Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 02.11.2023 – 8 U 810/23
Titel:

Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Normenketten:
VAG § 155 Abs. 2
VVG § 203 Abs. 5
ZPO § 286
Leitsatz:
Im Prozess über Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist es dem Versicherungsnehmer regelmäßig möglich und zumutbar, seinen Einwand gegen die materielle Rechtsmäßigkeit der Limitierungsmittelverwendung näher zu konkretisieren, nachdem der Versicherer die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen für Gericht und Gegner zugänglich gemacht sowie das Limitierungskonzept schriftsätzlich erläutert hat. Es ist daher keine Beweisaufnahme erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer in dieser prozessualen Situation lediglich erklärt, er werde die übergebenen Unterlagen nicht sichten und hierzu auch nicht weiter vortragen (s. vorangehenden Hinweisbeschluss BeckRS 2023, 24824 Rn. 19-24 in Fortführung von OLG Nürnberg BeckRS 2023, 12283). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankenversicherung, Prämienanpassung, Beitragsanpassung, materielle Rechtmäßigkeit, Limitierungsmittel, Treuhänder, Beweislast
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.09.2023 – 8 U 810/23
LG Regensburg, Urteil vom 10.03.2023 – 34 O 2264/21
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30379

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Aktenzeichen 34 O 2264/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.348,50 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10.03.2023, Aktenzeichen 34 O 2264/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.09.2023 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb verlängerter Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
3
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.