März 2023 erneut der Gesamtpersonalrat gewählt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Wahlunterlagen sowie das jeweilige schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Antragsteller und Beteiligten verwiesen.
3
Mit Schriftsätzen vom 14. März 2023 haben die Antragsteller die Wahl angefochten und angegeben, eine Begründung werde nachgereicht. Eine solche erfolgte erstmalig mit Schriftsatz des damals Bevollmächtigten vom 30. Juni 2023. Auf die Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Unter dem 15. September 2023 bestellte sich der nunmehr Bevollmächtigte, der mit Schriftsätzen vom 22. September 2023 und 28. September 2023 unter anderem zu einer fehlerhaften Bekanntmachung des Wahlergebnisses vortrug. Daraus folge, dass die Wahlanfechtungsfrist noch nicht abgelaufen und der Wahlanfechtungsantrag mit den angegebenen Gründen zulässig sei. Zudem wurde zu den geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Personalratsfunktion bei einzelnen Kandidaten auf dem Stimmzettel und einer fehlenden Beschriftung der Wahlbriefe mit dem Absender vorab durch den Wahlvorstand vorgetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen, ebenso auf die in der Niederschrift vermerkten Ausführungen in der Anhörung am 10. Oktober 2023.
4
Die Antragsteller zu 1) und zu 4) haben mit am 30. Juni 2023 bei Gericht eingegangener Erklärung des damals Bevollmächtigten den Antrag zurückgenommen.
5
Die übrigen Antragsteller beantragen durch ihren Bevollmächtigten,
die Wiederholungswahl des Gesamtpersonalrats des Bayerischen Rundfunks vom 16. Dezember 2022 bis 7. März 2023 für ungültig zu erklären.
6
Die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
7
Mit Schriftsätzen vom 2. Juni 2023 und 17. August 2023 verwiesen sie auf eine Unzulässigkeit der Wahlanfechtung mangels tragfähiger Begründung innerhalb der Anfechtungsfrist. Zudem wurde zu den jeweils geltend gemachten Wahlanfechtungsgründen Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Der Sachvortrag vom 22. September 2023 und 28. September 2023 wurde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 als verspätet gerügt. Bezüglich der Ausführungen in der Anhörung am 10. Oktober 2023 wird auf die Niederschrift verwiesen.
8
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 25. August 2023 Stellung genommen, aber keinen Antrag gestellt.
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Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 20 P 23.1359 und M 20 P 23.1360, die vorgelegten Wahlunterlagen sowie die beigezogenen Gerichtsakten aus der vorangegangenen Wahlanfechtung Bezug genommen.
II.
10
Soweit der Antrag nicht – von den Antragstellern zu 1) und 4) – zurückgenommen wurde und daher das Verfahren einzustellen war, vgl. Art. 82 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) i.V.m. § 81 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), ist die Wahlanfechtung zulässig und begründet.
11
1. Der fristgerecht i.S.v. Art. 25 BayPVG erhobenen Wahlanfechtung mit Schreiben vom 14. März 2023 gegen die (Wiederholungs) Wahl des Gesamtpersonalrats des Bayerischen Rundfunks steht zur Geltendmachung von Wahlanfechtungsgründen die materielle Ausschlussfrist des Art. 25 Abs. 1 BayPVG nicht entgegen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 13.7.2011 – 6 P 16/10 – beck-online Rn. 24; VG Ansbach, B.v. 25.2.2021 – AN 7 P 19.2614 – beck-online Rn. 29 ff.; Behmenburg in BeckOK BPersVG, Stand 1.7.2023 § 26 BPersVG Rn. 17).
12
Wird eine Wahl angefochten, muss innerhalb der Anfechtungsfrist ein Sachverhalt dargelegt werden, der den Antragstellern Anlass zur ihrer Ansicht geben kann, bei der angefochtenen Wahl sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, bzw. dargelegt werden, aus welchen Gründen ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegen soll (vgl. BAG, B.v. 24.5.1965 – 1 ABR 1/65 – beck-online; B.v. 21.3.2017 – 7 ABR 19/15 – beck-online Rn. 20; BVerwG, B.v. 13.5.1998 – 6 P 9/97 – beck-online; OVG Münster, B.v. 26.6.1998 – 1 A 315/98.PVL – beck-online Rn. 10 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 23.4.2003 – 8 L 279/02 – beck-online Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 31.7.2013 – AN 7 P 12.00752 – beck-online; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2017 – 39 K 5778/16.PVB – beck-online Rn. 31). Eine innerhalb der Anfechtungsfrist erklärte Anfechtung ohne Begründung reicht daher nicht aus, auch wenn dieses Erfordernis dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen ist (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Keiner näheren Betrachtung bedarf vorliegend, ob und in welcher Weise nach Ablauf der Frist weitere Anfechtungsgründe nachgetragen werden dürfen bzw. das Gericht über die geltend gemachten Gründe hinausgehen kann (vgl. hierzu u.a. OVG Münster, a.a.O.).
13
Eine fehlerhafte, insbesondere unvollständige Bekanntgabe des Wahlergebnisses hindert den Beginn und damit auch Ablauf der Anfechtungsfrist (vgl. Behmenburg, in BeckOK BPersVG, Stand 1.7.2023 § 26 BPersVG Rn. 15; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2017 – 39 K 5778/16.PVB – beck-online Rn. 32). Das Wahlergebnis ist erst dann im Rechtssinne bekannt gegeben, wenn der Wahlvorstand über alle notwendigen Bestandteile des Wahlergebnisses in einer speziellen Bekanntmachung unterrichtet (VG Düsseldorf, a.a.O.). Vorher beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen.
14
a) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses der vorliegend angefochtenen Gesamtpersonalratswahl enthält unzureichende Angaben und ist daher fehlerhaft.
15
Gemäß § 23 Abs. 2 Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) muss die Bekanntmachung des Wahlergebnisses neben der Zahl der Wahlberechtigten, der Zahl der Wähler, der Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, der Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber, den Namen und der Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und den Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder auch die Zahl der gültigen Stimmen enthalten, § 23 Abs. 2 Buchst. d) WO-BayPVG (vgl. auch BVerwG, B.v. 23.10.2003 – 6 P 10/03 – beck-online; VG Düsseldorf, a.a.O.). Entsprechend enthält auch der Mustervordruck 7a zur Wahlniederschrift ausdrücklich ein Leerfeld für die Zahl der gültigen Stimmen und nicht nur gültigen Stimmzettel. Diese Zahl der gültigen Stimmen ist jedoch in der vorliegenden Wahlniederschrift nicht ausgewiesen, sondern allenfalls durch ein Addieren der jeweils auf die Listen entfallenden Stimmen berechenbar. Damit ist der gesetzlich deutlichen Anforderung der WO-BayPVG jedoch nicht genüge getan. So kann der Wahl- und Anfechtungsberechtigte schon nicht erkennen, ob tatsächlich alle abgegebenen gültigen Stimmen auf die Listen verteilt wurden oder Stimmen ggf. nicht gezählt wurden.
16
b) Soweit der Antragsteller die Bekanntmachung des Wahlergebnisses zudem insofern rügt, als sie nicht an allen Standorten des Bayerischen Rundfunks durch Aushang erfolgte, folgt das Gericht ebenso der antragstellerischen Ansicht, kann dies jedoch letztlich dahinstehen.
17
Nach § 1 Abs. 2 WO-BayPVG haben Bekanntmachungen durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, zu erfolgen. Die Bekanntgabe soll auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Diese zentrale Regelung in der Wahlordnung zu Bekanntmachungen hat die frühere, bis 2010 geltende Regelung in § 23 Abs. 1 WO-BayPVG a.F. zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch einen „Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben“ ersetzt.
18
Die vorliegend erfolgte Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch Veröffentlichung der Wahlniederschrift unter anderem im Intranet vermag nicht zu kompensieren, dass das Wahlergebnis nicht an allen Standorten des Bayerischen Rundfunks ausgehangen wurde, sondern nur vereinzelt. Es ist nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erörterung im Anhörungstermin am 10. Oktober 2023 nicht hinreichend anzunehmen, dass alle Wahlberechtigten tatsächlich Zugang zum Intranet haben. Die (bloße) Möglichkeit eines eigenen externen Zugangs auf Antrag dürfte ebenso wenig ausreichen wie eine Möglichkeit für bestimmte Orchestermitglieder, an anderen Arbeitsplätzen als ihren eigenen auf das Intranet zugreifen zu können. Ausgeschlossen dürfte nach dem Ergebnis der Anhörung sein, dass an allen Senderstandorten etc. ein Aushang erfolgte. Vielmehr ist schon fraglich, ob die Wahlniederschrift an all den Stellen ausgehangen wurde, an denen das Wahlausschreiben aushing und dadurch bei den Wahlberechtigten – ungeachtet der nicht mehr fortgeltenden Regelung (siehe zuvor) – ein Vertrauen gesetzt wurde, an dieser Stelle die maßgeblichen Informationen über die Wahl zu erhalten. Hinreichend dokumentiert ist dies jedenfalls nicht in den Wahlunterlagen.
19
c) Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragssteller zur fehlerhaften Bekanntmachung des Wahlergebnisses war im Übrigen nicht als verspätet zurückzuweisen. Da gegenüber den Antragstellern schon keine Fristsetzung i.S.v. § 56 ArbGG mit Belehrung über die Folgen erfolgt war, konnte auch keine Präklusion ausgelöst werden.
20
2. Bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bayerischen Rundfunks wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, wodurch der Einfluss auf die Wahl und dessen Ergebnis nicht ausgeschlossen ist.
21
a) Mit der Gestaltung der Wahlvorschläge und Stimmzettel wurde gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Dabei gelten gemäß § 53 Abs. 1 WO-BayPVG die Vorschriften der §§ 1 bis 30 und 34 bis 43 WO-BayPVG entsprechend.
22
Wie bereits im Beschluss zu der der vorliegenden Wiederholungswahl vorangegangenen Wahlanfechtung ausgeführt (VG München, B.v. 26.7.2022 – M 20 P 21.4091 Rn. 16), sind auf dem Stimmzettel gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummer unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- und Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der Bewerber aus dem Wahlvorschlag nebeneinander aufzuführen. Hierbei handelt es sich um die grundlegende Wahlvorschrift über die Stimmzettel und eine grundsätzlich abschließende Angabe über dessen Inhalt (vgl. auch OVG Bautzen, B.v. 1.3.2018 – 9 A 53/17.PL – beck-online), mit Ausnahme von § 25 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG, wonach bei gruppenfremden Bewerbern zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben ist. Werden darüber hinaus Angaben in den Stimmzettel über die einzelnen Kandidaten aufgenommen, so liegt jedenfalls dann ein Verstoß gegen diese wesentliche Wahlvorschrift vor, wenn die Angabe geeignet ist, das Wahlverhalten zu beeinflussen (VG München, a.a.O.).
23
Vorliegend war in der Vorschlagsliste 1 bei dem Bewerber Nr. 4 neben dessen Beruf Systemingenieur noch die Angabe „Personalrat“ vermerkt, ebenso bei Nr. 5 neben der Berufsangabe Revisorin und bei der Vorschlagsliste 3 bei Nr. 3 neben der Berufsangabe Kameramann.
24
Die Angabe „Personalrat“ stellt aber weder die Beschäftigungsstelle noch die Berufs- oder Funktionsbezeichnung i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG dar (vgl. VG München, B.v. 24.1.2023 – 20 P 21.2952 – beck-online Rn. 28; VG Aachen, B.v. 30.10.2008 – 16 K 1304/08.PVL und B.v. 30.8.2012 – 16 K 1612/12.PVL, je beck-online; vgl. auch OVG Bautzen, B.v. 1.3.2018 – 9 A 53/17.PL – beck-online Rn. 25 ff.). Schließlich werden Personalratsmitglieder auch nicht zu einer Organisationseinheit „Personalrat“ umgesetzt, sondern von ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit ggf. (teilweise) freigestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Freistellungsregelungen. Die Personalratsmitglieder bleiben somit weiterhin Teil ihrer bisherigen Organisationseinheiten, auch bei vollständiger Freistellung (vgl. näher hierzu VG Aachen, a.a.O.).
25
Dieser Verstoß gegen die Wahlvorschriften wiegt vorliegend umso schwerer, als die Angabe „Personalrat“ nur bei zu 100% freigestellten Personalräten nach dem Ergebnis der Anhörung am 10. Oktober 2023 erfolgte.
26
Diese Angabe ist zudem offensichtlich geeignet, sich auf das Wahlverhalten der Wahlberechtigten auszuwirken. Der Verstoß gegen die Wahlvorschriften vermochte sich daher durchaus auf das Wahlergebnis auszuwirken.
27
b) Es kommt daher nicht weiter darauf an, ob die weiteren antragstellerseits geltend gemachten Mängel bei der Wiederholungswahl durchgreifen.
28
Nur ergänzend sei erwähnt, dass das Vorbringen, die Wahlbriefe hätten bereits ein jeweils vorausgefülltes Absenderfeld tragen müssen, nicht von der Hand zu weisen ist. Auf die schon im Wortlaut deutliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WO-BayPVG, dass der Wahlvorstand bei einer schriftlichen Stimmenabgabe neben dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag einen größeren Freiumschlag auszuhändigen oder zu übersenden hat, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, wird hingewiesen (vgl. auch VG München, B.v. 3.5.2022 - M 20 P 21.3606 – beck-online Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 25.10.1994 – PL 15 S 1054/94 – juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 19.2.1986 – 17 OVG B 23/85 – beck-online; VG Karlsruhe, B.v. 1.3.2021 – PL 15 K 6844/19 – juris Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2017 – 39 K 5778/16.PVB – beck-online Rn. 36 f.; vgl. a. BVerwG, B.v. 14.8.1959 – VII P 15.58 – Die Personalvertretung 1959, 308). Ob sich bei einer reinen Briefwahl ausnahmsweise ergeben kann, dass eine Beeinflussung der Wahl dann ausgeschlossen ist, wenn der Wahlvorstand bei Öffnen des Wahlbriefs und Kontrolle der persönlich gekennzeichneten Erklärung zur Stimmabgabe vor Einwerfen des verschlossenen Stimmzettels in die Urne eine Mehrfachabstimmung zu verhindern mag, bedarf keiner näherer Betrachtung.
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Die Wahl war bereits angesichts der fehlerhaften Angabe „Personalrat“ auf den Stimmzetteln für ungültig zu erklären.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.